Europäische Union

2012/660/EU: Beschluss der Kommission vom 27. März 2012 über die von Portugal umgesetzten massnahmen SA. 26909 (2011/C) zur Umstrukturierung der Banco Português de Negócios (BPN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2043) Text von Bedeutung für den EWR

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30.10.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 301/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. März 2012 über die von Portugal umgesetzten massnahmen SA. 26909 (2011/C) zur Umstrukturierung der Banco Português de Negócios (BPN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2043) (Nur die portugiesische Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/660/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Einreichung ihrer Stellungnahmen (1) gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   Verfahren (1) Am 2. November 2008 billigte die portugiesische Regierung einen Gesetzentwurf zur Verstaatlichung der Aktien, die das Aktienkapital der Banco Português de Negócios, S.A. („BPN“ oder „Bank“) darstellen. Das Gesetz wurde am 11. November 2008 als Gesetz Nr. 62-A/2008 („Verstaatlichungsgesetz“) veröffentlicht. Die Verstaatlichung der BPN wurde am 12. November zum Preis von Null wirksam. (2) Am 5. November 2008 informierten die portugiesischen Behörden die Kommission über die Billigung des Gesetzentwurfs durch die portugiesische Regierung. Am 11. und 13. November 2008 setzten sie die Kommission über die Veröffentlichung des Verstaatlichungsgesetzes in Kenntnis. (3) Die Kommission forderte umgehend weitere Informationen über die im Rahmen des Verstaatlichungsverfahrens gewährten staatlichen Beihilfemaßnahmen an. Außerdem wurde um die Vorlage eines Umstrukturierungsplans für die BPN gebeten. (4) Portugal hatte keine der Maßnahmen, die der BPN seitens des Staates gewährt wurden, vorher angemeldet. Die Kommission erhielt erst mit erheblicher Verzögerung und auf wiederholte Aufforderung hin Informationen über diese Maßnahmen. (5) In diesem Zusammenhang richtete die Kommission am 14. November 2008 ein Auskunftsersuchen zu den besonderen, der BPN gewährten staatlichen Beihilfemaßnahmen an Portugal und forderte darüber hinaus einen Umstrukturierungsplan an. Die Kommission übermittelte dann, am 5. Januar und am 23. und 29. April 2009, Erinnerungsschreiben. (6) Die portugiesischen Behörden beantworteten die Auskunftsersuchen am 8. Januar, 28. April und 23. Juni 2009, machten aber weder Angaben zu besonderen staatlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten der BPN noch legten sie einen Umstrukturierungsplan vor. In ihrem Schreiben vom 23. Juni 2009 deuteten die portugiesischen Behörden an, dass sie die Möglichkeit in Erwägung zögen, die Vermögenswerte der BPN aufzuspalten und die Bank zu verkaufen. (7) Die Kommission wiederholte ihre Auskunftsersuchen am 17. Juli, 4. und 14. September und 30. November 2009 sowie am 5. Februar und 16. März 2010. (8) Die portugiesischen Behörden antworteten am 14. August 2009 und gaben an, dass die BPN Geldmarktpapiere (Commercial Papers – CP) im Gesamtwert von bis zu 2 Milliarden EUR begeben solle, die dann von der Caixa Geral de Depósitos („CGD“) mit staatlicher Garantie gezeichnet werden sollten. Sie vertraten die Ansicht, dass sich die Garantie unmittelbar aus dem Verstaatlichungsgesetz ergäbe und daher keine staatliche Beihilfe darstellen könne. Am 