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88/491/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.379 - Bloemenveilingen Aalsmeer) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31988D0491 88/491/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.379 - Bloemenveilingen Aalsmeer) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 262 vom 22/09/1988 S. 0027 - 0044 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.379 - Blömenveilingen Aalsmeer) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (88/491/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, im Hinblick auf die von der Florimex BV, Aalsmeer, und der Van der Burg Blömen BV, Aalsmeerderbrug, beide Niederlande, am 8. September beziehungsweise 15. Dezember 1982 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Anträge auf Feststellung, daß die Coöperatieve Vereniging »De Verenigde Blömenveilingen Aalsmeer", Aalsmeer, Niederlande, Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 begangen habe, im Hinblick auf die Anmeldung gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17, die am 5. November 1984 durch die »Coöperatieve Vereniging »De Verenigde Blömenveilingen Aalsmeer" vorgenommen wurde, und die ihre Satzung und Versteigerungsordnung, eine Anzahl mit Erzeugern und Händlern geschlossene Standardverträge, ihre Allgemeinen Mietbedingungen für Verarbeitungsräume sowie ihre Gebührenordnung betrifft, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 12. Juni 1986, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem der Coöperatieve Vereniging »De Verenigde Blömenveilingen Aalsmeer" gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung der Florimex BV und der Van der Burg Blömen BV gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Die Erzeugnisse und der Verfahrensgegenstand 1. Die Erzeugnisse (1) Das vorliegende Verfahren betrifft den Handel mit lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels, insbesondere mit frischen Schnittblumen, Zimmer- und Gartenpflanzen (Kapitel 6 des Brüsseler Zolltarifschemas), nachfolgend »Waren des Blumenhandels" genannt. 2. Der Verfahrensgegenstand (2) Gegenstand des Verfahrens sind bei der Kommission angemeldete Vereinbarungen zwischen der Coöperatieve Vereniging »De Verenigde Blömenveilingen Aalsmeer" (VBA) mit Sitz in Aalsmeer/Niederlande und den auf ihrem Gelände niederge lassenen Unternehmen des Blumenhandels, die zumindest bis zum 1. Mai 1988 die geschäftlichen Tätigkeiten dieser Unternehmen auf dem VBA-Gelände regeln. (3) Das vorliegende Verfahren betrifft weder die ebenfalls angemeldeten Beschlüsse der VBA und Vereinbarungen, die ihre eigene Geschäftstätigkeit zum Inhalt haben, noch die seit dem 1. Mai 1988 geltenden neuen Regelungen bezueglich der geschäftlichen Tätigkeiten der auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Unternehmen des Blumenhandels. (4) Die Kommission hat die Beurteilung dieses letzteren Sachverhalts zurückgestellt. B. Das Unternehmen (5) Die VBA ist eine am 13. Mai 1968 durch Zusammenschluß bestehender Versteigerungen gebildete Coöperatieve Vereniging niederländischen Rechts mit Sitz in der Gemeinde Aalsmeer/Niederlande, eingetragen in das Handelsregister Haarlem. (6) Zweck der VBA ist es, die Interessen ihrer Mitglieder durch Förderung des Absatzes von Blumen und anderer Zierpflanzen wahrzunehmen (Artikel 3 Nummer 1 der Satzung). Mitglieder der VBA können natürliche und juristische Personen sein, die vorgenannte Erzeugnisse gewerblich zuechten (Artikel 5 Nummer 1 der Satzung). (7) Am 31. Dezember 1984 (1) hatte die VBA 4 147 Mitglieder, die 3 711 Unternehmen repräsentierten; einige wenige hiervon waren belgische Zuechter, die seit 1983 als Mitglieder zugelassen werden (17 Mitglieder 1983). (8) Ihren Zweck erreicht die VBA hauptsächlich durch das