Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/422 der Kommission vom 20. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA 36112 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Hafenbehörde von Neapel und von Cantieri del Mediterraneo S.p.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6037) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0422. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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14/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34) über die Konzessionsvergabe nicht für Ausschreibungen für Konzessionen in Hafengebieten. Daher sei die APN nicht verpflichtet gewesen, eine Ausschreibung für die Konzession für diese Trockendocks zu veröffentlichen und schon gar nicht für eine Konzession, die bereits über zehn Jahre vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt wurde. (82) Italien argumentiert außerdem, dass die Maßnahmen weder den Wettbewerb verfälscht noch den Handel unter den Mitgliedstaaten beeinträchtigt hätten, denn die Position eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen im gleichen Wirtschaftsbereich werde durch diese Maßnahmen nicht gestärkt. Die Verordnung von 2002 sehe vor, dass jedes Unternehmen, unabhängig von seinem Standort, die Docks nutzen kann. Italien zufolge sind die Maßnahmen somit unerheblich für grenzüberschreitende Investitionen und/oder Bedingungen hinsichtlich des Unternehmenssitzes. (83) Italien vertritt die Auffassung, dass die Kommission keine allgemeine öffentliche Maßnahme, die im gesamten Hoheitsgebiet eines Staates für alle dort tätigen Unternehmen gilt, in Frage stellen kann mit der Begründung, sie würde den Betreibern einen Vorteil gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen und tätigen Unternehmen verschaffen. Ob ein solcher selektiver Vorteil gewährt wird, dürfe einzig und allein auf nationaler Grundlage ermittelt werden, da ein Vergleich mit den für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen mangels unionsweiter Regelungen bedeuten würde, dass aufgrund der rechtlichen und regulatorischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich und rechtlich unterschiedliche Sachverhalte miteinander verglichen werden, was der Zielsetzung und der Funktion der Kontrolle staatlicher Beihilfen zuwiderlaufen würde. (84) Italien wiederholt die Argumente in Bezug auf die Einstufung der Maßnahmen als bestehende Beihilfe (siehe Erwägungsgrund 75). 3.1.3.   Zur Vereinbarkeit der mutmaßlichen Beihilfen für die APN und CAMED mit dem Binnenmarkt (85) Italien widerspricht der Bewertung der Kommission, wonach die Mittel zu dem Zeitpunkt gewährt wurden, als die jeweiligen Investitionen auf Antrag der Hafenbehörden in das Investitionsprogramm aufgenommen wurden. Italien wiederholt, dass das Datum, an dem die Rechtsgrundlage für den Anspruch des mutmaßlich Begünstigten auf die Unterstützung in Kraft trat, und nicht das Datum der Annahme möglicherweise zahlreicher nachfolgender Durchführungsmaßnahmen als Zeitpunkt der Gewährung einer staatlichen Beihilferegelung gelten müsse. Italien stellt fest, dass alle von der Kommission ermittelten Durchführungsmaßnahmen ausdrücklich auf die Refinanzierungsregelungen nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 413/1998 verweisen, das somit die einzige wirkliche Rechtsgrundlage für die Maßnahme sei, sowie auf die diversen Entscheidungen der APN im Jahr 2001 und die 2004 erteilte Konzession für CAMED. (86) Italien zufolge sollten die Maßnahmen nicht auf der Grundlage der Rahmenbestimmungen für den Schiffbau (siehe Erwägungsgrund 48) beurteilt werden, da es dabei nur um die Instandhaltung staatseigener Hafeninfrastruktur gehe. Italien zufolge wird mit der mutmaßlichen Beihilfe nicht bezweckt, die Produktivität der vorhandenen Anlagen einer Werft, d. h. der Superstrukturen (bewegliche Strukturen, Kräne usw.) in einem Hafen zu steigern, sondern Instandhaltungsarbeiten an bestimmten Teilen der Hafeninfrastruktur vorzunehmen, deren alleiniger Eigentümer der Staat ist. Dadurch solle