12. Oktober 2009 übermittelten die portugiesischen Behörden weitere Informationen über Eingriffe seitens der CGD und des Staates. Am 21. November 2009, 17. und 18. Februar sowie 31. März 2010 stellten sie zusätzliche Informationen zur Verfügung. (9) Nach einem Treffen mit den portugiesischen Behörden am 16. Juni 2010 forderte die Kommission die portugiesischen Behörden am 12. August 2010 erneut auf, unter anderem den Umstrukturierungsplan für die BPN umgehend zu übermitteln. Ein Plan wurde nicht vorgelegt und die Kommission versandte dementsprechend am 31. August 2010 nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ein offizielles Erinnerungsschreiben (2). (10) Am 14. September 2010 übermittelten die portugiesischen Behörden ein Dokument mit dem Titel „Memorando: a nacionalização, a reestruturação e a reprivatização projectada do Banco Português de Negócios, SA” (im Folgenden „Memorandum vom 14. September 2010“), in dem der Umstrukturierungsplan für die BPN und die Hauptelemente des Privatisierungsverfahrens umrissen wurden. (11) Nachdem festgestellt worden war, dass in dem Memorandum vom 14. September 2010 noch einige Angaben fehlten, übersandte die Kommission am 29. September 2010 ein Schreiben, in dem sie zusätzliche Informationen bei den portugiesischen Behörden anforderte. Am 15. November 2010 ersuchten die portugiesischen Behörden per E-Mail um eine Verlängerung der Antwortfrist, die von der Kommission mit Schreiben vom 18. November 2010 gewährt wurde. Die portugiesischen Behörden lieferten mit Schreiben vom 26. November 2010 und E-Mail vom 25. Januar 2011 weitere Klarstellungen. (12) Am 16. Februar 2011 ersuchte die Kommission um die Klärung einer Reihe von Punkten und forderte weitere Daten an. Die portugiesischen Behörden antworteten am 16. März 2011. (13) Im Zusammenhang mit Gesprächen, die der am 17. Mai 2011 erfolgten Unterzeichnung der Vereinbarung („Vereinbarung“) (3) zwischen Portugal auf der einen und dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission auf der anderen Seite vorausgingen, traf die Kommission am 27. April 2011 auch mit der Geschäftsleitung der BPN zusammen. In der Vereinbarung war der Verkauf der BPN bis Ende Juli 2011 vorgesehen. Aus diesem Grund übermittelte die Kommission am 20. Mai 2011 mehrere Auskunftsersuchen bezüglich der Umstrukturierung der Bank und des geplanten Veräußerungsverfahrens. Da von den portugiesischen Behörden keine Antwort einging, wurde am 8. Juli 2011 ein Erinnerungsschreiben mit einem weiteren Auskunftsersuchen übermittelt. Diesem Ersuchen waren Presseberichte vorausgegangen, dass der BPN im Wege einer staatlichen Garantie weitere staatliche Mittel zur Verfügung gestellt worden seien. Am 5. August 2011 übermittelten die portugiesischen Behörden einen Überblick über den Verlauf der Privatisierung. (14) Die Kommission kam am 10. August 2011 mit den portugiesischen Behörden zusammen. Die portugiesischen Behörden stellten der Kommission während der Gespräche und anschließend am 28. August 2011 zusätzliche Informationen zur Verfügung. Am 14. September und 14. Oktober 2011 erhielt die Kommission weitere Auskünfte. (15) Mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 („Beschluss vom 24. Oktober 2011“) leitete die Kommission das in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags festgelegte Verfahren unter der Nummer SA.26909 in Bezug auf die der BPN und der Banco BIC Português