7.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/17


Beschluss, mit dem die Kommission erklärt, dass Maßnahmen, die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind — Staatliche Beihilfen

(2006/C 242/12)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Beihilfe Nr.: CZ 53/03

Titel: Beihilfe zugunsten von Banka Haná, a.s.

Zielsetzung: Förderung des Bankengewerbes

Andere Angaben: Beschluss, mit dem die Kommission erklärt, dass die Maßnahme zugunsten von Banka Haná, a.s., die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar ist

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Beihilfe Nr.: CZ 54/03

Titel: Beihilfe zugunsten von Foresbank, a.s.

Zielsetzung: Förderung des Bankengewerbes

Andere Angaben: Beschluss, mit dem die Kommission erklärt, dass die Maßnahmen zugunsten von Foresbank, a.s., die die Tschechische Republik gemäß den Übergangsbestimmungen in Anhang IV Nummer 3 zur Beitrittsakte angemeldet hat, nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/