Abhalten von Versteigerungen, wobei nicht nur Erzeugnisse der Mitglieder, sondern auch Erzeugnisse von anderen niederländischen und ausländischen Zuechtern von diesen selbst oder durch Händler angeboten werden. (9) Der Gesamtumsatz betrug 1984 (. . .) hfl (2) (1983 (. . .) hfl). Die VBA ist eine »Export-Versteigerung", d. h. ihr Waren- und Dienstleistungsangebot ist auf die Ausfuhr der bei ihr gekauften Erzeugnisse gerichtet. Etwa 90 % der über die VBA abgesetzten Schnittblumen werden exportiert, für sämtliche Waren des Blumenhandels ist der Anteil etwa 77 %. (10) Die wichtigste Einnahmequelle der VBA sind von ihr bei den Lieferanten (Mitgliedern und Nichtmitgliedern) erhobene Gebühren und von ihren gewerblichen Mietern empfangene Mieten. 1984 nahm die VBA auf diese Weise (. . .) hfl an Provisionen und Maklergebühren ein. Der Grundmietpreis der gewerblich vermieteten Flächen betrug 1984 (. . .) hfl. C. Das Verfahren 1. Beschwerde der Firma Florimex BV (Sache IV/30.768) (11) Am 8. September 1982 beantragte die Firma Florimex, BV (Florimex), mit Sitz in Aalsmeer, bei der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrages seitens der VBA festzustellen. (12) Florimex ist ein seit 1970 tätiges Blumenhandelsunternehmen, an dem die Florimex Verwaltungs-GmbH in Nürnberg, Deutschland, mehrheitlich beteiligt ist. Die weltweit tätige Florimex-Unternehmensgruppe gilt als einer der grössten Blumenhändler der Welt. (13) Im Jahre 1972 mietete Florimex, die bei der VBA als Käufer zugelassen war, bei dieser einen Verarbeitungsraum. Seit 1974 schloß Florimex mit der VBA regelmässig Verträge (»Conceptovereenkomsten" und »Handelsovereenkomsten"), die den Absatz von durch Florimex in die Niederlande eingeführten Erzeugnissen über die VBA bzw. auf deren Gelände regelten. (14) Schon bald kam es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien; Florimex wollte grössere Mengen verkaufen als die VBA bereit war zuzulassen. (15) Im Jahre 1981 beendete Florimex ihre Geschäftsbeziehungen zur VBA und erhob beim Arrondissementsgericht Haarlem Klage auf Schadenersatz, weil ihr durch Handlungen und Veraltensweisen der VBA, die die Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrages verletzten, eine wirtschaftlich verantwortete Geschäftstätigkeit vereitelt werde. (16) Am 29. Januar 1985 hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, eine Beurteilung der Kommission zu erwirken bezueglich: - der Geltendmachung durch VBA von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 26, - der Geletendmachung durch VBA von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrages, - der von Florimex eingereichten Beschwerde über behauptete Verstösse der VBA gegen Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrages. 2. Beschwerde der Firma Van der Burg Blömen BV (Sache IV/30.828) (17) Am 15. Dezember 1982 beantragte die Firma Van der Burg Blömen BV, heutige Firma »Brug Blömen BV" (Brug Blömen) mit Sitz in Aalsmeerderbrug, bei der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrages seitens der VBA festzustellen. (18) Brug Blömen, ebenfalls zur Florimex-Unternehmensgruppe gehörend aber zur Zeit nicht mehr aktiv, importierte in die Niederlande Blumen aus Drittländern, insbesondere aus Kenia. Diese Erzeugnisse wurden auf dem Luftwege über Frankfurt in die ES eingeführt. Brug Blömen bot die Waren dem niederländischen Handel insbesondere zum Zwecke des Weiterverkaufs in den Niederlanden an. (19) Brug Blömen behauptet, daß die VBA mittels ihrer Mietverträge über Verarbeitungsräume, die mit allen in den Niederlanden bedeutenden Großhändlern geschlossen seien, deren Bezugsquellen steuere. Unternehmen wie Brug Blömen, die im Wettbewerb mit der VBA um den Zugang zum Großhandel stuenden, seien diese Absatzwege somit verschlossen. 