Europäische Union

78/670/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.852 - G.B. - INNO-B.M. / FEDETAB, IV/29.127 - Mestdagh - Huyghebaert / FEDETAB und IV/29.149 - "FEDETAB-Empfehlung") (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31978D0670. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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f der Banderole angegebenen Verbrauchspreises durch den Endverkäufer zwingend vorgeschrieben hat, bewirkt nicht, daß die einschlägige Privatregelung, die von der FEDETAB und ihren Mitgliedern den belgischen Groß- und Einzelhändlern auferlegt wurde, aus dem Anwendungsbereich von Artikel 85 hinausfällt. Ausser der Tatsache nämlich, daß Artikel 58 des Mehrwertsteuergesetzes keine Bestimmung enthält, welche die Abgabepreise der Großhändler an die Einzelhändler festsetzt, ist festzustellen, daß Artikel 85 Absatz 1 es verbietet, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes spürbar einzuschränken, und wenn die Einschränkung geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, auch wenn eine solche Einschränkung des Wettbewerbs durch eine innerstaatliche Gesetzesbestimmung begünstigt wird (1). (84) c) Die quantitative Beschränkung der Anerkennung von Großhändlern in bestimmten Kategorien während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1971 und dem 1. Dezember 1975 stellte für die nicht anerkannten Großhändler eine Beschränkung der Möglichkeit des Zugangs zum Markt dar. (85) d) Durch kollektive Maßnahmen und den Abschluß des Auslegungsabkommens vom 22. März 1972 hatte die FEDETAB den Großhändlern unter Androhung des Verlustes der Großhandelsbedingungen den Weiterverkauf ihrer Erzeugnisse an andere Großhändler untersagt, insbesondere an Unternehmen mit grossen Verkaufsflächen, Lebensmittelgroßhändler und andere Großhändler, die nicht unmittelbar von den Herstellern beliefert wurden, an Großhändler, die "mengenmässigen Beschränkungen" seitens der Hersteller unterlagen, an Großhändler, die ihren Pflichten gegenüber dem Überwachungsausschuß nicht nachgekommen waren, sowie an solche Einzelhändler (unabhängig davon, ob sie anerkannt waren oder nicht), bei denen der Umfang der Bestellungen die Vermutung begründete, daß sie einen Teil hiervon an andere Händler verkauften. Diese Verbote bewirkten, daß diesen verschiedenen Kategorien von Zwischenhändlern die Möglichkeit genommen wurde, bestimmte Verkäufe zu tätigen und auf diese Weise ihre Stellung auf dem Markt zu verbessern, und hinderten gleichzeitig die Käufer daran, sich eventuell zu einem günstigeren Preis oder mit grösseren Mengen einzudecken. (86) e) Die von der FEDETAB und ihren Mitgliedern gemäß kollektivem Beschluß vom 23. Dezember 1971 vorgenommene Festlegung von Hoechstzahlungsfristen für die Großhändler verschärfte die Wettbewerbsbeschränkungen, die sich aus den anderen Maßnahmen der FEDETAB und ihrer Mitglieder und insbesondere aus dem Verbot der Vergütungen und Rabatte ergaben. Die gemeinsame und einheitliche Festlegung der den Großhändlern von den Herstellern zu gewährenden Hoechstzahlungsfristen wirkte sich unmittelbar auf die Gewinnspannen der Hersteller, Groß- und Einzelhändler aus, denn die Länge solcher Fristen hat hier die gleiche Bedeutung wie die gewährten Nachlässe und stellt wie diese einen wesentlichen Faktor für den Wettbewerb zwischen den auf einem Markt tätigen Unternehmen dar. (87) f) Die von den Mitgliedern der FEDETAB mit Unterstützung der FNCG ergriffenen gemeinsamen Maßnahmen zur Durchsetzung der Einhaltung der den Einzelhändlern auferlegten Verpflichtung, ein Mindestsortiment anzubieten, welche im März 1972 bis zur Boykottierung der GB Entreprises und anderer Unternehmen mit grosser Verkaufsfläche gingen, bedeuteten für die Einzelhändler eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs, denn die Einzelhändler wurden hierdurch nicht nur daran gehindert, den Verkauf einer Zigarettenmarke (z.B. weil er ihnen höhere Rabatte erbrachte) mehr als den Verkauf anderer Marken