Europäische Union

2014/767/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35062 (13/N-2) Portugals für die Caixa Geral de Depósitos (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4801) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2014-11-07

Quellenkennung: 32014D0767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nzierungen einzustellen; 4.2.7.3. Die Umstrukturierung der BCG Spanien wird in zwei Phasen durchgeführt. 4.2.7.3.1.   Phase 1 Bis […] wird die CGD: 4.2.7.3.1.1. ihre spanische Niederlassung als Mittel zur Konsolidierung des Altportfoliobestandes in Spanien nutzen und Tätigkeiten des Kerngeschäfts von nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten trennen, wobei sie den Kernbetrieb abschirmt. Die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Wholesalekredit- und Hypothekenportfolios sowohl der BCG Spanien als auch der spanischen Niederlassung der CGD (Sucursal em Espanha) werden in der spanischen Niederlassung konsolidiert. Diese wird Neuauflegungen einstellen und das Auslaufen dieser Portfolios verwalten (eine detaillierte Aufstellung der aus der BCG Spanien heraus zu übertragenden Vermögenswerte in Höhe von [1 000 -1 500 ] Mio. EUR ist Anlage III zu entnehmen); 4.2.7.3.1.2. das für das Retailgeschäft vorgesehene Netz der BCG Spanien mit seinen zum 31. Dezember 2012 [5 000 -5 500 ] Mio. EUR betragenden Vermögenswerten umstrukturieren (eine detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte in Höhe von [5 000 -5 500 ] Mio. EUR ist Anlage III zu entnehmen). Dabei richtet sie das Geschäft wieder auf die Bedienung ihrer Kerngebiete aus und legt den Schwerpunkt auf das grenzübergreifende KMU-Geschäft. Die Präsenz von Niederlassungen mit negativer Ertragskraft, einem untragbaren Kredit/Einlagen-Verhältnis und zu wenig Kunden wird zurückgefahren. 4.2.7.3.1.3. Die Zahl der Niederlassungen wird von 173 Niederlassungen im Dezember 2012 auf [100-110] bis […] gesenkt (eine detaillierte Aufstellung der Niederlassungen ist Anlage V zu entnehmen) und während des Umstrukturierungszeitraums nicht erhöht. 4.2.7.3.1.4. Die Mitarbeiterzahl wird von 797 im Dezember 2012 auf [500-523] bis […] gesenkt und während des Umstrukturierungszeitraums nicht erhöht. 4.2.7.3.1.5. Bis […] zu erreichende Schlüsselindikatoren für Leistung (KPI). Ab Oktober 2014 wird der Überwachungstreuhänder bewerten, ob die folgenden Schlüsselindikatoren für Leistung für die BCG Spanien bis […] erfüllt sein werden. 4.2.7.3.1.5.1. Während des gesamten Zeitraums […] müssen die gesamten Arbeitskosten sowie die Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten [50-60] Mio. EUR oder weniger betragen, und die BCG Spanien muss ein Aufwand-Ertrag-Verhältnis von [50-60] % oder weniger erreichen; 4.2.7.3.1.5.2. Die BCG Spanien muss vollständig aus eigener Kraft finanziert und ausreichend kapitalisiert sein. Im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2012 und […] dürfen weder zusätzliches Kapital noch Nettofinanzierungen zur Verfügung gestellt worden sein, und bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums darf kein Bedarf an zusätzlichem Kapital und Nettofinanzierungen bestehen. 4.2.7.3.1.5.3. Die Höhe der Kreditneuauflagen (netto), d. h., die nach dem Ende 2012 erzeugten, bis […] noch nicht fällig gewordenen oder getilgten Kredite müssen [900-950] Mio. EUR oder mehr betragen. Der Anteil der mit dem grenzübergreifenden Geschäft zusammenhängenden neuen Kreditauflagen beträgt [20-30] % oder mehr. 4.2.7.3.1.5.4. Die in Ziffer 4.2.7.3.1.5.3 definierte Auflegung neuer Kredite erzielt eine gewichtete durchschnittliche Nettomarge (Spread), die über dem Referenzzinssatz (Sechsmonats-Euribor) liegt (mindestens [0-5] %). 