3. Anmeldung durch die Coöperatieve Vereniging »De Verenigde Blömenveilingen Aalsmeer" (Sache IV/31.379) (20) Am 5. November 1984 beantragte die VBA bei der Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 die Erteilung eines Negativattests bzw. gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 (1) eine Entscheidung für folgende Beschlüsse und Vereinbarungen sowie hilfsweise eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages: - Satzung, - Versteigerungsordnung (2), - Contractzenderschaps-overeenkomst, - Concept-overeenkomst, - handelsovereenkomst (Typ A bis E), - Handelsovereenkomst (Typ F), - Contract overgegeven sierteeltprodukten, - Allgemeine Mietbedingungen für Verarbeitungsräume, - Gebührenordnung. (21) Das vorliegende Verfahren betrifft lediglich Bestimmungen in der Versteigerungsordnung und den Allgemeinen Mietbedingungen für Verarbeitungsräume, die »Handelsovereenkomsten" und einen Teil der Gebührenordnung. D. Das Versteigerungsgelände (22) Die VBA bezeichnet in Veröffentlichungen ihr Versteigerungsgebäude als das »Gebäude mit der grössten Grundfläche der Welt". Ein im Jahre 1985 von der VBA gefasster Beschluß, durch Investitionen in Höhe von (. . .) hfl die genutzte Fläche von (. . .) m2 auf (. . .) m2 zu erhöhen, vermittelt einen Eindruck von der bestehenden Grössenordnung. Die so geschaffene Infrastruktur dient zum einen insbesondere dem Versteigerungsvorgang selbst: Anlieferung - Versteigerung - Auslieferung. Zum anderen stellt die VBA ihren Käufern umfangreiche Möglichkeiten zu Verfügung, den Weiterverkauf der Waren zu tätigen. (23) Auf dem Gelände der VBA sind Einrichtungen vorhanden, die von hier aus ihre Dienstleistungen in bezug auf den Handel mit Waren des Blumenhandels erbringen; insbesondere Transportunternehmen (zum Beispiel die KLM), Zoll-Agenten, Expedienten, die »Bedrijfschap" und der phytosanitäre Kontrolldienst. (24) Ein weiterer Teil des Versteigerungsgebäudes ist der Vermietung als »Verarbseitungsräume" zugeführt. Hierunter sind Geschäftsräume zu verstehen, die es in jeder Hinsicht gestatten, das Gewerbe des Blumenhandels auszuüben. (25) Die VBA hat vorgetragen, daß es für den Betrieb ihres Unternehmens wirtschaftlich notwendig sei, eine Konzentration der Nachfrage herbeizuführen. Diese Notwendigkeit ergebe sich zum einen aus dem Erfordernis der Kontinuität, die für einen ständigen Versteigerungsbetrieb erforderlich sei. Zum anderen sei es wegen der schnellen Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse unumgänglich, die Vertriebswege so kurz wie nur irgend möglich zu halten. Insbesondere der Exportgroßhandel sei auf schnellen Umsatz angewiesen. (26) Die VBA bemüht sich, die Lieferung innerhalb von 30 Minuten nach dem Versteigerungszeitpunkt durchzuführen. Bereits bei Beginn des Versteigerungstages können die erworbenen Partien laufend im Empfang genommen und verarbeitet werden, so daß schon unmittelbar nach Beendigung des Versteigerungstages sämtliche Blumen zum Versand bereit beziehungsweise ausgeliefert sind. (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) Die in dieser Entscheidung enthaltenen statistischen Angaben beziehen sich im allgemeinen auf die Jahre 1983 und 1984. Die seither eingetretenen Entwicklungen haben, soweit bekannt, keine wesentlichen Änderungen dieser Angaben bewirkt. (2) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. (1) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62. (2) Die VBA hat die vom 15. Januar 1981 datierende Fassung ihrer Versteigerungsordnung angemeldet. Im Februar 1986 hat die Geschäftsführung der VBA eine neue Versteigerungsordnung erlassen. Materiell enthält die neue Versteigerungsordnung keine Änderungen der Bestimmungen, die Gegenstand der vorliegenden Prüfung sind. E. Die Vermietungspolitik der VBA (27) Von den etwa (. . .) bei der VBA zugelassenen