Europäische Union

2012/660/EU: Beschluss der Kommission vom 27. März 2012 über die von Portugal umgesetzten massnahmen SA. 26909 (2011/C) zur Umstrukturierung der Banco Português de Negócios (BPN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2043) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0660. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der BIC, sich in ihren geschäftlichen Mitteilungen nicht auf die von ihr erhaltene staatlichen Beihilfen zu beziehen, stellt nach Aussage der portugiesischen Behörden sicher, dass die Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern genutzt wird. Andere mögliche Verpflichtungen, die in den Mitteilungen der Kommission zu Bankumstrukturierungen vorgesehen sind (beispielsweise Maßnahmen zur Förderung der Marktöffnung, Obergrenzen für Marktanteile oder die Ausgliederung zusätzlicher Vermögenswerte und Tätigkeiten), sind im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der BPN nicht angemessen. 5.2   Vom portugiesischen Staat eingegangene Verpflichtungen (83) Hinsichtlich der Durchführung des Umstrukturierungsplans verpflichten sich Portugal zu Folgendem: Kapitalisierung (84) Die Kernkapitalquote der BPN wird beim Verkauf an die Banco BIC höchstens [10-18] % betragen. (85) Falls die Banco BIC oder ein aus dem Zusammenschluss hervorgehendes Unternehmen nach dem Verkauf entscheidet, Darlehen an den Staat oder ein vom Staat kontrolliertes Unternehmen zurückzuerstatten, zahlen sie das mit diesen Darlehen verbundene Kapital in Höhe von [10-18] % der risikogewichteten Aktiva des Darlehens zurück. Notleidende Darlehen (86) Banco BIC und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen werden nach [> 2013] nicht mehr berechtigt sein, notleidende Darlehen an den Staat oder ein staatlich kontrolliertes Unternehmen zu übertragen. (87) Banco BIC bzw. das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen wird notleidende Darlehen unter den in Erwägungsgrund (85)aufgeführten Bedingungen nur dann an den Staat oder ein staatlich kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn sie die am Tag des Verkaufs in den Büchern der BPN verfügbaren Rückstellungen verbraucht haben. Liquiditätslinien (88) Die bestehende Kreditlinie von [150-500] Mio. EUR, die im Rahmenvertrag hinsichtlich des Geldmarktpapierprogramms der BPN festgesetzt und vom Staat garantiert wurde, wird nicht über […] Jahre ab Verkaufsdatum hinaus verlängert werden. (89) Die Vergütung für die Liquiditätslinie von [200-400] Mio. EUR, die die CGD der Banco BIC bzw. dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen gewähren soll, wird auf einen Mindestsatz von Euribor +[…] Bps festgesetzt. (90) Bis zum 31. Dezember 2016 wird Portugal etwaige Kreditlinien oder Garantien seitens der CGD oder des Staates für die Banco BIC oder das nach dem Verkauf entstehende Unternehmen vorab bei der Kommission zur Genehmigung anmelden. Übernahmeverbot (91) Banco BIC und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen werden bis zum 31. Dezember 2016 nur dann Anteile an Unternehmen erwerben, wenn die kumulierte Brutto-Kaufpreissumme, die von Banco BIC und dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen für alle im Verlauf eines Geschäftsjahres durchgeführten Übernahmen gezahlt wurde, geringer als […] Mio. EUR ist. Bei der Berechnung der kumulierten Brutto-Kaufpreissumme derartiger Akquisitionen wird die Übernahme oder Übertragung von Schulden im Zusammenhang mit derartigen Akquisitionen nicht berücksichtigt. Nachrangige Schuld (92) Banco BIC, das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen und Portugal werden bis zum 31. Dezember 2016 keine Kaufoptionsrechte in Bezug auf die von der BPN vor dem Tag des Verkaufs herausgegebene nachrangige Schuld ausüben. Marketing (93) Banco BIC oder das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen werden sich in ihren Marketingkampagnen und Mitteilungen an Investoren nicht auf die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen beziehen. 