zu forcieren, sondern sie wurden auch gezwungen, bestimmte schlecht verkäufliche Zigarettenmarken zu führen, wodurch ein Teil ihres Betriebskapitals unproduktiv festgelegt wurde. (88) 3. Unzutreffend ist die Behauptung der FEDETAB und der betreffenden Unternehmen, diese Wettbewerbsbeschränkungen seien nicht spürbar gewesen, da infolge der Höhe der Steuerbelastung und angesichts des vom belgischen Staat bei Tabakerzeugnissen eingeführten Meldesystems für Erhöhungen von Verdienstspannen und Wiederverkaufspreisen die Wettbewerbsmöglichkeiten in diesem Sektor von staatlicher Seite sehr erheblich eingeschränkt würden, woraus sich die Gleichartigkeit des Verhaltens der hier tätigen Unternehmen ergäbe. Wenn nationale Rechtsvorschriften eventuell eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken, so sind die Auswirkungen dazu kommender privater Wettbewerbsbeschränkungen folglich umso spürbarer. Abgesehen davon, daß die Tabakbranche nicht die einzige ist, die mit sehr hohen Steuern belastet wird oder einer staatlichen Preiskontrolle unterliegt, betrug damals der Anteil des Herstellers 22,64 % des Einzelhandelsverkaufspreises, und die Hoechstgewinnspannen von Groß- und Einzelhändler zusammengenommen, die 10,20 % des Einzelhandelsverkaufspreises betrugen, erreichten etwa 30 % des Preises ausschließlich Steuern, also einen Prozentsatz, der über demjenigen vieler anderer Wirtschaftsbereiche liegt. (89) Das von der FEDETAB und ihren Mitgliedern zum Beweis ihrer Behauptung, die ihnen angelasteten Wettbewerbsbeschränkungen hätten sich nicht spürbar auf den Markt ausgewirkt, angeführte Argument, daß es zu keinem Ausschluß von Großhändlern oder Einzelhändlern und zu keiner Rücknahme der Anerkennung anläßlich der verschiedenen kollektiven Maßnahmen der FEDETAB und der FNCG gekommen sei, ist unerheblich, denn dieser Umstand hat die Spürbarkeit der festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen keineswegs vermindert. Bereits die einfache Androhung von Sanktionen ist nämlich geeignet, spürbare Auswirkungen auf dem Markt hervorzurufen. (1)Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 16. November 1977 (ATAB/INNO, Rechtssache 13/77, Sammlung 1977, Seite 2115 (zur Anwendbarkeit von Artikel 86). (90) Überdies zeigen die Beschwerden, die von verschiedenen Wiederverkäufern bei der Kommission eingereicht wurden, mit hinreichender Deutlichkeit, daß diese kollektiven Maßnahmen zu tatsächlichen Lieferunterbrechungen geführt haben. (91) 4. Damit eine Vereinbarung oder ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung als geeignet anzusehen ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, muß aufgrund einer Summe objektiver Elemente rechtlicher oder tatsächlicher Art davon auszugehen sein, daß diese Vereinbarung oder dieser Beschluß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen unmittelbaren oder mittelbaren, tatsächlichen oder potentiellen Einfluß auf die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten ausübt in einem Sinne, welcher der Verwirklichung der Ziele eines Gemeinsamen Marktes zwischen Mitgliedstaaten abträglich sein könnte. Die unter I.C. beschriebenen Beschlüsse und Vereinbarungen waren geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich zu beeinträchtigen, und zwar nicht nur, weil der bedeutendste luxemburgische Zigarettenhersteller Mitglied der FEDETAB war und dadurch alle seine Verkäufe nach Belgien den im vorstehenden geschilderten Wettbewerbsbeschränkungen unterlagen, sondern vor allem, weil von den belgischen Zigaretten- und Zigarrenimporten ein bedeutender Teil (51 % der Zigarettenimporte, d.h. ungefähr 5 % der Gesamtverkäufe, und 12 bis 14 % der Zigarrenimporte, d.h. ungefähr 10 % der Gesamtverkäufe) durch der FEDETAB angehörende Hersteller erfolgte, welche den Vertrieb der importierten Ware unter denselben den Wettbewerb einschränkenden Umständen vornahmen wie den Vertrieb ihrer eigenen Erzeugnisse, d.h. unter Einschaltung von Wiederverkäufern, welche die von der FEDETAB