Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/422 der Kommission vom 20. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA 36112 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Hafenbehörde von Neapel und von Cantieri del Mediterraneo S.p.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6037) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0422. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. Bei individuellen Beihilfemaßnahmen legt das Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils die Vermutung nahe, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt (57). Zum andern sind die Maßnahmen auf jeden Fall selektiv, das sie CAMED gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Situation befinden, begünstigen. Wie in Abschnitt 5.2.3 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt wurde, kann CAMED die Schiffbau- und Schiffsreparaturanlagen im Hafen vom Neapel gegen Zahlung eines geringen Anteils der anfallenden Kosten betreiben. Andere Werften (in anderen Häfen oder außerhalb von Hafengebieten), die nichtstaatliche Anlagen betreiben und damit nicht unter den Ministerialerlass Nr. 595/1995 fallen, müssen dagegen grundsätzlich die gesamten Kosten für die Errichtung ihrer eigenen, von ihnen betriebenen Schiffbau- und Schiffsreparaturanlagen selbst tragen. Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen auch deshalb selektiv sind, weil sie einen Betreiber von Schiffbau- und Schiffsreparaturanlagen gegenüber Betreibern von Produktions- oder Reparaturanlagen in anderen Wirtschaftsbereichen begünstigen. Die Letztgenannten sind in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation, da sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit ebenfalls auf der Grundlage der von ihnen betriebenen Produktions- oder Reparaturanlagen ausüben. Doch im Gegensatz zu CAMED gehen sie ihrer Tätigkeit nach, ohne von nicht kostendeckenden Mietzinsen für die Anlagen zu profitieren. 5.2.3.   Wirtschaftlicher Vorteil (157) In Bezug auf CAMED stellt die Kommission fest, dass der Konzessionsvertrag nicht im Wege einer offenen Ausschreibung vergeben wurde, sondern durch ein anderes Verfahren, bei dem andere Unternehmen sich zu einem individuellen Antrag auf eine Konzession äußern oder Alternativvorschläge vorlegen konnten (eine Art „Widerspruchsverfahren“, siehe Erwägungsgrund 15). (158) Die Kommission stellt auch fest, dass die von CAMED nach dem Konzessionsvertrag von 2004 gezahlte Gebühr keiner marktkonformen Gebühr entspricht. Das Flächennutzungsentgelt, das CAMED an die APN zahlt, wird auf der Grundlage feststehender gesetzlicher Parameter berechnet; es beträgt durchschnittlich etwa 140 201,29 EUR pro Jahr, was für einen Konzessionszeitraum vom 30 Jahren etwa 4,2 Mio. EUR ergeben würde (58). Die Gebühr wurde auf der Grundlage des Erlasses Nr. 595 vom 15. November 1995 festgelegt; berücksichtigt wurde die Zahl der Quadratmeter des öffentlichen Geländes, für das die Konzession gilt, multipliziert mit einem Einheitsbetrag in Euro, der jährlich durch Anwendung eines in Prozent ausgedrückten Koeffizienten erhöht wird. Der Einheitsbetrag in Euro variiert entsprechend den von der Konzession abgedeckten Tätigkeiten. Unter den in dem Erlass genannten Tätigkeiten sind „Werftarbeiten“ (d. h. Schiffsreparaturen/-umbauten). CAMED wurde im Rahmen der Konzession aber auch mit der Verwaltung der Trockendocks betraut, was in dem Erlass nicht aufgeführt ist. (159) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die nach der beschriebenen Methode festgelegte Gebühr lediglich ein Entgelt für die Inbesitznahme des staatlichen Eigentums ist, in dem der eigentliche Gegenstand und der entsprechende wirtschaftliche Wert der Konzession nicht berücksichtigt sind. In der Gebühr nicht berücksichtigt ist insbesondere die Tatsache, dass CAMED im Rahmen der Konzession nicht nur Schiffsreparaturen durchführen, sondern auch die alleinige Verwaltung der staatlichen Trockendocks wahrnehmen kann. Das ermöglicht es CAMED, anderen Hafenbetreibern, die Reparaturarbeiten in diesen Trockendocks ausführen