Europäische Union

2014/767/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35062 (13/N-2) Portugals für die Caixa Geral de Depósitos (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4801) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2014-11-07

Quellenkennung: 32014D0767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Sicherung von Finanzierungen für die Realwirtschaft und der Verringerung ihres Fremdkapitalanteils hat sich die CGD der portugiesischen Regierung gegenüber dazu verpflichtet, einem Fonds, der in Beteiligungen an portugiesischen KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung investieren wird, pro Jahr 30 Mio. EUR zuzuweisen. Der Fonds wird von der Bank oder einem Dritten mit ausreichender Sachkenntnis und Sensibilität für Anlagemöglichkeiten nach international anerkannten, optimalen Verfahren verwaltet. Die Fondsinvestitionen müssen vorher vom portugiesischen Finanzministerium anhand der im Ministerialerlass zur Festlegung der Rekapitalisierungsbedingungen nach nationalem Recht definierten Kriterien genehmigt werden. Gehalten werden diese Kapitalanlagen von der CGD. Mittel, die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Verpflichtung an den Fonds überwiesen werden, sind an die portugiesische Staatskasse zu überweisen. Der Fonds wird nicht als Refinanzierungsmechanismus für bestehende Darlehen genutzt. Investitionen, die den vorstehend genannten Betrag übersteigen, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Europäischen Kommission. 6.9. Sonstige Verhaltensregeln: Die CGD setzt die Erweiterung ihrer Risikoüberwachungsvorhaben fort und handelt nach einer Geschäftspolitik, die umsichtig, solide und nachhaltigkeitsorientiert ist. 6.10. Überwachungstreuhänder 6.10.1. Die portugiesischen Behörden stellen sicher, dass die vollständige, korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die vollständige, korrekte Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen fortlaufend von einem unabhängigen, ausreichend qualifizierten Überwachungstreuhänder überwacht werden. 6.10.2. Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Überwachungstreuhänders müssen den in Anlage I des vorliegenden Beschlusses festgelegten Verfahren entsprechen. 6.10.3. Die portugiesischen Behörden und die CGD stellen sicher, dass die Kommission bzw. der Überwachungstreuhänder während der Durchführung des Beschlusses unbegrenzten Zugang zu allen zur Überwachung der Durchführung des Beschlusses erforderlichen Informationen haben. Die Kommission bzw. der Überwachungstreuhänder können die CGD um Erläuterungen und Klarstellungen bitten. Die portugiesischen Behörden und die CGD haben hinsichtlich sämtlicher mit der Überwachung der Durchführung des Beschlusses zusammenhängender Anfragen in vollem Umfang mit der Kommission und dem Überwachungstreuhänder zusammenzuarbeiten. 6.10.4. Nach der Entlassung des Überwachungstreuhänders am Ende des Umstrukturierungszeitraums wird die CGD der Kommission jährlich über die Entwicklung der nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten berichten. 6.11. Veräußerungstreuhänder 6.11.1. Portugal stellt sicher, dass die CGD die auf […] Mrd. EUR geschätzten Vermögenswerte der Versicherungsgeschäftsbereiche der Caixa Seguros fristgerecht verkauft. Zu diesem Zweck bestellt die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder, falls sie spätestens zum […] noch keinen rechtskräftigen, verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen haben sollte. 6.11.2. Portugal stellt sicher, dass die CGD ihre strategisch unbedeutenden Beteiligungen (einem Betrag von [200-250] Mio. EUR entsprechende Beteiligung an […]) verkauft. Zu diesem Zweck bestellt die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder, falls sie ihre Beteiligungen nicht spätestens zum […] vollständig veräußert haben sollte. 