und der FNCG für den Weiterverkauf erlassenen Vorschriften einhielten. (92) Im übrigen unterlagen vor dem 1. Dezember 1975 die Importeure und Hersteller in Belgien und in den anderen EWG-Mitgliedstaaten, die sich nicht den von der FEDETAB und der FNCG vorgeschriebenen Vertriebsregeln angeschlossen hatten, dennoch allen darin enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen, wenn sie ihre Erzeugnisse einschließlich derjenigen mit Ursprung in anderen EWG-Mitgliedstaaten an einen Groß- oder Einzelhändler weiterverkauften, der die von der FEDETAB und der FNCG vorgeschriebenen Vertriebsregeln beachtete, was angesichts der starken Marktstellung der Mitglieder dieser beiden Verbände praktisch die Regel war. Auch im umgekehrten Fall war es den Groß- und Einzelhändlern, die keinerlei Verpflichtung gegenüber der FEDETAB unterschrieben hatten (insbesondere den nicht anerkannten Großhändlern), nicht möglich, Ware, vor allem aus anderen EWG-Ländern importierte Erzeugnisse, bei den Herstellern oder Großhändlern zu kaufen, die die von der FEDETAB und der FNCG vorgeschriebenen Vertriebsregeln beachteten, wenn sich diese ersteren Groß- und Einzelhändler nicht verpflichteten, die Ware gemäß den von diesen beiden Verbänden vorgeschriebenen Bedingungen weiterzuverkaufen. (93) Selbst wenn Parallelimporte durch Groß- oder Einzelhändler wegen der in Kraft befindlichen Steuervorschriften in der Praxis noch mit Schwierigkeiten verbunden waren, ist festzustellen, daß die Änderung der Vertriebsbedingungen in Belgien dazu angetan war, die Handelsströme aus ihrer natürlichen Richtung abzulenken (d.h. aus der Richtung, die sie bei Nichtbestehen der festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen genommen hätten) und so den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. B. Auf die "FEDETAB-Empfehlung" vom 1. Dezember 1975 (94) 1. Die "Empfehlung bezueglich des Verkaufs von Zigaretten auf dem belgischen Markt", die gemäß der Satzung der FEDETAB von deren Verwaltungsrat verabschiedet worden war und am 1. Dezember 1975 in Kraft getreten ist, ist als ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 und ausserdem als eine Vereinbarung zwischen den Unternehmen, welche ihre Zustimmung zu dieser Empfehlung erklärt haben, zu betrachten. (95) 2. Diese "Empfehlung" bezweckt und bewirkt eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, und zwar aus folgenden Gründen: (96) a) die "Empfehlung" stuft die belgischen Groß- und Einzelhändler entsprechend dem von der FEDETAB und ihren Mitgliedern vor dem 1. Dezember 1975 angewandten System in mehrere Kategorien ein und setzt für jede Kategorie bestimmte Verdienstspannen fest. (97) Diese Einstufung, die sich auf die gleichen Begründungen stützt, welche für die vor dem 1. Dezember 1975 praktizierte Einstufung angeführt wurden, bewirkt dieselbe spürbare Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den betreffenden Herstellern sowie zwischen den betreffenden Wiederverkäufern wie das bis dahin geltende System. Der einzige bemerkenswerte Unterschied gegenüber jenem System liegt darin, daß die drei neuen Kriterien, die bei der Festsetzung der Verdienstspannen berücksichtigt werden, in dem jährlichen Absatzvolumen, der Zahl der angebotenen Marken und der Zahl der belieferten Verkaufsstellen bestehen. Ebensowenig wie bei dem vor dem 1. Dezember 1975 angewandten System (siehe vorstehend unter II. A. 2. a.) werden die übrigen Leistungen berücksichtigt, welche die Zwischenhändler in ihrer jeweiligen Kategorie individuell erbringen können ; ausserdem führt der Umstand, daß die Gewährung dieser Verdienstspannen an die Zahl der von den Zwischenhändlern angebotenen Marken gebunden ist, für diese Händler, wie es schon gemäß den vor dem 1. Dezember 1975 gültigen Beschlüssen und Vereinbarungen der Fall war, insofern zu einer spürbaren Einschränkung des Wettbewerbs, als die Händler gezwungen werden, bestimmte schlecht verkäufliche Zigarettenmarken zu führen, wodurch ein Teil ihres Betriebskapitals