Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/422 der Kommission vom 20. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA 36112 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Hafenbehörde von Neapel und von Cantieri del Mediterraneo S.p.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6037) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0422. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kann die APN ihre Verwaltungstätigkeiten für den Hafen aufrechterhalten und Schiffsreparaturunternehmen anziehen. Ohne solche Arbeiten könnten die Trockendocks gar nicht ordnungsgemäß betrieben werden, und langfristig wäre die APN nicht in der Lage, ihre Geschäftstätigkeit, d. h. die entgeltliche Vermietung, weiterzuführen. Nach Artikel 1 des Konzessionsvertrags wird „die Konzession für Umbau- und Reparaturarbeiten an Schiffen und Freizeitbooten und für die Verwaltung der Trockendocks gewährt“ (41) und somit die Nutzung des in Rede stehenden öffentlichen Geländes im Voraus genau festgelegt. (121) Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die APN im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben auch Tätigkeiten im öffentlichen Auftrag durchführen kann, betrifft dieser Beschluss nur die Verwaltung der unterstützten Trockendocks und ihre entgeltliche Vermietung. Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Einstufung einer Einheit als Unternehmen stets von einer bestimmten Tätigkeit ab. Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten durchführt, ist ausschließlich im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit als Unternehmen zu betrachten. Daher muss die Kommission zu der Frage, ob es sich bei den anderen Tätigkeiten der Hafenbehörde (d. h. anderen als der entgeltlichen Vermietung von Schiffsreparaturanlagen) um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt, keine Stellung beziehen. 5.1.2.   Zurechenbarkeit und staatliche Mittel (122) Die für die Investitionsvorhaben gewährten Mittel wurden aus dem Staatshaushalt an die APN übertragen. Wie in Abschnitt 5.1.1 ausgeführt, kann die APN für die Zwecke dieses Beschlusses als Unternehmen eingestuft werden, da es sich um eine Einheit handelt, die im Auftrag des Eigentümers, d. h. des italienischen Staates, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Somit handelt es sich um eine Übertragung staatlicher Mittel, die dem Staat zuzurechnen sind. 5.1.3.   Selektivität (123) Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe gelten, wenn sie spezifisch oder selektiv ist und nur bestimmte Unternehmen und/oder Produktionszweige begünstigt. (124) Da es im vorliegenden Fall um Beihilfemaßnahmen geht, die nur der APN gewährt wurden, lässt das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils vermuten, dass die Maßnahmen selektiv sind (42). (125) Die Kommission stellt fest, dass die in Rede stehenden Maßnahmen die APN gegenüber anderen Unternehmen, die tatsächlich und rechtlich in einer vergleichbaren Situation sind, auf jeden Fall begünstigen. Das Gesetz Nr. 413/1998 sieht vor, dass das Ministerium auf Antrag von Hafenbehörden ein Investitionsprogramm auflegt. Auf Antrag der APN wurde das Investitionsprogramm durch zwei Ministerialerlasse (vom 27. Oktober 1999 und vom 2. Mai 2001) angenommen (siehe Erwägungsgrund 25). Obwohl auch einige andere in dem Investitionsprogramm (43) aufgeführte Hafenbehörden öffentliche Gelder für Investitionen in anderen italienischen Häfen verwenden konnten, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich um selektive Maßnahmen handelt, die die Schiffbauanlage der APN begünstigen. Die APN erhielt — im Gegensatz zu anderen Verwaltern von Schiffbauanlagen, die nicht in das Investitionsprogramm aufgenommen wurden, weil sie beispielsweise keine Hafenbehörden sind — staatliche Mittel zur Erweiterung und Modernisierung und zum Ausbau der von ihr verwalteten Schiffbauanlage. Die nicht auf der Liste stehenden Verwalter von Schiffbauanlagen, die sich tatsächlich und rechtlich in einer vergleichbaren Situation wie die APN befinden, müssen die Infrastruktur für den Schiffbau ohne staatliche Unterstützung erweitern, modernisieren oder ausbauen. Dem Gerichtshof zufolge kann weder aus einer großen Zahl begünstigter Unternehmen (auch nicht, wenn es alle Unternehmen eines Wirtschaftszweigs sind) noch aus der Verschiedenartigkeit und der Bedeutung der Wirtschaftszweige, zu denen sie gehören, geschlossen werden, dass eine staatliche Maßnahme eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme darstellt (44). Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen auch deshalb selektiv sind, weil sie einen Verwalter von Schiffbau- und Schiffsreparaturanlagen gegenüber Verwaltern von Produktions- und Reparaturanlagen in anderen Wirtschaftszweigen begünstigen. Die Letztgenannten befinden sich in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation, da sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit ebenfalls auf der Grundlage der von ihnen verwalteten Produktions- oder Reparaturanlagen ausüben. Sie müssen ihre wirtschaftliche Tätigkeit jedoch ohne Investitionshilfen durchführen, wie sie die APN erhält. 5.1.4.   Wirtschaftlicher Vorteil (126) Die öffentliche Finanzierung in Höhe von 44 138 854,50 EUR wird durch Zuschüsse oder Rückzahlung der von der APN bei Finanzinstituten aufgenommenen Darlehen gewährt, wie aus Tabelle 2 hervorgeht. Ein Zuschuss ist ein nicht rückzahlbares Finanzinstrument, bei dem keine Finanzierungskosten anfallen. Auch die vom Staat übernommene Rückzahlung der von einem Unternehmen aufgenommenen Darlehen ohne Finanzierungskosten für das begünstigte Unternehmen ist unter normalen Marktbedingungen nicht zu erhalten, da das Unternehmen von finanziellen Verpflichtungen befreit wird, die es normalerweise zu erfüllen hätte. Am Markt wären solche Finanzierungsinstrumente für den Begünstigten nicht erhältlich. Somit verschafft die öffentliche Finanzierung der APN einen wirtschaftlichen Vorteil. (127) Aus dem Altmark-Urteil ergibt sich jedoch, dass vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen den betreffenden Unternehmen keinen derartigen Vorteil verschaffen und somit keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sofern vier kumulative Bedingungen erfüllt sind (45): — Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Da die Mitgliedstaaten definieren, was Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, kann die Kommission im Prinzip lediglich kontrollieren, ob der Mitgliedstaat bei seiner Definition einer Dienstleistung als DAWI einen offensichtlichen Fehler begangen hat. — Zweitens sind die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen. Dass die Ausgleichsparameter im Voraus festzulegen sind, bedeutet nicht, dass der Ausgleich nach einer bestimmten Formel berechnet werden muss. Es muss nur von Vornherein feststehen, wie der Ausgleich festgelegt werden soll. Üblicherweise werden in dem betreffenden Gesetz, das die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auferlegt, Inhalt und Dauer dieser Verpflichtungen, das Unternehmen und das betreffende Gebiet, die Parameter für die Berechnung, Kontrolle und Überprüfung des Ausgleichs sowie die Regelungen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensation spezifiziert. — Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. — Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (128) Im vorliegenden Fall (siehe Erwägungsgrund 62) argumentierte Italien, dass durch Artikel 1.g des Ministerialerlasses vom 14. November 1994 alle italienischen Hafenbehörden mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut worden seien. Die Kommission wird daher prüfen, ob alle vier Altmark-Kriterien erfüllt sind. (129) Da die erste Altmark-Voraussetzung Transparenz und Rechtssicherheit gewährleisten soll, müssen nach der Rechtsprechung (46) mindestens zwei Kriterien erfüllt sein: i) Das Unternehmen muss tatsächlich mit der Wahrnehmung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und ii) Art, Dauer und Geltungsbereich dieser Verpflichtungen müssen genau definiert sein. Wenn diese objektiven Kriterien nicht klar definiert sind, lässt sich nicht feststellen, ob eine bestimmte Tätigkeit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entspricht. Die beiden Mindestkriterien sind strikt einzuhalten; sie fallen nicht unter den weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten. Daher kontrolliert die Kommission ihre Einhaltung genau und überprüft in diesem Stadium nicht, ob offensichtliche Fehler vorliegen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wird geprüft, ob offensichtliche Fehler vorliegen, um festzustellen, ob die tatsächlich übertragenen und genau definierten Dienstleistungen und Verpflichtungen als DAWI angesehen werden können. Erst in diesem letzten Stadium kann es relevant sein, ob ein Marktversagen vorliegt. (130) In der vorliegenden Beihilfesache waren Art, Dauer und Geltungsbereich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, mit der die APN mutmaßlich