möchten, eine Gebühr zu berechnen (59). (160) Außerdem stellt die Kommission fest, dass CAMED sich in der Konzession von 2004 verpflichtet hat, Investitionen im Umfang von 24 610 420 EUR zu tätigen. Nach Angaben Italiens und von CAMED belief sich das Investitionsprogramm des Unternehmens tatsächlich auf 42 541 495 EUR (siehe Erwägungsgründe 80 und 100). (161) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass CAMED als Verwalter und Betreiber der Trockendocks (d. h. Anbieter von Schiffsreparaturen) die gesamten Kosten der Renovierungsarbeiten tragen müsste. Wenn die renovierten Anlagen dem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, müsste CAMED dagegen eine (Konzessions-)Gebühr zahlen, die zumindest den Wert der Investitionen des italienischen Staates und der Hafenbehörde für die Renovierungen widerspiegeln würde. Dies ist dadurch zu begründen, dass CAMED die subventionierte Infrastruktur über die gesamte Lebensdauer nutzt, sodass dem Staat nach Ablauf der Konzession nur ein kleiner Restwert bleiben wird. (162) Die Kommission stellt fest, dass nur ein Teil der von CAMED vorgenommenen Investitionen in die Renovierung der Trockendocks fließt (siehe Erwägungsgrund 100). Der verbleibende (größte) Teil der Investitionen fällt direkt für den täglichen Betrieb und die Verwaltung der Anlagen an, für die CAMED in jedem Fall verantwortlich wäre. (163) Daher sind die Investitionen in Höhe von 42 Mio. EUR, die CAMED zu seinem eigenen Nutzen ausgeführt hat (um Kosten zu decken, die das Unternehmen ohnehin tragen müsste), eine zusätzliche private Investition zu allen in Tabelle 2 aufgeführten öffentlichen Interventionen; sie können nicht als Beitrag zu einer marktüblichen Konzessionsgebühr betrachtet werden. Ebenso wenig kann der Teil dieses von CAMED aufgewendeten Betrags (11,1 Mio. EUR) für Investitionen in die Docks (siehe Erwägungsgrund 15) als Eigenbeitrag gesehen werden, da der APN durch Amortisation aller Vermögenswerte nach Ablauf des Konzessionsvertrags kein (oder nur ein minimaler) Wert zufließen wird. (164) Wie aus dem Einleitungsbeschluss hervorgeht, hat die Kommission zudem Zweifel, ob CAMED durch den Konzessionsvertrag mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut wurde. Vor dem Einleitungsbeschluss argumentierte Italien, da die Trockendocks von CAMED für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse genutzt würden, stelle jede dafür erforderliche Investition einen Ausgleich für diese Dienstleistung dar. (165) Seit dem Einleitungsbeschluss hat Italien zwar nicht mehr behauptet, dass CAMED mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut worden sei, doch der Vollständigkeit halber bewertet die Kommission in den folgenden Erwägungsgründen, ob die vier Altmark-Bedingungen in Bezug auf die Maßnahmen zur Unterstützung von CAMED kumulativ erfüllt sind. (166) In Bezug auf die erste Altmark-Bedingung sind die in Erwägungsgrund 129 genannten Mindestkriterien nicht erfüllt. Insbesondere sind Art und Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, mit der CAMED mutmaßlich beauftragt wurde, nicht klar definiert. Auf diese Verpflichtung wird im Konzessionsvertrag lediglich durch einen Verweis auf die allgemeine Bestimmung des Artikels 1.g des Ministerialerlasses vom 14. November 1994 eingegangen. Auch wenn geltend gemacht werden könnte, dass die Dauer der Verpflichtung durch die Laufzeit der Konzession von 30 Jahren festgelegt ist, fehlt es an einer klaren Definition von Art und Umfang der mutmaßlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, wie in Erwägungsgrund 130 dieses Beschlusses erläutert wurde. (167) Hinsichtlich der Frage, ob die mutmaßlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bezeichnet werden könnten, geht die Kommission davon aus, dass CAMED keine Verpflichtungen wahrzunehmen hat, die als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen definiert werden könnten. Vielmehr ist es so, dass diese Dienstleistung (Verwaltung von Trockendocks) bereits von anderen Unternehmen, die unter marktüblichen Bedingungen arbeiten, zufriedenstellend