Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/422 der Kommission vom 20. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA 36112 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Hafenbehörde von Neapel und von Cantieri del Mediterraneo S.p.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6037) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019D0422. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe für CAMED auf der Grundlage der Regelungen für den Schiffbau stellt die Kommission fest, dass CAMED als Verwalter und Betreiber der finanziell unterstützten Anlagen Betriebsbeihilfen erhalten hat (in Form von reduzierten Konzessionsgebühren), durch die die von CAMED zu tragenden Ausgaben reduziert werden sollen. Die beihilferechtlichen Regelungen für den Schiffbausektor, die zum Zeitpunkt der Gewährung der jeweiligen Maßnahme galten (siehe Erwägungsgrund 179), sehen keine Betriebsbeihilfen für Verwalter oder Nutzer von Schiffbauanlagen vor. Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe für CAMED nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN UND ZUR VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM BINNENMARKT (195) Die Kommission stellt fest, dass Italien der APN rechtswidrig Investitionsbeihilfen gewährt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen hat. (196) Die Kommission stellt ferner fest, dass Italien CAMED rechtswidrig Betriebsbeihilfen gewährt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen hat. (197) Da keine Gründe für die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt sprechen, sind sie als unvereinbar anzusehen. 7.   RÜCKFORDERUNG 7.1.   Verjährungsfrist (198) Die Kommission stellt fest, dass die zu bewertende öffentliche Unterstützung Italien zufolge nicht zurückgefordert werden kann, da die Verjährungsfrist nach Artikel 17 der Verfahrensverordnung abgelaufen sei. (199) Nach Artikel 17 Absatz 1 gelten die „Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen … für eine Frist von zehn Jahren“. In Artikel 17 Absatz 2 heißt es jedoch: „Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von Neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist.“ (200) Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass die Argumente Italiens nicht zu akzeptieren sind. Durch das Auskunftsersuchen der Kommission vom März 2006, zwei Schreiben mit einer vorläufigen Bewertung an den Beschwerdeführer von 2013 und 2014 sowie weitere an Italien übermittelte Auskunftsersuchen (siehe Erwägungsgründe 3, 5 und 6) wurde die Verjährungsfrist unterbrochen, sodass die Frist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist. 7.2.   Vertrauensschutz und Rechtssicherheit (201) Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verfahrensverordnung müssen Beihilfen, bei denen festgestellt wurde, dass sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, zurückgefordert werden. (202) Doch nach Artikel 16 Absatz 1 verlangt die Kommission „die Rückforderung der Beihilfe [nicht], wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde“. Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Kommission von sich aus außergewöhnliche Umstände berücksichtigen muss, die nach Artikel 16 Absatz 1 eine Begründung darstellen, weshalb von der Anordnung der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen abzusehen ist, wenn diese Rückforderung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde (69). (203) Die Kommission stellt fest, dass Italien und CAMED in ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss argumentieren, der Beschluss der Kommission sei rechtswidrig und verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze der soliden Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (siehe Erwägungsgründe 52 bis 54 und 91). (204) Nach geltender Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich jeder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, der von den zuständigen Behörden der Union klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte aus zuständiger, zuverlässiger Quelle erhalten hat (70). Diese Zusicherungen können nach der Rechtsprechung explizit (z. B. durch direkte Mitteilung an den Mitgliedstaat über die Gültigkeit einer bestimmten Maßnahme) (71) oder implizit (z. B. durch unangemessene Verzögerung des Verfahrens oder durch Genehmigung vergleichbarer Regelungen in der Vergangenheit) (72) erfolgen. Außer bei einem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist eine Berufung