4.2.7.3.1.5.5. Die Quote notleidender Kredite der Kreditneuauflegungen gemäß Definition in Ziffer 4.2.7.3.1.5.3 liegt bei [0-5] % oder darunter. 4.2.7.3.1.5.6. Die Gesamtsumme der Einlagen beträgt [0-5] Mrd. EUR ( 7 ) oder mehr. Die gewichteten Durchschnittskosten der Einlagen sind nicht höher als […] ( 8 ); das Aufwand-Ertrag-Verhältnis beträgt [100-150] % oder weniger. 4.2.7.3.2.   Phase 2 4.2.7.3.2.1. Ab […] wird die CGD die Umsetzung des Umstrukturierungsplans der BCG Spanien bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums fortsetzen, wenn die Schlüsselindikatoren für Leistung bis […] erfüllt worden sind. 4.2.7.3.2.2. Wenn die oben genannten Schlüsselindikatoren für Leistung nicht bis […] erfüllt werden bzw. sobald der Überwachungstreuhänder seine Beurteilung abgeschlossen hat, dass genügend Nachweise für die Nichterfüllung dieser Schlüsselindikatoren für Leistung vorliegen, stellt die BCG Spanien ihr Engagement im Neuauflagengeschäft mit sofortiger Wirkung ein und beginnt, ihren Geschäftsbetrieb in Spanien abzuwickeln, wobei die CGD eine kleine Vertretung aufrechterhalten könnte, um den Abbau des Geschäftsbetriebs in Spanien zu erleichtern. 4.3. Die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten Alle in Abschnitt 4.2 nicht ausdrücklich genannten Tätigkeiten und Vermögenswerte gelten als nicht zum Kerngeschäft gehörig. Zur Wiederherstellung der Rentabilität und um sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren zu können, trennt sich die CGD von ihren Geschäftsbereichen Versicherungen und Gesundheitswesen, verkauft alle strategisch unbedeutenden Beteiligungen und versetzt alle nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten in den nachfolgend beschriebenen Abbaumodus. 4.3.1.   Der Verkauf der Caixa Seguros 4.3.1.1. Die wichtigste im Versicherungsgeschäft tätige Tochtergesellschaft der CGD, die Caixa Seguros, wird bis […] verkauft. Der Verkauf des Geschäftsbereichs Versicherungen wird […]: 4.3.1.1.1. […] 4.3.1.1.2. Portugal verpflichtet sich bezüglich der Durchführung der Veräußerung der Vermögenswerte des Geschäftsbereichs Versicherungen (Schätzwert […] Mrd. EUR), dass die CGD einen Käufer finden und bis spätestens […] einen verbindlichen Kaufvertrag schließen wird. Hat die CGD bis […] keinen solchen Vertrag geschlossen, bestellt die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder und überträgt ihm das ausschließliche Mandat, die Vermögenswerte des Geschäftsbereichs Versicherungen (Schätzwert […] Mrd. EUR) […] bis spätestens zum […] zu verkaufen. 4.3.1.1.3. […]. 4.3.2.   Den abzubauenden, nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten zugewiesene Vermögenswerte 4.3.2.1. Die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten beinhalten die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte (Stichtag 31. Dezember 2012): 4.3.2.1.1. Abbau der ehemaligen BPN-Vermögenswerte, zu denen am 31. Dezember 2012 gehörten: insgesamt [4 000 -4 500 ] Mio. EUR (Guthaben [1 000 -1 500 ] Mio. EUR und gehaltene Schuldtitel (zur Veräußerung verfügbar) [2 500 -3 000 ] Mio. EUR). 4.3.2.1.2. Verkauf strategisch unbedeutender Beteiligungen: [200-250] Mio. EUR bis zum […] zu verkaufen (prognostizierter Verkaufswert). 