6.   Würdigung 6.1   Vorliegen einer Beihilfe (94) Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verzerren oder zu verzerren drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daraus folgt, dass eine staatliche Maßnahme dann als staatliche Beihilfe bezeichnet werden kann, wenn sie die vier folgenden (kumulativen) Kriterien erfüllt: — staatliche Mittel; — selektiver Vorteil; — wettbewerbsverzerrende Wirkung; — Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 6.1.1.   Maßnahmen zugunsten der BPN und der wirtschaftlichen Tätigkeit nach dem Verkauf 6.1.1.1   Vor der Verstaatlichung gewährte Maßnahmen (95) Portugal führt das Argument an, dass die Maßnahmen, die der BPN vor der Verstaatlichung gewährt wurden, keine staatliche Beihilfen darstellten. Die Maßnahmen bestünden aus der Liquiditätshilfe im Krisenfall (ELA) und den vier Darlehen, die die CGD vor der Verstaatlichung im Oktober und November 2008 erteilte. Liquiditätshilfe im Krisenfall (ELA) (96) Wie die portugiesischen Behörden in ihren Bemerkungen zum Beschluss vom 24. Oktober 2011 bezüglich der ELA ausführen, war die Entscheidung über die Liquiditätshilfe im Krisenfall, die der BPN vor der Verstaatlichung gewährt wurde, eine unabhängige Entscheidung der BdP. Sie erfolgte zu einem besonders hohen Zinssatz und wurde durch seitens der BPN gestellte Garantien gestützt. Eine staatliche Garantie erfolgte nicht. (97) Zum Zeitpunkt der Zuweisung der ELA-Fazilität (17. und 27 Oktober 2008) war bezüglich der Solvenz und Verstaatlichung der BPN noch keine Entscheidung gefallen (diese Beschlüsse wurden erst Anfang November 2008 gefasst). Die ELA war kein Bestandteil eines größeren Hilfspakets, sondern das Angebot liquider Mittel im Rahmen der normalen Aktivitäten der BdP. (98) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass in der Bereitstellung der Liquiditätshilfe im Krisenfall durch die BdP an die BPN keine staatlichen Beihilfen enthalten waren. Dies steht im Einklang mit der Bankenmitteilung (38). Von der CGD gewährte Darlehen Staatliche Mittel (99) Hinsichtlich der von der CGD gewährten Darlehen merkt die Kommission an, dass die BPN vor der Verstaatlichung von der CGD Darlehen in Höhe von insgesamt 315 Mio. EUR erhielt, nicht 235 Mio. EUR (39). (100) Die Kommission merkt an, dass sich die CGD vollständig im Eigentum des Staates befindet. Dieser bestellt auch die Mitglieder des Vorstands. Um feststellen zu können, ob die Darlehen dem Staat zuzuordnen sind, müssen die besonderen Umstände ihrer Gewährung gewürdigt werden. Nur so lässt sich bestimmen, ob die CGD aus anderen Gründen als denen der marktüblichen Praxis handelte. Hier sind folgende Überlegungen maßgeblich: (101) Erstens waren zu der Zeit, als die ersten drei Darlehen eingeräumt wurden, d. h. im Oktober 2008, die Schwierigkeiten der BPN allgemein bekannt. Nach Aussage der portugiesischen Behörden hatte die BPN seit Sommer 2008 Liquiditätsprobleme. Dies lässt sich an den erheblichen Veränderungen in der oberen Geschäftsleitung der BPN (zweimaliger Wechsel seit Anfang 2008), den Prüfungen, die die BdP im Juni bei der BPN durchführte, und der am 18. Juli 2008 erfolgten Herabstufung der BPN auf Baa3 durch Moody’s ablesen. Des Weiteren erfolgte die Gewährung des zweiten, dritten und vierten Darlehens nach dem 22. Oktober 2008, dem Datum, ab dem die BPN nach Aussage Portugals bei der Liquidität einen schwerwiegenden Fehlbestand aufwies. Jeder nach marktüblicher Praxis handelnde Darlehensgeber hätte vor der Bewilligung eines weiteren Darlehens bei der BPN die notwendigen Informationen angefordert, um sich Kenntnisse über deren Liquiditätsposition und Rückzahlungskapazität zu verschaffen. Ihm wäre daher die prekäre Vermögenslage der BPN bekannt geworden. (102) Zweitens war die Höhe der Darlehen im Vergleich zur Höhe der Bilanz und der damals bestehenden Verbindlichkeiten der BPN sehr beträchtlich. Für die CGD stellte dies ein erhebliches Einzelrisiko