Europäische Union

2011/276/EU: Beschluss der Kommission vom 26. Mai 2010 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe in Form einer Vergleichsvereinbarung über eine Ermäßigung der Mehrwertsteuerschuld zugunsten der Gesellschaft Umicore S.A. (vormals Union Minière S.A.) (Beihilfe C 76/03 (ex NN 69/03)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2538) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0276. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rwaltung zu dem Schluss, dass Umicore Mehrwertsteuer in Höhe von 63 216 555 BEF (59) (1 567 097,46 EUR) sowie eine administrative Geldbuße in Höhe von 10 % dieses Betrags schulde. (198) Im Rahmen des Korrespondenzwechsels mit der ISI gab Umicore an, dass die schweizerischen Gesellschaften von den Gesellschaften B mit der Organisation der Warenbeförderung beauftragt waren und zudem als Finanzmakler für diese Gesellschaften handelten. (199) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Akte keinen Hinweis enthält, dass die schweizerischen Gesellschaften als Bevollmächtigte handelten und die Warenbeförderung für Rechnung der italienischen und spanischen Gesellschaften organisierten. Dagegen deuten die der Kommission übermittelten Unterlagen in der Gesamtschau vielmehr darauf hin, dass die Beförderung der Waren für Rechnung der schweizerischen Gesellschaften erfolgte und diese in Wirklichkeit die Nutznießer und Eigentümer der betreffenden Lieferungen waren. (200) Die Kommission ist daher der Meinung, dass die belgischen Steuerbehörden zu Recht die fraglichen Umsätze in ihrem Steuerbescheid in Lieferungen an die schweizerischen Gesellschaften umqualifiziert haben. Diese Lieferungen unterlagen demnach der belgischen Mehrwertsteuer nach Artikel 15 Absätze 2 und 7 MwStGB und Artikel 2 MwStGB und können nicht auf der Grundlage von Artikel 39 oder 39bis MwStGB von der Steuer befreit werden. (201) Selbst wenn die Steuerbehörden die Richtigkeit der Transaktionen mit den italienischen und spanischen Gesellschaften rechtmäßig hätten anerkennen können, hätte eine Steuerbefreiung nach Artikel 39bis MwStGB verwehrt werden müssen, da keine Beförderung durch oder für Rechnung des Veräußerers (Umicore) oder des Erwerbers (B) stattfand. (202) Daher schuldete Umicore Mehrwertsteuer in Höhe von 63 216 555 BEF (1 567 097,46 EUR) und eine Geldbuße in Höhe von 6 321 655 BEF (10 % der geschuldeten Mehrwertsteuer) nach Artikel 70 Absatz 1 MwStGB und Artikel 1 Absatz 1 K. E. Nr. 41. (203) Der Betrag von 63 216 555 BEF und die Geldbuße können grundsätzlich bei der der Körperschaftsteuer in Abzug gebracht werden. 4.   Berücksichtigung der Nichtabsetzbarkeit des Vergleichsbetrags (204) Die Verfahrensweise, wonach eine grundsätzlich (von der Besteuerungsgrundlage) bei der Körperschaftsteuer absetzbare administrative Geldbuße als nicht absetzbar betrachtet und diese Geldbuße anschließend im Hinblick auf ihre Nichtabsetzbarkeit verringert wird (Ausgleich oder „Netting“), entspricht weder den Vorschriften noch der Verwaltungspraxis in diesem Bereich (60). Daher muss ein Vergleich des sich aus dieser Verfahrensweise ergebenden Vorteils bzw. Nachteils im Hinblick auf einen Fall angestellt werden, in dem ein solcher Ausgleich nicht von der Verwaltung angewandt worden wäre. (205) Derselbe Ansatz gilt in Bezug auf die Mehrwertsteuerbeträge, die grundsätzlich bei der Körperschaftsteuer absetzbar sind und für die dasselbe Ausgleichsprinzip angewandt worden wären. (206) Von den in den vorstehenden Erwägungsgründen ermittelten Beträgen müssen die folgenden als absetzbar betrachtet werden: 33 238 698 + 312 608 393 + 31 260 839 + 63 216 555 + 6 321 655 = 446 646 140 BEF. (207) Für Umicore lassen sich die negativen Auswirkungen der Nichtabsetzbarkeit dieser Beträge grundsätzlich wie folgt beziffern: 446 646 140 × 40,17 % (61) = 179 417 754 BEF. (208) Da jedoch Umicore für die steuerpflichtigen Einkünfte im Jahr 2000 einen steuerlichen Verlust auswies, wirkte sich die Nichtabsetzbarkeit der betreffenden Beträge in Wirklichkeit nur für den nachfolgenden Steuerzeitraum (Einkünfte 2001), im Verlauf dessen Umicore tatsächlich den gesamten vortragsfähigen Steuerverlust angerechnet hatte, negativ aus. Demnach hatte die von der belgischen Verwaltung vorgenommene Ausgleichsmaßnahme einen Aufschub der Steuerzahlung bzw. der Geldbuße auf den folgenden Steuerzeitraum zur Folge. (209) Wenn im Übrigen die belgische Körperschaftsteuer grundsätzlich durch Vorauszahlungen des Abgabenpflichtigen während des Steuerjahres erhoben wird, um Steuererhöhungen zu vermeiden (62), kann davon ausgegangen werden, dass Umicore ohne Anwendung eines Ausgleichs die betreffenden Zahlungen Mitte des Jahres 2001 hätte vornehmen müssen, was praktisch bedeutet, dass Umicore für den Betrag von 179 417 754 BEF von einem sechsmonatigen Zahlungsaufschub profitierte. (210) Der Vorteil der Nichtabsetzbarkeit lässt sich demnach für Umicore auf folgenden Betrag beziffern: 179 417 754 BEF × 0,8 % (63) × 6 Monate = 8 612 052 BEF. 5.   Verzugszinsen (211) