Europäische Union

2012/660/EU: Beschluss der Kommission vom 27. März 2012 über die von Portugal umgesetzten massnahmen SA. 26909 (2011/C) zur Umstrukturierung der Banco Português de Negócios (BPN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2043) Text von Bedeutung für den EWR

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Zweckgesellschaften, in deren Besitz sich die notleidenden, nicht zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerte befinden, von der BPN abgespalten worden. Auch könnten im Rahmen der Verhandlungen mit möglichen Käufern noch weitere Vermögenswerte an diese Zweckgesellschaften übertragen werden. Die BPN leitet außerdem ein anderes Programm mit ehrgeizigeren Kosteneinsparungsmaßnahmen ein, um ihre Attraktivität für Investoren zu erhöhen. Sobald eine Lösung gefunden ist, werden die mit staatlichen Garantien gesicherten Ansprüche der CGD gegen die BPN sowie diesbezüglichen Zweckgesellschaften nach einem zu dem betreffenden Zeitpunkt festzulegenden Zeitplan vom Staat übernommen” (23). Verkauf an die BIC (48) Anfang Mai 2011 wurde ein dritter Privatisierungsversuch in die Wege geleitet. Es bestand kein Mindestpreis und entsprechend der Vereinbarung sollte bis zum 31. Juli 2011 ein Käufer gefunden werden. (49) Es wurde ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, in dessen Verlauf Kontakte mit möglicherweise interessierten Käufern stattfanden. Auch eine Anlageopportunitätsübersicht („IOO“) wurde erstellt. Ausweislich der Anlageopportunitätsübersicht mussten Interessenten Gebote für bis zu 100 % der Aktien der BPN abgeben, konnten aber um die Entfernung weiterer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus der Bilanz der BPN bitten. Außerdem konnten sie Beispielrechnungen für eine höhere Rekapitalisierung anfordern. Zwischen BPN und den möglichen Bietern wurde eine Vereinbarung über die Regeln eines Verfahrens unterzeichnet, das den Interessenten fünf Wochen lang den Zugang zu einem am 15. Juni 2011 eingerichteten Datenraum erlaubte. (50) Bis zum 20. Juli 2011 gingen vier verbindliche Gebote ein. Diese Gebote wurden von den Vorständen der CGD und der BPN geprüft, die dem Aktionär – dem Staat - zum 25. Juli 2011 ihre Stellungnahme übermittelten. (51) Drei der vier Bieter, die verbindliche Gebote vorgelegt hatten, schieden dabei aus. Nach Aussage der portugiesischen Behörden erfüllten zwei Bieter (Montepio und Aníbal Ribeiro) nicht die Voraussetzungen laut der mit der BPN geschlossenen Vereinbarung (24). Montepio gab kein Gebot für den Erwerb der Aktien der BPN ab, sondern nur für ausgewählte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, während Aníbal Ribeiro im Bereich Management und Finanzen keine hinreichenden Nachweise für seine Fähigkeiten zur Führung einer Bank vorgelegt hatte. Das dritte, von NEI (25) eingereichte Gebot entsprach den Voraussetzungen der Vereinbarung. Es lagen aber weder ausreichende Nachweise für seine Fähigkeiten zu Führung der Bank vor, noch wurde seine finanzielle Leistungsfähigkeit zur Übernahme zukünftigen Kapitalbedarfs der BPN bewiesen. (52) Auf der Grundlage des einzigen gültigen Gebots, das im Ausschreibungsverfahren eingereicht wurde und am 20. Juli 2011 durch die BIC erfolgte („BIC-Gebot vom 20. Juli 2011“), beschloss die Regierung am 31. Juli 2011, Exklusivverhandlungen mit der BIC zu führen. (53) Die BIC erhielt am 9. Oktober 2007 von der BdP die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsbank und nahm ihre Tätigkeit