gegenüber einer in Schwierigkeiten befindlichen Bank dar. (103) Drittens wurden die Darlehen im Oktober und November 2008, kurz nach dem Konkurs von Lehman Brothers, gewährt, also zu einer Zeit, als die Interbankenmärkte sogar für sehr starke internationale Finanzinstitute so gut wie unzugänglich waren, und erst recht für Banken, die hinsichtlich ihrer Liquidität erheblichen Herausforderungen gegenüberstanden. (104) Viertens merkt die Kommission bezüglich des vierten Darlehens an, dass die CGD die BPN nicht nur gemäß § 2 Absatz 7 des Verstaatlichungsgesetzes im Interesse des Staates verwaltete, sondern auch in Bezug auf sämtliche Kredite und liquiden Mittel, die sie der BPN im Zusammenhang mit der Verstaatlichung und „stellvertretend für den Staat“ gewähren würde, eine staatliche Garantie nach § 2 Absatz 9 des Verstaatlichungsgesetzes erhielt. (105) In Anbetracht der finanziellen und wirtschaftlichen Lage im Allgemeinen und der weiten Kreisen bekannten Schwierigkeiten der BPN im Besonderen wäre es höchst unwahrscheinlich, dass eine andere Institution der BPN die fragliche Liquidität zur Verfügung gestellt hätte. Dies erklärt auch, warum die portugiesischen Behörden die Liquiditätsmaßnahmen der CGD als von „besonderer“ Art einstuften (siehe Erwägungsgrund 0). (106) Von diesen Überlegungen ausgehend gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Entscheidung der CGD, der BPN vor ihrer Verstaatlichung die maßgeblichen Darlehen zu gewähren, keine marktübliche Entscheidung war. Die Entscheidung, dies zu tun, muss als unmittelbar dem Staat zuzurechnend betrachtet werden. Die Darlehen stellen daher staatliche Mittel dar. Vorteil (107) Da die Darlehen der BPN erlaubten, liquide Mittel zu erlangen, die sie sich andernfalls auf dem Markt nicht hätte verschaffen können, versorgten die Darlehen die BPN mit der Liquidität, die sie benötigte, um weiterhin arbeiten und unter anderem auf den Bankmärkten, in denen sie aktiv war, als Wettbewerber um Darlehen und Einlagen auftreten zu können. (108) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die BPN einen wirtschaftlichen Vorteil erlangte. Selektivität (109) Die betroffenen Maßnahmen sind selektiv, weil sie nur der BPN zugutekommen. Verzerrung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (110) Auch wenn in Portugals Stellungnahme darauf hingewiesen wird, dass die BPN vor ihrer Verstaatlichung im portugiesischen Bankensektor nur Platz neun eingenommen hätte, verzerrten die Darlehen der CGD den Wettbewerb, bzw. drohten dies zu tun, denn sie versetzten die BPN anderen Wettbewerberbanken gegenüber in eine vorteilhafte Position, die ihr erlaubte, sich Liquidität zu beschaffen, die ihr andernfalls auf dem Markt nicht zur Verfügung gestanden hätte. (111) In Anbetracht dessen, dass die BPN zum Zeitpunkt der Erteilung der Darlehen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene tätig war, unter anderem auch über ihre französische Tochtergesellschaft, drohten die Maßnahmen außerdem den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Schlussfolgerung (112) Die Kommission betrachtet daher die vier Darlehen in Höhe von insgesamt 315 Mio. EUR, die der BPN im Oktober und November 2008 von der CGD gewährt wurden, als staatliche Beihilfe. 6.1.1.2.   Nach der Verstaatlichung gewährte, nicht ausdrücklich mit dem Verkauf an die BIC verknüpfte Maßnahmen (113) Die Kommission stellte bereits im Beschluss vom 24. Oktober 2011 fest, dass die Verstaatlichung keine staatliche Beihilfe zugunsten der Aktionäre der BPN darstelle. (114) Die folgenden, nicht ausdrücklich mit dem Verkauf an die BIC verknüpften Maßnahmen wurden nach der Verstaatlichung der BPN gewährt: (a) die staatliche Garantie für von der BPN begebene und der CGD finanzierte Verbindlichkeiten. Dies schließt sowohl die Begebung des von der CGD gezeichneten Geldmarktpapiers als auch die Nutzung der von der CGD bereitgestellten Kreditfazilitäten auf dem Geldmarkt