4.3.2.1.3. Abbau des spanischen, nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Kreditportfolios, dessen Wert zum 31. Dezember 2012 [1 500 -2 000 ] Mio. EUR beträgt (Aufstellung der Einzelheiten in Anlage IV). 4.3.2.1.4. Abstoßung des Geschäftsbereichs Versicherungen gemäß Festlegung in Ziffer 4.3.1. 4.3.2.2. Ende Dezember 2014 betragen die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Vermögenswerte nicht mehr als [10-20] Mrd. EUR. 4.3.2.3. Ende Dezember 2016 betragen die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Vermögenswerte nicht mehr als [5-10] Mrd. EUR. 4.3.2.4. Grundsätze für die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten 4.3.2.4.1. Begrenzung von Neuauflegungen 4.3.2.4.1.1. Beendigung von Neuauflegungen mit folgenden Ausnahmen: 4.3.2.4.1.2. vertraglich zugesicherte, aber noch nicht ausgezahlte Beträge werden auf ein strenges Minimum begrenzt. 4.3.2.4.1.3. Keine zusätzliche Finanzierung für bestehende Kunden, die nicht vertraglich zugesichert wurde. Ausgenommen sind Fälle, in denen dies zur Erhaltung des Werts der Darlehenssicherheiten unbedingt notwendig ist oder die anderweitig mit der Begrenzung von Kapitalverlusten auf ein Minimum bzw. der Verbesserung des erwarteten ökonomischen Werts eines Darlehens zusammenhängen. 4.3.2.4.1.4. Verwaltung bestehender Vermögenswerte: Die Bestehenden Vermögenswerte sind so zu verwalten, dass der Netto-Kapitalwert dieser Vermögenswerte so weit wie möglich gesteigert wird. Kann ein Kunde die Bedingungen seines Darlehens nicht einhalten, wird das Darlehen nur dann umstrukturiert (Aufschub oder teilweiser Verzicht auf Rückzahlungen, Umwandlung (eines Teils) der Forderungen in Kapital usw.), wenn eine solche Umstrukturierung zur Verbesserung des derzeitigen Werts des Darlehens führt. Dieser Grundsatz gilt auch für Hypothekarkredite. 4.3.2.4.2. Aktive Abwicklung der nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Vermögenswerte 4.3.2.4.2.1. Die nicht dem Kerngeschäft zuzurechnenden Vermögenswerte werden mit dem Ziel einer in geordneter Weise erfolgenden Veräußerung, Liquidation oder Abwicklung, aber unter Begrenzung der Kosten auf ein Minimum, verwaltet. Am Ende des Umstrukturierungszeitraums verbleibende Vermögenswerte sind geordnet abzuwickeln, sobald sie fällig werden. Es werden keine neuen, nicht dem Kerngeschäft zuzurechnenden Tätigkeiten aufgenommen, sofern dies nicht ausdrücklich in den Verpflichtungen erwähnt wird. Zu diesem Zweck sind die folgenden Maßnahmen zu treffen: 4.3.2.4.2.2. Als allgemeine Regel gilt, dass nicht dem Kerngeschäft zuzuordnende Vermögenswerte so rasch wie möglich verkauft werden. Die CGD verpflichtet sich, derartige Vermögenswerte immer dann zu verkaufen, wenn der Verkauf nicht dazu führt, dass ein Verlust verbucht werden muss. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Verkaufspreis in Anbetracht einer unstrittigen Bewertung unangemessen ist. 4.3.2.4.3. Verkauf strategisch unbedeutender Beteiligungen: 4.3.2.4.3.1. Die CGD verpflichtet sich, bis […] die folgenden, strategisch unbedeutenden Kapitalbeteiligungen zu veräußern: Unternehmen Beteiligung (%) (1) Verkaufswert (Mio. EUR) (2) Verkaufsdatum […] […] % [200-250] […] […] […] % [10-20] […] (*1)   Bewertung zum 31. Dezember 2012. (*2)   Die BPN wurde 2008 verstaatlicht und 2011 verkauft. Einige ihrer Vermögenswerte wurden an die CGD übertragen. 