in Portugal im Mai 2008 auf, wobei sie vorwiegend im Firmen- und Privatkundengeschäft aktiv war. Hauptaktionär der BIC ist eine Anlegergruppe aus Angola. Zu den Hauptaktionären zählen aber auch portugiesische Aktionäre wie die Amorim Projectos SGPS, SA (die einen Anteil von 25 % besitzt). Zum Dezember 2010 verzeichnete sie einen Umsatz von 389 Mio. EUR, bei Vermögenswerten von insgesamt 1 Mrd. EUR. Zum 31. März 2011 verfügte sie über ein Kapital von 32 Mio. EUR und sieben Niederlassungen. Geht man von den von Portugal übermittelten Informationen aus, so beträgt der Marktanteil der BIC in den Marktsegmenten, in denen sie aktiv ist, weniger als 1 % (26). Die Verkaufsbedingungen (54) Aus den von den portugiesischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass die im Anschluss an das Gebot der BIC vom 20. Juli 2011 (27) geführten Verhandlungen mit der BIC am 9. Dezember 2011 zur Unterzeichnung eines Rahmenvertrags über den Verkauf der BPN an BIC (28) führten. (55) Im Gebot der BIC vom 20. Juli 2011 wurden allgemeine Bedingungen festgelegt und folgende Punkte vorgesehen: i. Eine Rekapitalisierung durch den Staat, damit die BPN eine Kernkapitalquote [zwischen 9 und 18]% erreicht, zuzüglich [100-300] Mio. EUR. ii. Abtrennung eines Teils der Kreditdarlehen, wobei diese von der BIC ausgewählt werden sollten, um ein Kredit-/Einlagenverhältnis von [110-150] % zu erreichen; iii. Auslagerung aller notleidenden Darlehen oberhalb einer Schwelle von etwa […] Mio. EUR aus der BPN (geschätzte Höhe der Rückstellungen für Darlehen bei der BPN); iv. das Recht der BIC, zusätzliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus der Bilanz der BPN zu entfernen (z. B. Darlehen an Kreditinstitute, finanzielle Vermögenswerte, Immobilienvermögen, einige Rückstellungen, sonstige Vermögenswerte und sonstige Verbindlichkeiten), die außerhalb ihres normalen Tätigkeitsbereichs bereitgestellt wurden; v. Auslagerung von Einlagen aus der BPN, die keine Marktkonditionen bieten, wobei diese von der BIC ausgewählt werden; vi. Gewährung einer Kreditlinie für die BIC durch die CGD in Höhe von bis zu [150-650] Mio. EUR für einen Zeitraum von […] Jahren bei einem Darlehenszinssatz in Höhe des Euribor für […] Monate. Dieser Betrag würde erhöht, falls die Anlagen unter […] Mrd. EUR fallen sollten. vii. Beibehaltung von 500 bis 600 Angestellten der BPN (von etwa 1 600) sowie von 160-170 Niederlassungen, die sich in bankeigenen Einrichtungen befinden oder bei denen Pachtverträge mit Restlaufzeiten von bis zu zwölf Monaten bestehen. viii. Übertragung etwaiger Prozesskosten auf den Staat; und ix. ein von BIC zu zahlender Kaufpreis von 30 Mio. EUR. (56) Nach den Verhandlungen, die etwa fünf Monate in Anspruch nahmen, sieht der Rahmenvertrag Folgendes vor: i. Eine Rekapitalisierung durch den Staat, so dass eine Mindestkapitalisierung sowie die von BIC verlangte zusätzliche Kapitalisierung erreicht wird. BIC verlangte eine abschließende Kapitalisierung von [200-400] Mio. EUR nach den von ihr vorgeschlagenen Bilanzberichtigungen (29). ii. Auslagerung eines Teils der in der BPN verbliebenen Darlehen zusätzlich zu den Darlehen, die bereits mit Wirkung vom 30. Dezember 2010 (30) an die Zweckgesellschaften übertragen worden waren. Mit der Auslagerung der zusätzlichen Darlehen wäre es möglich, ein Kredit-/Einlagenverhältnis von [110-150] % zu erreichen. Dieses Verhältnis war im BIC-Gebot vom 20. Juli 2011 auf [110-150] % festgelegt worden. iii. Das Recht der