verhindert werden, dass sie veralten, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit und die gleichberechtigte und nichtdiskriminierende Zugänglichkeit für alle Hafennutzer. Daher könne die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nicht auf der Grundlage von sektorspezifischen Regelungen für Beihilfen für den Schiffbau beurteilt werden. (87) Italien zufolge sind die Maßnahmen sowohl nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b als auch nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, weil damit beabsichtigt werde, staatseigene Liegenschaften nach den Beschädigungen durch den zweiten Weltkrieg und durch das Erdbeben von 1980, von dem die Stadt Neapel betroffen war, wiederherzustellen. Die mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen seien angemessen, da die öffentliche Finanzierung auf das unbedingt Notwendige beschränkt sei und die Instandhaltungsarbeiten in einem offenen, wettbewerblichen Verfahren vergeben worden seien, das es ermöglicht habe, die veranschlagten Kosten zu senken. Italien weist außerdem darauf hin, dass CAMED beträchtliche Investitionen vorgenommen habe, wodurch die Höhe des öffentlichen Beitrags auf ca. 40 % der gesamten Investitionskosten gesenkt werden konnte. Die Maßnahmen seien auch deshalb angemessen, weil auf der Grundlage der für öffentliche Konzessionen geltenden Rechtsvorschriften die vom Konzessionsnehmer durchgeführten Arbeiten nach Ablauf der Konzession im Eigentum des Staates verblieben und CAMED keinerlei Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung habe. Italien wiederholt, dass die mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen von wirtschaftlichem Nutzen für eine benachteiligte Region im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV seien. (88) Im November 2017 legte Italien weitere Informationen vor und wiederholte seine Auffassung, dass die staatlichen Beihilfen für den Schiffbau nicht die richtige Rechtsgrundlage zur Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt seien. Dazu äußerte Italien sich wie folgt. (89) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Beihilfe für die APN bestätigte Italien, dass die APN keine Beihilfeanträge (mit Hinweis auf die maßgeblichen Vorschriften für den Schiffbau) vorgelegt habe, bevor die Arbeiten im Rahmen der einzelnen Investitionen aufgenommen wurden. Italien bekräftigte seinen Standpunkt, dass die Mittel für die Instandhaltung der vorhandenen Hafeninfrastruktur verwendet worden seien und keine Beihilfe für Schiffbauanlagen darstellten. (90) Schließlich führt Italien an, dass eine Rückforderung der in Rede stehenden Beträge nicht möglich sei, weil die Verjährungsfrist nach Artikel 17 der Verfahrensverordnung abgelaufen sei. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 4.1.   Stellungnahme von CAMED (91) CAMED meint, dass die Rechtmäßigkeit der fraglichen Maßnahmen bereits 2006 geprüft und bestätigt worden sei, als die Kommission Informationen bei den italienischen Behörden angefordert und anschließend das Verfahren abgeschlossen habe. Der Einleitungsbeschluss sei daher ein rechtswidriger Widerruf dieses abschließenden Beschlusses mehr als zehn Jahre nach der ersten Maßnahme; damit würden die unionsrechtlichen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und des wirksamen Rechtsschutzes verletzt. (92) Außerdem stellen die fraglichen Maßnahmen nach Auffassung von CAMED keine staatlichen Beihilfen dar, weder für die APN noch für CAMED selbst, da es sich nicht um eine spezifische Wirtschaftstätigkeit handle, sondern um den normalen Betrieb und die Verwaltung einer bestimmten Kategorie von Vermögenswerten, nämlich von staatlichem Eigentum. Keine der Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sei erfüllt. (93) CAMED wiederholt Italiens Argumente, wonach Hafenbehörden nichtwirtschaftliche öffentliche Einheiten sind, denen es nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 84/1994 untersagt sei, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen oder Hafendienstleistungen anzubieten. Ebenso