4.3.2.4.3.2. Als die Anstrengungen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils begannen, betrug der Gesamtwert der strategisch unbedeutenden Beteiligungen 841 Mio. EUR. Zum 31. Dezember 2012 beliefen sich die strategisch unbedeutenden Beteiligungen auf [200-250] Mio. EUR. 4.3.2.4.3.3. Die CGD wird die vorstehend aufgeführten Kapitalbeteiligungen bis zum […] vollständig veräußern. Hat die CGD die beschriebenen Beteiligungen bis […] nicht vollständig veräußert, wird die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder bestellen und ihm das ausschließliche Mandat zum Verkauf der verbleibenden, strategisch unbedeutenden Beteiligungen […] bis spätestens zum […] erteilen. 4.3.2.4.3.4. Bevor nicht jede der vorstehend genannten, strategisch unbedeutenden Kapitalbeteiligungen verkauft worden ist, erhöht die CGD auf keinen Fall ihre finanzielle Exponierung (beispielsweise in Form von Darlehen und Garantien) gegenüber den betreffenden Unternehmen, außer wenn dies (a) üblichem Geschäftsgebaren unter den herrschenden Marktbedingungen entspricht, (b) zur Erhaltung des Werts der maßgeblichen Eigenkapitalanteils unbedingt notwendig ist oder (c) wenn dies anderweitig mit der Begrenzung von Kapitalverlusten auf ein Minimum bzw. der Verbesserung des erwarteten ökonomischen Werts eines Darlehens zusammenhängt. Die CGD wird sich nach besten Kräften um eine Verringerung ihrer finanziellen Exponierung gegenüber solchen Unternehmen bemühen. 5.    Rückzahlungsmechanismen für die Beihilfe 5.1. Die CGD verpflichtet sich, die 900 Mio. EUR an wandelbaren Instrumenten in folgenden Tranchen zurückzuzahlen: 5.1.1. Geschäftsjahr 2014: [50-60] % ihres über die nach europäischen und portugiesischen Rechtsvorschriften geltenden Mindestkapitalanforderungen (einschließlich der Anforderungen nach Säule 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von [100-150] Basispunkten hinausgehenden Überschusskapitals. 5.1.2. Geschäftsjahr 2015 und folgende Jahre: [90-100] % ihres über die nach europäischen und portugiesischen Rechtsvorschriften geltenden Mindestkapitalanforderungen (einschließlich der Anforderungen nach Säule 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von [100-150] Basispunkten hinausgehenden Überschusskapitals. 5.2. Die Rückzahlung der wandelbaren Instrumente wird ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn dies auf der Grundlage eines begründeten, vom Überwachungstreuhänder gebilligten Ersuchens der CGD als Gefährdung für die Solvabilitätslage der Bank in den folgenden Jahren angesehen wird. Die Zuständigkeit der Bank von Portugal als Bankaufsichtsbehörde der CGD bleibt davon unberührt. 5.3. Die CGD verpflichtet sich, bis Ende 2013 405 415 EUR (der Kuponzahlung vom 28. September 2012 entsprechender Wert) an die Portugiesische Republik zu zahlen. 6.    Verhaltensmaßregeln und Grundsätze der Unternehmensführung 6.1. Übernahmeverbot: Die CGD verpflichtet sich, keine Übernahmen durchzuführen. Dies gilt sowohl für den Kauf von Unternehmen mit eigenem gesetzlichen Aufbau als auch für den Kauf von Unternehmensbeteiligungen oder Vermögenswertepaketen, die ein Handelsgeschäft oder einen Tätigkeitszweig darstellen. Das Verbot gilt nicht für Übernahmen, die zur Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität bzw. der Stabilität verbundener Einrichtungen vorgenommen werden müssen oder die dem Interesse eines wirkungsvollen Wettbewerbs dienen, sofern sie der Überwachungstreuhänder