Europäische Union

Beschluss, mit dem die Kommission erklärt, dass Maßnahmen, die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind — Staatliche Beihilfen (Text von Bedeutung für den EWR)

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7.10.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 242/17 Beschluss, mit dem die Kommission erklärt, dass Maßnahmen, die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind — Staatliche Beihilfen (2006/C 242/12) (Text von Bedeutung für den EWR) Datum der Annahme des Beschlusses: Mitgliedstaat: Tschechische Republik Beihilfe Nr.: CZ 53/03 Titel: Beihilfe zugunsten von Banka Haná, a.s. Zielsetzung: Förderung des Bankengewerbes Andere Angaben: Beschluss, mit dem die Kommission erklärt, dass die Maßnahme zugunsten von Banka Haná, a.s., die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar ist Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/ Datum der Annahme des Beschlusses: Mitgliedstaat: Tschechische Republik Beihilfe Nr.: CZ 54/03 Titel: Beihilfe zugunsten von Foresbank, a.s. Zielsetzung: Förderung des Bankengewerbes Andere Angaben: Beschluss, mit dem die Kommission erklärt, dass die Maßnahmen zugunsten von Foresbank, a.s., die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse: http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.