Europäische Union

78/670/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.852 - G.B. - INNO-B.M. / FEDETAB, IV/29.127 - Mestdagh - Huyghebaert / FEDETAB und IV/29.149 - "FEDETAB-Empfehlung") (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31978D0670 78/670/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.852 - G.B. - INNO-B.M. / FEDETAB, IV/29.127 - Mestdagh - Huyghebaert / FEDETAB und IV/29.149 - "FEDETAB-Empfehlung") (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 224 vom 15/08/1978 S. 0029 - 0045 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juli 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.852 - G.B. - INNO-B.M. / FEDETAB ; IV/29.127 - Mestdagh - Huyghebärt / FEDETAB und IV/29.149 - "FEDETAB-Empfehlung") (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (78/670/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3, im Hinblick auf den bei der Kommission am 2. April 1974 durch die Gesellschaft GB Entreprises S.A., Antwerpen, (zwischenzeitlich umgewandelt in GB-INNO-B.M. S.A., Brüssel) gestellten und unter der Nummer IV/28.852 registrierten Anhang auf Einleitung eines Verfahrens zwecks Feststellung, daß bestimmte Beschlüsse der Fédération belgo-luxembourgeoise des Industries du Tabac (FEDETAB), Brüssel, sowie bestimmte von diesem Verband mit anderen Berufsverbänden der tabakverarbeitenden Industrie geschlossene Vereinbarungen Verstösse gegen die Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags darstellen; im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1974, gemäß diesem Antrag ein Verfahren nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten; im Hinblick auf die am 21. Oktober 1975 an die Kommission gerichteten Anträge der S.A. Mestdagh Frères & Cie., Gosselies, und der S.A. Eugène Huyghebärt, Mechelen, die unter der Nr. IV/29.127 registriert wurden und mit denen die Feststellung begehrt wurde, daß bestimmte ihre Unternehmen betreffende Beschlüsse der der FEDETAB angeschlossenen Zigarettenhersteller die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag verletzen; im Hinblick auf die bei der Kommission am 1. Dezember 1975 durch die Fédération belgo-luxembourgeoise des Industries du Tabac (FEDETAB) gemäß Artikel 2 und 4 der oben erwähnten Verordnung Nr. 17 eingereichte Anmeldung einer "Empfehlung betreffend den Verkauf von Zigaretten auf dem belgischen Markt", die unter der Nr. IV/29.149 registriert wurde; im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 1976, das am 29. Juli 1974 eingeleitete Verfahren auf diese Anmeldung auszudehnen; nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der oben erwähnten Verordnung Nr. 17 und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63 vom 25. Juli 1963 (2); im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 13. Dezember 1977 gemäß Artikel 10 der vorerwähnten Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme; in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Herstellung und Verbrauch von Tabakwaren in Belgien (1) In Belgien werden zu 94 % importierter Rohtabak, zu 4,5 % belgischer Rohtabak und zu 1,5 % Tabakabfälle verarbeitet. Der Verbrauch ist etwa (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. folgendermassen aufgeteilt : 70 % Zigaretten, 13 % Rauchtabak, 8 % Zigarren und 8,5 % Zigarillos. Der Zigarettenverbrauch nimmt ständig zu, der Verbrauch von Zigarillos hält sich auf der gleichen Höhe, während der Verbrauch von Zigarren und insbesondere von Schnittabak zurückgeht. Fast alle belgischen und luxemburgischen Hersteller von Tabakwaren gehören der Fédération belgo-luxembourgeoise des Industries du Tabac (abgekürzt "FEDETAB") an ; dieser Verband wurde Anfang 1946 zu folgendem Zweck gegründet: (2) a) die Gesamtheit der Unternehmen der Tabakindustrie solidarisch zu vereinen, um ihren Schutz und die Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen zu gewährleisten; b) die Geamtheit der Arbeitgeberinteressen der Branche in