6.11.3. Der Veräußerungstreuhänder ist von der CGD unabhängig und arbeitet im Auftrag und auf Anweisung der GD COMP. Er besitzt die erforderlichen Qualifikationen zur Erfüllung seines Mandats (beispielsweise als Investmentbank oder Berater) und hat weder Interessenkonflikte, noch wird er zukünftig solchen Konflikten ausgesetzt sein. Der Veräußerungstreuhänder wird von der CGD in einer Weise vergütet, die die unabhängige, wirkungsvolle Erfüllung seines Mandats nicht behindert. Anlage I DER ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDER A)    Bestellung des Überwachungstreuhänders i) Portugal verpflichtet sich zur Sicherstellung dessen, dass die CGD einen Überwachungstreuhänder bestellt, für den die unter Abschnitt C dieser Anlage aufgeführten Aufgaben und Pflichten gelten. Das Mandat gilt für die gesamte Laufzeit des Umstrukturierungsplans, d. h. bis zum 31. Dezember 2017. Bei Mandatsende muss der Treuhänder einen Abschlussbericht vorlegen. ii) Der Treuhänder muss von der CGD unabhängig sein. Der Treuhänder muss, beispielsweise als Investmentbank, Berater oder Prüfer, über das Fachwissen verfügen, das zur Durchführung seines Mandats erforderlich ist. Er darf zu keiner Zeit Interessenkonflikten ausgesetzt sein. Der Treuhänder ist von der CGD in einer Weise zu vergüten, die die unabhängige, wirkungsvolle Erfüllung seines Mandats nicht behindert. iii) Portugal übermittelt der Kommission spätestens sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses die Namen von zwei oder mehr Personen zur Genehmigung als Überwachungstreuhänder. iv) Die Vorschläge müssen genügend Informationen über die betreffenden Personen enthalten, damit die Kommission überprüfen kann, ob der vorgeschlagene Treuhänder die in Abschnitt A Ziffer ii aufgeführten Anforderungen erfüllt. Insbesondere müssen sie Folgendes enthalten: a) die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit sämtlichen Bestimmungen, die erforderlich sind, um dem Treuhänder die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen; und b) den Entwurf einen Arbeitsplans, aus dem hervorgeht, wie der Treuhänder die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen gedenkt. v) Die Kommission kann nach ihrem Ermessen die vorgeschlagenen Treuhänder billigen oder ablehnen und das vorgeschlagene Mandat vorbehaltlich eventueller Änderungen, die sie für erforderlich erachtet, um dem Treuhänder die Erfüllung seiner Pflichten zu ermöglichen, billigen. Wird nur ein Name genehmigt, wird die CGD die betreffende Person oder Einrichtung dem von der Kommission gebilligten Mandat entsprechend als Treuhänder bestellen oder die Bestellung der betreffenden Person oder Einrichtung veranlassen. Werden mehrere Namen genehmigt, steht der CGD die Entscheidung darüber frei, welche der gebilligten Personen als Treuhänder zu bestellen ist. Der Treuhänder wird dem von der Kommission gebilligten Mandat entsprechend innerhalb einer Woche nach der Genehmigungserteilung der Kommission bestellt. vi) Werden alle vorgeschlagenen Treuhänder abgelehnt, übermitteln die portugiesischen Behörden innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurden, die Namen von mindestens zwei weiteren Personen unter Einhaltung der in Abschnitt A Ziffer i und Abschnitt A Ziffer iv aufgeführten Anforderungen und Verfahren. vii) Werden alle weiteren vorgeschlagenen Treuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, benennt die Kommission einen Treuhänder, den die CGD gemäß einem von der Kommission gebilligten Treuhandmandat bestellen wird oder dessen Bestellung sie veranlassen wird. B)    Bestellung des Veräußerungstreuhänders i) Portugal verpflichtet sich sicherzustellen, dass die CGD unter Befolgung des vorstehend für den Überwachungstreuhänder festgelegten Bestellungsverfahrens einen Veräußerungstreuhänder bestellt. ii) Portugal übermittelt der Kommission spätestens […] die Namen von zwei oder mehr Personen zur Billigung als Veräußerungstreuhänder, falls die CGD bis zu diesem Zeitpunkt keinen rechtskräftigen, verbindlichen Kaufvertrag über die Caixa Seguros geschlossen haben sollte. iii) Portugal übermittelt der Kommission spätestens […] die Namen von zwei oder mehr Personen zur Billigung als Veräußerungstreuhänder, falls die CGD bis zu diesem Zeitpunkt keinen rechtskräftigen, verbindlichen Verkauf der verbleibenden, strategisch unbedeutenden Beteiligungen ([…]) abgeschlossen haben sollte. C)    Allgemeine Aufgaben und Pflichten Der Treuhänder hat die Kommission bei der Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen durch die CGD zu unterstützen und die in der Verpflichtungserklärung im Einzelnen festgelegten Aufgaben eines Überwachungstreuhänders zu übernehmen. Der Treuhänder hat seine Aufgaben im Rahmen dieses Mandats im Einklang mit dem Arbeitsplan sowie den von der Kommission gebilligten Änderungen des Arbeitsplans auszuführen. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Treuhänders oder der CGD Anordnungen oder Anweisungen an den Treuhänder erlassen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen. Die CGD ist nicht berechtigt, dem Treuhänder Anweisungen zu erteilen. Der Treuhänder ist an gesetzliche Geheimhaltungspflichten gebunden. D)    Aufgaben und Pflichten des Überwachungstreuhänders und des Veräußerungstreuhänders (1) Die Aufgabe des Treuhänders besteht darin, die vollständige und korrekte Erfüllung der in den Verpflichtungen aufgeführten Pflichten sowie die vollständige und korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans der CGD zu gewährleisten. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Treuhänders Anordnungen oder Anweisungen an den Treuhänder oder die CGD erlassen, um die Einhaltung der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen sicherzustellen. (2) Der Treuhänder: i) hat der Kommission in seinem ersten Bericht einen detaillierten Arbeitsplan zu übermitteln, in dem er darlegt, wie er die Einhaltung der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen zu überwachen gedenkt; ii) hat die vollständige und korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans der CGD zu überwachen, insbesondere: a) die Verringerung der Bilanzsumme und der risikogewichteten Aktiva; b) die Einschränkung geschäftlicher Tätigkeiten; c) die Einstellung vorher festgelegter Geschäftsfelder; d) den Vorgang der Aktienveräußerung in den vorher festgelegten Geschäftsfeldern; e) die Umstrukturierung der Unternehmen in Spanien; iii) hat zu überwachen, dass die CGD die im Abschnitt über die Grundsätze der Unternehmensführung aufgeführten Prinzipien befolgt, dass sie intern effizient und angemessen organisiert ist und dass sie angemessene Handelspraktiken tatsächlich anwendet. Der Treuhänder wird somit: a) Kopien sämtlicher, von internen Kontrollorganen ausgehenden Berichten erhalten und ist berechtigt, nach seinem alleinigen Ermessen Kontroll- oder Prüfbeauftragte ohne Rücksicht auf deren Verantwortlichkeiten in der Unternehmensführung zu befragen. Der Treuhänder stellt sicher, (i) dass Empfehlungen ständiger Aufsichtspersonen oder zyklisch tätiger Kontroll- oder Prüfbeauftragter ordnungsgemäß durchgesetzt werden und (ii) dass Aktionspläne zur Berichtigung im Rahmen interner Kontrollen ermittelter Fehler umgesetzt werden. b) die Handelspraktiken der CGD regelmäßig überwachen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Kredit- und der Einlagenpolitik. Der Treuhänder überprüft die Politik der CGD hinsichtlich der Umstrukturierung und Risikovorsorge für notleidende Kredite. Die CGD leitet dem Exekutivausschuss vorgelegte Risikoberichte oder Analysen und Prüfberichte zur Beurteilung der Kreditexponierung der CGD an den Treuhänder weiter. Der Treuhänder führt auf der Grundlage der vorstehend genannten Berichte, Befragungen und erforderlichenfalls der prüferischen Durchsicht einzelner Kreditvorgänge eigene Analysen und Untersuchungen durch. Diesbezüglich ist dem Treuhänder vollständiger Zugang zu Kreditvorgängen zu gewähren. Auch ist er berechtigt, Kreditanalysten und Risikobeauftragte zu befragen, wenn er dies für angemessen erachtet. c) die Handhabung von Forderungen und Rechtsstreitigkeiten durch die CGD regelmäßig zu überwachen. Der Treuhänder stellt sicher, dass Forderungen und Rechtsstreitigkeiten nach den im internen Kontrollrahmen der CGD festgelegten Verfahren gehandhabt werden und dass die CGD die empfehlenswerten Verfahren der Branche einhält. Der Treuhänder ermittelt Abhilfemaßnahmen, die bei Mängeln in den derzeitigen Prozessen durchzuführen sind. iv) die Konformität mit allen anderen Verpflichtungen zu überwachen haben; v) die sonstigen Aufgaben, die dem Treuhänder in den im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen zugewiesen werden, zu übernehmen haben; vi) der CGD Maßnahmen vorzuschlagen haben, die er für erforderlich erachtet, damit die Erfüllung der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen durch die CGD sichergestellt wird; vii) bei der Überprüfung der Entwicklung der tatsächlichen Finanzdaten gegenüber den im