Käufern, wovon einige ausländische Unternehmen sind, haben (. . .) (August 1985) von der VBA auf deren Gelände Verarbeitungsräume gemietet. Diese aus Versandexporteuren bestehende Gruppe vereinigt eta (. . .) % des VBA-Gesamtumsatzes auf sich. Die Mieter von Verarbeitungsräumen sind vor allem Großhändler in Schnittblumen und in geringerem Masse Händler in Zimmerpflanzen. Von den Händlern mit Gartenpflanzen hat fast keiner einen Verarbeitungsraum bei der VBA. (28) Anträge auf die Miete eines Verarbeitungsraumes beziehungsweise die eines grösseren Verarbeitungsraumes werden von der VBA anhand eines Antragsformulars und von Gesprächen mit dem Antragsteller entschieden. Hierbei wird seitens der VBA insbesondere auf den derzeitigen Umfang der bei ihr getätigten Einkäufe von Mietern vergleichbarer Räume und auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Mieters (zum Beispiel dessen Möglichkeiten, bestimmte Absatzmärkte mit den über die VBA erworbenen Erzeugnissen zu versorgen) geachtet. Dies ist die Grundlage für die Bestimmung der Art und des Umfanges des dem (Kandidat-)Mieter zugewiesenen Verarbeitungsraumes. (29) Die von der VBA zur Vermietung von Verarbeitungsräumen bestimmte Totalfläche betrug 1984 (. . .) m2. Der jährliche Grundmietpreis hierfür war (. . .) hfl. Die VBA hat der Kommission gegenüber erklärt, daß die Einkünfte aus der Vermietung (. . .) seien. (30) Im Juli 1985 bestand ein zusätzlicher Bedarf von ca (. . .) m2 vermietbarer Fläche für Verarbeitungsräume. Die damalige Warteliste führt (. . .) Großhändler auf, die bereits Mieter waren, die gemieteten Flächen aber ausweiten wollten, und (. . .) neue Kandidaten (das jährliche Einkaufsvolumen dieser letzteren betrug (. . .) hfl). F. Die zumindest bis zum 1. Mai 1988 geltenden Vereinbarungen (31) Die von der VBA auf ihrem Gelände an zugelassene Käufer überlassenen Verarbeitungsräume werden auf der Grundlage der Allgemeinen Mietbedingungen für Verarbeitungsräume vermietet. Gemäß Artikel 2 Nummer 2 dieser Allgemeinen Bedingungen sind die Vorschriften der Versteigerungsordnung Inhalt der Mietverträge. (32) Die Versteigerungsordnung enthält zwei für die geschäftlichen Tätigkeiten der auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler wichtige Bestimmungen: - gemäß Artikel 5 Nummer 10 dürfen auf dem Gelände und in den Gebäuden der VBA Erzeugnisse, die nicht bei der VBA oder durch ihre Vermittlung gekauft sind, nur gegen Entrichtung einer Gebühr vorrätig gehalten werden; - Artikel 5 Nummer 11 verbietet, auf dem Gelände und in den Gebäuden der VBA Erzeugnisse, die nicht über die VBA gekauft sind, zu handeln und/oder abzuliefern, es sei denn, die Geschäftsführung hat hierzu ihre Zustimmung erteilt. (33) Die Bezugsquellen und Absatzwege dieser Händler/Exporteure unterliegen somit folgender vertraglichen Regelung: 1. Geschäftstätigkeiten ohne besondere Zustimmung der VBA (34) Nach den vorstehenden Bestimmungen sind ohne die Zustimmung der VBA auf ihrem Gelände und in ihren Gebäuden Geschäfte nur mit Erzeugnissen möglich, die über die VBA gekauft wurden. (35) Für die Abwicklung (Verrechnung) dieser Geschäfte bietet die VBA eine besondere Dienstleistung auf der Grundlage des »Contract overgegeven sierteeltprodukten" an. 2. Geschäftstätigkeiten mit besonderer Zustimmung der VBA a) Erzeugnisse, die bei anderen niederländischen Vesteigerungen erworben werden (36) Die VBA gibt bestimmten Händlern die Möglichkeit, um aus bei ihr gemieteten Räumen bestimmte bei anderen niederländischen Versteigerungen erworbene Waren des Blumenhandels an Käufer zu verkaufen und zu liefern, die bei der VBA zugelassen sind. (37) Die VBA schließt mit den betreffenden Händlern Standardverträge, genannt »Handelsovereenkomsten" (Handelsverträge). Die Verrechnung dieser Geschäfte erfolgt über die VBA, die