Europäische Union

78/670/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.852 - G.B. - INNO-B.M. / FEDETAB, IV/29.127 - Mestdagh - Huyghebaert / FEDETAB und IV/29.149 - "FEDETAB-Empfehlung") (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31978D0670. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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em Bereich "Hotels-Restaurants-Cafés" handelte: - die Hälfte ihres Gesamtumsatzes und wenigstens 80 % ihres Umsatzes an Tabakwaren in Hotels, Restaurants und Cafés zu tätigen, - die vorgeschriebenen Preise zu beachten, - ihre Einkäufe bar zu bezahlen, - sich an der Einführung aller neuen Marken zu beteiligen; (44) 3. soweit die Bewerbungen die Anerkennung in den Kategorien "Warenhäuser mit vielseitigem Angebot" und "Niedrigpreisläden mit vielseitigem Angebot" betrafen: - die vorgeschriebenen Preise zu beachten, - ihre Einkäufe bar zu bezahlen, - ständig 60 Zigarettenmarken auf Lager zu halten und sich an der Einführung aller neuen Marken zu beteiligen. 4. Die kollektiven Maßnahmen und das Auslegungsabkommen vom 22. März 1972 über das Verbot des Weiterverkaufs an andere Großhändler (45) Mit Schreiben vom 8. Mai 1970 teilte die FNCG ihren Mitgliedern mit, nach den Verkaufsbedingungen der Mehrzahl der Tabakhersteller sei ihnen der Verkauf an andere Großhändler untersagt ; deshalb sei es ihnen auch verboten, an das Großhandelsunternehmen "MAKRO" in Deurne (Antwerpen) zu verkaufen, das Tabakwaren zu einem niedrigeren als dem auf der Banderole ausgewiesenen Preis zum Verkauf angeboten hatte. (46) Am 22. März 1972 nahm die FNCG Bezug auf das am 29. Dezember 1970 mit der FEDETAB geschlossene Ergänzungsabkommen, laut dem "jeder Zusammenschluß oder jede Zusammenarbeit, die zur Verstärkung des Einflusses der Nahrungsmittelbranche im Tabakbereich führen könnte, zu vermeiden" sei, und erklärte, daß die Zigarettenhersteller dieses Abkommen genau befolgt hätten, daß aber bestimmte Großhändler Lebensmittelgroßhändler beliefert und auf diese Weise den anderen Großhändlern schweren Schaden zugefügt hätten. Deshalb sei es ihren Mitgliedern künftig streng untersagt, Tabakwaren " 1. an Lebensmittelgroßhändler und andere Großhändler zu verkaufen, die nicht unmittelbar von den Fabrikanten beliefert werden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die zum Wiederverkauf an Einzelhändler bestimmt sind; 2. an Großhändler zu verkaufen, die "mengenmässigen Beschränkungen" seitens der Fabrikanten (FEDETAB) unterliegen "; Bei Verstoß gegen dieses Verbot würde die Belieferung unterbrochen werden. In dem Mustervertrag, zu dessen Unterzeichnung die FEDETAB die Großhändler am 30. Juni 1972 aufforderte und den fast alle unterschrieben, verpflichteten sie sich, Tabakerzeugnisse nicht weiterzuverkaufen: "... b) an Lebensmittelgroßhändler oder andere Großhändler, die nicht unmittelbar von den Fabrikanten beliefert werden, wenn diese Erzeugnisse zum Weiterverkauf an Einzelhändler bestimmt sind; c) an anerkannte oder gewöhnliche Einzelhändler, wenn sich aus dem Umfang der Bestellung im Vergleich zu der des Vorjahres eindeutig ergibt, daß die Lieferung nicht für die gewöhnliche Kundschaft des Einzelhandels bestimmt ist; d) an Großhändler, die "mengenmässigen Beschränkungen" seitens der Hersteller unterliegen, oder an Großhändler, die ihren Pflichten gegenüber dem Überwachungsausschuß nicht nachgekommen sind ". (47) Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen sollten die Großhändler den Anspruch auf die Jahresabschlußvergütungen und Großhandelsbedingungen verlieren. Es wurde auch eine Schiedsklausel vorgesehen. (48) Die Großhändler verpflichteten sich ferner, dem Überwachungsausschuß oder seinen Sachverständigen auf deren Verlangen alle von ihnen gewünschten kaufmännischen oder steuerlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Weigerung sollten sie so behandelt werden, als hätten sie stillschweigend einen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen eingestanden. (49) Schließlich erinnerte der Mustervertrag sie daran, daß sie die Großhandelskonditionen einem Dritten nur nach vorheriger Zustimmung der FEDETAB gewähren dürften, und zwar nachdem die FEDETAB alle erforderlichen Auskünfte über ihn eingeholt habe. (50) Laut FEDETAB haben das Auslegungsabkommen vom 22. März 1972 und die danach geschlossenen Einzelabkommen keinerlei Auswirkung gehabt und sind ein Jahr nach Unterzeichnung des Mustervertrages, d.h. am 1. Juli 1973, ausser Kraft getreten. 5. Die am 23. Dezember 1971 von den Mitgliedern der FEDETAB auf dem Gebiet der Zahlungsfristen getroffenen kollektiven Maßnahmen (51) Mit Schreiben vom 23. Dezember 1971 auf Papier mit dem Briefkopf der FEDETAB teilten neun der grössten Tabakwarenhersteller, nämlich: S.A. Cinta, Brüssel, Ets. Gosset S.A., Brüssel, Jubilé S.A., Lüttich, Ets. Laurens S.A., Brüssel, Ets. Odon Warland S.A., Brüssel, N.V. Tabalux, Merksem, Vander Elst S.A., Antwerpen, Weltab S.A., Brüssel, Heintz van Landewyck S.A.R.L., Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg), den Großhändlern und übrigen Kunden, denen Großhandelsbedingungen eingeräumt wurden, mit, daß sie beschlossen hätten, kollektive Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Branche üblichen langen Zahlungsziele - die manchmal bis zu drei Monaten betrugen - abzuschaffen, die nach ihrer Auffassung angesichts der hohen Umschlaggeschwindigkeit bei Tabakerzeugnissen keineswegs gerechtfertigt seien. Sie teilten ihnen deshalb mit, daß die Zahlungsfristen schrittweise im Verlauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach einem in dem Schreiben angegebenen genauen Zeitplan auf höchstens 15 Tage verkürzt würden. Sie führten im übrigen aus, daß sie bei Feststellung von Zahlungsverzögerungen der Briefempfänger solidarisch mit einer Unterbrechung der Lieferungen reagieren würden und daß sie auch auf eventuelle Repressalien solidarisch reagieren würden. (52) Soweit es der Kommission bekannt ist, blieben diese kollektiven Maßnahmen in Kraft, bis im Dezember 1975 die "Empfehlung" in Kraft trat. 6. Die Vereinbarungen und kollektiven Maßnahmen, die von den FEDETAB-Mitgliedern getroffen wurden, um die Einhaltung der Verpflichtung der Einzelhändler, ein Mindestsortiment anzubieten, sicherzustellen (53) Da sie der Auffassung war, daß die von den Mitgliedern der FEDETAB auf dem Gebiet der Zahlungsfristen getroffenen kollektiven Maßnahmen gegen ein Abkommen verstießen, das am 19. und 20. Februar 1968 zwischen ihr und FEDETAB geschlossen worden war, verringerte die Beschwerdeführerin, die G.B.