wirtschaftlicher, verwaltungsmässiger und sozialpolitischer Hinsicht gegenüber Staat und Privatinstitutionen zu vertreten; c) die Abstimmung und Koordinierung zwischen den verschiedenen Sektoren der Tabakindustrie zu fördern; d) den zuständigen Stellen von Legislative und Exekutive die Erfordernisse, Wünsche, Anregungen, Einwendungen, Vorschläge der angeschlossenen Unternehmen mitzuteilen; e) alles, was auf sozialem, wirtschaftlichem, technischem, rechtlichem und steuerlichem Gebiet in materieller und ideeller Hinsicht von beruflichem Nutzen für die Verbandsmitglieder sowie die Tabakindustrie als Ganzes sein kann, zu prüfen, zu fördern und zu verwirklichen; f) alle Werke und Dienste zu schaffen, zu fördern und zu unterstützen, die zu einer Verbesserung des Produktionsgeschehens insgesamt und zum Wohlergehen aller Beschäftigten beitragen können, wobei dieses Ziel in beliebiger Weise verwirklicht werden kann. (3) Der Verwaltungsrat ist befugt, Art und Umfang des Verbandszwecks auszulegen. (4) Diesem Verband können natürliche und juristische Personen als Mitglieder beitreten, die in Belgien oder im Großherzogtum Luxemburg ein Unternehmen besitzen, dessen Geschäftszweck in der Hauptsache oder nebenbei der Kauf, die Einfuhr oder Erzeugung von Tabak zur Verarbeitung für den Verkauf an Händler und Verbraucher ist. (5) Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland sind - vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung durch den Verwaltungsrat - nicht als Mitglieder zugelassen. (6) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ausser der Zugehörigkeit zur Tabakindustrie - die Einhaltung der FEDETAB-Satzung und der internen Regeln sowie aller darauf gegründeten Beschlüsse und die Erfuellung der darin vorgesehenen Verpflichtungen; - die Zulassung durch den Verwaltungsrat, der souverän mit einfacher Mehrheit beschließt. (7) Die der FEDETAB angehörenden belgischen und luxemburgischen Hersteller von Tabakwaren sind in drei Fachabteilungen zusammengefasst, je nachdem ob sie Zigaretten, Zigarren und Zigarillos oder Rauchtabak herstellen. Ausserdem sind sie nach den von ihnen hergestellten Mengen in drei Gruppen aufgeteilt, d.h. in grosse, mittlere und kleine Unternehmen, unter die jeweils 14, 28 und 101 Mitglieder fallen. (8) Ungefähr 95 % aller in Belgien verkauften Zigaretten und 75 bis 80 % aller in Belgien verkauften Zigarren und Zigarillos werden von den Mitgliedern der FEDETAB hergestellt oder eingeführt. 10 Mitglieder der FEDETAB sind nämlich auch Importeure von Erzeugnissen ausländischer Marken und haben als solche 1974 51 % der nach Belgien eingeführten Zigaretten und 12 bis 14 % der nach Belgien eingeführten Zigarren importiert, was etwa 5 % des gesamten Zigarettenabsatzes und 10 % des Zigarrenabsatzes in diesem Land ausmacht. Diese auch als Importeure auftretenden Hersteller vertreiben die importierten Erzeugnisse über das gleiche Vertriebssystem, über welches sie die von ihnen selbst hergestellten Erzeugnisse verkaufen. (9) Der übrige belgische Verbrauch wird durch etwa fünfzig Importeure gedeckt, die nicht der FEDETAB angehören. (10) Nahezu die gesamte Tabakwareneinfuhr nach Belgien und Luxemburg stammt aus den anderen EWG-Mitgliedstaaten. Im Jahr 1975 machte die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft bei Zigarren 98,2 %, bei Zigarillos 99 %, bei Zigaretten 99,9 % und bei Rauchtabak 99,6 % der Gesamteinfuhr der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion aus. B. Modalitäten der Preisfestsetzung und der Steuererhebung für Tabakwaren in Belgien (11) In Belgien unterliegen Tabakwaren einer eigenen Steuerregelung ; danach werden sie mit einer Akzise "ad valorem" belegt, die an die Stelle der Mehrwertsteuer tritt, sich nach dem Einzelhandelspreis richtet und beispielsweise bei Zigaretten 55,55 % beträgt, und zudem, was Zigaretten anbelangt, mit einer spezifischen Akzise von 0,048 bfrs pro Stück. Insgesamt beträgt die Steuerauswirkung auf den