auch für das Inkasso des Kaufpreises sorgt. (38) Diese »Handelsovereenkomsten" sind in Typen unterteilt, die sich aus der Art der betreffenden Waren ableiten: 1.2 // A // = Schnittblumen; // B // = Pflanzenarrangements; // C // = Trockenblumen und Trockenblumenarrangements; // D // = Trockenblumen und Trockenblumenarrangements, die nicht aus einem Verarbeitungsraum verkauft werden; // E // = Schnittblumenarrangements. (39) Die Verträge sind für alle Typen gleichlautend. Die der VBA geschuldete Vergütung beträgt 2,5 % des Kaufpreises. Der Gesamtumsatz dieser Geschäfte betrug 1983 (. . .) hfl. (40) Der sonstige Einkauf bei anderen niederländischen Versteigerungen seitens der auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler wird von der VBA aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips, das zwischen den niederländischen Versteigerungen gilt, unter der Bedingung zugelassen, daß die Erzeugnisse nicht an bei der VBA zugelassene Käufer weiterverkauft werden. b) Erzeugnisse ausländischen Ursprungs »Handelsovereenkomsten Typ F" (41) Wollen auf dem Gelände der VBA niedergelassene Händler Schnittblumen ausländischen Ursprungs, die sie selbst einführen, an andere bei der VBA zugelassene Käufer verkaufen, so dürfen sie dies, wenn die VBA mit ihnen ein »Handelsovereenkomst Typ F" geschlossen hat. In diesen Verträgen werden Sorten, Mengen und Verkaufszeitraum genau bestimmt. (42) Es handelt sich in der Regel um exotische Erzeugnisse, die sich wegen der instabilen Preisbildung weniger gut zur Versteigerung eignen. (43) Der Verkauf darf nur nach vorheriger Bestellung erfolgen und muß zwingend über die VBA-Verwaltung abgewickelt werden. (44) Die VBA stellt dem Verkäufer eine Gebühr in Höhe von 5 % des Warenwerts in Rechnung. Der Gesamtumsatz betrug im Jahre 1983 (. . .) hfl. 0,25 hfl-Regelung (45) Führt der auf dem Gelände der VBA niedergelassene Händler Erzeugnisse ausländischen Ursprungs selbst ein, so ist es ihm gestattet, diese Ware gegen Entrichtung einer Gebühr in Höhe von 0,25 hfl pro Kollo auf das Gelände der VBA zu verbringen und dort zu verarbeiten. Bedingung hierfür ist allerdings, daß die Erzeugnisse nicht an andere VBA-Käufer weiterverkauft werden. (46) Die Überwachung dieser Geschäfte geschieht nach folgenden Vorschriften: - Sowohl der Lieferant als auch der Empfänger müssen bei der Anlieferung von Erzeugnissen des Blumenhandels auf dem Versteigerungsgelände über Dokumente verfügen, die ausweisen, in wessen Auftrag die Erzeugnisse angeliefert werden und für wen auf dem VBA-Gelände die Erzeugnisse bestimmt sind. Der Empfänger muß diesbezueglich dem Transporteur einen sogenannten »Begleitbrief" ausstellen. - Der Transporteur hat dieses Dokument auf Verlangen dem VBA-Bewachungsdienst vorzuzeigen. - Der Empfänger hat der VBA ausserdem auf Verlangen ein Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Erzeugnisse für eigene Rechnung und auf eigene Gefahr importiert sind. - Der Empfänger muß dafür sorgen, daß die genannten Dokumente unverzueglich der VBA übergeben werden, die diese Dokumente dann bearbeitet und die Gebühr einfordert. (47) Um die Einhaltung dieser Bedingungen zu gewährleisten, hat die VBA unmittelbar am Haupteingang des Versteigerungsgebäudes einen eigens für die vorgenannten Dokumente bestimmten Briefkasten angebracht, in den der Transporteur bei Ankunft auf dem Gelände die für die VBA bestimmten Kopien einwerfen kann. Darüber hinaus hat die VBA ihren Bewachungsdienst beauftragt, die Einhaltung der Bedingungen stichprobenartig zu kontrollieren. Falls der Bewachungsdienst feststellt, daß die Bedingungen nicht eingehalten werden, wird dies der VBA-Direktion gemeldet. Üblicherweise richtet die VBA-Direktion dann eine schriftliche Verwarnung an die betreffende Person; im Wiederholungsfall erlegt die Direktion eine Geldbusse auf. c) Übrige Bezugsquellen und Absatzwege (48) Auf der Grundlage der Nummern 10 und 11 des Artikels 5 der Versteigerungsordnung sind auf dem Gelände und in den Gebäuden der VBA alle Geschäfte eines auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händlers untersagt, die nicht den vorstehenden Kategorien entsprechen. (49) Hierunter fallen die folgenden Geschäfte: - der Verkauf von Erzeugnissen ausserhalb eines »Handelsovereenkomst Typ A bis E" an bei der VBA zugelassene Käufer, die bei einer anderen niederländischen Versteigerung bezogen wurden; - der Verkauf ausserhalb eines »Handelsovereenkomst Typ F" an bei VBA zugelassene Käufer von für eigene Rechnung des auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händlers importierten Erzeugnissen;" dies selbst dann, wenn die 0,25 hfl-Gebühr entrichtet wurde; - der Bezug (»das Abliefern lassen") von Erzeugnissen aus niederländischen Quellen (Zuechter, Händler, Handelsvertreter), wenn diese keine niederländischen Versteigerungen sind. (50) Der Kommission sind folgende konkrete Beispiele für die Anwendung dieser Bestimmungen durch die VBA bekannt geworden: (51) In den Jahren 1976 und 1977 erteilte die VBA der Firma (. . . ), Hausverbot, um zu verhindern, daß diese Firma auf dem Gelände der VBA niedergelassene Käufer mit Importware versorgt. (52) Mit Rundschreiben Nr. 374 hat die VBA im Mai 1977 ihre Mieter von Verarbeitungsräumen an ihre vertraglichen Pflichten erinnert. Hiernach darf auf der Grundlage eines Beschlusses der heutigen Vereinigung van Blömenveilingen in Nederland (VBN) in den Gebäuden und auf dem Gelände der VBA nur die Ware angeliefert werden, deren geschäftliche Abwicklung von der Verwaltung einer niederländischen Versteigerung vorgenommen wurde oder wird. (53) Am 15. Oktober 1980 wies die VBA die Firma Brug Blömen darauf hin, daß es nicht erlaubt sei, Erzeugnisse an auf dem Gelände der VBA niedergelassene Käufer anzubieten oder an diese zu liefern. (54) Am 25. November 1980 verlangte die VBA von Florimex eine Vertragsstrafe, weil aus dem bei der VBA gemieteten Verarbeitungsraum Importerzeugnisse an andere Mieter von VBA geliefert wurden. (55) Mit Schreiben vom 20. und 21. Januar 1981 verweigerte die VBA Florimex die Zustimmung, gewisse Importerzeugnisse an auf dem Gelände der VBA niedergelassene Händler zu verkaufen. G. Gebühren zur Verhinderung des nicht-bestimmungsgemässen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen (56) Die bei der Kommission angemeldete Gebührenordnung umfasst ausser den verschiedenen Vergütungen für »durch die VBA geleistete Dienste" (Provisionen) auch die sogenannten »Gebühren zur Verhinderung des nicht-bestimmungsgemässen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen". Diese Gebühren betragen grundsätzlich 10 % des Warenwertes und sind vom Empfänger zu entrichten. Sie sind der VBA zufolge die Bedingung, unter der sie die unter Randnummer 49 aufgeführten Geschäftstätigkeiten zulässt. (57) Die 0,25 hfl-Regelung (siehe Randnummer 45) ist auch eine solche Gebühr. Der niedrige Gebührenbetrag soll nach Auskunft der VBA von den bei ihr zugelassenen Käufern erzwungen worden sein. (58) Bezueglich der Erhebung gelten die Bedingungen der 0,25 hfl-Regelung. Anstelle des »Begleitbriefes" ist im Rahmen der 10 %-Regel jedoch von einer sogenannten »Empfangsliste" Gebrauch zu machen. Diese Liste weist die Registriernummer des Käufers, die Reihenfolge, den Artikelkode, die Beschreibung, den Längenkode, den Dienst, die Anzahl, den Preis, den Verpackungskode und das Lieferungsdatum aus. (59) Die VBA hat selbst auf ausdrückliches Ersuchen der Kommission nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt die 10 %-Regel in Kraft getreten ist und auf welche Weise die auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.