Umstrukturierungsplan vorgenommenen Prognosen aufsichtsrechtliche Änderungen bezüglich der Solvabilität und der Liquidität zu berücksichtigen haben und viii) der Kommission, Portugal und der CGD innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende eines jeden Sechsmonatszeitraums einen schriftlichen Berichtsentwurf zu übermitteln haben. Die Kommission, Portugal und die CGD können innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellungnahmen zu dem Entwurf übermitteln. Der Treuhänder hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahmen einen endgültigen Bericht zu erstellen, in den er nach seinem Ermessen die Stellungnahmen so weit wie möglich aufnimmt. Dieser Bericht ist der Kommission und den portugiesischen Behörden zu übermitteln. Erst danach übermittelt der Treuhänder auch der CGD ein Exemplar des endgültigen Berichts. Sind im Berichtsentwurf oder im endgültigen Bericht Informationen enthalten, die der CGD nicht offenbart werden dürfen, erhält die CGD nur eine nicht vertrauliche Fassung des Berichtsentwurfs oder des endgültigen Berichts. Der Treuhänder darf unter keinen Umständen irgendeine Fassung des Berichts an die portugiesischen Behörden bzw. die CGD übermitteln, bevor er diese der Kommission übermittelt hat. Im Mittelpunkt des Berichts sollen die Erfüllung der im Mandat aufgeführten Aufgaben durch den Treuhänder und die Einhaltung der Verpflichtungen durch die CGD stehen, damit die Kommission die Möglichkeit zur Beurteilung dessen erhält, ob die CGD im Einklang mit den Verpflichtungen geführt wird. Erforderlichenfalls kann die Kommission den Umfang des Berichts detaillierter festlegen. Zusätzlich zu diesen Berichten hat der Treuhänder die Kommission umgehend schriftlich zu unterrichten, wenn er Gründe für die Annahme hat, dass die CGD diese Verpflichtungen nicht einhält. Dabei übermittelt er der CGD gleichzeitig eine nicht vertrauliche Fassung. (3) Der Veräußerungstreuhänder verkauft die (auf [0-5] Mrd. EUR geschätzten) Vermögenswerte des Versicherungsgeschäftsbereichs der Caixa Seguros […] an einen Käufer. In den Kaufvertrag nimmt der Veräußerungstreuhänder Bedingungen auf, die er für einen vorteilhaften Verkauf bis spätestens zum […] für angemessen erachtet. Insbesondere kann der Veräußerungstreuhänder solche allgemein üblichen Zusicherungen und Garantien sowie Freistellungserklärungen in den Kaufvertrag aufnehmen, wie sie zur Bewirkung des Verkaufs in vertretbarer Weise erforderlich sind. Der Veräußerungstreuhänder schützt die legitimen finanziellen Interessen der CGD vorbehaltlich der bedingungslosen Verpflichtung der CGD zur Veräußerung von […]. (4) Der Veräußerungstreuhänder verkauft die verbleibenden, strategisch unbedeutenden Beteiligungen (geschätzter Verkaufspreis [200-250] Mio. EUR) […] an einen Käufer. In den Kaufvertrag nimmt der Veräußerungstreuhänder Bedingungen auf, die er für einen vorteilhaften Verkauf bis spätestens zum […] für angemessen erachtet. Der Veräußerungstreuhänder schützt die legitimen finanziellen Interessen der CGD vorbehaltlich der bedingungslosen Verpflichtung der CGD zur Veräußerung von […]. E)    Aufgaben und Pflichten der CGD (1) Die CGD hat Vorkehrungen zu treffen und ihre Berater entsprechend anzuweisen, dem Treuhänder die von ihm angemessenerweise zur Erfüllung seiner Aufgaben aus diesem Mandat geforderte Zusammenarbeit und Unterstützung zu leisten und ihm entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Treuhänder erhält unbeschränkten Zugang zu Büchern, Aufzeichnungen, Dokumenten, der Geschäftsleitung oder anderem Personal, Einrichtungen, Standorten und technischen Informationen der CGD und des zu veräußernden Geschäftsbetriebs, wie dies zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Mandat erforderlich ist. Die CGD hat dem Treuhänder in ihren Räumlichkeiten ein oder mehrere Büros zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Mitarbeiter der CGD haben zu Gesprächen mit dem Treuhänder zur Verfügung zu stehen, um ihm alle zur Ausführung seiner Aufgaben benötigten Informationen zu geben. (2) Vorbehaltlich der Zustimmung der CGD, die jedoch nicht unbillig vorenthalten oder verzögert werden darf, kann der Treuhänder insbesondere auf den Gebieten der Unternehmensfinanzierung oder der Rechtsauskunft Berater bestellen, wenn der