ein. (b) die Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf drei in staatlichem Eigentum befindliche Zweckgesellschaften. Staatliche Garantie für von der BPN begebene Verbindlichkeiten Staatliche Mittel (115) Die staatliche Garantie für die von der BPN (und den Zweckgesellschaften) begebenen und der CGD gezeichneten Geldmarktpapiere, die die BPN nach der Verstaatlichung erhielt, wurde unmittelbar von dem Mitgliedstaat finanziert. Außerdem sollte nach § 2 Absatz 9 des Verstaatlichungsgesetzes der portugiesische Staat für alle Kredit- oder Liquiditätslinien, die der BPN (und den Zweckgesellschaften) seitens der CGD im Zusammenhang mit der Verstaatlichung geboten werden, die Garantien übernehmen. Es ist daher unbestreitbar, dass alle Finanzierungen, die der BPN (oder den Zweckgesellschaften) nach der Verstaatlichung seitens der CGD zur Verfügung gestellt wurden, staatliche Mittel beinhalteten. (116) Darüber hinaus ist zu unterstreichen, dass die CGD nach der Verstaatlichung die einzige Einrichtung war, die der BPN oder den Zweckgesellschaften Finanzmittel zur Verfügung stellte, und dass deren Risikoexposition im Laufe der Zeit, als andere Verbindlichkeiten fällig wurden und von den ursprünglichen Darlehensgebern nicht verlängert oder durch Darlehen anderer Institutionen ersetzt wurden, zunahm. Der Mangel an alternativen Finanzquellen für die BPN überrascht nicht, schließlich waren deren finanzielle Schwierigkeiten und prekären Zukunftsaussichten öffentlich bekannt. Vorteil (117) Die staatlichen Garantien erlaubten der BPN, in einer Situation finanzielle Unterstützung zu erhalten, als es auf dem Markt keine Alternativen für sie gab. (118) Mit ihrer Hilfe konnte die BPN ihre Aktivitäten auf dem Markt fortsetzen und sowohl als Wettbewerberin um Geschäft auftreten (nicht nur bezüglich der Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit sondern möglicherweise auch im Hinblick auf Neugeschäft) als auch ihre Verpflichtungen gegenüber Kunden und anderen Marktteilnehmern erfüllen. (119) Auf der Grundlage der obigen Feststellungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der BPN durch die staatlichen Garantien ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird. Selektivität (120) Die betroffenen Maßnahmen sind selektiv, weil sie nur einem bestimmten Unternehmen, der BPN, zugutekommen. Darüber hinaus kommen sie bezüglich des nach dem Verkauf weiterhin bestehenden Teils der Liquiditätslinie auch dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen zugute. Verzerrung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (121) In Anbetracht der Position der BPN im portugiesischen Finanzsektor und in Anbetracht der Tatsache, dass der Finanzsektor auf Unionsebene einem intensiven Wettbewerb offensteht, sowie in Anbetracht dessen, dass die BPN in Portugal mit einer beträchtlichen Zahl von Tochtergesellschaften ausländischer Banken im Wettbewerb steht, ist die Kommission der Auffassung, dass ein aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil das Potenzial hätte, den Handel innerhalb der Union im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags zu verzerren. Schlussfolgerung (122) Die staatlichen Garantien zugunsten der BPN ermöglichten dieser den Zugang zu einem hohen Betrag an Finanzmitteln, die auf dem Markt nicht erhältlich waren. Damit wurde der BPN ein selektiver Vorteil verschafft. Die Garantien erlaubten der BPN, auf dem Markt zu verbleiben und ihre Tätigkeiten ohne weitere Belastung durch ihre frühere Lage zu verfolgen. Sie stellen staatliche Beihilfen dar. Die Übertragung von Vermögenswerten an die Zweckgesellschaften Staatliche Mittel (123) Die Auslagerung bestimmter Vermögenswerte aus der BPN in die vollständig im Eigentum des Mitgliedstaates befindlichen Zweckgesellschaften bedeutet, dass der Mitgliedstaat die gesamte finanzielle Haftung für sie trägt und sämtliche Risiken für in den Zweckgesellschaften befindliche Vermögenswerte eingeht, von denen zumindest einige unwiederbringlich