zuvor genehmigt hat. Das Verbot gilt auch nicht (1) für Übernahmen, die unter dem Aspekt der Verwaltung bestehender Verpflichtungen in finanziellen Schwierigkeiten befindlicher Kunden zum normalen, laufenden Geschäft einer Bank gehören, (2) für risikokapitalbezogene Tätigkeiten, (3) für Übernahmen, die unter die in Ziffer 4.2.6 vorgesehenen Ausnahmen fallen und dem dort vorgesehenen Verfahren entsprechen, (4) für Übernahmen innerhalb der Gruppe oder (5) für Übernahmen von Beteiligungen an portugiesischen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind und an denen die CGD bereits mit mindestens 50 % beteiligt ist, sofern diese Übernahmen zuvor vom Überwachungstreuhänder genehmigt wurden. Diese Verpflichtung gilt bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums. Die CGD darf Beteiligungen an Unternehmen erwerben, sofern der von der CGD für eine Übernahme gezahlte Kaufpreis weniger als [0-5] % der Bilanzsumme der CGD am letzten Tag des der diesbezüglichen Entscheidung vorausgehenden Monats beträgt und sofern die von der CGD für alle derartigen Übernahmen im gesamten Umstrukturierungszeitraum gezahlten, kumulierten Nettokaufpreise unter [0-5] % der Bilanzsumme der CGD zum gleichen Datum liegen. 6.2. Verbot aggressiver Handelspraktiken: Die begünstigte Bank vermeidet während der gesamten Dauer des Umstrukturierungszeitraums die Anwendung aggressiver Handelspraktiken. 6.3. Eigenhandel: Die portugiesischen Behörden stellen sicher, dass die CGD keinen Eigenhandel betreibt, der über das für die normale Arbeitsweise der Staatskasse erforderliche Maß hinausgeht. Während des Umstrukturierungszeitraums wird der Grenzwert für das Risikopotenzial der zum Handel gehaltenen finanziellen Vermögenswerte [30-40] Mio. EUR nicht übersteigen. 6.4. Werbung: Die CGD darf die Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder daraus entstehende Vorteile nicht für Werbezwecke nutzen. 6.5. Zusicherungen bezüglich der Grundsätze der Unternehmensführung 6.5.1. Alle Mitglieder der Leitungsorgane der CGD haben die in den Artikeln 30 und 31 des durch Gesetzesverordnung 298/92 vom 31. Dezember in der jeweils gültigen Fassung genehmigten Allgemeinen Rahmens für Kreditinstitute und Finanzunternehmen sowie den EBA-Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen vom 22. November 2012 (EBA/GL/2012/06) festgelegten Kompetenzen. Es sollte nicht mehr als 20 Vorstandsmitglieder geben. Die Gesellschafterin der CGD strebt an, diese Zahl am Ende der Amtszeit des derzeitigen Vorstands auf 16 zu senken. 6.5.2. Neben den in der Satzung der CGD festgelegten Ausschüssen (d. h. dem Exekutivausschuss und dem Prüfungsausschuss) und dem vom Vorstand gegründeten, aus nicht geschäftsführenden Direktoren bestehenden Ausschuss für Strategie, Unternehmensführung und Bewertung bestellt die CGD nur solche internen Organe, wie sie zur Unterstützung der Unternehmensführung notwendig sind: Diese internen Organe setzen sich aus Mitgliedern des Exekutivausschusses und, sofern angemessen, leitenden Mitarbeitern der CGD aus den jeweils maßgeblichen Bereichen zusammen. 6.5.3. Sämtliche Entscheidungen der CGD werden ausschließlich auf geschäftlicher Grundlage getroffen, und sämtliche Interaktionen der portugiesischen Behörden mit der CGD erfolgen auf rein geschäftlicher Basis. 