BIC, zusätzliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus der Bilanz zu entfernen (z. B. Darlehen an Kreditinstitute, finanzielle Vermögenswerte, Immobilienvermögen, einige Rückstellungen, sonstige Vermögenswerte und sonstige Verbindlichkeiten). iv. Das Recht der BIC, innerhalb von […] Monaten Darlehen, die mindestens […] Tage keine Rendite erbrachten (bis zu einem Höchstbetrag von […] des Nennwerts des gesamten von BIC ausgewählten Darlehensportfolios nach Verrechnung mit bestehenden Einlagen), in Höhe des Betrags, der den Stand der Rückstellungen übersteigt ([…] Mio. EUR (31)) zurückzuveräußern (32). v. Das Recht der BIC, Einlagen, deren Zinssatz mindestens […] Basispunkte („Bps”) über dem maßgeblichen Referenzzinssatz (33) liegt, zu übertragen oder die Differenz vom Staat als Vergütung zu erhalten (34). vi. Das Recht der BIC, vor Vertragsschluss die Übertragung anderer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der BPN zu verlangen, beispielsweise Darlehen an Kreditinstitute, materielle und finanzielle Vermögenswerte etc.. vii. Die Gewährung einer Kreditlinie seitens der CGD an die BIC bis [> 2013] über maximal [150-350] Mio. EUR mit einem Darlehenszinssatz in Höhe des […]-Monats-Euribor (35) zuzüglich eines Aufschlags von […] Bps. Die Kreditlinie würde zur Verfügung gestellt, wenn der Einlagenbestand der BPN unter […] Mrd. EUR fiele. viii. Aufrechterhaltung einer Kreditlinie von [150-500] Mio. EUR bei der CGD bis [> 2013] für das laufende Geldmarktpapierprogramm mit einer staatlichen Besicherung für drei Jahre und einer Zusicherung der CGD, dass sie das Darlehen nicht vor […] zurückfordern würde. ix. Beibehaltung etwa der Hälfte der BPN-Angestellten (mindestens 750 von etwa 1 600 Angestellten). Der Staat würde die gesamten Kosten für die Schließung der von der BIC nicht übernommenen Niederlassungen sowie die Ausgleichszahlungen an entlassene Angestellte oder Angestellte, deren Beschäftigungsort sich ändern würde, übernehmen. x. Übertragung etwaiger Prozesskosten auf den Staat. xi. Ein von BIC gezahlter Kaufpreis von 40 Mio. EUR. xii. Eine Preisklausel über die Beteiligung des Staates an 20 % der Nettogewinne (nach Steuern) aus den von der BPN im Verlauf der nächsten fünf Jahre generierten Erträgen, und zwar in Bezug auf Erträge, die kumulativ 60 Mio. EUR übersteigen. xiii. Die Verpflichtung der BIC, für einen Zeitraum von fünf Jahren keine Dividenden oder anderen gleichwertigen Leistungen an die Aktionäre der BPN auszuschütten. (57) Nach dem Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 wird das aus dem Verkauf der BNP an BIC entstehende, neu zusammengeschlossene Unternehmen („aus dem Zusammenschluss hervorgehendes Unternehmen”) sowohl in einem Basisszenario als auch in einem weniger günstigen Szenario nach […] Jahren rentabel wirtschaften. Man geht daher davon aus, dass die Kernkapitalquote des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens von [10-15] % der risikogewichteten Vermögenswerte des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens nach dem ersten Jahr auf […] % nach dem fünften Jahr fallen wird. Der prognostizierte Rückgang wäre auf die negativen Ergebnisse der ersten Jahre im Zusammenhang mit der von der BIC durchzuführenden Umstrukturierung zurückzuführen. Eine weitere Ursache wäre die Zunahme der Tätigkeiten der Bank in Form einer höheren Kreditgewährung an die Wirtschaft, mit der die Bank im Hinblick auf eine Rückkehr zur Rentabilität ihren Größenzuschnitt verändern