unproduktiv festgelegt wird. (98) b) Das durch die "Empfehlung" eingeführte System der Jahresabschlußvergütung bewirkt, daß auf diesem Gebiet der Wettbewerb zwischen den Herstellern, die der "Empfehlung" zugestimmt haben, eingeschränkt wird. Die Besonderheit des durch die "Empfehlung" eingeführten Systems der Kumulierung der Rabattgrundlagen besteht nämlich darin, daß die von jedem Hersteller gewährte Vergütung nach seinem Satz berechnet wird, der dem Gesamtumsatz des Händlers mit allen Herstellern zusammengenommen entspricht, d.h. unabhängig von der Höhe der bei dem betreffenden einzelnen Fabrikanten in dem betreffenden Jahr getätigten Käufe. Durch dieses System verlieren im freien Wettbewerb zählende besondere Bemühungen des Zwischenhändlers, bei den Herstellern zusätzliche Vorteile zu erzielen, sowie die Konzentrierung seiner Käufe bei einem bestimmten Hersteller ihre Bedeutung, denn in beiden Fällen kann der Händler keine höheren Vergütungssätze erlangen. Zudem stellt dieses Rabattsystem eine Belastung für alle neu am Markt auftretenden Hersteller dar (die umso grösser ist, als der Umfang der vom Zwischenhandel bei ihnen getätigten Käufe im Vergleich mit seinen Gesamtkäufen gering sein dürfte), so daß der Zugang zum Markt erschwert wird. (99) Die den Herstellern, welche der "Empfehlung" zugestimmt haben, durch diese auferlegte Verpflichtung, der FEDETAB oder einer von ihr benannten Stelle die Liste der von ihnen belieferten Großhändler bekanntzugeben, und die entsprechende Verpflichtung der Zwischenhändler, der FEDETAB im Hinblick auf die Gewährung der Jahresabschlußvergütung ihre sämtlichen im abgelaufenen Jahr getätigten Käufe mitzuteilen, bewirken wegen der Einheitlichkeit der Sätze der Nachlässe und der Jahresabschlußvergütungen sowie der maximalen Zahlungsfristen, daß in den durch die "Empfehlung" gedeckten drei Bereichen der Wettbewerb zwischen den Herstellern, welche der "Empfehlung" zugestimmt haben, eingeschränkt wird, denn die Hersteller können nicht nur erfahren bzw. mit Sicherheit voraussehen, welche Politik ihre Konkurrenten in bezug auf die Verkaufsbedingungen betreiben werden, sondern erhalten sogar die Gewißheit, daß sie mit ihrer eigenen Politik übereinstimmen wird. (100) c) Die kollektive und einheitliche Festsetzung maximaler Zahlungsfristen verhindert wie die vor dem 1. Dezember 1975 geltende Regelung den Wettbewerb auf diesem Gebiet. (101) Das Argument der FEDETAB und einiger ihrer Mitglieder, wonach ein gewisser Wettbewerb auf dem Gebiet der Zahlungsfristen trotz der "Empfehlung" weiterbestuende, wird durch die von der Kommission eingeholten Auskünfte nicht gestützt, die im Gegenteil die Feststellung zulassen, daß eine Tendez besteht, diese Fristen abzukürzen und sie generell auf 15 Tage oder weniger festzusetzen. (102) d) Ebenso kann weder das Argument akzeptiert werden, die "Empfehlung" schreibe den Herstellern kein einheitliches Verhalten vor und man könne in der Praxis mehrere spürbare Abweichungen von der vorgesehenen Aufteilung der vom Wirtschaftsministerium zugelassenen Verdienstspannen feststellen, noch das Argument, die "Empfehlung" spreche nicht von einheitlichen Nachlässen, sondern von Hoechstnachlässen. Die von der Kommission angestellten Nachforschungen haben nämlich ergeben, daß die Verhaltensweisen der verschiedenen Hersteller, von denen sich im übrigen keiner gegen die "Empfehlung" verwahrt oder erklärt hat, sie nicht berücksichtigen zu wollen, identisch sind und den angemeldeten Bestimmungen entsprechen. (103) Ausserdem ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck die FEDETAB und ihre Mitglieder Regeln aufgestellt und bei der Kommission angemeldet hätten, wenn diese nicht beachtet werden sollten. Im übrigen verlängern die Bestimmungen der "Empfehlung" lediglich vor 1975 in Kraft getretene Vereinbarungen und Beschlüsse, bei deren Anwendung die Unternehmen, welche später der "Empfehlung" zugestimmt haben, bereits wiederholt ihre Solidarität bewiesen haben, insbesondere bei