6.5.4. Portugal verpflichtet sich, weder auf die Führung des operativen Tagesgeschäfts der CGD noch auf die internen Vorschriften der CGD bezüglich der Kreditrisikopolitik, der Preisbildung und der Kreditgewährung Einfluss zu nehmen. Portugal kann jedoch auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmungen des Körperschaftsrechts und des Gesetzes über öffentliche Unternehmen (Gesetzesverordnung 558/99 vom 17. Dezember in der jeweils gültigen Fassung) Leitlinien bezüglich des strategischen Schwerpunkts und anderer Fragen herausgeben. Die portugiesischen Behörden werden die volle Unabhängigkeit des Bankmanagements hinsichtlich der Kreditrisiko- und Kreditgewährungspolitik nicht beeinträchtigen, wenn sie hinsichtlich der Wirtschaftspläne der CGD und ihrer Pläne für die Kreditgewährung an bestimmte wirtschaftliche Sektoren konsultiert werden. 6.5.5. Dem Kreditrat, dem erweiterten Kreditrat und dem Prüfungsausschuss der CGD wird vollständig unabhängiges Handeln ermöglicht. Bei sämtlichen Berufungen in den Kreditrat, den erweiterten Kreditrat und den Prüfungsausschuss wird respektiert, dass die Mitglieder in der Lage sein müssen, unabhängig und frei von jeglichen Interessenkonflikten zu handeln. 6.5.6. Die CGD gewährleistet, dass ihre Kredit- und Risikopolitik spätestens zum 31. Dezember 2013 den innerhalb der Gruppe durchgängig anzuwendenden Grundsatz beinhaltet, dass alle Kunden fair nach nichtdiskriminierenden Verfahren zu behandeln sind. Hiervon ausgenommen sind mit dem Bonitätsrisiko und der Zahlungsfähigkeit zusammenhängende Verfahren. In der Kredit- und Risikopolitik werden die Grundsätze und die Schwellenwerte festgelegt, oberhalb derer die Gewährung von Darlehen von höheren Geschäftsleitungsebenen genehmigt werden muss. Ferner werden dort die Bedingungen für die Umstrukturierung von Darlehen und die Handhabung von Forderungen und Rechtsstreitigkeiten geregelt. 6.5.7. Die CGD gewährleistet, dass spätestens zum 31. Dezember 2013 ein besonderer Abschnitt in der Kredit- und Risikopolitik den Vorschriften zur Regelung der Beziehungen zu verbundenen Darlehensnehmern gewidmet sein wird (unter Einschluss von Mitarbeitern, Aktionären, Direktoren, Managern sowie deren Ehepartnern, Kindern und Geschwistern sowie mittel- oder unmittelbar von Mitgliedern dieser Personenkreise kontrollierten Rechtsträgern). 6.5.8. Um die Einhaltung der in den Ziffern 6.5.1 bis 6.5.7 aufgeführten Grundsätze durch die CGD sicherzustellen, ist es dem Treuhänder gestattet: 6.5.8.1. Kopien sämtlicher, von internen Kontrollorganen ausgehenden Berichten, einschließlich der Sitzungsprotokolle, zu erhalten. Er ist berechtigt, nach seinem alleinigen Ermessen Kontroll- oder Prüfbeauftragte ohne Rücksicht auf deren Verantwortlichkeiten in der Unternehmensführung zu befragen. Der Treuhänder stellt sicher, (i) dass Empfehlungen ständiger Aufsichtspersonen oder zyklisch tätiger Kontroll- oder Prüfbeauftragter ordnungsgemäß durchgesetzt werden und (ii) dass Aktionspläne zur Berichtigung im Rahmen interner Kontrollen ermittelter Fehler umgesetzt werden. 6.5.8.2. die Handelspraktiken der CGD regelmäßig überwachen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Kredit- und der Einlagenpolitik. Der Treuhänder überprüft die Politik der CGD hinsichtlich der Umstrukturierung und Risikovorsorge für notleidende Kredite. Die CGD leitet dem Exekutivausschuss vorgelegte Risikoberichte oder Analysen und Prüfberichte zur Beurteilung der Kreditexponierung der CGD an den Treuhänder weiter. Der Treuhänder führt auf der Grundlage der vorstehend genannten Berichte, Befragungen und erforderlichenfalls der prüferischen Durchsicht einzelner Kreditvorgänge eigene Analysen und Untersuchungen durch. Diesbezüglich ist dem Treuhänder vollständiger Zugang zu Kreditvorgängen zu gewähren. Auch ist er berechtigt, Kreditanalysten und Risikobeauftragte zu befragen, wenn er dies für angemessen erachtet. 