würde. Die Umstrukturierung wird auch Investitionen in die Filialen und das Image der Bank, in die Integration von Abläufen, Verfahren und der Organisation sowie in die IT umfassen. Die Eigenkapitalrendite wird voraussichtlich von – [1-5] % im ersten Jahr auf + [1-5] % im fünften Jahr steigen, während die Gesamtkapitalrendite wahrscheinlich von – [0-2] % im ersten Jahr auf + [0-2] % im fünften Jahr zunehmen wird. (58) In einem ungünstigeren, durch einen höheren Stand bei den notleidenden Darlehen und durch höhere Finanzierungskosten gekennzeichneten Szenario wird die Kernkapitalquote wahrscheinlich von [10-15] % am Ende des ersten Jahres auf [8-12] % im fünften Jahr fallen. (59) Zum Schluss führte der portugiesische Staat der BPN am 15. Februar 2012 Kapital in Höhe von 600 Mio. EUR (36) zu. 3.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (60) Die im Kommissionsbeschluss vom 24. Oktober 2011 vorgebrachten wettbewerbsrechtlichen Bedenken beziehen sich auf folgende Punkte: — Kann die die BPN als aus dem Zusammenschluss hervorgehendes Unternehmen rentabel wirtschaften’’? — Ist die der BPN gewährte Unterstützung auf das notwendige Minimum beschränkt und war der Verkauf an die BIC die im Vergleich zu einem Liquidationsszenario kostengünstigste Option? — Reichen die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen aus und — beinhaltete das Veräußerungsverfahren Beihilfen an den Käufer?. 4.   Stellungnahmen der Beteiligten (61) Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen Dritter ein. 5.   Stellungnahme Portugals 5.1   Stellungnahme Portugals zum Beschluss vom 24. Oktober 2011 (Eröffnungsbeschluss) (62) Die portugiesischen Behörden nehmen für sich in Anspruch, dass der Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 mit der Umstrukturierungsmitteilung im Einklang steht. Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 übermittelten die portugiesischen Behörden zusätzlich zu diesem Plan eine Reihe von Bemerkungen zum Beschluss vom 24. Oktober 2011. (63) Die portugiesischen Behörden sind der Ansicht, dass folgende drei Arten der zugunsten der BPN ergriffenen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen. (64) Erstens vertritt Portugal die Ansicht, dass die Unterstützungsmaßnahmen, die der BPN vor der Verstaatlichung gewährt wurden, nämlich die Liquiditätshilfe im Krisenfall (ELA) und die vier Darlehen, die ihr die CGD im Oktober 2008 einräumte, keine Beihilfen enthielten. Portugal führt als Argument an, dass die Liquiditätshilfe im Krisenfall von der BdP in einem unabhängigen Verfahren zu einem besonders hohen Zinssatz und gegen Sicherheiten der BPN gewährt worden sei. Die Darlehen der CGD im Oktober 2008 seien zu marktüblichen Bedingungen mit einem wettbewerbsgerechten Zinssatz und angemessenen Garantien gewährt worden und hätten der BPN demzufolge keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. (65) Zweitens streitet Portugal ab, dass an der Finanzierung, die der BPN nach deren Verstaatlichung seitens der CGD gewährt wurde, staatliche Beihilfen beteiligt war (Interbanken-Geldmarktoperationen und Zeichnung von Geldmarktpapieren durch die CGD). Portugal führt hier an, dass es sich um kommerzielle Transaktionen gehandelt habe, deren Bedingungen vergleichbaren Transaktionen, wie sie umsichtige Anleger in einer Marktwirtschaft vornehmen, gleichgestellt gewesen seien. Sie hätten der BPN demzufolge keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. (66) Drittens und letztens sind die