Einzelhandelspreis ca. 70 % dieses Preises. (12) Der Einzelhandelspreis, der bei der Ermittlung des zu entrichtenden Akzisebetrages zugrunde gelegt wird, wird vom Hersteller oder Importeur festgesetzt. Die Akzise wird von den letzteren beim Kauf von Steuerbanderolen entrichtet, die auf den hergestellten oder eingeführten Tabakwaren angebracht werden. (13) Auf den Steuerbanderolen ist der Einzelhandelspreis angegeben ; sie dienen als Nachweis der Zahlung aller für das Erzeugnis zu entrichtenden Steuerabgaben. (14) Ein derartiges Steuersystem führt dazu, daß der Verkauf von Tabakwaren an den Verbraucher zu einem höheren als dem vom Hersteller oder Importeur festgesetzten und auf der Steuerbanderole angegebenen Einzelhandelspreis untersagt werden muß, damit die Hersteller oder Importeure ihre Erzeugnisse nicht zu niedrig versteuern. (15) Hingegen machen es diese steuerlichen Gründe, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften feststellte (1), nicht notwendig, Einzelhändlern den Verkauf von Tabakwaren zu einem niedrigeren als dem auf der Steuerbanderole angegebenen Preis zu untersagen, da der Staat bei dem Kauf derselben in jedem Fall eine dem auf der Banderole angegebenen Preis entsprechende Steuer erhoben hat. (16) Was zum anderen die Möglichkeit betrifft, daß der Einzelhandel unmittelbar Tabakwaren einführt, deren Weiterverkaufspreis er selber festsetzen würde und für die er sich folglich Steuerbanderolen mit einem anderen als dem vom Erzeuger oder dem offiziellen Importeur festgesetzten Preis beschaffen würde, so ist dies nur möglich mit Unterstützung des Herstellers oder des offiziellen Importeurs einerseits und der nationalen Steuerbehörden andererseits, wobei es nach Ansicht des Gerichtshofs gegebenenfalls schwierig sein kann, diese Unterstützung zu erlangen. (17) Es erweist sich nämlich, daß aufgrund der in den EWG-Mitgliedstaaten geltenden Steuervorschriften für Tabakwaren Großhändler und Einzelhändler, die Einfuhren unter Umgehung des Herstellers oder des offiziellen Importeurs vornehmen möchten, hieran meistens durch den Umstand gehindert werden, daß die ausländischen Großhändler, von denen sie diese Erzeugnisse theoretisch beziehen könnten, praktisch nur über Waren verfügen, die bereits mit der Steuerbanderole ihres jeweiligen Landes versehen sind. Diese Großhändler sind somit gezwungen, die Steuerbanderole des Ursprungslandes selbst zu entfernen oder durch ihre ausländischen Käufer bei Ankunft der Ware im Land des Käufers entfernen zu lassen und die Erzeugnisse sodann mit der Steuerbanderole des Einfuhrlandes zu versehen. (18) Der Ersatz der Banderole eines EWG-Mitgliedstaats durch die eines anderen bringt jedoch im allgemeinen die Vernichtung der äusseren Verpackung der Waren mit sich - zahlreiche Rechtsvorschriften, unter anderem auch die belgische Gesetzgebung, verpflichten den Hersteller zur Anbringung der Steuerbanderole in einer Weise, daß bei ihrer Entfernung die Verpackung beschädigt wird - und zwingt vor allem die die Importe vornehmenden Groß- oder Einzelhändler, bei dem Finanzministerium des Ursprungslandes der Waren von Fall zu Fall die ausnahmsweise zu gewährende Erstattung des Betrags der bereits auf sie erhobenen Abgaben zu beantragen. C. Von der FEDETAB vor dem 1. Dezember 1975 (2) hinsichtlich des Vertriebs getroffene Maßnahmen 1. Anerkennung und Einstufung der Groß- und Einzelhändler durch die FEDETAB und Zuerkennung fester Verdienstspannen für die verschiedenen Kategorien a) Großhändler (19) Seit längerem, auf alle Fälle schon bevor am 13. März 1962 die Verordnung Nr. 17 in Kraft trat, wurden die Großhändler (etwa 600) von der FEDETAB in sechs Kategorien eingestuft ; diese Einteilung war vom belgischen Vertriebsausschuß, einem privaten Studienzentrum belgischer Vertriebsunternehmen, das in Verbindung mit dem belgischen Ministerium für den Mittelstand arbeitet, festgelegt worden. (20) 1973 gab es folgende Kategorien: a) die reisenden