S.A. („BIC“) (4) mutmaßlich gewährten Beihilfen ein. (16) Der Beschluss vom 24. Oktober 2011 wurde am 20. Dezember 2011 veröffentlicht. Stellungnahmen Dritter gingen innerhalb der Einmonatsfrist nicht ein. (17) Am 9. Dezember 2011 übersandte Portugal der Kommission die am gleichen Tag zwischen der BIC und den portugiesischen Behörden geschlossene Rahmenvereinbarung („Rahmenvereinbarung“). (18) Am 20. Januar 2012 übermittelte Portugal seine Antwort auf die Bemerkungen, die in den Beschluss vom 24. Oktober 2011 aufgenommen worden waren. Am gleichen Tag übermittelten die portugiesischen Behörden auch zusätzliche Informationen einschließlich eines neuen Umstrukturierungsplans für die BPN (im Folgenden „Umstrukturierungsplan vom Januar 2012“) und einer Antwort auf die zusätzlichen Fragen, die seitens der Kommission am 21. Dezember 2011 bezüglich der Rahmenvereinbarung gestellt worden waren. Diese Informationen wurden am 3. Februar 2012 durch einen Geschäfts- und Sanierungsplan ergänzt, den die BIC erstellt hatte und der nachstehend für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Bestandteil des Umstrukturierungsplans vom Januar 2012 betrachtet wird. Weitere Auskünfte wurden am 10., 17. und 23. Februar 2012 in Beantwortung zusätzlicher Fragen übermittelt, die die Kommission am 8., 14. und 17. Februar 2012 an die portugiesischen Behörden gerichtet hatte. Am 16. März 2012 gab Portugal der Kommission eine Reihe von Zusicherungen. (19) Im Verlauf des Verfahrens fanden zahlreiche Informationsaustausche, Telefonkonferenzen und Zusammenkünfte zwischen Vertretern des portugiesischen Staates, der BPN und der Kommission statt. 2.   Beschreibung der begünstigten Bank und der Maßnahmen 2.1   Die begünstigte Bank und ihre Schwierigkeiten (20) Die BPN ist ein Finanzinstitut mit Sitz in Portugal, das eine große Bandbreite an Bankdienstleistungen anbietet. Die BPN wurde am 11. November 2008 verstaatlicht. Zu dieser Zeit verfügte sie über ein Netz aus 213 Niederlassungen (vier davon in Frankreich), etwa 2 200 Angestellte und Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 6,6 Mrd. EUR. Dies entspricht etwa 2 % der gesamten Vermögenswerte des portugiesischen Privatkundensegments. (21) Nach Auskunft der portugiesischen Behörden (5) hatte die BPN seit Sommer 2008, als die Ratingagentur Moody’s die BPN am 18. Juli 2008 von Baa1 auf Baa3 (6) herabstufte, mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen. Während die BPN Ende August bei den flüssigen Mitteln noch mit 316 Mio. EUR im Plus war, verzeichnete sie am 22. Oktober 2008 mit 831Mio. EUR ein erhebliches Minus, wobei ihr Einlagenkonto bei der Bank von Portugal („BdP“) weit unterhalb der durchschnittlichen Beträge lag, die sie zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzen hätte aufrecht erhalten müssen. In dieser Phase, d. h. im Monat Oktober 2008, wurden mehrere Initiativen ergriffen, um der Bank die Möglichkeit zu geben, ihre Liquiditätsengpässe zu überwinden und Zahlungsverzug zu verhindern. Hierbei bediente man sich insbesondere der Stellung besonderer Liquiditätshilfen in Form von Darlehen und anderer Dienste der BdP und der staatlichen CGD (7). (22) In Anbetracht des Umfangs der Verluste der BPN und angesichts des „hohen Risikos, dem [BdP und CGD] ausgesetzt wären“, hielten die portugiesischen Behörden weitere Liquiditätshilfen nicht für vertretbar (8). Die Aktionäre der BPN hatten einen Plan