betraut wurde, nicht klar definiert. Im Gegensatz zur Behauptung Italiens (siehe Erwägungsgrund 63) beschreibt das nationale Gesetz (Artikel 1.g des Ministerialerlasses vom 14. November 1994) nur ganz allgemein die allen Hafenbehörden auferlegte Verpflichtung zur Verwaltung von Trockendocks („gestione di (…) bacini di carenaggio per il settore industriale“), ohne dass dies weiter ausgeführt wird. In Artikel 1.g ist die Dauer der mutmaßlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung überhaupt nicht definiert. Außerdem werden durch eine derart allgemein formulierte Bestimmung Art und Geltungsbereich der Verpflichtung in keiner Weise klar definiert. (131) In Bezug auf die Frage, ob die mutmaßliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung als DAWI angesehen werden kann, stellt die Kommission jedenfalls fest, dass Italien einen offensichtlichen Fehler begangen hat. Italien hat keinen Beweis dafür erbracht, dass die APN durch die entgeltliche Vermietung von Schiffsreparaturanlagen eine Tätigkeit ausübt, die unter vergleichbaren Bedingungen hinsichtlich Preis, Qualität, Kontinuität und Zugänglichkeit auf dem Markt nicht erhältlich ist. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Existenz (oder die Möglichkeit der Errichtung) anderer Trockendocks und Schwimmdocks gleicher Größe wie im Hafen von Neapel und in benachbarten Häfen die Einstufung der Verwaltung eines bestimmten Trockendocks durch die Hafenbehörde als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausschließt. Außerdem bieten die subventionierten Anlagen keinen allgemeinen Vorteil für die Gesellschaft, sondern sind eine reine Dienstleistung für Schiffsreparaturunternehmen in der Region Neapel (47). In der Rechtssache Enirisorse (48) hat der Gerichtshof bestätigt, dass der Betrieb eines Verkehrshafens nicht ohne Weiteres eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die wirtschaftlichen Dienstleistungen der APN keine besonderen Merkmale im Vergleich zur marktüblichen Vermietung von Schiffsreparaturanlagen aufweisen (49) und dass sie kein Marktversagen ausgleichen. (132) Zum zweiten und dritten Altmark-Kriterium merkt die Kommission Folgendes an: Der Ministerialerlass vom 14. November 1994 enthält keine Quantifizierung von objektiven und transparenten Parametern, um den Ausgleich für mutmaßlich von der APN erbrachte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu berechnen. Auch in den entsprechenden Rechtsakten (siehe Erwägungsgrund 125) ist der Ausgleich für die mutmaßlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht weiter spezifiziert. (133) Daher lässt sich nicht feststellen, ob der gewährte Ausgleich über das hinausgeht, was erforderlich wäre, um die Kosten für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken. (134) In Bezug auf das vierte Altmark-Kriterium stellt die Kommission fest, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung Italien zufolge nicht im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens nach italienischem Recht an die APN übertragen wurde und auch nicht übertragen werden kann (siehe Erwägungsgrund 66). (135) Wenn das Unternehmen, das mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut werden soll, nicht durch ein öffentliches Vergabeverfahren ausgewählt wird, damit die Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Gemeinschaft erbracht wird, ist dem Altmark-Urteil zufolge die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (136) Die italienischen Behörden haben keine umfassende Analyse der Kosten eines solchen Unternehmens vorgelegt, das mit Mitteln zur Erfüllung der mutmaßlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung angemessen ausgestattet ist. Italien hat auch nicht angegeben, dass eine solche Analyse zur Bestimmung der Methode für die Berechnung des Ausgleichs durchgeführt worden wäre. (137) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vier Bedingungen nicht kumulativ erfüllt sind und die in Rede stehenden Maßnahmen somit einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. 5.1.