Spezialgroßhändler ; 366 Großhändler tätigten etwa 65 % der Verkäufe; b) die nichtreisenden Spezialgroßhändler ; auf diese 163 Großhändler entfielen etwa 3,5 % der Verkäufe; c) die Lebensmittel- und Tabakgroßhändler (33) zusammen mit d) den Großhändlern des HORECA ("Hotels-Restaurants-Cafés")-Sektors (14) tätigten insgesamt 3,6 % der Verkäufe; e) die Genossenschaften, die 3,4 % der Verkäufe tätigten; f) die Supermärkte und Warenhäuser mit insgesamt 200 bis 300 Einzelhandelsverkaufsstellen ; auf diese entfielen 9,3 % der Verkäufe. (21) Die übrigen Verkäufe (d.h. etwa 15 % der Gesamtverkäufe) erfolgten unmittelbar durch die Hersteller; (1)Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 16.11.1977 (ATAB / INNO, Rechtssache 13/77), Sammlung 1977, S. 2115. (2)Datum des Inkrafttretens der "FEDETAB-Empfehlung". (22) Jede dieser Kategorien erhielt einen Direktnachlaß, der der vom belgischen Wirtschaftsministerium im Rahmen seines Meldesystems für Preiserhöhungen genehmigten Hoechstspanne entsprach. Diese Spanne betrug für gängige Zigarettenmarken 9,2 % (9,8 % seit 1. April 1974) und für nichtgängige und Luxus-Zigaretten 10,2 %. Bei Zigarillos lag sie zwischen 18 % (14 % Festnachlaß und 4 % Extranachlaß auf sämtliche Bezuege des Wiederverkäufers) und 21 %, bei Zigarren hingegen zwischen 22 % (18 % und 4 %) und 25 %. (23) Seit dem 1. Januar 1971 erhielten die Großhändler der ersten Kategorie, d.h. die reisenden auf Tabakwaren spezialisierten Großhändler, am Jahresende eine zusätzliche Vergütung von 0,2 %. (24) Was den unmittelbaren Nachlaß betrifft, so konnten nur die Genossenschaften und Kaufhäuser, die auch als Einzelhändler tätig sind, den gesamten Betrag für sich behalten, während die eigentlichen Großhändler einen Teil des Nachlasses an die Einzelhändler weitergeben mussten, an die sie ihre Erzeugnisse weiterverkauften. (25) Die reisenden Spezialgroßhändler hatten sich schon sehr bald zu Provinzverbänden zusammengeschlossen, die anschließend 1957 den Tabakwaren-Großhandelsverband "Fédération Nationale du Commerce de gros en produits manufacturés du tabac" (FNCG) gründeten ; dieser Verband wurde 1974 aufgelöst und durch zwei getrennte Vereinigungen ersetzt : die "Association Nationale des Grossistes itinérants en produits manufacturés du tabac" und die "Nationale Vereniging van familiale groothandelsondernemingen", die beide von der FEDETAB anerkannt worden sind. b) Einzelhändler (26) Berücksichtigt man sämtliche Tabakwaren-Verkaufsstellen in Belgien, so kommt man auf 80 000 Einzelhändler, von denen aber nur 150 der 1966 gegründeten "Association des détaillants en tabac" (ATAB) angehören ; nach einem Abkommen, das am 29. Dezember 1970 zwischen der FEDETAB und der ehemaligen FNCG geschlossen wurde, wurden diese Einzelhändler in "anerkannte Einzelhändler" (früher "kleine Verkäufer" genannt), deren Zahl etwa 2 000 beträgt, und "nicht anerkannte Einzelhändler" unterteilt. Sie erhielten ihren Verdienst von den Großhändlern, die ihnen, wie erwähnt, einen Teil ihrer Handelsspanne abtraten. c) Verdienst der Einzelhändler und der Großhändler (27) Je nachdem, ob ein Einzelhändler anerkannt war oder nicht, betrug der Anteil an der Hoechstspanne, der ihm vom Großhändler eingeräumt wurde, 8,05 bzw. 7,05 % des Wiederverkaufspreises der gängigen Zigarettenmarken und 8,25 bzw. 7,25 % des Wiederverkaufspreises der nicht gängigen und Luxuszigarettenmarken. Da die Gesamtgewinnspanne aller Großhändler bei den gängigen Zigarettenmarken 9,8 % und bei den übrigen 10,2 % betrug, belief sich der Verdienst der reisenden Großhändler damit bei den gängigen Zigarettenmarken auf 1,75 % oder 2,75 % und bei den anderen Zigarettenmarken auf 1,95 % oder 2,95 % je nachdem, ob der belieferte Einzelhändler anerkannt war oder nicht (1). 