der Boykottierung von G.B. und Delhaize im Jahre 1967 und 1972. (104) Unabhängig von der Frage, ob diese Maßnahmen, wie die FEDETAB behauptet, eine gerechtfertigte Reaktion auf die Forderungen der Unternehmen mit grossen Verkaufsflächen in bezug auf Zahlungsfristen und Mindestsortimente darstellten oder nicht, lässt sich feststellen, daß das Ergebnis, nämlich das Nachgeben der vorgenannten Unternehmen in beiden Fällen, ohne die gemeinsamen Maßnahmen der Mitglieder der FEDETAB nicht hätte erreicht werden können. Im übrigen erkennen die FEDETAB und ihrer Mitglieder durch die ausdrückliche Erklärung, daß ein einzelner Hersteller dem Druck der Großhändler in bezug auf Verdienstspannen oder Zahlungsfristen nicht wiederstehen könne, die tatsächliche Wirkung an, die die von ihnen gezeigte Solidarität gegenüber Groß- und Einzelhändlern haben kann. (105) 3. Aus den bereits vorstehend unter II. A. 3. dargelegten Gründen kann nicht eingeräumt werden, daß die in der "Empfehlung" enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen wegen des Ausmasses der Interventionen des belgischen Staats auf dem Tabaksektor nicht spürbar seien. (106) 4. Die "Empfehlung" ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu beeinträchtigen, aus denen dies durch die unter I.C. beschriebenen Beschlüsse und Vereinbarungen (deren Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten unter II. A. 4 beschrieben wurde) geschieht. Sie ist auch deshalb geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weil die in ihr enthaltenen Bestimmungen über die Vergütungen zum Jahresabschluß bewirken, daß die Importeure und Hersteller in Belgien und in den anderen EWG-Mitgliedstaaten, die ihr nicht zugestimmt haben und die ihre Erzeugnisse (einschließlich der aus anderen EWG-Mitgliedstaaten stammenden Waren) auf dem belgischen Markt weiterverkaufen möchten, den Zugang zu diesem Markt erschwert finden durch ein zusätzliches Hindernis, welches aus der verfälschten Wettbewerbslage resultiert, die durch die Maßnahmen geschaffen wurde, welche kollektiv von der FEDETAB und ihren Mitgliedern getroffen wurden, die, woran zu erinnern ist, zusammen mehr als 90 % der Verkäufe von Tabakwaren in Belgien tätigen. Diese Hersteller und Importeure müssen nämlich, damit die belgischen Groß- und Einzelhändler bei Einführung und Vertrieb ihrer Erzeugnisse auf dem belgischen Markt mitwirken, diesen Verkaufsbedingungen bieten, die zumindest so günstig sind wie diejenigen der Mitglieder der FEDETAB, und ihnen insbesondere eine Jahresabschlußvergütung gewähren, die mindestens so hoch ist wie die in der "FEDETAB-Empfehlung" vorgesehene, ohne dafür irgendeine zusätzliche Leistung zu erhalten. (107) Das Fortbestehen von Unterschieden zwischen den Steuergesetzgebungen der Mitgliedstaaten, was Steuersystem und Steuererhebung anbelangt (im letzteren Fall zumindest bis zum 31. Dezember 1977), sowie von Staatsmonopolen in zwei anderen EWG-Mitgliedstaaten als Belgien rechtfertigt keineswegs, daß durch Vorkehrungen privater Art die bestehenden Möglichkeiten des innergemeinschaftlichen Handels, z.B. für grosse Vertriebsunternehmen, die in der Lage sind, parallele Importsysteme aufzubauen, beeinträchtigt werden. Zudem sind die von der FEDETAB und ihren Mitgliedern ergriffenen Maßnahmen allem Anschein nach nicht geeignet, die zwischen den verschiedenen einzelstaatlichen Systemen bestehenden Unterschiede auszugleichen. (108) Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, daß die unter II. A. und B. behandelten Beschlüsse und Vereinbarungen unter das in Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages ausgesprochene Verbot fallen ; es muß deshalb gepüft werden, ob sie in den Genuß der Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 3 gelangen können. III. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 (109) Gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der EWG können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. A. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 auf die von der FEDETAB vor dem 1. Dezember 1975 hinsichtlich des Vertriebs getroffenen Maßnahmen (110) Für die Zeit vom 13. März 1962 bis zum 1. Dezember 1975 kann die Kommission Artikel 85 Absatz 3 auf die unter Punkt I-C beschriebenen Beschlüsse und Vereinbarungen nicht anwenden, denn sie sind nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bei ihr angemeldet worden, obgleich sie zu keiner der Gruppen von Vereinbarungen und Beschlüssen gehören, für die gemäß Absatz 2 dieses Artikels 4 kein Anlaß zur Anmeldung besteht, und obgleich der letzte Satz von Artikel 4 Absatz 1 ausdrücklich eine Entscheidung in Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 zugunsten solcher Vereinbarungen, für die eine Anmeldung geboten ist, solange ausschließt, wie diese Anmeldung nicht erfolgt ist. FORTSETZUNG DES TEXTES UNTER DOK.NUM: 378D0670.1 (111) Die Auffassung der FEDETAB und der betroffenen Unternehmen, die am 26. Januar 1971 durch die FEDETAB vorgenommene Übersendung des "Anti-Preisunterbietungs-Abkommens" von 1967 und des Ergänzungsabkommens vom 29. Dezember 1970 sowie des Dokuments "Politik des Vertriebs von Zigaretten und Tabak vom 1. Januar 1971 an" an die Kommission komme einer Anmeldung bei der Kommission gleich, geht fehl. Diese Dokumente und der sie begleitende Brief wurden der Kommission nicht spontan, sondern erst als Antwort auf ein auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 gestütztes Auskunftsverlangen vom 8. Januar 1971 übersandt, wobei die FEDETAB an keiner Stelle in diesem Brief - nicht einmal in einer anderen Formulierung - einen Antrag auf Freistellung erwähnte, ebensowenig wie eine etwaige Anwendung der Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 17. Die FEDETAB benutzte hierbei auch nicht die durch die Verordnung Nr. 27 der Kommission (1) vorgeschriebenen Anmeldungsformulare. (112) Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 ist daher für den vor dem 1. Dezember 1975 liegenden Zeitraum ausgeschlossen. B. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 auf die "FEDETAB-Empfehlung" vom 1. Dezember 1975 (113) 1. Die Anmelder vertreten die Auffassung, das von ihnen eingeführte System der gemeinsamen (1)ABl. Nr. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62. Festsetzung der Verdienstspannen, Vergütungen zum Jahresende und Zahlungsfristen trage zu einer Verbesserung des Vertriebs der von den Mitgliedern der FEDETAB, welche der "Empfehlung" zugestimmt haben, hergestellten Erzeugnisse bei. (114) Dieses System, das nach Ansicht der FEDETAB und ihrer Mitglieder ein System eines spezialisierten Vertriebs ist, welches jeder Kategorie von Wiederverkäufern einen angemessenen Verdienstanteil gibt, ist laut der FEDETAB und ihren Mitgliedern dadurch gekennzeichnet, daß es eine grosse Zahl von Verkaufsstellen und ein reichhaltiges Angebot von Zigarettenmarken aufrechtzuerhalten sucht, was nach ihrer Ansicht nur durch die Gewährung besonderer Vorteile an die spezialisierten Groß- und Einzelhändler erreicht werden kann. (115) Die Vorteile, welche nach dem Vorbringen der FEDETAB und ihrer Mitglieder von den spezialisierten Großhändlern geboten werden, liegen darin, daß sie die Erzeugnisse unter den besten Bedingungen lagern und auf ihre Frische beim Verkauf achten ; daß sie nur in einem begrenzten Gebiet arbeiten, welches sie somit intensiv bearbeiten können, was insbesondere eine regelmässige und schnelle Belieferung abgelegener Verkaufsstellen ermöglicht ; und daß sie als einzige die Erzeugnisse zahlreicher mittlerer und kleiner Fabrikanten verkaufen, die ohne sie verschwinden würden. Ausserdem ermöglichen die spezialisierten Großhändler laut der FEDETAB und ihren Mitgliedern den Vertrieb der Erzeugnisse der gesamten Zigarettenindustrie und nicht nur einiger Marken und gewährleisten schließlich als einzige eine wirklich erfolgreiche Einführung neuer Zigarettenmarken, während beispielsweise Lebensmittelgroßhändler,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.