auf berechtigtes Vertrauen grundsätzlich nur möglich, wenn diese Beihilfe unter Beachtung des in Artikel 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde (73). (205) Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen wurde. Wie in den Erwägungsgründen 147 bis 150 erläutert wurde, hat Italien die Beihilfen niemals bei der Kommission angemeldet. Ferner erteilte die Kommission keine klaren, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherungen, dass es sich es bei der Maßnahme um keine Beihilfe oder um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelte (74). (206) Der Grundsatz der Rechtssicherheit, ebenfalls nach Artikel 16 der Verfahrensverordnung, soll die Vorhersehbarkeit von unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen sicherstellen, wodurch die Kommission daran gehindert wird, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht (75). (207) Die Kommission kommt in Anbetracht der überaus spezifischen Umstände in dieser Sache zu dem Ergebnis, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber Italien nicht angemessen berücksichtigt wurde. (208) Die Kommission stellt fest, dass es Grund zu der Annahme gibt, dass i) die Kommission die Wahrnehmung ihrer Befugnisse im Zusammenhang mit der Prüfung der fraglichen Maßnahmen verzögert hat und dass ii) der an die italienischen Behörden gerichtete implizite Hinweis der Kommission vor der Wiederaufnahme des Verfahrens im Jahr 2013 für diese in Bezug auf die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen irreführend sein konnte (76). (209) Zum einen hat die Kommission die Wahrnehmung ihrer Befugnisse im Zusammenhang mit der Prüfung der Maßnahmen verzögert. Im März 2006 übermittelte sie ein Auskunftsersuchen an Italien, das am 3. April 2006 mit ausführlichen Informationen beantwortet wurde, aufgrund derer die Kommission hätte feststellen können, dass es sich bei der zu prüfenden Maßnahme um öffentliche Unterstützung handelte. Die Kommissionsdienststellen haben dieses Schreiben jedoch nicht weiter verfolgt, und die Akte wurde geschlossen. Erst sieben Jahre später, nach einer förmlichen Beschwerde im Februar 2013, wurde die Akte wieder geöffnet. Der Einleitungsbeschluss erging schließlich im Juni 2016. (210) Zum andern war der implizite Hinweis der Kommission an Italien vor der Wiederaufnahme des Verfahrens im Jahr 2013 geeignet, Italien hinsichtlich der Rechtmäßigkeit irrezuführen. In seinem Schreiben vom 3. April 2006 brachte Italien vor, dass die fraglichen Trockendocks öffentliche Infrastruktur seien und als solche nicht den Leitlinien für den Schiffbau unterlägen. Die von Italien vorgelegten Informationen hätten die Kommission zu dem Schluss führen müssen, dass es sich bei der zu prüfenden Maßnahme um öffentliche Unterstützung für Schiffbau- und Schiffsreparaturanlagen und damit um staatliche Beihilfen handelte, die bei der Kommission hätten angemeldet werden müssen. Obwohl die Kommission über die Art des geförderten Investitionsvorhabens in Kenntnis gesetzt wurde, ist sie im Zeitraum 2006 bis 2013 nicht tätig geworden und hat keine weitere Erkundigungen eingeholt und Italien damit signalisiert, dass seine Einstufung der Trockendocks als Hafeninfrastruktur korrekt sei. (211) Da zwischen der Antwort Italiens auf das Schreiben der Kommission und dem weiteren Auskunftsersuchen der Kommission sieben Jahre vergingen, konnte Italien in diesem speziellen Fall in Anbetracht des Schweigens der Kommission zu der Annahme gelangen, dass Italiens ursprünglicher Standpunkt, wonach die Maßnahme nicht der Beihilfenkontrolle unterlag und somit keine Anmeldung erforderlich war, von der Kommission implizit bestätigt wurde. Auch wenn grundsätzlich gilt, dass eine ausbleibende Reaktion der Kommission auf die Antwort eines Mitgliedstaats an sich keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstellt, ist in diesem speziellen Fall nicht nur Inaktivität seitens der Kommission festzustellen, sondern auch ein impliziter Hinweis der Kommissionsdienststellen an Italien, wodurch eine außergewöhnliche Kombination von Umständen entstanden ist. Deshalb hätte i) die siebenjährige Verzögerung des ursprünglichen Entscheidungsprozesses der Kommission (durch Nichtverfolgung des ursprünglichen Schreibens Italiens vom 3. April 2006) in Verbindung mit ii) der Inaktivität der Kommission, die in diesem speziellen Fall als stillschweigende Akzeptanz des Standpunkts Italiens in Bezug auf die Ermittlung und Interpretation des