wenig können die italienischen Hafenbehörden CAMED zufolge die Höhe der von Konzessionsnehmern im Auftrag des Staates erhobenen staatlichen Gebühren selbst festlegen, da diese durch den Ministerialerlass Nr. 595/1995 geregelt seien. (94) CAMED zufolge verschaffen die Arbeiten weder dem Unternehmen selbst noch der APN einen wirtschaftlichen Vorteil. Die gesetzlich vorgeschriebene Instandhaltung der in Rede stehenden öffentlichen Liegenschaften sei ausschließlich Aufgabe des Staates als Eigentümer und außerdem notwendig und förderlich für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen. Daher werde CAMED durch die Maßnahmen nicht finanziell entlastet und ihm erwachse daraus auch kein Vorteil. (95) Zudem war CAMED nach eigener Aussage zu der Zeit, als die öffentlichen Maßnahmen geplant und genehmigt wurden, noch nicht Konzessionsnehmer des betreffenden öffentlichen Geländes, da das offene, wettbewerbliche Vergabeverfahren noch gar nicht stattgefunden hatte. Die APN habe somit die Investition vorgenommen, ohne den künftigen Konzessionsnehmer zu kennen. Jedes Unternehmen hätte ein konkurrierendes Angebot vorlegen und die Konzession für die Liegenschaften erhalten können. Somit sei der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten erfüllt; das Verfahren verschaffe dem erfolgreichen Bieter keinen Vorteil. (96) CAMED stellt ferner fest, dass die Maßnahmen nicht selektiv seien, da es sich um das übliche Interventionsverfahren des Staates handle, der grundsätzlich (und nicht nur in Häfen und in der Schiffbauindustrie) versuche, sehr viele und ganz unterschiedliche öffentliche Liegenschaften und Infrastrukturen in einem sicheren, funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Das gelte insbesondere für Liegenschaften, die der Staat in öffentlichem Eigentum belassen wolle, und diese Entscheidung sei von der Überprüfung der Kommission nach Artikel 345 AEUV ausgenommen. Im vorliegenden Fall seien die Arbeiten im Rahmen eines 1998 durch ein nationales Gesetz aufgelegten Finanzierungsprogramms für die Errichtung von Infrastruktur zur Erweiterung, Modernisierung und Erneuerung aller italienischen Häfen geplant und genehmigt worden. (97) CAMED zufolge beweist auch dies die nicht selektive Art der Maßnahmen im Hinblick auf i) die Position der APN gegenüber allen anderen Hafenbehörden, die die gleichen öffentlichen Gelder für Arbeiten an öffentlichen Liegenschaften und Infrastrukturen in Häfen in ihrem Zuständigkeitsbereich erhielten, sowie auf ii) CAMEDs Position gegenüber anderen Unternehmen in der Schiffbauindustrie und in anderen Bereichen im Hafen von Neapel wie auch in jedem anderen italienischen Hafen. (98) Außerdem kann CAMED zufolge jedes Unternehmen nach den Regelungen für die Nutzung der öffentlichen Infrastruktur, die Gegenstand der Instandhaltungsarbeiten war, beantragen, dass ihm CAMED nach transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien und gegen ein Entgelt zu öffentlichen Tarifen Zugang zu den von ihm im Rahmen seiner Konzession betriebenen Docks gewährt. Die Infrastruktur sei zu gleichen Bedingungen auch für andere potenzielle Nutzer zugänglich, nicht nur für Schiffsreparaturunternehmen, sondern beispielsweise für Reedereien, Hafendienstleister, Schiffsagenten und Schiffsmanagementgesellschaften, die die Infrastruktur nutzen möchten. CAMED sieht darin eine weitere Bestätigung dafür, dass die Maßnahmen zur Renovierung der Docks nicht selektiv seien und keine bestimmten Unternehmen oder Produktionszweige begünstigten. (99) CAMED wiederholt auch Italiens Argumente, wonach es zu keiner Verfälschung des Wettbewerbs oder Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten gekommen sei. (100) CAMED zufolge sind die Maßnahmen auf jeden Fall mit dem Binnenmarkt vereinbar, sowohl nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV, da sie darauf abzielten, „den verursachten Schaden durch eine Naturkatastrophe oder außergewöhnliche Vorkommnisse“, in diesem Fall die Bombardierung und das Erdbeben von1980, zu beseitigen, als auch nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV, da mit den Maßnahmen ein Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt werde. Außerdem seien die Maßnahmen in Anbetracht der von CAMED selbst vorgenommenen Investitionen (in Höhe von 42 541 495 EUR) angemessen, weil sich dadurch die Intensität der staatlichen Intervention auf ca. 40 % der Gesamtkosten reduziert habe. Den übermittelten Informationen zufolge investierte CAMED 11,1 Mio. EUR in die Docks und den restlichen Betrag in andere Objekte, beispielsweise in die von der Konzessionsgebühr abgedeckten Güter/Flächen, in Lager und Gebäude, Transportkosten, IT und Büroausstattung. (101) Schließlich stellt CAMED fest, dass es sich bei den Maßnahmen, sollten sie als Beihilfen angesehen werden, um bestehende Beihilfen handeln würde, da die Verjährungsfrist nach Artikel 17 der Verfahrensverordnung abgelaufen sei. 4.2.   Stellungnahme des Beschwerdeführers (102) Der Beschwerdeführer stimmt der vorläufigen Bewertung der Kommission zu, wonach die APN als Unternehmen zu betrachten ist, das einer wirtschaftlichen Betätigung nachgeht. Der Beschwerdeführer hält es in Anbetracht der Erläuterungen der Kommission in ihrer Entscheidungspraxis für eine mittlerweile unbestrittene Tatsache, dass nationale Häfen wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen und dass sie untereinander und mit anderen europäischen Häfen und Mittelmeerhäfen im Wettbewerb stehen. So sei die Kommission beispielsweise in ihrem Beschluss von 2012 (35) davon ausgegangen, dass die Hafenbehörde von Augusta als Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen sei, die im Betrieb der staatseigenen Hafeninfrastruktur durch Vermietung an Hafenbetreiber gegen eine Konzessionsgebühr bestand. Dies sei ein Präzedenzfall für die Hafenbehörde von Neapel, da die Hafenbehörde von Augusta auf der Grundlage derselben nationalen Bestimmungen (36) tätig sei. (103) Die Konzessionsgebühr wurde nach Meinung des Beschwerdeführers aufgrund nationaler Rechtsvorschriften (37) festgesetzt, die irrtümlich für anwendbar gehalten worden seien, da die Konzession nicht ausschließlich die Nutzung der Docks für Schiffbauzwecke betreffe, sondern auch die Verwaltung der Trockendocks durch CAMED. Deshalb behauptet der Beschwerdeführer, die APN habe durch die direkte Erteilung der Konzession an CAMED ohne eine Ausschreibung auf ihren Anspruch auf eine Gebühr für den Betrieb der Trockendocks verzichtet, denn sie erhalte lediglich eine Gebühr für die Konzession für das Gelände. Der Beschwerdeführer weist außerdem darauf hin, dass nach Artikel 6 des Konzessionsvertrags ausdrücklich vorgesehen sei, dass CAMED die Gebühr an die APN „als Entgelt für diese Konzession“ und nicht als steuerliche Abgabe zu entrichten habe. (104) Der Beschwerdeführer stimmt der vorläufigen Bewertung der Kommission in Bezug auf den öffentlichen Charakter der Finanzmittel und die Selektivität der Maßnahmen zugunsten der APN zu. Er behauptet zudem, dass es sich bei den Maßnahmen nicht um eine reine Mittelübertragung zwischen Behörden handeln könne. Hafenbehörden seien zwar nichtwirtschaftliche öffentlich-rechtliche Einheiten, doch nach dem Gesetz Nr. 84/1994 besäßen sie weitgehende administrative und finanzielle Eigenständigkeit, und die ministerielle Kontrolle gelte nicht für die Konzessionsvergabe u. a. für den Betrieb von Trockendocks. (105) Der Beschwerdeführer stimmt der vorläufigen Bewertung der Kommission zu, dass die Maßnahmen die vier Altmark-Kriterien nicht erfüllen und dass die Verwaltung der Trockendocks durch die APN daher keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist und der APN einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. (106) Der Beschwerdeführer stimmt der vorläufigen Bewertung der Kommission zu, dass die Maßnahmen geeignet sind, den Wettbewerb zwischen europäischen Häfen zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Er wiederholt insbesondere noch einmal, dass die italienischen Häfen mit verschiedenen europäischen Häfen in einem wettbewerblichen Markt im Wettbewerb