vorgelegt, den die Regierung jedoch nicht für umsetzbar hielt. Hierbei stützte sie sich auf ein Gutachten, das die BdP am 30. Oktober 2008 herausgegeben hatte. Da die BPN aufgrund der hohen Wertminderungen (9) den Solvenzkriterien nicht mehr entsprach, schlug die Regierung dem Parlament die Verstaatlichung der BPN zu einem Preis von Null vor (10). Der Vorschlag wurde mit dem 11. November 2008 durch Gesetz Nr. 62-A/2008 („Verstaatlichungsgesetz“) umgesetzt. (23) Nach Aussage der portugiesischen Behörden waren die Wertminderungen auf Unregelmäßigkeiten und gesetzeswidrige Praktiken zurückzuführen, die von der BdP und durch externe, im Juni 2008 durchgeführte Prüfungen aufgedeckt worden waren. Über diese Verhaltensweisen wurden später in einem Bericht der BdP im Jahr 2009 ausgesagt, dass sie „betrügerisches Verhalten, das fortgesetzt und vorsätzlich auf höchster Geschäftsleitungsebene des Konzerns ausgeübt wurde“ (11) darstellten. Diese Praktiken führten dazu, dass Untersuchungen durchgeführt, verwaltungsrechtliche Vertragsverletzungsverfahren (“processos de contra-ordenação”) eingeleitet und schließlich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet wurde(n). (24) Im Rahmen des Verstaatlichungsgesetzes wurde die CGD mit der Aufgabe betraut, die BPN zu führen, die Mitglieder der Verwaltungsorgane der BPN zu bestellen und innerhalb von 60 Tagen nach der Verstaatlichung die Geschäftsziele der BPN festzulegen. Darüber hinaus wurde in dem Verstaatlichungsgesetz auch festgelegt, dass Kredit- oder Liquiditätshilfemaßnahmen, die die CGD „zugunsten der BPN im Zusammenhang mit der Verstaatlichung oder stellvertretend für den Staat“ unternimmt, „…den Vorteil einer staatlichen Garantie erhalten sollen“ (12). 2.2   Finanzielle Stützungsmaßnahmen vor der Verstaatlichung (25) Bereits vor ihrer Verstaatlichung im November 2008 war die BPN in den Genuss einer Reihe finanzieller Stützungsmaßnahmen gekommen, die von den portugiesischen Behörden als „besondere Maßnahmen der Liquiditätshilfe“ bezeichnet wurden (13). Am 17. Februar 2010 unterrichteten die portugiesischen Behörden die Kommission darüber, dass die BPN im Zeitraum bis zum 30. Oktober 2008 sowohl von der CGD als auch der BdP besondere Liquiditätshilfen in Höhe von insgesamt 501,6 Mio. EUR erhalten hätte und dass sich diese Maßnahmen aus vier Darlehen in Höhe von insgesamt 315 Mio. EUR (14), die die CGD der BPN gewährt hatte, sowie einer Liquiditätshilfe im Krisenfall (ELA), die im Oktober 2008 von der BdP in Höhe von 186,6 Mio. EUR gestellt worden war, zusammensetzten (15). (26) Während die BdP nach der Verstaatlichung eine Rückzahlung erhielt, wurden die vier von der CGD gewährten Darlehen erst am 9. März 2010 mit der Emission des ersten Geldmarktpapiers durch die BPN zurückgezahlt. 2.3   Die finanziellen Stützungsmaßnahmen nach der Verstaatlichung (27) Im März 2009 begab die BPN ein Geldmarktpapier mit einer von der CGD garantierten Zeichnung und einer staatlichen Garantie über einen Gesamtbetrag von 2 Mrd. EUR. Die Kommission wurde erst am 14 August 2009 über diese staatlichen Garantien informiert. (28) Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 erwähnten die portugiesischen Behörden auch, dass die CGD am 27. Oktober 2009 bevollmächtigt worden sei, weitere staatlich besicherte Geldmarktpapiere im Wert von 1 Mrd. EUR zu zeichnen. Danach wurde die Kommission mit E-Mail vom 14. Juni 2010 