rechtlichen Rahmens für die Würdigung der Maßnahme interpretiert werden konnte, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen aufkommen lassen und Italien davon abhalten können, tätig zu werden, um die betreffenden Maßnahmen zügig mit den Beihilfevorschriften in Einklang zu bringen. (212) Um die Vorhersehbarkeit von unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen zu gewährleisten, kommt die Kommission aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall und der oben aufgeführten Umstände zu dem Schluss, dass Italien in diesem speziellen Fall nicht verpflichtet ist, die in Abschnitt 5 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen für die APN und für CAMED zurückzufordern, die gewährt wurden, bevor die Kommission am 28. Februar 2013 ihr Auskunftsersuchen an Italien übermittelt hat, durch das dieses Beihilfeverfahren wieder aufgenommen wurde. (213) Alle nach dem 28. Februar 2013 gewährten Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, sind von den Empfängern zurückzufordern. Die Kommission stellt fest, dass Italien nach dem detaillierten Auskunftsersuchen vom 28. Februar 2013 umfassend über die Zweifel der Kommission an der Rechtmäßigkeit und der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt informiert war. (214) Wie in Erwägungsgrund 178 festgestellt wurde, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass der APN alle fraglichen Maßnahmen vor dem 28. Februar 2013 gewährt wurden, dem Datum des Auskunftsersuchens, das die Kommission nach der förmlichen Beschwerde von 2013 an Italien übersandt hat. CAMED wurden alle fraglichen Maßnahmen vor dem 28. Februar 2013 gewährt, da der Konzessionsvertrag von 2004 den Rechtsanspruch des Unternehmens auf die Beihilfe begründete. Somit wurde keine der Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand dieser Beihilfesache sind, nach dem 28. Februar 2013 gewährt. 7.3.   Rückforderung der Beihilfen von der APN und von CAMED (215) In Anbetracht der besonderen Umstände dieser Beihilfesache, die in den Erwägungsgründen 207 bis 211 und in der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 214 erläutert wurden, muss Italien weder von der APN noch von CAMED Gelder zurückfordern. Aus den gleichen Gründen schließt der vorliegende Beschluss künftige Zahlungen in Bezug auf die spezifischen Beihilfebeträge, die der APN (durch den im allgemeinen Rahmen des Gesetzes Nr. 413/1998 angenommenen und in Verbindung mit dem Ministerialerlass vom 2. Mai 2001 zu lesenden Ministerialerlass vom 27. Oktober 1999) und CAMED (durch den Konzessionsvertrag von 2004) vor dem 28. Februar 2013 gewährt wurden, nicht aus. (216) Sollte Italien jedoch andere Beihilfemaßnahmen im Hafen von Neapel in Erwägung ziehen, wäre es nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV verpflichtet, diese Maßnahmen bei der Kommission anzumelden, damit sie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft werden können (es sei denn, dass die Maßnahmen aufgrund der Gruppenfreistellung von der Anmeldepflicht freigestellt sind) — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatlichen Beihilfen in Form von Investitionsbeihilfen, die Italien durch den im allgemeinen Rahmen des Gesetzes Nr. 413/1998 angenommenen und in Verbindung mit dem Ministerialerlass vom 2. Mai 2001 zu lesenden Ministerialerlass vom 27. Oktober 1999 der APN gewährt und rechtswidrig unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (2)   Die staatlichen Beihilfen in Form der CAMED von der Hafenbehörde von Neapel eingeräumten zu niedrigen Konzessionsgebühren, die Italien durch den von CAMED und der APN am 29. Juli 2004 unterzeichneten Konzessionsvertrag unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Italien ist nicht verpflichtet, die in Artikel 1 genannten Beihilfen zurückzufordern. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. September 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 369 vom 7.10.2016, S. 78. (2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). Die Verordnung wurde ersetzt durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (3)  Siehe Fußnote 1. (4)   Regolamento per l'esercizio dei bacini di carenaggio, http://porto.napoli.it/wp-content/uploads/2015/05/RegolamentoBacini.pdf. (5)  Zuletzt wurde die Verordnung im Jahr 2012 geändert, http://porto.napoli.it/wp-content/uploads/2015/06/Ordinanza_N.6_03-04-2012.pdf. (6)  Italien zufolge wurde das Unternehmen mehrmals umstrukturiert und mehrfach