stünden und folglich das Argument Italiens, es gebe nur eine lokale Nachfrage nach Schiffsreparaturinfrastruktur, zurückgewiesen werden müsse. (107) Der Beschwerdeführer stimmt der vorläufigen Bewertung der Kommission in Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe für CAMED zu, da die APN durch die Vergabe der Konzession für die Trockendocks unter dem marktüblichen Preis an CAMED möglicherweise auf öffentliche Mittel verzichtet hat. Der Beschwerdeführer schließt sich auch der vorläufigen Bewertung der Kommission an, dass CAMED einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, da die Konzession nicht durch eine ordnungsgemäße Ausschreibung, sondern durch ein anderes (lediglich auf lokaler Ebene veröffentlichtes) Verfahren vergeben wurde und die Konzessionsgebühr anhand fester Parameter (ohne Berücksichtigung der in dem Gebiet vorhandenen Infrastruktur) und nicht anhand marktüblicher Preise festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer erläutert erneut, dass die Konzession nicht nur das Nutzungsrecht an der staatseigenen Infrastruktur für den Schiffbau, sondern auch den Betrieb der Trockendocks beinhalte. Die Art der Festsetzung der Konzessionsgebühr spiegele die beiden Tätigkeiten von CAMED und den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Konzession wider. (108) Der Beschwerdeführer behauptet zudem, dass die Verwaltung der Trockendocks eine Dienstleistung von erheblichem wirtschaftlichen Wert darstelle mit einem geschätzten Jahresumsatz für CAMED zwischen 6 Mio. EUR und 9 Mio. EUR (gegenüber einer jährlich von CAMED entrichteten Gebühr von 137 409,68 EUR), sodass der Wert über die gesamte Laufzeit der Konzession für den Betrieb der öffentlichen Trockendocks zwischen 180 Mio. EUR und 270 Mio. EUR liege. Insbesondere setze sich das von CAMED eingenommene Entgelt zusammen aus Gebühren für: i) die Nutzung der Trockendocks und ii) die Erbringung anderer Nebenleistungen durch CAMED (z. B. notwendige Tätigkeiten für das Einlaufen, Auslaufen und die Instandhaltung von Schiffen im Dock sowie Stromversorgung). Der Beschwerdeführer betont, dass CAMED die Gebühren frei und ohne jegliche Kontrolle durch die Hafenbehörde festsetzen könne und übermäßig hohe Gebühren verlange, die weit über den von Verwaltern ähnlicher Infrastrukturen in anderen Häfen erhobenen Gebühren lägen (im November 2012 habe CAMED die Gebühren um mehr als 300 % angehoben). (109) Der Beschwerdeführer stimmt der vorläufigen Bewertung der Kommission zu, dass die kumulativen Bedingungen des Altmark-Urteils im Fall von CAMED nicht erfüllt sind und folglich nicht angenommen werden kann, dass es sich bei der Tätigkeit von CAMED um eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung handelt. Wenn überhaupt, könne es sich seiner Auffassung nach nur beim Betrieb von Trockendock 3 um eine öffentliche Dienstleistung handeln, da dies die größte Dockkammer im Hafen von Neapel sei. Außerdem sei festzustellen, dass die von CAMED betriebenen Trockendocks für Dritte gar nicht frei zugänglich seien. CAMED sei ein bevorzugter Nutzer, der anderen Hafenbetrieben den freien Zugang verwehre. Außerdem verlange CAMED von Dritten Gebühren für die Nutzung der Infrastruktur, die mutmaßlich über dem marktüblichen Preis liegen. (110) Dem Beschwerdeführer zufolge verfälschen die Maßnahmen den Wettbewerb auf zwei Ebenen. Zum einen habe CAMED als Verwalter der Infrastruktur einen Vorteil gegenüber seinen potenziellen Wettbewerbern erlangt i) durch die Konzession für den Betrieb der Trockendocks ohne ein Vergabeverfahren und ii) durch ungerechtfertigt niedrige Gebührenzahlungen an die APN, während das Unternehmen selbst von anderen Schiffsreparaturunternehmen, die die Docks nutzen möchten, überhöhte Gebühren verlange. Zum andern habe das Schiffsreparaturunternehmen CAMED als unrechtmäßig bevorzugter Nutzer der öffentlichen Docks einen Vorteil erhalten. (111) In Bezug auf die Beeinträchtigung des Handels betont der Beschwerdeführer, dass insbesondere internationale Unternehmen, die häufig multinationalen