verloren sein könnten. Die Maßnahme beinhaltet deshalb staatliche Mittel. Vorteil (124) Die Kommission ist der Auffassung, dass die vor dem Verkauf erfolgte Übertragung von Vermögenswerten an die Zweckgesellschaften in Höhe eines Buchwertes von 3,9 Mrd. EUR (mit einer auf 1,8 Mrd. EUR veranschlagten Wertminderung) für die BPN einen Vorteil beinhaltet, weil im Vorfeld keine Transparenz bestand, die Vermögenswerte nicht zum Marktpreis bewertet wurden und der Staat im Rahmen der Übertragung keine Vergütung erhielt. (125) Die Kommission ist der Auffassung, dass der BPN durch die zum Buchwert und nicht zum Marktwert erfolgte Übertragung der Vermögenswerte gegenüber ihren Wettbewerbern ein wirtschaftlicher Vorteil erwuchs. Selektivität (126) Die betroffenen Maßnahmen sind selektiv, weil sie nur einem bestimmten Unternehmen, der BPN, zugutekommen. Verzerrung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (127) In Anbetracht der Position der BPN im portugiesischen Finanzsektor und in Anbetracht der Tatsache, dass der Finanzsektor auf Unionsebene einem intensiven Wettbewerb offensteht, sowie in Anbetracht dessen, dass die BPN in Portugal mit einer beträchtlichen Zahl von Tochtergesellschaften ausländischer Banken im Wettbewerb steht, ist die Kommission der Auffassung, dass ein aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil das Potenzial hätte, den Handel innerhalb der Union im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags zu verzerren. 6.1.1.3.   Nach der Verstaatlichung gewährte, mit dem Verkauf an BIC verknüpfte Maßnahmen (128) Zusätzlich zu den Maßnahmen, die nach der Verstaatlichung zugunsten der BPN erfolgten und nicht mit dem Verkauf an die BIC im Zusammenhang standen, wurden in Verbindung mit dem Verkauf an die BIC weitere Maßnahmen gewährt. Sie umfassen: a) die Rekapitalisierung der BPN im Hinblick auf den Verkauf; b) die Übertragung weiterer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an die BPN im Zusammenhang mit dem Verkauf: c) das Recht der BIC, notleidende Darlehen nach dem Verkauf an den Staat zu übertragen; d) die im Hinblick auf den Verkauf geplante Übertragung von im Zusammenhang mit Risiken aus Rechtsstreitigkeiten entstehenden Kosten auf den Staat; e) die durch die CGD erfolgende Gewährung einer Liquiditätslinie an das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen nach dem Verkauf und die Aufrechterhaltung einer Kreditlinie an staatlich besicherten Geldmarktpapieren in Höhe von [150-500] Mio. EUR. Die Rekapitalisierung der BPN im Hinblick auf den Verkauf Staatliche Mittel (129) Am 15. Februar 2012 erfolgte eine Rekapitalisierung der BPN in Höhe von 600 Mio. EUR. Diese Maßnahme wurde im Hinblick auf den Verkauf an die BIC unmittelbar durch den Staat sowie mit Hilfe staatlicher Mittel durchgeführt. Vorteil (130) Die am 15. Februar 2012 erfolgte Rekapitalisierung der BPN in Höhe von 600 Mio. EUR war darauf ausgerichtet, die BPN im Augenblick des Verkaufs mit [200-400] Mio. EUR Eigenkapital auszustatten. Der zuletzt genannte Betrag entsprach zum Zeitpunkt des Gebots der BIC vom 20. Juli 2011 einem geschätzten Kernkapital von [10-18] %. Es übersteigt das aufsichtsrechtliche Minimum erheblich (9 % Kernkapital ab Ende 2011 und 10 % Kernkapital ab Ende 2012) (40). (131) Die Kommission ist der Auffassung, dass der BPN und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nach dem Verkauf aus der Kapitalspritze ein Vorteil erwächst. Der Vorteil entsteht aus der Sicherstellung dessen, dass das zur Erfüllung und Übererfüllung aufsichtsrechtlicher Bedingungen notwendige Kapital der BPN im Anschluss an die Rekapitalisierung zur Verfügung steht und dass es auch dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen zur Verfügung stehen wird. Das Kapital erlaubt der BPN – und wird auch dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen erlauben - in einem wirtschaftlichen Umfeld, in dem andere Wettbewerber ihre Kreditvolumen verringern müssen, in den