2. Das Abkommen vom 22. Mai 1967 und 5. Oktober 1967 zwischen der FEDETAB und der FNCG bezueglich der Einhaltung der von den Herstellern vorgeschriebenen Einzelhandels-Wiederverkaufspreise und das Ergänzungsabkommen vom 29. Dezember 1970 (28) Aufgrund eines Abkommens zwischen der FEDETAB und der FNCG vom 22. Mai 1967 verpflichteten sich die Großhändler, die Tabakerzeugnisse zu dem von den Lieferanten angegebenen Preis ohne Nachlaß, Rabatt, Rabattmarken, Vergütung oder Prämie direkter oder indirekter Art in bar oder in Form von Naturalien, mit Ausnahme der Verdienstspanne des Einzelhändlers, weiterzuverkaufen. Die Einzelhandelsgeschäfte betreibenden Großhändler verpflichteten sich darüber hinaus, die Zigaretten zu dem auf der Banderole angegebenen Einzelhandelspreis ohne irgendwelchen direkten oder indirekten Nachlaß für den Verbraucher weiterzuverkaufen. Die Hersteller versprachen, an der loyalen Erfuellung dieser Verpflichtungen mitzuwirken, wobei davon ausgegangen wurde, daß die am Vertrag beteiligten Verbände sich untereinander über die genaue Form absprachen, in der die einzelnen Abkommen abgefasst werden sollten, mit denen sich die Parteien ausdrücklich zur Beachtung der genannten Abmachungen verpflichten sollten. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen seitens der Großhändler sollten diese den Genuß der Großhandelskonditionen verlieren. Auch eine Schiedsklausel war vorgesehen. Das Abkommen war für eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. (29) Durch die Unterzeichnung eines Mustervertrags, den die FEDETAB am gleichen Tag den "anerkannten Einzelhändlern" vorlegte, verpflichteten sich diese individuell, die Zigaretten zu dem auf der Banderole angegebenen Preis ohne Nachlaß, Rabatt, Vergütung usw. an den Verbraucher zu verkaufen. (30) Durch ein Ergänzungsabkommen vom 5. Oktober 1967 zur Auslegung des Abkommens vom 22. Mai 1967 legten FEDETAB und FNCG fest, daß die Großhändler, die in Anbetracht dessen, daß sie auch ein Einzelhandelsgeschäft betrieben, die individuelle Verpflichtung unterschrieben hatten, sich dadurch zugleich auch als Großhändler ausdrücklich verpflichtet hatten, keine Einzelhändler zu beliefern, die nicht den auf der Banderole angegebenen Verkaufspreis beachteten. (1)Die genannten Prozentsätze werden auf den Verbraucher-Endverkaufspreis, einschließlich Abgaben, berechnet ; auf den Preis ohne Abgaben berechnet wären sie drei- bis viermal höher. (31) Mit Schreiben vom 26. Oktober 1967 teilte die FNCG ihren Mitgliedern mit, die Zigarettenindustrie werde die Zigarettenlieferungen an Großhändler einstellen, die weiter Einzelhändler oder Verkaufseinrichtungen belieferten, welche bei ihren unmittelbar an die Verbraucher getätigten Verkäufen noch einen Mengenrabatt gewährten. (32) Mit Schreiben vom 30. Oktober 1967 forderte die FEDETAB alle Zigarettengroßhändler auf, unverzueglich ihre Lieferungen an verschiedene Unternehmen mit grossen Verkaufsflächen einzustellen, welche diese Regel nicht eingehalten hatten ; hierunter befanden sich auch drei Gesellschaften, die später zu der G.B. Entreprises S.A. gehörten. (33) Mit Schreiben vom 8. Mai 1970 erinnerte die FNCG unter Bezugnahme auf das drei Jahre zuvor mit der FEDETAB abgeschlossene Abkommen ihre Mitglieder an deren Verpflichtung, ihre Erzeugnisse ohne irgendwelchen Nachlaß oder Rabatt zu dem vom Lieferanten oder Importeur angegebenen Preis zu verkaufen. Die FNCG machte ihre Mitglieder darauf aufmerksam, daß sie aufgrund dieses Abkommens 1. die "anerkannten Einzelhändlern" vorbehaltenen Konditionen nur den von der FEDETAB offiziell anerkannten Einzelhändlern gewähren dürften, deren Liste bei der FEDETAB oder dem für die jeweilige Provinz zuständigen Vorsitzenden oder Sekretär erhältlich sei; 2. den übrigen Einzelhändlern keinen niedrigeren Verkaufspreis in Rechnung stellen dürften als den vom Lieferanten vorgesehenen. (34) Bei Nichtbeachtung dieser sich aus den füheren Verpflichtungen ergebenden Regeln würden die Großhändler den Genuß der Großhandelskonditionen verlieren. (35) FEDETAB und FNCG verpflichteten sich durch ein weiteres, zur näheren Definition bestimmtes Ergänzungsabkommen