erbracht wird und erbracht werden kann. Die Dienstleistung weist keine Besonderheiten im Vergleich zu den Dienstleistungen der privaten Eigentümer von Schiffsreparaturbetrieben und der Verwalter solcher Anlagen auf, und sie gleicht auch kein Marktversagen aus. Italien hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass CAMED eine Tätigkeit ausübt, die nicht auch am Markt unter vergleichbaren Bedingungen bezüglich Preis, Qualität, Kontinuität und Zugänglichkeit erbracht wird. Außerdem haben die subventionierten Anlagen keinen Nutzen für die Allgemeinheit, sondern sind eine reine Dienstleistung für Schiffseigner im Raum Neapel (60). (168) In Bezug auf die zweite Altmark-Bedingung ist festzustellen, dass die Konzession von 2004 keine vorher objektiv und transparent festgelegten Quantifizierungen oder Parameter zur Berechnung des Ausgleichs enthält, den die APN an CAMED zahlen sollte für die Verpflichtung, anderen Schiffsreparaturbetrieb offenen Zugang zu den Trockendocks zu gewähren. Die Konzession von 2004 stellt keinen ausdrücklichen Zusammenhang zwischen dieser Verpflichtung und der Verpflichtung der Hafenbehörde zur Durchführung der betreffenden Interventionen her. Auch in der Konzession von 2004 sind weder die mutmaßlichen Betriebsverluste von CAMED noch der Umfang der Interventionen genau festgelegt. (169) Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Finanzierung der Interventionen als Ausgleich für die CAMED auferlegte Verpflichtung, offenen Zugang zu den Trockendocks zu gewähren, das Risiko einer Überkompensation nicht ausschließen kann, wie es das dritte Altmark-Kriterium verlangt. Ohne eine Berechnung oder Schätzung der mutmaßlichen Betriebsverluste infolge der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung lässt sich kaum feststellen, ob der Betrag der Investitionen für die Interventionen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns diesen Betriebsverlusten entspricht. (170) In Bezug auf das vierte Altmark-Kriterium ist festzustellen, dass CAMED die Konzession ohne ein öffentliches Vergabeverfahren erteilt wurde, und Italien hat auch nicht die erforderlichen Informationen vorgelegt, um bewerten zu können, ob die Investitionen für die Interventionen den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens entsprechen, das anderen Schiffsreparaturunternehmen offenen Zugang zu den Trockendocks gewährt. (171) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vier Bedingungen nicht kumulativ erfüllt sind und CAMED durch die in Rede stehenden Maßnahmen somit ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde 5.2.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (172) Schiffsreparaturen stellen eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem Sektor dar, der dem Wettbewerb und dem Handel auf Unionsebene offen steht. Daher ist jeder CAMED gewährte Vorteil geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den unionsinternen Handel zu beeinträchtigen. 5.2.5.   Qualifizierung der Maßnahmen als bestehende Beihilfe (173) Aus den in Abschnitt 5.1.7 dieses Beschlusses in Bezug auf die APN genannten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen zugunsten von CAMED nicht als bestehende Beihilfe angesehen werden können. 5.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (174) Die Kommission stellt fest, dass Trockendocks keine Verkehrsinfrastrukturen, sondern Produktionsanlagen für Werften sind, da sie für den Schiffbau oder Schiffsreparaturen und nicht für Verkehrszwecke genutzt werden. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht direkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als Investitionsbeihilfe für eine Verkehrsinfrastruktur angesehen werden können, wie Italien es behauptet (siehe Erwägungsgrund 86). (175) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Beihilfen nicht auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV als Beihilfen zur Beseitigung von Schäden bewertet werden können, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Die Kommission stellt fest, dass Beihilfen im Sinne dieses Artikels nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, wenn sie sehr strenge Voraussetzungen erfüllen und u. a. nur solche Schäden beseitigen, die durch das betreffende Ereignis entstanden sind, und nicht zu einer Überkompensation führen, was in diesem Fall nicht nachgewiesen wurde (61). (176) Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen zugunsten der APN und von CAMED mit dem Binnenmarkt zunächst nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (62) — („DAWI-Rahmenbestimmungen“) erfolgen sollte. (177) Wenn die in den DAWI-Rahmenbestimmungen von 2011 aufgeführten Vereinbarkeitskriterien nicht erfüllt sind, könnte die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen zugunsten der Hafenbehörde und von CAMED nach Einschätzung der Kommission auch nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen für den Schiffbausektor erfolgen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der jeweiligen Maßnahme galten. (178) Die Kommission stellt fest, dass der Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen für die APN nicht mit dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 413/1998 übereinstimmt, wie Italien behauptet (Erwägungsgrund 85). Dieses Gesetz ist zu allgemein gehalten und kann keinem Empfänger einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe zusichern, da keine bestimmten Empfänger oder Beihilfebeträge darin aufgeführt sind. (63) Stattdessen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich der Anspruch auf die fragliche Beihilfe aus dem im allgemeinen Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 413/1998 angenommenen und in Verbindung mit dem Ministerialerlass vom 2. Mai 2001 zu lesenden Ministerialerlass vom 27. Dezember 1999 herleitet; hierbei handelt es sich um die eigentlichen Durchführungsbestimmungen für die Maßnahmen, wie es das Gesetz Nr. 413/1998 vorsieht. (179) Nach Artikel 9 des Gesetzes Nr. 413/1998 sieht Artikel 1 des Ministerialerlasses vom 27. Oktober 1999 vor, dass auf der Grundlage eines Antrags der betreffenden Hafenbehörden ein Programm für Infrastrukturarbeiten zur Erweiterung, Modernisierung und Erneuerung von Häfen beschlossen und in einem Anhang die Zuweisung von Mitteln erläutert wird. Diesem Anhang zufolge sollte das Ministerium der APN 51,403 Mio. EUR (99,53 Mrd. ITL) für Investitionen in den Trockendocks im Hafen von Neapel bereitstellen. Die für alle Investitionen in Hafeninfrastrukturen vorgesehenen Beträge von 2001 bis 2017 sind im Anhang zum Ministerialerlass vom 2. Mai 2001 aufgeführt, der ebenfalls auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 413/1998 angenommen wurde. Für die APN wurde die Gesamtfinanzierung auf einen Höchstbetrag von 102 Mio. EUR (197,5 Mrd. ITL) begrenzt. Aufgrund dieser Erlasse hatte die APN u. a. Anspruch auf Rückzahlung von Darlehen für die im Anhang zu den Ministerialerlassen aufgeführten Hafeninfrastrukturprojekte einschließlich der fraglichen Trockendocks durch das Ministerium. Diese Investitionen waren bereits zum Zeitpunkt der CAMED im Jahr 2004 erteilten Konzession vorgesehen, und die Konzession selbst verweist auf diese bereits in der Vereinbarung von 2001 zugesagten Investitionen. Dementsprechend könnten die folgenden Regelungen zur Vereinbarkeit auf die Schiffbaubeihilfen (Regionalbeihilfen für Investitionen in den Ausbau oder die Modernisierung vorhandener Werften zur Produktivitätssteigerung bestehender Anlagen) für die APN und für CAMED anwendbar sein: 1. die Verordnung (EG) Nr. 1540/98; 2. die Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau von 2004, die zunächst vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft waren und danach zunächst bis zum 31. Dezember 2008 und dann noch einmal bis zum 31. Dezember 2011 verlängert wurden; 3. die Rahmenbestimmungen über Beihilfen für den Schiffbau von 2011, anwendbar auf nicht angemeldete Beihilfen, die nach dem 31. Dezember 2011 gewährt wurden. Die Geltungsdauer dieser Rahmenbestimmungen wurde bis zum 30. Juni 2014 verlängert; 4. die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 ab dem 1. Juli 