-INNO-B.M. (seinerzeit GB Entreprises) ihr Zigarettensortiment von 62 auf 24 Marken. Mit Schreiben vom 28. Januar 1972 wurde sie von der FEDETAB gebeten, diese Maßnahme unverzueglich rückgängig zu machen ; am 22. Februar 1972 teilte die FEDETAB ihr mit, daß die Zigarettenhersteller ihre Belieferung ab 1. März 1972 einstellen würden, wenn sie ihr Zigarettensortiment nicht wieder auf den Stand von vor dem 1. Januar 1972 erhöhte. (54) Mit Schreiben vom 1. März 1972 erklärte die FNCG, sie begrüsse es, ihren Mitgliedern mitteilen zu können, daß die belgischen Zigarettenhersteller am selben Tag beschlossen hätten, vorläufig keine Zigaretten mehr an die GB Entreprises zu liefern. Sie erklärte, "dieser Entscheidung hundertprozentig beizupflichten", und machte ihre Mitglieder darauf aufmerksam, daß sie jedem Großhändler, der anstelle der Industrie der Beschwerdeführerin GB Entreprises Zigaretten liefere, die Jahresabschlußvergütungen streichen werde, gleichgültig zu welchen Preisen diese Lieferungen erfolgten. (55) Nachdem die GB Entreprises wieder ihr ursprüngliches Sortiment übernommen hatten, wurde die über sie verhängte kollektive Lieferunterbrechung am 7. März 1972 aufgehoben. (56) Als andere Grossunternehmen dem Beispiel von GB Entreprises gefolgt waren, setzte die FNCG ihre Mitglieder am 22. März 1972 davon in Kenntnis, daß das in ihrem Schreiben vom 1. März 1972 erwähnte Lieferverbot nicht auf GB Entreprises beschränkt sei, sondern sich auf alle anderen früher nicht belieferten Grossunternehmen erstrecke. (57) Die betroffenen Unternehmen nahmen ebenfalls ihr früheres Sortiment wieder auf, und die kollektive Lieferunterbrechung wurde am 27. März 1972 aufgehoben. D. Die "FEDETAB-Empfehlung" vom 1. Dezember 1975 (58) Am 1. Dezember 1975 meldete die FEDETAB bei der Kommission eine "Empfehlung bezueglich des Verkaufs von Zigaretten auf dem belgischen Markt" an, die vom Verwaltungsrat der FEDETAB verabschiedet worden war und die, obgleich sie als einseitiger Rechtsakt der FEDETAB dargestellt wurde, im Hinblick auf eine Anwendung durch alle oder einen Teil der Mitglieder abgefasst war. In den darauffolgenden Tagen teilten in der Tat eine Anzahl Mitglieder der Kommission schriftlich mit, daß sie beabsichtigten, die Empfehlung zu befolgen, und daß sie sich der Anmeldung anschlössen. (59) Es handelt sich um folgende Unternehmen: Weltab S.A., Brüssel, Jubilé S.A., Lüttich, Vander Elst S.A., Antwerpen, Ets. Gosset S.A., Brüssel, B.A.T. Benelux S.A., Brüssel, S.A. CINTA, Brüssel, Heintz van Landewyck, S.A.R.L., Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg). (60) Diese "Empfehlung", welche die vorstehend unter I.C. beschriebenen Maßnahmen ersetzen soll, betrifft nur den Vertrieb im Teilsektor Zigaretten. Der Kommission liegt keine Anmeldung irgendeiner "Empfehlung" bezueglich anderer Teilsektoren der Tabakwaren-Branche vor. (61) Obgleich dieser Text lediglich als "Empfehlung" gehalten ist und ihm nur wenige der FEDETAB angehörende Hersteller (dieselben, die das Schreiben vom 23. Dezember 1971 bezueglich der Zahlungsfristen unterzeichnet hatten - mit Ausnahme von zwei Zigarrenherstellern, die nicht betroffen sind -) offiziell zugestimmt haben, stellt seine Anwendung doch aus nachstehenden Gründen eine wirkliche Verpflichtung für alle Unternehmen der Branche dar. Der Text wurde nämlich vom Verwaltungsrat der FEDETAB verabschiedet, dem die bedeutendsten Unternehmen des Sektors angehören, unter ihnen alle Hersteller, die sich der Anmeldung angeschlossen haben. Diese sieben Unternehmen tätigen ca. 80 % aller Zigarettenverkäufe in Belgien, und durch ihren Zusammenschluß in der FEDETAB wird ein sehr grosser Einfluß auf die im Verhältnis zu ihnen sehr