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (138) Wenn die von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Unterstützung die Position eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen stärkt, die im unionsinternen Handel untereinander im Wettbewerb stehen, ist nach ständiger Rechtsprechung zumindest von potenziellen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und auf den Wettbewerb auszugehen. (50) (139) Die Kommission nimmt Italiens Argumente zur Kenntnis, wonach die Verwaltung von Häfen nach nationalem Recht eine staatliche Aufgabe sei und die Hafenbehörden sich nicht in einem liberalisierten und von Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten geprägten Sektor betätigten. (140) Wie in den Erwägungsgründen 118 und 119 ausgeführt wurde, wird die APN dank dieses Investitionsvorhabens durch die Wiederherstellung der Trockendocks zu angemessenen Bedingungen die wirtschaftliche Tätigkeit der Vermietung der Trockendocks weiter ausüben und damit ihre Wettbewerbsposition verbessern können. Zwar ist die APN auf dem vorgelagerten Markt der Vermietung von Schiffbau-/Schiffsreparaturinfrastruktur tätig, doch diese Infrastruktur wird subventioniert und dann genutzt, um Schiffbau- und Schiffsreparaturdienste auf nachgelagerter Ebene anzubieten, was den Wettbewerb verfälscht und den Handel auf Unionsebene beeinträchtigt. Der Grund dafür ist, dass der Schiffbau-/Schiffsreparatursektor dem Wettbewerb und dem Handel auf Unionsebene offensteht. Deshalb bieten die sektorspezifischen Bestimmungen für den Schiffbau einen Rahmen für mögliche öffentliche Interventionen in diesen Anlagen (51). Außerdem steht die APN im Wettbewerb mit anderen Verwaltern, die Schiffbau-/Schiffsreparaturanlagen in der Union vermieten, und betätigt sich somit in einem Markt, der dem Wettbewerb und dem Handel auf Unionsebene offensteht. (141) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die fraglichen Maßnahmen geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen. 5.1.6.   Zum mutmaßlichen Verstoß gegen Artikel 345 AEUV (142) Italien behauptet, dass die Einstufung der Maßnahmen als staatliche Beihilfe ein Verstoß gegen Artikel 345 AEUV wäre, in dem der Grundsatz der Neutralität zwischen privaten und öffentlichen Einheiten verankert ist. Ein privater Eigentümer könne so viel in Schiffsreparaturanlagen investieren, wie er wolle, während Investitionen des Staates in staatseigene Infrastruktur immer staatliche Beihilfen seien. (143) Die Kommission stellt fest, dass die Rechtsordnung der Union in Bezug auf die Eigentumsordnung neutral ist und das Recht der Mitgliedstaaten, als Wirtschaftsbeteiligte aufzutreten, in keiner Weise einschränkt. Sobald Behörden direkt oder indirekt wirtschaftliche Transaktionen „gleich welcher Art“ durchführen (52), unterliegen sie jedoch den Beihilferegeln der Union. Wirtschaftliche Transaktionen öffentlicher Körperschaften (einschließlich öffentlicher Unternehmen) gewähren der Gegenseite keinen Vorteil und stellen daher keine Beihilfe dar, wenn sie unter normalen Marktbedingungen durchgeführt werden (53). (144) Die Kommission stellt fest, dass Italien durch seine staatliche Finanzierung der APN keine Investition nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt hat. Zum einen ist dieser Grundsatz nicht anwendbar, wenn eine Behörde selbst als organisierende und vergebende Behörde einer öffentlichen Dienstleistung auftritt. Die Anwendbarkeit dieses Prinzips ist zwangsläufig ausgeschlossen, da der Mitgliedstaat per definitionem als Behörde bei der Organisation und Vergabe der mutmaßlichen öffentlichen Dienstleistung auftritt. (54) Zweitens geht die Kommission davon aus, dass selbst wenn das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors anwendbar wäre, ein privater Betreiber in diesem Wirtschaftszweig zuvor einen Geschäftsplan aufgestellt und auf dieser Grundlage nur eine gewinnversprechende Investition durchgeführt hätte. Andere Erwägungen (wie die von Italien vorgebrachte Imageverbesserung, siehe Erwägungsgrund 69) könnten bei der Rentabilitätsanalyse ausnahmsweise berücksichtigt werden, doch dazu müssten objektive Beweise vorgelegt werden, was Italien unterlassen hat. (145) Wie im Einleitungsbeschluss festgestellt wurde, legten die italienischen Behörden eine Finanzanalyse auf der Grundlage der Finanzierungslücke vor, die sich aus der Differenz zwischen dem abgezinsten Wert der erwarteten Betriebsgewinne der Investition und den abgezinsten Investitionskosten des Projekts ergab. Nach dieser Berechnung weist das Projekt über einen Referenzzeitraum von 25 Jahren einen negativen finanziellen Nettogegenwartswert von -44 274 286,68 EUR auf. (146) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Einstufung der Maßnahmen als staatliche Beihilfe kein Verstoß gegen Artikel 345 AEUV wäre. 5.1.7.   