Europäische Union

78/670/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.852 - G.B. - INNO-B.M. / FEDETAB, IV/29.127 - Mestdagh - Huyghebaert / FEDETAB und IV/29.149 - "FEDETAB-Empfehlung") (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31978D0670. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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welche Tabakwaren angeblich als zweitrangiges Erzeugnis betrachten, und die Anzahl ihrer Verkaufsstellen auf ein oder zwei Lebensmittelgeschäfte je Gemeinde begrenzen, sich nicht an der Einführung neuer Marken beteiligen und keine Zeitungsläden, Hotels, Restaurants und Cafés sowie Wein- und Spirituosenhandlungen beliefern. (116) Was die spezialisierten Einzelhändler angeht, so bieten sie nach der Darlegung der FEDETAB den Vorteil einer besseren Lagerung der Erzeugnisse sowie der Breite ihres Angebots an Zigarettenmarken, vor allem ausländischer Herkunft. (117) Die besonderen Vorteile, die die FEDETAB den spezialisierten Groß- und Einzelhändlern gewährt, bestehen darin, daß sie in Wiederverkäuferkategorien eingestuft werden, denen die der FEDETAB angeschlossenen Hersteller höhere feste Verdienstspannen gewähren, und daß ihnen die in der "Empfehlung" vorgesehene Jahresabschlußvergütung gewährt wird. (118) 2. Man kann die Behauptung nicht gelten lassen, daß das Bestehen einer grossen Anzahl von Verkaufsstellen und die Verpflichtung des Einzelhändlers, seiner Kundschaft eine Vielzahl von Zigarettenmarken anzubieten, notwendigerweise eine Verbesserung der Warenverteilung bedeuten. (119) Es ist nicht ersichtlich, warum das von der FEDETAB und von ihren Mitgliedern gewollte Vertriebssystem, sowohl was die Zahl und die Verdienstspanne der verschiedenen Wiederverkäufer als auch das Ausmaß der Wahl oder der sonstigen Vorteile, die die letztgenannten ihren Abnehmern bieten, anbelangt, Wiederverkäufern und Abnehmern mehr Vorteile einbringen sollte als der normale Wettbewerb, welcher dem Verbraucher ermöglicht, frei seine Wahl zu treffen. (120) Die Zahl der Groß- und Einzelhändler für Tabakwaren in Belgien beläuft sich augenblicklich auf 600 bzw. 80 000, was bei der Einwohnerzahl Belgiens eine sehr hohe Zahl ist im Vergleich mit der Anzahl der Einzelhändler in den übrigen EWG-Ländern. Diese Vielzahl der Verkaufsstellen kann nur zur Erhöhung der Vertriebskosten dieser Erzeugnisse beitragen, da diese in frischem Zustand verkauft werden müssen, was eine hohe Umschlagsgeschwindigkeit voraussetzt. (121) Vor allem aber sind unter den 80 000 Verkaufsstellen nur sehr wenige spezialisierte Einzelhändler, und die grosse Mehrzahl bietet der Kundschaft nur eine sehr begrenzte Anzahl von Zigarettenmarken an. (122) Wenn die Dienste der spezialisierten Groß- und Einzelhändler wirklich so offensichtlich sind, wie die FEDETAB und ihre Mitglieder dies behaupten, können die Einzelhändler und Verbraucher nicht umhin, sie zu bemerken und sie deshalb weiterhin in Anspruch zu nehmen, selbst wenn die finanziellen Bedingungen, welche die FEDETAB und ihre Mitglieder diesen spezialisierten Groß- und Einzelhändlern bieten, nicht günstiger sind als diejenigen, die sie den übrigen Groß- und Einzelhändlern gewähren. (123) Die Gewährung günstigerer Bedingungen, "um ihr Überleben zu sichern" (wobei die spezialisierten Großhändler, die zur Zeit 80 % der Verkäufe auf dem belgischen Markt tätigen, nicht von einer unmittelbaren Gefahr bedroht scheinen), kann nur als Versuch gewertet werden, künstlich Unternehmen auf dem Markt zu erhalten, die für die Käufer der nächsten Stufe nicht hinreichend notwendig erscheinen und die normalerweise durch den Wettbewerb ausgeschaltet werden müssten. (124) Mit dem Eingeständnis, daß ohne die "Empfehlung" die Hersteller auf dem Gebiet der Nachlässe dem auf Vereinheitlichung zielenden Druck der verschiedenen Kategorien von Großhändlern nicht standhalten könnten, zeigen die FEDETAB und ihre Mitglieder hinlänglich, daß auch die anderen Kategorien von Großhändlern als die Kategorie der spezialisierten Großhändler eine unentbehrliche Rolle spielen. (125) Im übrigen lässt sich sowohl innerhalb der Kategorie der spezialisierten Großhändler als auch innerhalb der Kategorie der spezialisierten Einzelhändler (wie im übrigen auch innerhalb der Kategorien der nichtspezialisierten Groß- und Einzelhändler) feststellen, daß sich die erbrachten