portugiesischen Behörden der Ansicht, dass der BIC als Käuferin der BPN keine staatlichen Beihilfen gewährt worden seien. Die portugiesischen Behörden führen an, dass das Veräußerungsverfahren transparent, objektiv und nichtdiskriminierend gestaltet gewesen sei. Das Angebot der BIC war weltweit unter wirtschaftlichen Aspekten das beste und man müsse daher davon ausgehen, dass es den Marktpreis widerspiegele. Der am 9. Dezember 2011 unterzeichnete Rahmenvertrag gab in großen Teilen die Bestimmungen des BIC-Gebots vom 20. Juli 2011 wieder. Die portugiesischen Behörden sind zudem der Ansicht, dass trotz der Tatsache, dass der Verkaufspreis negativ war, die einzige Alternative zum Verkauf, d. h. eine Liquidation der BPN, den Staat dazu verpflichtet hätte, eine höhere finanzielle Last zu tragen. Außerdem hätte sie die Stabilität des nationalen Finanzsystems bedroht. (67) Portugal erkennt zugleich an, dass einige zugunsten der BPN ergriffene Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. Hierbei handele es sich um die staatlichen Garantien für die von der BPN begebenen Geldmarktpapiere, die Übertragung ausgewählter Vermögenswerte an Zweckgesellschaften im Jahr 2010, die am 15. Februar 2012 in Anbetracht des Verkaufs durchgeführte Rekapitalisierung der BPN und einige der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf an die BIC gewährt worden seien (beispielsweise die staatliche Garantie für das Geldmarktpapierprogramm, das auch nach dem Verkauf aufrechterhalten werden wird). (68) Portugal führt darüber hinaus das Argument an, dass alle Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen, mit EU-Recht vereinbar seien, da sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Portugals dienten. (69) Nach Aussage Portugals erlaubt der Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 der BPN, ihre langfristige Rentabilität wiederherzustellen, ohne dass weitere Beihilfen erforderlich wären. Erstens habe der Staat die BPN durch die Abtrennung von Vermögenswerten und die Übertragung einiger Vermögenswerte an die Zweckgesellschaften, die Verringerung der Marktpräsenz um mehr als 50 %, die Einstellung von Aktivitäten, die nicht zum Kern des Privatkundengeschäfts gehören, verschiedene Risikokontrollmaßnahmen und eine umsichtige Geschäftspolitik die BPN umstrukturiert. Zweitens müsste laut Prognosen der BIC nach der Integration der BPN in die BIC das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen sowohl in einem Basisszenario als auch in einem weniger günstigen Szenario positive Ergebnisse erreichen [Umstrukturierungsplan]. Drittens sei der negative Verkaufspreis hinnehmbar, weil eine Liquidation für den Staat kostspieliger wäre und eine Bedrohung der finanziellen Stabilität darstellen würde. (70) Portugal ist der Ansicht, dass die Maßnahmen auf das Minimum beschränkt seien, das zur Gewährleistung der Stabilität des portugiesischen Finanzsektors und zur Wiederherstellung der Rentabilität der BPN notwendig sei. (71) Darüber hinaus führt Portugal das Argument an, dass das Verkaufsszenario die einzige Alternative zu dem kostspieligeren Liquidationsszenario gewesen sei. Bei anderen Optionen (Integration in die CGD und Umstrukturierung als eigenständiges Unternehmen) bestünde nicht die Möglichkeit, genügend Mittel im Sinne des Netto-Kapitalwerts zu generieren, um die erforderliche Anfangsinvestition ausgleichen zu können. Portugal veranschlagt die Kosten des Verkaufs an BIC auf etwa […] Mio. EUR bis […] Mio. EUR (unter Ausschluss der möglichen Auswirkungen zukünftiger Eventualverbindlichkeiten, von denen Portugal annimmt, dass sie nicht eintreten werden). Diese Kosten seien niedriger als die Kosten einer Liquidation nach unterschiedlichen Szenarios. (72) Darüber hinaus waren nach Aussage Portugals die liquiden Mittel, die der BPN im Wege der Garantie für die Begebung von Geldmarktpapieren im Anschluss an die Verstaatlichung gewährt wurden, zur Sicherstellung der Fortführung der Tätigkeiten der Bank während der Umstrukturierung notwendig. (73) Hinsichtlich der Auswahl der an die Zweckgesellschaften übertragenen Vermögenswerte vertritt Portugal die Auffassung, dass sie auf der Grundlage objektiver Kriterien mit dem Ziel der Förderung der langfristigen Rentabilität der BPN getroffen wurde. Ein weiteres Ziel bestand darin, bei potenziellen Käufern Interesse am Reprivatisierungsverfahren zu wecken. Portugal vertritt auch die Ansicht, dass weitere Vermögensübertragungen im Rahmen des Verkaufs an die BIC zur Gewährleistung der zukünftigen Rentabilität der BPN ausreichen und dass sie auf das notwendige Minimum beschränkt wurden, um den Verkauf zu erlauben. (74) Portugal macht geltend, dass die am 15. Februar 2012 durchgeführte Kapitalerhöhung bei der BPN auf die Sicherstellung dessen ausgelegt sei, dass die BPN in dem Zeitraum, der unter den Umstrukturierungsplan vom Januar 2012 fällt, keiner Kapitalunterdeckung ausgesetzt sein wird. Ausweislich der im Plan enthaltenen Hochrechnungen für das Kernkapital wird die Kernkapitalquote nach dem Basisszenario 2016 voraussichtlich auf [10-15] % und in einem ungünstigeren Szenario auf [8-12] % zurückgehen. Dem steht die ab Ende 2012 gültige vorgeschriebene Mindestquote von 10 % gegenüber. Portugal erklärt auch, dass die von der BIC in einem offenen, transparenten, keinen Mindestpreis beinhaltenden Veräußerungsverfahren gebotenen Verkaufsbedingungen das Minimum darstellen, das zur Gewährleistung der zukünftigen Rentabilität der BPN notwendig sei, denn eine Liquidation wäre für den Staat teurer und könnte die finanzielle Stabilität bedrohen. (75) Portugal vertritt auch die Ansicht, dass sowohl die früheren Aktionäre der BPN als auch BPN selbst einen ausreichenden Anteil an den Kosten für das Umstrukturierungsverfahren getragen haben bzw. tragen werden, so dass eine angemessene Lastenverteilung gewährleistet sei. Die vorhergehenden Aktionäre der BPN hätten keinen Ausgleich für die Verstaatlichung erhalten und somit ihr gesamtes in die Bank investierte Kapital verloren. (76) Portugal ist jedoch der Ansicht, dass es in Anbetracht der besonderen Umstände beim Verkauf der betreffenden Instrumente nicht angemessen sei, bei Kunden, die nachrangige Schulden in die BPN einbrachten, um eine Lastenverteilung nachzusuchen. In einigen Fällen hindert das Leistungsverzeichnis für die Produkte die BPN auch daran, zur Rückzahlung von Kapital Zinszahlungen an Kunden zu verweigern. (77) Nach Aussage Portugals ist der Beitrag der BPN zum Umstrukturierungsprozess ebenfalls erheblich. Ihre Geschäftsleitung wurde im Anschluss an die Verstaatlichung ausgetauscht, ihre Geschäfts- und Risikomanagementpolitik wurde tiefgreifend verändert und ihre Tätigkeit wird um über 50 % zurückgefahren werden. (78) Portugal räumt ein, dass die Übertragung von Vermögenswerten an die Zweckgesellschaften zum Buchwert über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte und ohne Entgelt für den Staat erfolgte. Portugal ist jedoch der Ansicht, dass