vom 29. Dezember 1970, eine systematische und strenge Kontrolle der Anwendung dieser Abkommen auszuüben, und brachten noch einmal zum Ausdruck, daß die Vergütungen zum Jahresende nur denjenigen Großhändlern gezahlt werden würden, die die Verpflichtung vom 22. Mai 1967 einhalten und sie nach dem 30. Juni 1972, dem Zeitpunkt, zu dem das Abkommen auslief, erneuern würden. Von 1971 an würden daher die um 0,2 % erhöhten Vergütungen von den Herstellern auf ein besonderes Konto "FEDETAB" überwiesen werden, und die Auszahlung an die Großhändler am Jahresende könne bei denjenigen ausgesetzt und schließlich verweigert werden, die ihre Verpflichtung nicht eingehalten hätten. Dieses Ergänzungsabkommen legte des weiteren den Betrag der Preisnachlässe für Zigaretten fest, die direkt und zum Jahresende gewährt werden sollten. Schließlich machte es mit Wirkung vom 1. Januar 1971 die Übertragung der Großhändler-Eigenschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig und untersagte in bestimmten Kategorien anerkannter Großhändler (siehe Ziff. I.C.1.a) die Zulassung neuer Firmen. (36) Nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen von Artikel 58 des belgischen Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 1971, wonach der auf der Banderole angegebene Festpreis nunmehr als Verbraucherpreis verbindlich wurde, teilte FEDETAB den GB Entreprises mit Schreiben vom 7. Januar 1971 mit, daß die Zigarettenhersteller einstimmig beschlossen hätten, das Mehrwertsteuergesetz genauestens zu beachten und in Zukunft jede ihm nicht entsprechende Etikettierung zu unterlassen. (37) Mit Rundschreiben vom 21. September 1971 an die Zigarrenhersteller wies FEDETAB diese an, keine Etikettierung ihrer Erzeugnisse zu niedrigeren Preisen vorzunehmen, wie bestimmte Großhändler dies von ihnen verlangten. (38) In einer Mustervereinbarung unter der Bezeichnung "Sondervereinbarung über Preisunterbietung", die den Großhändlern am 30. Juni 1972 von der FEDETAB vorgelegt wurde, erkannten diese an, daß sie von dem am 22. Mai 1967 zwischen der FNCG und der FEDETAB geschlossenen Abkommen sowie den Ergänzungsabkommen zu dessen Auslegung vom 29. Dezember 1970 und 22. März 1972 (siehe nachstehend unter Ziffer 4) Kenntnis genommen hätten, und verpflichteten sich für den Zeitraum vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 1977: " a) die Tabakwaren zu den von den Lieferanten angegebenen Preisen weiterzuverkaufen, ohne Rabatte, Nachlässe, Vergütungen, Rabattmarken oder Prämien gleich welcher Art, mittelbar oder unmittelbar, in Form von Naturalien oder Dienstleistungen zu gewähren; b) ... ". (39) Laut der FEDETAB sind diese Abkommen lange vor 1974 hinfällig geworden, spätestens aber, als die FNCG aufgelöst wurde. 3. Die Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Großhandels-Kategorien durch die FEDETAB (40) Wie bereits erläutert, mussten die belgischen Tabakgroß- und -einzelhändler, um in den Genuß der Hoechstspanne zu kommen, die "Anerkennung" der FEDETAB erhalten haben, wobei es sich um eine einseitige und nicht anfechtbare Entscheidung handelte. (41) Seit dem 1. Januar 1971 hatte die FEDETAB beschlossen, keine neuen Großhändler (ausser in den Kategorien "reisende Spezialgroßhändler" und "Hotels-Restaurants-Cafés") und auch keine neuen Genossenschaften und Unternehmen mit grossen Verkaufsflächen (ausser in den Kategorien "Warenhäuser und Niedrigpreisläden mit vielseitigem Angebot") mehr anzuerkennen. (41a) Die Bewerber um Anerkennung in den noch offenstehenden Kategorien mussten sich verpflichten (42) 1. soweit es sich bei den Bewerbern um reisende Spezialgroßhändler handelte: - alle angebotenen Marken zu verkaufen und sich an der Einführung aller neuen Marken zu beteiligen, - die vorgeschriebenen Preise auf jeder Stufe des Vertriebs zu beachten, - ihre Einkäufe bar zu bezahlen; (43) 2. soweit es sich bei den Bewerbern um Großhändler aus d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.