Leistungen erheblich von einem Unternehmen zum anderen unterscheiden, und zwar sowohl was die Lagerungsbedingungen als auch was die Anzahl der verkauften Marken, die Zahl der wöchentlichen Kundenbesuche, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Notdienstes im Falle der Erschöpfung von Lagerbeständen und die mehr oder weniger aktive Beteiligung an der Einführung neuer Marken anbelangt. (126) Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, daß bestimmte Wiederverkäufer in Kategorien mit geringerer Verdienstspanne auf mehreren dieser Gebiete grössere Vorteile bieten können als die spezialisierten Groß- und Einzelhändler. (127) Die Einteilung letzterer in verschiedene Kategorien war im übrigen, wie die FEDETAB und ihre Mitglieder selbst sagen, nur das Ergebnis einer Nebeneinanderstellung der Listen der Stammkunden dieser einzelnen Mitglieder und der Abnehmer dieser Kunden. Erst später hat die FEDETAB eine systematische Einstufung auf der Grundlage der von dem Comité Belge de la Distribution (dem belgischen Vertriebsausschuß) vorgeschlagenen Kriterien vorgenommen, von denen sich feststellen lässt, daß sie nicht nur von den verschiedenen Beschwerdeführern angegriffen werden, bei denen es sich um ein Unternehmen mit grossen Verkaufsflächen, einen Lebensmittelgroßhändler und eine Verkaufskette auf Großhandelsbasis handelt, sondern auch von dem wichtigsten Großhändlerverband, nämlich demjenigen der reisenden Spezialgroßhändler, deren Schutz nach Angaben der FEDETAB und ihrer Mitglieder einer der wesentlichsten Beweggründe für die Einrichtung des hier untersuchten Vertriebssystems ist. (128) Im übrigen kann ein Schutz der spezialisierten Großhändler sicherlich nicht zur Erklärung der Jahresabschlußvergütung angeführt werden, da diese Vergütung nach der "Empfehlung" unterschiedslos allen Kategorien von Großhändlern, einschließlich der Lebensmittelgroßhändler, gewährt wird. Darüber hinaus werden für die Berechnung dieser Jahresabschlußvergütung alle Käufe berücksichtigt, die die betreffenden Zwischenhändler bei sämtlichen Herstellern getätigt haben, selbst bei denjenigen, die der FEDETAB nicht angehören. Diese Vergütung ist daher als einfache Prämie zu betrachten, deren Höhe sich nach der Bedeutung des Groß- oder Einzelhändlers richtet und infolgedessen unabhängig ist von den Diensten, die der betreffende Wiederverkäufer jedem einzelnen Hersteller tatsächlich geleistet hat, insbesondere unabhängig von den Bemühungen des Wiederverkäufers auf dem Gebiet der Verkaufsförderung. Diese Vergütung ist für den Hersteller sogar verhältnismässig eine desto grössere Belastung, je geringer der Anteil der vom Wiederverkäufer bei ihm getätigten Käufe ist. (129) Unter diesen Umständen ist die Vergütung nicht dazu angetan, zur Verbesserung der Verteilung der betreffenden Erzeugnisse beizutragen. (130) Auf jeden Fall scheinen die Vorteile, welche die FEDETAB und ihre Mitglieder aus dem Vorhandensein spezialisierter Groß- und Einzelhändler zu ziehen angeben, nicht geeignet, die Nachteile auszugleichen, die sich für die letzteren daraus ergeben, daß es ihnen zur Zeit unmöglich ist, die Zigarettenmarken, die sie verkaufen wollen, zu wählen und deren Zahl eventuell entsprechend der Nachfrage der lokalen Kundschaft zu beschränken. (131) Der Nachteil, der sich für die Groß- und Einzelhändler aus ihrer derzeitigen Verpflichtung ergibt, eine beträchtliche Anzahl von Marken auf Lager zu halten, macht für sie das in der "Empfehlung" ausgesprochene Verbot, ihnen Zahlungsfristen von mehr als 15 Tagen zu gewähren, noch schwerwiegender, und die den verschiedenen Vertriebsstufen auferlegte erhöhte Belastung wird damit ohne Nutzen für den Verbraucher noch verstärkt. (132) Es ist daher festzustellen, daß die "Empfehlung" keine Verbesserung der Warenverteilung nach sich zieht, welche genügt, um die durch sie hervorgerufenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen aufzuwiegen, und daß sie nicht dazu angetan ist, die Verbraucher angemessen an dem Gewinn zu beteiligen, der sich eventuell aus ihr ergeben könnte. (133) 3. Im übrigen eröffnen die Vereinbarungen wegen des Marktanteils der Mitglieder der FEDETAB den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (134) 4. Die "Empfehlung" erfuellt somit insbesondere aus den vorstehend angegebenen Gründen nicht die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3. IV. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 DES RATES (135) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen. (136) Aus den vorstehend dargelegten Gründen haben die FEDETAB und ihre Mitglieder Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags begangen. Die FEDETAB und die betreffenden Unternehmen sind daher zu verpflichten, diejenigen dieser Zuwiderhandlungen, die noch nicht beendet worden sind, unverzueglich abzustellen. (137) Es erscheint ausserdem notwendig, daß alle Mitglieder der FEDETAB von dem Inhalt dieser Entscheidung unterrichtet werden. Die FEDETAB ist daher zu verpflichten, diese Entscheidung unverzueglich denjenigen ihrer Mitglieder, die nicht als Adressaten genannt sind, zur Kenntnis zu bringen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarungen zwischen den in Artikel 4 genannten Unternehmen und die von der Fédération belgo-luxembourgeoise des industries du tabac (FEDETAB), Brüssel, als Unternehmensvereinigung gefassten Beschlüsse bezueglich der Organisation der Verteilung und des Verkaufs von Tabakerzeugnissen in Belgien, die folgendes zum Gegenstand hatten: 1. die Anerkennung der Groß- und Einzelhändler durch die FEDETAB und ihre Einteilung in verschiedene Kategorien im Hinblick darauf, ihnen je nach Kategorie unterschiedliche Verdienstspannen zuzuerkennen, 2. die Einhaltung der von den Herstellern vorgeschriebenen Wiederverkaufspreise gemäß dem am 22. Mai und 5. Oktober 1967 zwischen der FEDETAB und der Fédération nationale du commerce de gros en produits manufacturés du tabac (FNCG) geschlossenen Abkommen und dem Ergänzungsabkommen hierzu vom 29. Dezember 1970, 3. die Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Großhandels-Kategorien durch die FEDETAB, 4. das Verbot des Weiterverkaufs an andere Großhändler, welches Gegenstand der kollektiven Maßnahmen und des Auslegungsabkommens vom 22. März 1972 war, 5. die Anwendung einheitlicher Zahlungsfristen bei der Belieferung der Groß- und Einzelhändler, welche Gegenstand der kollektiven Maßnahmen vom 23. Dezember 1971 war, 6. die von der FEDETAB beschlossene und durch die von einigen ihrer Mitglieder getroffenen Vereinbarungen und kollektiven Maßnahmen sichergestellte Einhaltung der den Einzelhändlern auferlegten Verpflichtung, ein Mindestsortiment anzubieten, haben in der Zeit vom 13. März 1962 bis zum 1. Dezember 1975 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dargestellt. Artikel 2 Die am 1. Dezember 1975 in Kraft getretene "Empfehlung bezueglich des Verkaufs von Zigaretten auf dem belgischen Markt", die von der FEDETAB und von den Unternehmen - Weltab S.A., Brüssel - Jubilé S.A., Lüttich - Vander Elst S.A., Antwerpen - Éts. Gosset S.A., Brüssel - B.A.T. Benelux S.A., Brüssel - S.A. Cinta, Brüssel - Heintz van Landewyck S.A.R.L., Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg) bei der Kommission angemeldet wurde und die folgendes zum Gegenstand hat: 1. die Einteilung der belgischen Groß- und Einzelhändler in Kategorien und die Zuerkennung unterschiedlicher Verdienstspannen je nach Kategorie, 2. die Anwendung einheitlicher Zahlungsfristen bei der Belieferung der Groß- und Einzelhändler, 3. die Zahlung einer Jahresabschlußvergütung an die Groß- und Einzelhändler, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar und kann nicht in den Genuß einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gelangen. Artikel 3 (1) Die FEDETAB und die in Artikel 2 genannten Unternehmen sind gehalten, die in Artikel 2 festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen. Insbesondere sind sie gehalten, in Zukunft jede Handlung zu unterlassen, welche den gleichen Zweck verfolgt wie die "FEDETAB-Empfehlung" vom 1. Dezember 1975. (2) Die FEDETAB ist gehalten, unverzueglich alle ihre Mitglieder, an welche diese Entscheidung nicht gericht ist, von ihrem Inhalt zu unterrichten. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an - die FEDETAB A.S.B.L., Brüssel, und an die Unternehmen - Cinta S.A., Brüssel - Éts. Gosset S.A., Brüssel - Jubilé S.A., Lüttich - Vander Elst S.A., Antwerpen - Weltab S.A., Brüssel - B.A.T. Benelux S.A., Brüssel - Heintz van Landewyck S.A.R.L., Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg) gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1978 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.