2014. (180) Italien zufolge sollte nicht die oben genannte Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit von Beihilfen für den Schiffbau angewandt werden, sondern die Vereinbarkeit direkt nach Artikel 107 AEUV und anhand anderer sekundärrechtlicher Bestimmungen für staatliche Beihilfen gewürdigt werden (64). Italien nannte die Bombardierungen im zweiten Weltkrieg, Erdbeben, die Entwicklung der Wirtschaft einer mit Fördermitteln unterstützten Region und die Modernisierung und Entwicklung der Hafeninfrastruktur. (181) Nach geltender Rechtsprechung muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass sich die Umstände einer nationalen Maßnahme von denen unterscheiden, auf die die maßgeblichen Leitlinien abzielen, und die Kommission sollte die Maßnahme dann direkt nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV bewerten (65). Nachdem Italien die Bombardierungen im zweiten Weltkrieg und Erdbeben als Begründung für die Abweichung von den genannten Leitlinien angeführt hat, hat die Kommission bereits in Erwägungsgrund 175 erläutert, weshalb die Bedingungen des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV bei den hier Rede stehenden Maßnahmen nicht erfüllt sind. Nachdem die Modernisierung und Entwicklung von Hafeninfrastruktur als Begründung dafür angeführt wurde, dass die Maßnahmen direkt nach Maßgabe des Vertrags zu bewerten seien, hat die Kommission ebenfalls in Erwägungsgrund 174 erläutert, dass Trockendocks keine Verkehrsinfrastrukturen sind und daher nicht direkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bewertet werden können. In Bezug auf die von Italien angeführte wirtschaftliche Entwicklung der mit Fördermitteln unterstützten Region stellt die Kommission fest, dass solche Beihilfen nicht nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen zu bewerten sind, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen gültig waren, da für Beihilfen für den Schiffbau sektorspezifische Regeln galten, wie in Erwägungsgrund 176 ausgeführt wurde, was durch jede der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen eindeutig bestätigt wurde (66). Außerdem ist es sinnvoll, Beihilfen für Schiffbauanlagen nach den sektorspezifischen Regelungen für den Schiffbau zu prüfen statt auf der Grundlage der allgemeineren Leitlinien für Regionalbeihilfen, da nur die sektorspezifischen Leitlinien die besonderen Merkmale des Sektors abdecken und das mit der Beihilfe angestrebte gemeinsame Ziel daher am besten erfassen. 5.3.1.   Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe für die APN mit dem Binnenmarkt (182) Eine der Bedingungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe nach den DAWI-Rahmenbestimmungen von 2011 ist, dass es sich um eine echte und genau abgesteckte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV handelt. Außerdem muss die DAWI durch einen Rechtsakt übertragen worden sein, in dem die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Methoden zur Berechnung des Ausgleichs spezifiziert sind, und die Höhe der Ausgleichsleistungen darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken. (183) In Abschnitt 5.1.4 begründet die Kommission, weshalb Italien bei der Definition der öffentlichen Dienstleistung, mit der die APN betraut ist, einen offensichtlichen Bewertungsfehler gemacht hat. Außerdem ist den maßgeblichen Rechtsakten nicht zu entnehmen, wie hoch der Ausgleich ist, den die APN für die Verwaltung der Trockendocks erhält, oder wie dieser Ausgleich berechnet werden soll; daher lässt sich nicht feststellen, ob die Ausgleichsleistungen auf das begrenzt sind, was erforderlich ist, um die Kosten für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu decken. Wie in Erwägungsgrund 167 erläutert wurde, sind Art, Dauer und Geltungsbereich der mutmaßlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Hafenbehörde nicht genau definiert. (184) Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen nicht alle Vereinbarkeitskriterien erfüllen und somit nach den DAWI-Rahmenbestimmungen von 2011 in Bezug auf die Beihilfen für die APN nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten können. (185) Die Kommission hat auch geprüft, ob die Maßnahmen auf der Grundlage der anwendbaren Regelungen für den Schiffbau als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten können. (186) Unter Berücksichtigung der Rechtsakte zur Gewährung der Beihilfen (siehe Erwägungsgründe 25 und 179) stellt die Kommission fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 und die Rahmenbestimmungen für Beihilfen für den Schiffbau (Nummer i) und ii) in Erwägungsgrund 179) die Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Beihilfen bilden (67). Die Kommission prüft im Folgenden, ob die Bedingungen der genannten Grundlagen für die Vereinbarkeit erfüllt sind. (187) Um für Beihilfen nach den Bestimmungen für den Schiffbau in Betracht zu kommen, muss die Beihilfe für Investitionen zum Ausbau und zur Modernisierung bestehender Werften gewährt werden und darf nicht mit einer finanziellen Umstrukturierung der betreffenden Werft(en) zur Produktivitätssteigerung bestehender Anlagen im Zusammenhang stehen (davon ausgenommen ist der reine Ersatz abgeschriebener Vermögenswerte) (68). (188) Italien zufolge (siehe Erwägungsgrund 86) ist die mutmaßliche Beihilfe nicht für eine Produktivitätssteigerung der bestehenden Anlagen in einer Werft vorgesehen, sondern für Instandhaltungsarbeiten an bestimmten Objekten der Hafeninfrastruktur, deren alleiniger Eigentümer der italienische Staat ist, um ihren Verfall zu verhindern. Die Investitionen kämen daher für Beihilfen nach den Bestimmungen für den Schiffbau nicht in Betracht. (189) Außerdem hat Italien nicht nachgewiesen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, d. h. dass ein Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten gestellt wurde oder dass die Beihilfe auf die Unterstützung beihilfefähiger Ausgaben begrenzt ist gemäß der Definition in den geltenden Leitlinien über Regionalbeihilfen (siehe Erwägungsgrund 89). (190) Die bereits für dieses Vorhaben gewährte Finanzierung (44 138 854,50 EUR, das sind 76,42 % der gesamten Investitionskosten) übersteigt die höchstzulässige Beihilfeintensität für regionale Investitionsbeihilfen für Schiffbauanlagen nach den Vorgaben der drei aufeinander folgenden Rahmenbestimmungen für den Schiffbau (zwischen 12,5 % und 22,5 % der gesamten Investitionskosten je nach Beihilfestatus der betreffenden Region). (191) Da die oben genannten Vereinbarkeitskriterien nicht erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen zugunsten der APN nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 5.3.2.   Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe für CAMED mit dem Binnenmarkt (192) Wie in Abschnitt 5.2.3 gezeigt wurde, hat Italien bei seiner Qualifizierung von Schiffsreparaturleistungen für CAMED als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung einen offensichtlichen Bewertungsfehler gemacht. Außerdem geben die maßgeblichen Rechtsakte keinen Hinweis auf die Höhe des Ausgleichs, den CAMED für die Verpflichtung erhalten soll, offenen Zugang zu den Trockendocks zu gewähren, sodass sich nicht feststellen lässt, ob der gewährte Ausgleich möglicherweise die zur Deckung der Kosten für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderliche Höhe übersteigt. Die Kommission stellt fest, dass das Risiko einer Überkompensation nicht auszuschließen ist, wenn die Finanzierung der Interventionen (in Höhe von 44 138 854,50 EUR des italienischen Staates und von 13 621 000 EUR aus Eigenmitteln der APN) als Ausgleich für die CAMED auferlegte Verpflichtung, offenen Zugang zu den Trockendocks zu gewähren, betrachtet wird (siehe Erwägungsgrund 162). Wie in Erwägungsgrund 166 erläutert wurde, sind Art und Umfang der mutmaßlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zudem nicht genau definiert. (193) Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen nach den DAWI-Rahmenbestimmungen von 2011 in Bezug auf die mutmaßliche Beihilfe für CAMED nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. (194) Hins

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.