kleinen übrigen Hersteller und Importeure sowie auf die Groß- und Einzelhändler ausgeuebt. (62) Nach Inkrafttreten dieser "Empfehlung" ist der Zigarettenvertrieb in Belgien wie folgt organisiert: 1. Festlegung der Hoechstsätze der den Kunden auf die Rechnung zu gewährenden Nachlässe und Mindestvoraussetzungen für ihre Erlangung (1) a) auf der Großhandelsebene: (63) Jeder Kunde, der - Zigaretten kauft, um sie hauptsächlich an andere Händler weiterzuverkaufen, - mehr als 15 Millionen Zigaretten pro Jahr kauft, die an eine einzige Anschrift lieferbar sind, - ständig mindestens 50 verschiedene Zigarettenmarken auf Lager hält und laufend verkauft, - über Gebäude und Einrichtungen verfügt, die den Anforderungen an seine Tätigkeit entsprechen und eine einwandfreie Lagerung der Erzeugnisse gewährleisten, kann auf seine Rechnungen einen Nachlaß in Höhe von 9,20 % des Einzelhandelspreises (Steuern einbegriffen) der gekauften Zigaretten (seit dem 15. Oktober 1977 8,36 %) erhalten. (64) Zusätzliche Nachlässe können unter den nachstehenden Bedingungen bis zu den nachstehend angegebenen Hoechstsätzen gewährt werden: (65) Jeder Kunde, der - die von ihm bezogenen Tabakerzeugnisse zu 4/5 an mindestens 50 Verkaufsstellen des Bereichs HORECA (Hotels, Restaurants, Cafés) liefert, - mehr als 5 Millionen Zigaretten pro Jahr kauft, die an eine einzige Anschrift lieferbar sind, kann auf seine Rechnungen einen zusätzlichen Nachlaß in Höhe von 1 %, insgesamt also 10,2 % (seit dem 15. Oktober 1977 9,27 %) erhalten. (66) Jeder Kunde, der - sich hauptsächlich dem Verkauf von Tabakwaren widmet und damit mindestens 70 % seines Umsatzes erzielt, - mehr als 15 Millionen Zigaretten jährlich, lieferbar an eine einzige Anschrift, bezieht und diese an mindestens 30 Verkaufsstellen liefert oder mehr als 8 Millionen Zigaretten pro Jahr bezieht und diese an wenigstens 50 Verkaufsstellen liefert, - ständig mindestens 90 verschiedene Zigarettenmarken auf Lager hält und laufend verkauft, - sich aktiv am Vertrieb der Waren beteiligt und die Werbungsmaßnahmen unterstützt, - bereit ist, aktiv an Einführung und Vertrieb neuer Marken mitzuwirken, kann auf seine Rechnungen einen zusätzlichen Nachlaß in Höhe von 1,2 %, insgesamt also 10,4 % (seit dem 15. Oktober 1977 9,45 %), erhalten. b) auf der Einzelhandelsebene: (67) Jeder Kunde, der - Zigaretten bezieht, um sie hauptsächlich an Endverbraucher weiterzuverkaufen, - diesen Weiterverkauf in seinen eigenen, im Handelsregister eingetragenen Geschäftsräumen vornimmt, kann auf seine Rechnungen einen Nachlaß in Höhe von 7,25 % des Einzelhandelspreises der bezogenen Zigaretten (seit dem 15. Oktober 1977 6,59 %) erhalten. (68) Zusätzliche Nachlässe können bis zu den nachstehend angegebenen Hoechstsätzen solchen Kunden gewährt werden, die nicht nur die vorerwähnten Bedingungen, sondern auch die nachstehenden Kriterien erfuellen: (69) Jeder Kunde, der - mindestens 1,8 Millionen Zigaretten pro Jahr verkauft, - sein Ladengeschäft und dessen Ausstellungsfläche so einrichtet, daß deutlich hervorgeht, daß dort Tabakerzeugnisse verkauft werden, (1)Die belgische Regierung hat am 15. Oktober 1977 beschlossen, den Zigarettenpreis je Päckchen zu 25 Zigaretten um höchstens 5 bfrs zu erhöhen. Von diesen 5 bfrs fließen 4,86 bfrs dem Staat und 0,14 bfrs den verschiedenen Verteilerstufen zu, so daß für diese trotz der Erhöhung ihres Verdienstes in absoluten Zahlen die Hoechstspannen, die