Konzernen angehören, Bedarf an einer Schiffbauinfrastruktur hätten. (112) In Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt stimmt der Beschwerdeführer der vorläufigen Bewertung der Kommission zu, dass die Trockendocks keine Verkehrsinfrastrukturen sind und daher nicht in den Geltungsbereich von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen. Außerdem meint der Beschwerdeführer, dass die Maßnahmen die Vereinbarkeitskriterien i) des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a oder c in Bezug auf regionale Beihilfen oder ii) die DAWI-Rahmenbestimmungen von 2011 oder iii) die sektorspezifischen Bestimmungen für staatliche Beihilfen im Schiffbausektor nicht erfüllen. (113) Letztlich schließt sich der Beschwerdeführer der Einschätzung der Kommission an, dass die Beihilfemaßnahmen zu einer Zeit gewährt wurden, als die maßgeblichen Arbeiten aufgrund von Anträgen der APN und nicht im Jahr 1998 (wie von Italien behauptet) nach Artikel 9 des Gesetzes Nr. 413/1998 in das Investitionsprogramm aufgenommen wurden. 5.   WÜRDIGUNG (114) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (115) Eine Maßnahme gilt folglich als staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels, wenn diese kumulativen Bedingungen erfüllt sind: (i) Die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden; (ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen; (iii) dieser Vorteil muss selektiv sein; (iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 5.1.   Vorliegen einer Beihilfe für die Hafenbehörde von Neapel 5.1.1.   Der Begriff des Unternehmens (116) Nach italienischem Recht sind Hafenbehörden nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen, die für die allgemeine Instandhaltung und Entwicklung der Hafeninfrastruktur sorgen sollen. Zu diesem Zweck dürfen die Finanzmittel, die einer Hafenbehörde zur Verfügung stehen, nur für die Verwaltung des Hafens und zur Wahrnehmung der ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben verwendet werden (siehe Erwägungsgrund 55). (117) Der Gerichtshof der Europäischen Union (38) (im Folgenden „Gerichtshof“) hat Unternehmen durchgängig als „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“ definiert. Der Gerichtshof hat stets betont, dass jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (39). (118) Ob eine Einheit als Unternehmen eingestuft wird, hängt somit ausschließlich von der Art ihrer Tätigkeit ab. Dieses allgemeine Prinzip lässt drei wesentliche Schlussfolgerungen zu: i) Die Rechtsform der Einheit nach nationalem Recht ist nicht entscheidend; ii) die Anwendung der staatlichen Beihilferegeln hängt nicht davon ab, ob die Einheit gegründet wurde, um Gewinn zu erzielen; iii) die Einstufung einer Einheit als Unternehmen hängt immer von einer bestimmten Tätigkeit ab. (119) Bei den in Rede stehenden Maßnahmen handelt es sich um die Finanzierung der Sanierung der Infrastruktur für Schiffsreparaturen (Trockendocks) in einem Hafen, dessen Eigentümer der italienische Staat ist, der seine Rechte durch die als Verwalter agierende APN wahrnimmt. Nach Einschätzung der Kommission sind Trockendocks keine Hafeninfrastruktur, sondern Produktionsanlagen für Werften, die für Schiffbau- oder Schiffsreparaturarbeiten genutzt werden. Seit langem geht die Kommission in ihrer Entscheidungspraxis davon aus, dass Schiffbau eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, bei der es um Handel zwischen Mitgliedstaaten geht (40). (120) Die APN nutzt die Trockendocks kommerziell und erhebt dafür ein Flächennutzungsentgelt. Im Gegensatz zur Behauptung Italiens (siehe Erwägungsgründe 57 und 58) stellen diese Gebühren einen Ausgleich für die Erbringung einer wirtschaftlichen Dienstleistung dar (entgeltliche Vermietung von Schiffsreparaturanlagen). Die Gebühren sind eine der Einnahmequellen der APN, die ihr die Finanzierung ihrer Tätigkeiten, darunter Investitionen zur Instandhaltung der Trockendocks, ermöglichen. Durch die Instandhaltung der Trockendocks für Schiffsreparaturen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.