umbenannt. Einfachheitshalber wird in diesem Beschluss der Name CAMED verwendet, auch wenn der Name früher anders lautete (Bacini Napoletani S.p.A.). (7)  Vereinbarung (Convenzione) zwischen der Hafenbehörde von Neapel und Bacini Napoletani S.p.A. (CAMED) vom 12. Juni 2001. Laut Vereinbarung von 2001 betreibt CAMED das Trockendock 3 mindestens seit 1959. (8)  Artikel 36 der Schifffahrtsordnung (Codice navale) und Artikel 18 der Verordnung über die Schifffahrtsordnung (Regolamento per l' esecuzione del codice della navigazione marittima). (9)  Im Konzessionsvertrag von 2004 ist die Höhe der Investitionen tatsächlich mit 24 Mio. EUR angegeben und nicht mit 24 000 EUR, wie es im Einleitungsbeschluss heißt. (10)  Der Beschwerdeführer verwies u. a. auf den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.34940 (N/2012) — Italien, Porto di Augusta, vom 19. Dezember 2012 (ABl. C 77 vom 15.3.2013, S. 1). (11)   „ Per la realizzazione di opere infrastrutturali di amplimento, ammodernamento e riqualificazione dei porti, il Ministero dei trasporti e della navigazione adotta un programma sulla base delle richieste delle autorità portuali o, laddove non istituite, delle autorità marittime, sentite le regioni interessate.“ (12)  Decreto 27 ottobre 1999 Adozione del programma di opere infrastrutturali di ampliamento, ammodernamento e riqualificazione dei porti (GU Serie Generale n.10 del 14-01-2000). (13)  Decreto 2 maggio 2001 Ripartizione delle risorse di cui all'art. 9 della legge n. 413 del 1998, rifinanziate dall'art. 54, comma 1, della legge n. 488 del 1999 rifinanziate dall'art. 144, comma 1, della legge n. 388 del 2000 per la realizzazione di opere infrastrutturali di ampliamento, l'ammodernamento e riqualificazione dei porti (GU Serie Generale n.199 del 28-08-2001). (14)  Weitere Mittel wurden später nach Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 488/1999, Artikel 144 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 388/2000 und Artikel 36 des Gesetzes Nr. 166/2002 gewährt. (15)  Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau, die vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft war (ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1). (16)   ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11. Siehe auch Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen an den Schiffbau (ABl. C 260 vom 28.10.2006, S. 7) und Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (ABl. C 173 vom 8.7.2008, S. 3). (17)   ABl. C 364 vom 14.12.2011, S. 9. (18)  Siehe Mitteilung der Kommission zur Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. C 357 vom 6.12.2013, S. 1). (19)   ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1. (20)  Siehe Beschluss des Gerichtshofs vom 30. November 1994, SFEI, C-222/92, ECLI:EU:C:1994:396. (21)  Siehe Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Aristrain/Kommission, T-156/94, ECLI:EU:T:1999:53. (22)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Athinaïki Techniki/Kommission, C-362/09 P, ECLI:EU:C:2010:783. (23)  Siehe Legge 28 gennaio 1994, n. 84: Riordino della legislazione in materia portuale, Gazzetta Ufficiale n.28 del 4-2-1994 — Supplemento Ordinario n. 21. (24)  Nach diesem Gesetz bestehen die Hauptaufgaben italienischer Hafenbehörden: a) in der Planung, Koordinierung und Förderung der wirtschaftlichen und industriellen Tätigkeiten im Hafen; b) in der Aufrechterhaltung des Zugangs zu Infrastrukturen und Flächen; c) in der Beauftragung Dritter und der Kontrolle der Hafenaktivitäten zur entgeltlichen Bereitstellung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse für Hafennutzer. (25)  Italien verweist auf das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290. Italien zufolge wäre eine notwendige und unerlässliche Voraussetzung für die Einstufung des Entgelts als kommerzielle Gebühr und der Tätigkeit als wirtschaftliche Betätigung, dass ein Infrastrukturverwalter die Höhe der von potenziellen Nutzern verlangten Gebühren eigenständig festsetzen kann. (26)  Italien zufolge haben die nationalen Behörden im Rahmen des nationalen Plans für den Ausbau italienischer Häfen durch die Annahme des Gesetzes Nr. 413/1998 Mittel für Infrastrukturarbeiten zur Erweiterung und Modernisierung und zum Ausbau von Häfen bereitgestellt und die Hafenbehörden beauftragt, Infrastrukturarbeiten in den Häfen bis zu einem Gesamtbetrag von rund 50 Mio. EUR jährlich durchzuführen. (27)  Nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 