ein Eigenbeitrag der BPN durch deren Verstaatlichung zum Nullpreis und die anschließende tiefgreifende Umstrukturierung sichergestellt sei. Portugal vertritt die Auffassung, dass Vorteile, die der BPN aus der Ausgliederung von Vermögenswerten in die Zweckgesellschaften erwachsen könnten, teilweise wieder über den Reprivatisierungspreis für die Bank hereingeholt würden. Dieser Preis sei der höchstmögliche Preis. Portugal ist auch der Ansicht, dass die staatliche Garantie ordnungsgemäß vergütet worden sei. Obgleich die Vergütung (mit 0,2 % pro Jahr) niedriger sei, als dies für staatliche Garantien vorgeschrieben ist (37), würden zusätzliche Einnahmen, die die BPN möglicherweise im Verlauf des Umstrukturierungsverfahrens erzielt (oder Aufwendungen, die nicht entstehen), dem Staat, der zurzeit die Gesamtheit der BPN-Aktien besitzt, zugutekommen. (79) Bezüglich der am 15. Februar 2012 durchgeführten Kapitalerhöhung bei der BPN merkt Portugal an, dass sich die Aktionärsstruktur der BPN dadurch nicht ändern werde und dass das Kapital zumindest teilweise durch den Verkauf von BPN wieder zurückgeführt würde, da sie zur Vermeidung der noch höheren Kosten einer Liquidation beitrage. (80) Portugal ist außerdem der Auffassung, dass die vom Staat erlassenen oder zu erlassenden Maßnahmen keine Wettbewerbsverzerrung verursachen. Portugal erläutert hierzu, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen einen Marktanteil von weniger als 1 % haben werde ([0-1] % Marktanteil im Bankensektor, 14. Stelle bei Kundenkrediten und 15. Stelle bei Einlagen). Darüber hinaus seit nicht davon auszugehen, dass sich die Maßnahmen negativ auf den Zugang ausländischer Banken zum Inlandsmarkt auswirken werden. Dies ließe sich an der Tatsache erkennen, dass die BIC selbst im Besitz einer angolanischen Finanzgruppe stehe. Portugal ist darüber hinaus der Ansicht, dass kein moralisches Risiko bestehe, da die Bank verstaatlicht und ihre Geschäftsleitung abgesetzt worden sei, ihre Aktionäre keinen Ausgleich erhalten hätten und die Bank eine tiefgreifende Umstrukturierung durchlaufen habe. (81) Portugal ist zudem der Meinung, dass eine Reihe der im Rahmen des Verfahrens durchgeführten Maßnahmen zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen angemessen und ausreichend seien. Die BPN verfügte bereits vor der Verstaatlichung nur über eine eingeschränkte Marktpräsenz (neuntgrößte Bank in Portugal mit je nach Markt unterschiedlichen Marktanteilen zwischen [1-5] % und [1-5] %). Zudem wurde sie umstrukturiert, ihre Marktpräsenz wurde um mehr als 50 % reduziert und das Privatkundengeschäft wieder in den Mittelpunkt gerückt. Die Verstaatlichung erfolgte ohne Entschädigung der früheren Aktionäre. Geschäftsstrategie und Risikokontrollpolitik der BPN wurden dagegen im Gefolge der Verstaatlichung geändert. (82) Die portugiesischen Behörden vertreten ferner die Auffassung, dass das Veräußerungsverfahren für die BPN offen und transparent gewesen sei. Der BIC sind bis 2016 Dividendenausschüttungen untersagt worden, um sicherzustellen, dass die der BPN gewährte finanzielle Unterstützung zur Sicherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank genutzt wird. Das zwischen Staat und BIC geschlossene Gewinnbeteiligungsabkommen in Bezug auf die Betriebsergebnisse, die […] Mio. EUR übersteigen, erlaubt dem Staat die Rückführung eines Teils der Kosten für die Umstrukturierung der Bank. Die Verpflichtung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.