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Summe der staatlichen Garantien für Geldmarktpapiere, die von der BPN begeben und der CGD gezeichnet worden waren, auf 4 Mrd. EUR gestiegen war, weil im April 2010 eine dritte Emission von Geldmarktpapieren der BPN organisiert und von der CGD in Höhe eines Betrags von 1 Mrd. EUR gezeichnet worden war. (29) In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die BPN zwischen ihrer Verstaatlichung im November 2008 und dem Juni 2011 fortwährend die Kreditfazilitäten des Geldmarktes genutzt hatte, die ihr von der CGD zur Verfügung gestellt worden waren. Am 28. Februar 2009 erreichten die Beträge, die die BPN im Rahmen dieser kurzfristigen Finanzinstrumente der CGD schuldete, eine Höhe von etwa 2,2 Mrd. EUR. Ausweislich der von den portugiesischen Behörden zur Verfügung gestellten Daten wurden diese Beträge durch die Emission des in den Erwägungsgründen 0 und (27) genannten Geldmarktpapiers vermindert (16). (30) Im Juni 2011 betrug die Haftungssumme in Geldmarktinstrumenten, mit der die BPN gegenüber der CGD belastet war, etwa 1 Mrd. EUR. Die Finanzierung erfolgte zwar auf Tagesbasis, war aber nach Aussage der portugiesischen Behörden struktureller Art mit längeren Terminen (17). Zudem wurde sie durch die vierte und letzte Emission von Geldmarktpapieren im Juni 2011 mit der Begebung von zwei Emissionen zu je 500 Mio. EUR ersetzt. (31) Nach den von den portugiesischen Behörden am 3. Februar 2012 übermittelten Zahlen beliefen sich die Schulden der BPN bei der CGD (abgesehen von den Geldmarktpapieremissionen) am 31. Dezember 2011 auf insgesamt 433,7 Mio. EUR und am 31. Januar 2012 auf insgesamt 232 Mio. EUR. Tabelle 1 Übersicht über die liquiden Mittel, die die BPN von der CGD erhielt (Stand am 31. Dezember 2011)   Mit ausdrücklicher staatlicher Garantie CGD-Darlehen (ohne ausdrückliche staatliche Garantie) Insgesamt BPN 1 400 000 000,00 433 732 654,56 1 833 732 654,56 Zweck-gesellschaften (18) 3 100 000 000,00 795 111 660,00 3 895 111 660,00 Insgesamt 4 500 000 000,00 1 228 844 314,56 5 728 844 314,56 Quelle: Portugiesische Behörden (32) In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass nach § 2 Absatz 9 des Verstaatlichungsgesetzes der portugiesische Staat für alle Kredit- oder Liquiditätslinien, die der BPN von der CGD im Zusammenhang mit der Verstaatlichung gewährt werden, eine Garantie stellen muss. (33) Folglich ist klar, dass alle in Tabelle 1 aufgeführten Beträge durch eine staatliche Garantie nach § 2 Absatz 9 Verstaatlichungsgesetz und durch verschiedene, vom Finanzminister herausgegebene Verordnungen begünstigt wurden. Die Vergütung für die staatliche Garantie wurde auf 0,2 % jährlich festgesetzt. 2.4   Umstrukturierung der BPN Der Umstrukturierungsplan 2010 (34) Am 16. September 2010 übermittelten die portugiesischen Behörden der Kommission einen ersten Umstrukturierungsplan mit Datum vom 13. September 2010 (im Folgenden „Umstrukturierungsplan 2010”). (35) In diesem Plan erläuterten die portugiesischen Behörden ihre Absicht, die BPN in eine „Good Bank“ und eine „Bad Bank“, also eine profitable Bank und eine Bank für Schrottpapiere, aufzuspalten und dann zu versuchen die „Good Bank“ zu verkaufen. Umfang der zur Reprivatisierung anstehenden Bank: Schaffung der Zweckgesellschaften (36) Der Staat wollte den Verkauf der „Good Bank“, der BPN S.A., die sich ausschließlich dem Privatkundengeschäft widmen