Treuhänder die Bestellung solcher Berater für die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten aus dem Mandat für erforderlich oder angemessen erachtet und soweit die seitens des Treuhänders eingegangenen Kosten und sonstigen Aufwendungen vertretbar sind. Sollte die CGD die Genehmigung der vom Treuhänder vorgeschlagenen Berater ablehnen, kann stattdessen die Kommission, nachdem sie die Gründe der CGD gehört hat, deren Bestellung genehmigen. Nur der Treuhänder ist berechtigt, den Beratern Anweisungen zu erteilen. F)    Ersetzung, Entlassung und erneute Bestellung des Treuhänders (1) Beendet der Treuhänder seine Aufgaben im Rahmen der Verpflichtungen oder bestehen andere wichtige Gründe wie beispielsweise ein Interessenkonflikt auf Seiten des Treuhänders, i) kann die Kommission, nachdem sie den Treuhänder gehört hat, von der CGD dessen Ersetzung verlangen oder ii) die CGD kann den Treuhänder mit Genehmigung der Kommission ersetzen. (2) Wird der Treuhänder gemäß Abschnitt F Absatz 1 abgelöst, kann er um die Fortführung seiner Aufgaben bis zur Einführung eines neuen Treuhänders, dem gegenüber der Treuhänder eine vollständige Übergabe aller maßgeblichen Informationen durchführt, gebeten werden. Der neue Treuhänder ist nach dem Verfahren zu bestellen, auf das in den Abschnitten A Ziffer iii bis A Ziffer vii Bezug genommen wird. (3) Abgesehen von einer Ablösung gemäß Abschnitt F Absatz 1 beendet der Treuhänder seine Tätigkeiten erst, wenn die Kommission ihn von seinen Aufgaben entlastet hat. Diese Entlastung findet statt, wenn alle Pflichten, mit denen der Treuhänder betraut wurde, erfüllt worden sind. Die Kommission kann jedoch jederzeit die erneute Bestellung des Treuhänders verlangen, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass die maßgeblichen Abhilfemaßnahmen nicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Anlage II BEITRAG ZUM REINVERMÖGEN AUS BETEILIGUNGEN AN ANDEREN INLÄNDISCHEN GESCHÄFTSBEREICHEN (EQUITY-METHODE) Werte zum Dezember 2012 Geschäftsbereich Land Beteiligung (%) Reinvermögen Equity-Methode (Mio. EUR) Tätigkeit SIBS SGPS Portugal 21,6 14,7 Auf elektronische Zahlungen und die Verwaltung des portugiesischen, von allen in Portugal vertretenen Banken genutzten Bankautomatensystems spezialisierte Holdinggesellschaft. An dem Unternehmen sind 26 im portugiesischen Markt tätige Banken beteiligt. Prado — Cartolinas da Lousã Portugal 37,4 4,4 Gewerblicher Karton- und Papierhersteller […]. Torre Ocidente Portugal 25,0 4,1 Immobilienunternehmen, Eigentümer eines einzelnen Vermögenswerts zur gewerblichen Verpachtung. […]. Locarent Portugal 50,0 3,9 Dienstleister für Autovermietungen Ca Papel do Prado Portugal 37,4 1,3 Unternehmen, das das Immobilienvermögen des inaktiven Werks […] besitzt. TF Fundo Turismo Portugal 33,5 1,3 Verwalter von Immobilienanlagefonds im Tourismussektor. Mehrheitseigner ist der portugiesische Staat. Yunit Serviços Portugal 33,33 0,3 Unternehmen, das für den elektronischen Geschäftsverkehr Lösungskonzepte für Erzeugnisse und Dienstleistungen von KMU entwickelt. Bem Comum SCR Portugal 32,0 0,1 Unternehmen zur Verwaltung von Investmentfonds, das sich auf die Förderung und Unterstützung von Neugründungen durch Einzelunternehmer und Arbeitslose spezialisiert hat. Anlage III AUFGESCHLÜSSELTE VERMÖGENSWERTE DER BCG SPANIEN (UNTER EINSCHLUSS DER AUF DIE SPANISCHE NIEDERLASSUNG ZU ÜBERTRAGENDEN VERMÖGENSWERTE) (…) Anlage IV AUFGESCHLÜSSELTE VERMÖGENSWERTE DER SPANISCHEN NIEDERLASSUNG (…) Anlage V VERZEICHNIS DER […] SPANISCHEN NIEDERLASSUNGEN ([…]) (…) ( 1 ) Parameter der Rechnungslegung. ( 2 ) Unter Ausschluss der spanischen Niederlassung und der an die spanische Niederlassung zu übertragenden, nicht zum Kerngeschäft zählenden Vermögenswerte. ( 3 ) Siehe Fußnote 1. ( 4 ) Siehe Fußnote 1. ( 5 ) Unter Ausschluss von Selbstbedienungsstellen und unter Einschluss von Niederlassungen für Geschäftskunden. ( 6 ) In traditionell bedienten Gebieten (Galicia, Extremadura, Castilla y León und Asturias), in großen urbanen Zentren und in den wichtigsten Zentren für den grenzübergreifenden Handel (Madrid, Barcelona, País Vasco, Andalucía, Aragón und Valencia). ( 7 ) Mit einer Toleranzmarge von 10 %. ( 8 ) Siehe Fußnote 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.