6.5.8.3. die Handhabung von Forderungen und Rechtsstreitigkeiten durch die CGD regelmäßig zu überwachen. Der Treuhänder stellt sicher, dass Forderungen und Rechtsstreitigkeiten nach den im internen Kontrollrahmen der CGD festgelegten Verfahren gehandhabt werden und dass die CGD die empfehlenswerten Verfahren der Branche einhält. Der Treuhänder ermittelt Abhilfemaßnahmen, die bei Mängeln in den derzeitigen Prozessen durchzuführen sind. 6.6. Vergütung der Organe und Mitarbeiter: 6.6.1. Die CGD überprüft die Anreizwirkung und die Angemessenheit ihrer Vergütungssysteme und stellt sicher, dass sie nicht zu einer Belastung durch unangemessene Risiken führen, dass sie auf nachhaltige, langfristige- Unternehmensziele ausgerichtet sind und dass sie transparent sind. 6.6.2. In ihrer Eigenschaft als Finanzinstitut legt die CGD ihre Politik zu Gehalts- und Arbeitsentgeltfragen streng nach den Vorschriften fest, die von der portugiesischen Regierung in der Gesetzesverordnung 104/2007 vom 3. April (zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute), geändert durch Gesetzesverordnung 88/2011 vom 20. Juli festgelegt wurden. Ferner legt sie ihnen die von der portugiesischen Zentralbank im Aviso 10/2011 vom 29. Dezember aufgestellten Vorschriften zugrunde. 6.6.3. Darüber hinaus entspricht die Vergütungspolitik der CGD bezüglich der Vorstandsmitglieder auch der Gesetzesverordnung 71/2007 vom 27. März, in der die Satzungsbestimmungen für die Vorstandsmitglieder staatlich kontrollierter Unternehmen festgelegt werden. 6.6.4. Die CGD verpflichtet sich gleichermaßen zur Sicherstellung dessen, dass die Bank die von der Europäischen Kommission zu diesem Thema im EU-Rahmen für staatliche Beihilfe festgelegten Vorschriften und Empfehlungen einhält. 6.6.5. Die CGD verpflichtet sich insbesondere zur Beschränkung der gesamten Vergütung für die Mitarbeiter einschließlich der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsleitung auf eine angemessene Höhe. Hierunter fallen auch alle potenziellen festen und variablen Vergütungsbestandteile unter Einschluss von Pensionen im Einklang mit den Artikeln 92 und 93 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG. 6.7. Verbot von Dividenden-, Kupon- und Zinszahlungen: Die CGD wird den Inhabern von Vorzugsaktien und nachrangigen Schuldtiteln keine Dividenden-, Kupon- oder Zinszahlungen leisten, soweit solche Zahlungen nicht auf der Grundlage vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen geschuldet werden, und wird dafür sorgen, dass keine ihrer Tochterunternehmen dies tut. Der CGD ist es jedoch gestattet, den Inhabern von Vorzugsaktien und nachrangigen Schuldtiteln Dividenden-, Kupon- oder Zinszahlungen zu leisten (oder ihren Tochterunternehmen die Leistung solcher Zahlungen zu gestatten), wenn sie beweisen kann, dass die Rückzahlung der in Abschnitt 5 beschriebenen wandelbaren Instrumente (oder Kuponzahlungen auf die wandelbaren Instrumente) durch eine Nichtzahlung gefährdet werden könnte. 6.8. Unterstützung portugiesischer KMU: Hinsichtlich der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.