84/1994 und Artikel 104 der Gesetzesverordnung Nr. 112/1998 trägt die Kosten der Maßnahmen zur Umstrukturierung öffentlicher Infrastruktur einzig und allein der italienische Staat als alleiniger Eigentümer der Infrastruktur. (28)  Die Konzession wurde nach Artikel 36 der Schifffahrtsordnung (Codice navale) und Artikel 18 der Verordnung zur Schifffahrtsordnung (Regolamento per l' esecuzione del codice della navigazione marittima) erteilt. (29)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). (30)  Italien stellt fest, dass im Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris nicht die Errichtung von Infrastruktur, sondern die Verwaltung von Flughäfen als wirtschaftliche Tätigkeit beschrieben worden sei. Daher müsse zumindest auf das Urteil in der Rechtssache Leipzig/Halle verwiesen werden. Italien plädiert weiterhin gegen die Übertragung dieses Urteils auf den Hafensektor, da die Gefahr bestehe, dass dadurch die gesamte Wirtschafts- und Industriepolitik der Mitgliedstaaten im Hafensektor in den Geltungsbereich des Beihilferechts einbezogen werde, was Folgen für die Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten habe und zu Lasten der Mitgliedstaaten gehe. (31)  Entscheidung 94/374/EG der Kommission vom 2. Februar 1994 über das Gesetz Nr. 23/1991 der Region Sizilien betreffend außerordentliche Maßnahmen zugunsten der Industrie und über Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 8/1991 der Region Sizilien, insbesondere betreffend Finanzierungen zugunsten des Unternehmens SITAS (ABl. L 170 vom 5.7.1994, S. 36). (32)  Italien legte auch Beispiele für ähnliche Sachverhalte vor, bei denen im Hafen von Neapel tätige Konzessionsnehmer ähnliche Vereinbarungen unterzeichnet haben, die vorsehen, dass Arbeiten an verschiedenen Teilen der Infrastruktur durchzuführen sind, die von der Hafenbehörde finanziert werden. Italien verweist insbesondere auf einen Konzessionsvertrag, den die Hafenbehörde mit dem Beschwerdeführer der vorliegenden Beihilfesache über Schiffbauarbeiten im Hafen von Neapel unterzeichnet hat, bei denen der Konzessionsnehmer für (routinemäßige) Instandhaltungsarbeiten zuständig sei, während die Hafenbehörde sich bereit erklärt habe, den Bau eines neuen Docks (spezifische Arbeiten) zu finanzieren. (33)  Italien erläuterte, dass die Hafenbehörde von Neapel nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 413/1998 insbesondere auf lokaler Ebene unter Verwendung öffentlicher Mittel mehrere Maßnahmen zur Sanierung und Modernisierung zahlreicher staatseigener Liegenschaften und Infrastruktur ausgeführt habe, die von Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen und nicht nur von Schiffbauunternehmen genutzt würden, und legte hierzu einige Beispiele vor. (34)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). (35)  Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012, SA.34940 — Porto di Augusta (ABl. C 77 vom 15.3.2013, S. 1). (36)  Gesetz Nr. 84/1994, das italienische Rahmengesetz über Häfen. (37)  Erlass des Ministers für Verkehr und Schifffahrt Nr. 595 vom 15. November 1995 in Konsultation mit dem Minister für Finanzen, „Verordnung zur Regelung der Festsetzung der Gebühren für maritime öffentliche Konzessionen“, GURI Nr. 158 vom 8. Juli 1996. (38)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Höfner und Elser/Macrotron, C-41/90, ECLI:EU:C:1991:161, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre/AGF und Cancava, C-160/91, ECLI:EU:C:1993:63, Rn. 17; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303. (39)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, 118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, C- 35/96, ECLI:EU:C:1998:303, Rn. 36; Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 75. (40)  Siehe z. B. Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Spaniens für die weitere Umstrukturierung der staatseigenen Werften, Beihilfesache C 40/00 (ex NN 61/00) (2005/173/EG). (41)   „ la concessione è assentita allo scopo di esercitarvi un cantiere di transformazioni e riparazioni di navi e/o imbarcazioni da diporto nonché per la gestione dei bacini di carenaggio in muratura… “ (42)  Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017, Griechenland/Kommission, T-314/15, ECLI:EU:T:2017:903, Rn. 79. (43)  Im Programm vom 27. Oktober 1999 sind 20 Häfen aufgeführt, die staatliche Gelder erhalten, und im Programm vom 2. Mai 2001 wu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.