Märkten aktiv zu sein und neue Kredite bereitzustellen. Selektivität (132) Die betroffenen Maßnahmen sind selektiv, weil sie nur einem bestimmten Unternehmen, der BPN und dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen, das die wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Verkauf fortführen wird, zugutekommen. Verzerrung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (133) Portugal vertritt die Auffassung, dass die BPN im Anschluss an die Verstaatlichung ihren Marktanteil weiter verringerte und dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen bei den Kundenkrediten, Kundenmitteln bzw. Bankprodukten einen Marktanteil von weniger als 1 % und von weniger als 2 % auf jedem der maßgeblichen Märkte haben wird. Nichtsdestotrotz verzerren die Maßnahmen den Wettbewerb, bzw. drohen sie dies zu tun, denn sie versetzen die BPN und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in eine anderen Wettbewerberbanken gegenüber vorteilhafte Position. Der Kapitalüberschuss in dem Unternehmen, das aus dem Zusammenschluss entsteht, schirmt dessen wirtschaftliche Tätigkeit gegen Anlagerisiken ab, denen andere Wettbewerber ausgesetzt sind. Darüber hinaus erhöht sich dadurch die Wahrscheinlichkeit, dass beiden Begünstigten zusätzliche Liquidität zur Verfügung stehen wird. Dies könnte die zukünftige Expansion der BPN und des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens in einem wirtschaftlichen Umfeld, in dem andere Wettbewerber in Portugal ihre Kreditvolumen verringern müssen, erleichtern. (134) In Anbetracht der Position der BPN im portugiesischen Finanzsektor und in Anbetracht der Tatsache, dass der Finanzsektor auf Unionsebene einem intensiven Wettbewerb offensteht sowie in Anbetracht dessen, dass die BPN in Portugal mit einer beträchtlichen Zahl von Tochtergesellschaften ausländischer Banken im Wettbewerb steht, ist die Kommission der Auffassung, dass ein aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil das Potenzial hätte, den Handel innerhalb der Union im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags zu verzerren. Schlussfolgerung (135) Die am 15. Februar 2012 erfolgte Rekapitalisierung der BPN in Höhe von 600 Mio. EUR stellt eine staatliche Beihilfe dar. Die Übertragung weiterer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der BPN im Zusammenhang mit dem Verkauf: (136) Die in Verbindung mit dem Verkauf an die BIC gewährten Maßnahmen schließen das Recht der BIC ein, vor Vertragsschluss die Übertragung anderer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der BPN zu verlangen. Dies können beispielsweise Darlehen an Kreditinstitute oder materielle und finanzielle Vermögenswerte sein. Zu diesen Maßnahmen gehört auch das Recht der BIC, Einlagen, deren Preisbildung […] Bps über dem maßgeblichen Referenzzinssatz liegt, zu übertragen oder vom Staat für Einlagen dieser Art die Differenz als Entgelt zu erhalten. Staatliche Mittel (137) Die Auslagerung bestimmter, von der BIC ausgewählter Darlehen und Verbindlichkeiten (unter Einschluss von Einlagen) wird unmittelbar durch den Mitgliedstaat finanziert. Aus der BPN ausgelagerte Posten werden entweder zum Buchwert an die vollständig im Eigentum des Mitgliedstaates stehenden Zweckgesellschaften übertragen oder unterliegen auf jeden Fall dessen finanzieller Haftung. Der Mitgliedstaat würde dadurch die finanzielle Last der Verwaltung und Veräußerung dieser Vermögenswerte und Verbindlichkeiten tragen. Außerdem müsste der Mitgliedstaat die Differenz zwischen dem für Einlagen geltenden Zinssatz und dem Grenzwert für die Preisbildung in Höhe von […] Bps über dem Referenzzinssatz finanzieren. Vorteil (138) Die Kommission ist der Auffassung, dass die vor dem Verkauf erfolgte Übertragung zusätzlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an die Zweckgesellschaften für die BPN einen Vorteil beinhaltet, weil im Vorfeld keine Transparenz bestand, die Ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.