sich auf den Einzelhandelspreis einschließlich Steuern beziehen, von 10,2 bzw. 10,4 % auf 9,27 bzw. 9,45 % des Einzelhandelspreises gesenkt worden sind. - ständig mindestens 60 verschiedene Zigarettenmarken auf Lager hält und laufend verkauft, kann auf seine Rechnungen einen zusätzlichen Nachlaß in Höhe von 1 %, insgesamt also 8,25 % (seit dem 15. Oktober 1977 7,50 %), erhalten. (70) Jeder Kunde, der - sich hauptsächlich dem Verkauf von Tabakerzeugnissen widmet und damit mindestens 70 % seines Umsatzes erzielt, - mindestens 3 Millionen Zigaretten pro Jahr kauft, - ständig mindestens 80 verschiedene Zigarettenmarken auf Lager hält und laufend verkauft, - den Tabakerzeugnissen den grössten Teil der Ausstellungsfläche seines Ladens vorbehält, - Produkte oder Waren, die sich mit Tabak nicht vertragen, weder verkauft noch lagert, kann auf seine Rechnungen einen zusätzlichen Nachlaß in Höhe von 2,95 %, insgesamt also 10,2 % (seit dem 15. Oktober 1977 9,27 %), erhalten. (71) Jeder Kunde, der - laufend in mindestens 30 eigenen oder angeschlossenen Verkaufsstellen Tabakerzeugnisse verkauft, - mindestens 150 Millionen Zigaretten pro Jahr für alle seine eigenen oder angeschlossenen Verkaufsstellen bezieht, - ständig mindestens 50 verschiedene Zigarettenmarken auf Lager hält und laufend verkauft, kann ebenfalls auf seine Rechnungen einen zusätzlichen Nachlaß in Höhe von 2,95 %, insgesamt also 10,2 % (seit dem 15. Oktober 1977 9,27 %), erhalten. (72) Ausser der Festlegung der Handelsspanne der Groß- und Einzelhändler in Form von ihnen auf ihre Rechnungen zu gewährenden Hoechstnachlässen und der von ihnen für die Inanspruchnahme dieser Nachlässe zu erfuellenden Mindestvoraussetzungen sieht die "Empfehlung" vor, daß die FEDETAB oder eine hierzu ermächtigte Stelle die Liste der Vertriebsunternehmen, welche die in der "Empfehlung" genannten Voraussetzungen erfuellen, aufstellt und laufend ergänzt. (73) Gegen diese Bestimmungen der "Empfehlung" richten sich die Beschwerden, welche die Unternehmen Mestdagh, eine auf Großhandelsbasis arbeitende Verkaufskette, und Huygebärt, Lebensmittelgroßhändler, bei der Kommission eingereicht haben. 2. Die Vergütung zum Jahresabschluß (74) Jeder direkte Kunde (Groß- oder Einzelhändler) kann zum Jahresabschluß von FEDETAB eine Vergütung erhalten, für welche die Sätze in der "Empfehlung" genannt werden und die aufgrund seiner im Laufe des Jahres getätigten Käufe von Zigaretten aller Marken bei allen Herstellern, gleichgültig, ob sie Mitglieder der FEDETAB sind oder nicht und ob es sich bei ihnen um belgische oder ausländische Unternehmen handelt, berechnet wird. (75) Die FEDETAB oder eine hierzu ermächtigte Stelle ist mit der Zentralisierung der Auskünfte beauftragt, die zur Berechnung der jedem Kunden zustehenden Vergütungen auf Zigaretten notwendig sind. 3. Die Zahlungsfristen (76) Normalerweise müssen die Zahlungen in bar erfolgen. Ein ausnahmsweise zwischen einem Hersteller und einem oder mehreren seiner Kunden vereinbartes Zahlungsziel darf 15 Tage nach Rechnungsdatum nicht überschreiten. Aus den diesbezueglichen Auskünften, welche bei den Unternehmen, die sich der Anmeldung angeschlossen haben, angefordert wurden, geht hervor, daß seit Inkrafttreten der "Empfehlung" eine Tendenz besteht, diese Fristen zu verkürzen und sie auf keinen Fall mehr fünfzehn Tage überschreiten zu lassen. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 A. Auf die von der FEDETAB vor dem 1. Dezember 1975 hinsichtlich des Vertriebs getroffenen Maßnahmen (77) 1. Unter den verschiedenen Maßnahmen, welche von der FEDETAB und ihren Mitgliedern vor dem 1. Dezember 1975 hinsichtlich des Vertriebs getroffen wurden (siehe vorstehend unter I.C.) stellten die Maßnahmen über Anerkennung und Einstufung der Groß- und der Einzelhändler durch die FEDETAB, über Zuerkennung fester Verdienstspannen für die verschiedenen Kategorien von Groß- und Einzelhändlern, über das Verbot des Weiterverkaufs an andere Großhändler und die Führung eines Mindestsortiments sowohl Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung als auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen dar, während die Maßnahmen über der Einhaltung der Einzelhandels-Wiederverkaufspreise und der Zahlungsfristen Vereinbarungen zwischen Unternehmen waren und die Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Großhandels-Kategorien durch die FEDETAB einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung darstellte. (78) Die Behauptung der FEDETAB und mehrerer ihrer Mitglieder, daß die Abkommen vom 22. Mai und 5. Oktober 1967 und das Ergänzungsabkommen vom 29. Dezember 1970 zwischen der FNCG und der FEDETAB keine Vereinbarungen darstellten, welche die der FEDETAB angehörenden Hersteller individuell banden, geht fehl. Zwar hatten letztere diese Abkommen nicht selbst unterzeichnet, sondern es der FEDETAB überlassen, es in ihrem Namen zu tun, doch hat sich keiner dieser Hersteller jemals deswegen von der FEDETAB distanziert noch irgendwie durch sein Verhalten seine Ablehnung der auf diese Weise geschlossenen Abkommen bekundet, und im übrigen war es der FEDETAB aufgrund ihrer Satzung erlaubt, im Namen ihrer Mitglieder Verpflichtungen einzugehen. Es kann daher von der Zustimmung der Hersteller zu den von der FEDETAB unterzeichneten Abkommen ausgegangen werden ; dies wird ausserdem bestätigt durch die Tatsache, daß sie diese Abkommen angewendet haben. (79) Die Behauptung der Beteiligten, daß die Anweisungen, welche die FNCG ihren Mitgliedern am 26. Oktober 1967, 8. Mai 1970 und 22. März 1972 gab, nicht den Mitgliedern der FEDETAB zuzuschreiben seien, geht ebenfalls fehl. Die beiden ersten Anweisungen stellten nämlich einfache Maßnahmen zur Durchführung von vorher zwischen der FNCG und der FEDETAB geschlossenen Vereinbarungen dar, während das Auslegungsabkommen vom 22. März 1972, das sich auf das Abkommen vom 26. Oktober 1967 und das Auslegungsabkommen vom 29. Dezember 1970 stützte, am darauffolgenden 30. Juni mittels individueller Abkommen zwischen den Großhändlern und der FEDETAB selbst zur Anwendung gebracht wurde. Wie gesagt, hat sich in keinem Fall irgendeines der Mitglieder der FEDETAB gegen deren Handlungsweise verwahrt ; sie haben im Gegenteil ihre Anweisungen ausgeführt. (80) 2. Die unter I.C. beschriebenen Vereinbarungen und Beschlüsse bezwecken und bewirken eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes, und zwar aus folgenden Gründen: (81) a) Die Tatsache, daß die FEDETAB und ihre Mitglieder gemäß dem bis zum 1. Dezember 1975 in Kraft befindlichen System die belgischen Groß- und Einzelhändler in mehrere Kategorien einstuften und daß jeder dieser Kategorien eine feste Verdienstspanne zuerkannt wurde, stellte eine Einschränkung des Wettbewerbs sowohl für die Hersteller als auch für die Großhändler dar ; den Herstellern wurde auf diese Weise