Qualifizierung der Maßnahmen als bestehende Beihilfe (147) Italien behauptet, dass die fraglichen Maßnahmen bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Nummer v der Verfahrensverordnung darstellen; danach sind „bestehende Beihilfen“„Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben“. Weiter heißt es in Artikel 1 Buchstabe b Nummer v: „Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch Rechtsvorschriften der Union zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen.“ (148) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe nicht als bestehende Beihilfe eingestuft werden kann, da staatliche Unterstützung für Schiffbau- und Schiffsreparaturanlagen seit jeher, auch schon vor dem Urteil (55) in der Rechtssache Leipzig/Halle, als staatliche Beihilfe galt. (149) Die Kommission nimmt die Argumente Italiens zur Kenntnis, wonach die Entscheidung 94/374/EG über das Gesetz der Region Sizilien (zitiert im Einleitungsbeschluss, siehe Erwägungsgrund 74) nicht darauf schließen lasse, dass öffentliche Unterstützungsmaßnahmen für Schiffsreparaturanlagen in einem Trockendock in den Geltungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fallen. Die Kommission gelangt aber zu dem Schluss, dass in dieser Entscheidung klar unterschieden wird zwischen der öffentlichen Unterstützung für die Einrichtung, die für die Hafenverwaltung zuständig ist (die nicht als staatliche Beihilfe eingestuft wurde) und der öffentlichen Unterstützung für dieselbe öffentliche Einrichtung für Instandhaltungsarbeiten an dem Trockendock (die als staatliche Beihilfe eingestuft wurde). Auf jeden Fall ist der Begriff der staatlichen Beihilfe ein objektiver Begriff, bei dem sich nur die Frage stellt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder mehreren einzelnen Unternehmen einen Vorteil verschafft, während der objektive Begriff durch die Entscheidungspraxis der Kommission unangetastet bleibt (56). (150) Deshalb wiederholt die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen auch schon vor dem Urteil in der Rechtssache Leipzig/Halle staatliche Beihilfen darstellten. 5.2.   Vorliegen einer Beihilfe für CAMED (151) Da die APN öffentliche Gelder für die mit CAMED vereinbarten Interventionen erhalten hat und weiterhin erhalten wird, musste CAMED nicht die gesamten Investitionskosten tragen, wie es andere private Betreiber von Schiffsreparaturanlagen auf dem Markt tun müssten. Die Kommission stellt fest, dass Italien durch die Überlassung der Trockendocks an CAMED zu Preisen unter den marktüblichen Sätzen dem Unternehmen einen selektiven Vorteil gewährt hat. 5.2.1.   Zurechenbarkeit und staatliche Mittel (152) Da es sich bei der APN um eine öffentliche Einrichtung handelt, die Teil der staatlichen Verwaltung ist (auch wenn sie als privates Unternehmen agiert, siehe Erwägungsgrund 118), kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind. Wenn eine Behörde einem Begünstigten Zuschüsse gewährt, ist diese Mittelübertragung dem Staat zuzurechnen, auch wenn die fragliche Einrichtung von anderen Behörden rechtlich unabhängig ist. (153) Staatliche Mittel umfassen alle Mittel des öffentlichen Sektors einschließlich der Mittel innerstaatlicher (dezentraler, föderaler, regionaler und anderer) Einheiten. Auch der Verzicht auf Einnahmen, die ansonsten an den Staat gezahlt worden wären, stellt eine Übertragung staatlicher Mittel dar. Wenn Behörden Güter oder Dienstleistungen zu einem Preis unter den marktüblichen Sätzen bereitstellen, bedeutet dieses einen Verzicht auf staatliche Mittel (und die Gewährung eines Vorteils). (154) Daher stellt die Kommission fest, dass die APN durch die Überlassung der Trockendocks an CAMED zu Preisen unter den marktüblichen Sätzen auf staatliche Mittel verzichtet hat. 5.2.2.   Selektivität (155) Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn sie spezifisch oder selektiv ist und nur bestimmte Unternehmen und/oder Produktionszweige begünstigt. Italien behauptet, die Maßnahmen hätten einen allgemeinen, bereichsübergreifenden Charakter, da nach der Organisationsform des Hafensektors nach italienischem Recht alle Unternehmen (nicht nur CAMED), die im Hafenbereich in allen italienischen Häfen (nicht nur in Neapel) und in allen Wirtschaftssektoren (nicht nur im Schiffbau) tätig sind, von „Beihilfen“„profitiert“ hätten, die den mutmaßlichen Beihilfen für CAMED entsprachen. Die Kommission widerspricht dieser Einschätzung aus den folgenden Gründen. (156) Zum einen ist zu vermuten, dass dieser Vorteil dem Unternehmen selektiv gewährt wurde, da der Konzessionsvertrag nur mit CAMED unterzeichnet wurde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.