sollte, in einem offenen Ausschreibungsverfahren vornehmen. Dieses Verfahren sollte auf der Grundlage einer Aufforderung zur Interessenbekundung erfolgen. Die Vorgaben hierfür ("Caderno de Encargos”) wurden am 16. August 2010 von den portugiesischen Behörden genehmigt (19). (37) Im Rahmen des Umstrukturierungsplans von 2010 sollten einige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der BPN von der Reprivatisierung ausgenommen und auf drei neue Zweckgesellschaften, nämlich Parvalorem, Parups und Parparticipadas, übertragen werden. Diese Zweckgesellschaften sollten anfänglich unter dem Dach der BPN verbleiben und nach dem Verkauf auf den Staat übertragen werden. Darlehen und Kredite sollten an Parvalorem übertragen werden, Immobilien und Investmentfonds an Parups und Tochtergesellschaften an Parparticipadas. Die portugiesischen Behörden bewerteten den Gesamtbetrag der an die Zweckgesellschaften zu übertragenden Vermögenswerte auf 3 885 Mio. EUR, wobei 2 507 Mio. EUR an Parvalorem, 1 228 Mio. EUR an Parups und 150 Mio. EUR an Parparticipadas übertragen werden sollten. (38) Darlehen wurden zum Nennwert übertragen; Fondsanteile, Wertpapiere und Immobilien sollten zum Kaufpreis und im Besitz der BPN befindliche Unternehmen zum Buchwert übertragen werden. Nach Schätzungen der portugiesischen Behörden beliefen sich die Wertminderungen zum Dezember 2010 auf insgesamt 1 798 Mio. EUR, mit folgender Aufschlüsselung: i) Darlehen: 1 474 Mio. EUR; ii) Immobilien: 16 Mio. EUR; iii) Fondsanteile: 247 Mio. EUR; iv) Wertpapiere: 61 Mio. EUR. Aus den von den portugiesischen Behörden am 20. Januar 2012 übermittelten Informationen geht hervor, dass diese Vermögenswerte am 23. und 30. Dezember 2010 (20) an die Zweckgesellschaften übertragen wurden. Die Zweckgesellschaften verblieben jedoch bis zum 15. Februar 2012, als sie aus der BPN herausgenommen und an ein anderes staatlich kontrolliertes Unternehmen übertragen wurden, in der BPN. (39) Nach Aussage der portugiesischen Behörden erfolgte die Übertragung der Vermögenswerte an die Zweckgesellschaften auf der Grundlage objektiver Kriterien. Hierbei berücksichtigte man den Umfang der Wertminderungen sowie die Tatsache, dass bestimmte Tätigkeiten für die BPN nach der Verstaatlichung nicht mehr zum Kerngeschäft gehörten (Verbraucherkredite, Investmentbanking, Vermögensverwaltung, Investmentfondsmanagement, Versicherungen und das internationale Geschäft). Die BPN sollte sich als reine Privatkundenbank mit geringerer Gefährdung durch die Unsicherheiten der Refinanzierung am Interbankenmarkt neu aufstellen. (40) Die Zweckgesellschaften finanzierten den Erwerb der Vermögenswerte über zwei Finanzierungslinien in Höhe von 3 895 Mio. EUR. Diese setzten sich aus Schuldverschreibungen mit staatlicher Garantie über 3 100 Mio. EUR, die von der CGD erworben wurden, und Darlehen der CGD über einen Gesamtwert von 795 Mio. EUR, für die Vermögenswerte verpfändet wurden, zusammen. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Vermögenswerte an die Zweckgesellschaften erlaubten der BPN die Rückzahlung von 3 900 Mio. EUR der Finanzmittel, die sie von der CGD erhalten hatte - 3 600 Mrd. EUR der ursprünglichen 4 Mrd. EUR an Geldmarktpapieren (was bedeutet, dass ein Betrag von 400 Mio. EUR der Geldmarktpapiere, für die der Staat gebürgt hatte, von der BPN nicht eingelöst wurden) sowie 300 Mio. EUR an kurzfristigen Geldmarktdarlehen. (41) Nach der Übertragung der Vermögenswerte verminderte sich die Bilanzsumme der BPN um etwa 30 %. (42) Aus von den portugiesischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass der Staat, um der BPN die Einhaltung gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Voraussetzungen zu erlauben, (um nämlich das für 2011 vorgeschriebene Kernkapital von 9 % zu erreichen (21)), und in Anbetracht dessen, dass das Eigenkapital der BPN auch nach der Übertragung der Vermögenswerte an die Zweckgesellschaften negativ wäre, die BPN mit etwa 417 Mio. EUR (22) rekapitalisieren müsste. Die ersten beiden Reprivatisierungsausschreibungen (43) Der Grundpreis für die BPN wurde in der von Portugal veröffentlichten Ausschreibung (unter Ausschluss der zur Übertragung an die Zweckgesellschaften vorgesehenen Vermögenswerte) auf 171,1 Mio. EUR festgesetzt. Dieser Zahl lagen Bewertungen durch die unabhängigen Berater Deloitte ([…] (*1) Mio. EUR) und Deutsche Bank ([…] Mio. EUR) zugrunde. Die neue, aus Kräften der CGD bestehende Geschäftsleitung der BPN hatte zwischenzeitlich einen Umstrukturierungsprozess der Bank eingeleitet. Die Betriebskosten wurden zwischen Dezember 2008 und Dezember 2010 um [1-10] % gesenkt und auch die Tätigkeiten der BPN wurden eingeschränkt, um eine ausschließlich auf das Privat- und Firmenkundengeschäft ausgerichtete Bank zu verwirklichen. Der beschriebene Rückgang der Tätigkeiten entstand teilweise aus der Abnahme der Einlagen nach der Verstaatlichung, wurde aber auch durch die Übertragung von Vermögenswerten an die drei Zweckgesellschaften verursacht. Dank dieser Maßnahmen sanken die Verluste 2010 auf [50-150] Mio. EUR, gegenüber [150-250] Mio. EUR im Jahr 2009. Seit Anfang 2009 brachte die neue Geschäftsleitung in dem Bemühen, den Ruf der Bank zu verbessern und ihre Produktpalette zu erweitern, […] neue Produkte und Kampagnen heraus. Zudem führte die neue Geschäftsleitung Maßnahmen zur Verbesserung des Risikomanagements und der internen Kontrollsysteme der Bank durch. (44) Auf die ersten beiden Privatisierungsausschreibungen vom 30. September und 30. November 2010 meldeten sich keine Interessenten. (45) Nach dem Scheitern des Ausschreibungsverfahrens gab Portugal im Januar 2011 seine Absicht zur Umstrukturierung der BPN zu erkennen. Dabei sollte die BPN durch die Bestellung eines neuen, von der CGD unabhängigen Vorstands größere Unabhängigkeit von dieser Bank erhalten. Auch war man bestrebt, durch eine Neudefinition von Marke und Unternehmensidentität (Corporate Identity) und eine Verschärfung des Sanierungsplans mittels Kosteneinsparungen und einer Förderung der Handelsdynamik die operative Erholung der BPN zu beschleunigen. Trotz mehrerer Aufforderung wurde der Kommission jedoch kein aktualisierter Umstrukturierungsplan übermittelt. (46) In der Vereinbarung vom 17. Mai 2011 verpflichtete sich die Regierung, ein neues Privatisierungsverfahren einzuleiten. (47) In der Vereinbarung verpflichteten sich die portugiesischen Behörden, „ein Verfahren zum Verkauf der Banco Português de Negócios (BPN) im Rahmen eines gestrafften Zeitplans und ohne Mindestpreis in die Wege zu leiten. Zu diesem Zweck wird der EG ein neuer Plan zur Genehmigung nach den Wettbewerbsregeln vorgelegt. Das Ziel lautet, bis spätestens Ende Juli 2011 einen Käufer zu finden. Zur Erleichterung des Verkaufs sind die drei bestehenden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.