die Möglichkeit genommen, einander im Bereich der Gewinnspannen Konkurrenz zu machen, während die Großhändler die Möglichkeit verloren, auf dem Gebiet ihrer den Herstellern geleisteten Dienste miteinander in Wettbewerb zu treten. Die Verdienstspannen der einzelnen Kategorien von Zwischenhändlern wurden unmittelbar auf den gleichen Prozentsatz des Abgabepreises festgesetzt, das heisst ohne Berücksichtigung der individuell von jedem einzelnen dieser Zwischenhändler unternommenen im freien Wettbewerb zählenden Anstrengungen hinsichtlich Qualität und Umfang seiner Leistungen. Die Kriterien für die Einstufung der der FNCG angehörenden Großhändler und der Einzelhändler trugen nicht den sonstigen Leistungen Rechnung, welche die Zwischenhändler in ihrer jeweiligen Kategorie individuell erbringen konnten (Häufigkeit der Bezuege, Art der Auslage der Waren, Dynamik der Werbung, Aushilfe bei Erschöpfung der Vorräte usw.). Die Tatsache, daß sich die Großhändler trotz individueller Wettbewerbshandlungen mit einer Verdienstspanne begnügen mussten, die nicht höher war als diejenige der Kategorie, in welche sie von der FEDETAB eingestuft worden waren, nahm ihnen die Möglichkeit, ihrerseits mit ihren den Einzelhändlern berechneten Wiederverkaufspreisen untereinander in Wettbewerb zu treten. (82) b) Die Beschlüsse der FEDETAB, die Vereinbarungen und Auslegungsabkommen, die sie mit der FNCG geschlossen hat, die Einzelvereinbarungen, die sie den Großhändlern bezueglich des Verhaltens der auf den verschiedenen Handelsstufen tätigen Unternehmen angetragen hat und die in der Zeit zwischen dem 13. März 1962 und dem 1. Januar 1971 die Einhaltung der Abgabepreise der Großhändler an die Einzelhändler und der Wiederverkaufspreise der Einzelhändler an die Verbraucher und in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1971 und dem 1. Dezember 1975 die Einhaltung der Abgabepreise der Großhändler an die Einzelhändler sicherstellen sollten, bezweckten und bewirkten die Einschränkung des Preiswettbewerbs auf der jeweiligen Handelsstufe für Erzeugnisse derselben Marke, deren Preise jeweils individuell von den in der FEDETAB zusammengeschlossenen Herstellern festgelegt wurden. Es ist daran zu erinnern, daß die individuellen Verpflichtungserklärungen, die die FEDETAB den anerkannten Groß- und Einzelhändlern vorgelegt hat, diese zwingen sollten, die von den FEDETAB-Mitgliedern individuell festgesetzten Preise einzuhalten und keine Rabatte oder Vergütungen, nicht einmal Mengenrabatte, zu gewähren, wobei eine Zuwiderhandlung den Verlust der jeweiligen Vorteile nach sich zog, die für die einzelnen Wiederverkäufer-Kategorien vorgesehen waren, in welche die Händler von der FEDETAB mit deren einseitigen und nicht anfechtbaren Entscheidung eingestuft worden waren und denen feste Verdienstspannen entsprachen, die ebenfalls von der FEDETAB festgesetzt worden waren. Angesichts der sehr starken Stellung, welche die FEDETAB und die FNCG auf dem belgischen Markt innehatten, nahm die Unterzeichnung dieser Verpflichtungserklärungen den betreffenden Wiederverkäufern praktisch jegliche Handlungsfreiheit auf diesem Gebiet. (83) Der Umstand, daß der belgische Staat durch Artikel 58 des am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen Mehrwertsteuergesetzes und durch sonstige Bestimmungen über die Erhebung der Verbrauchssteuern die Einhaltung des au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.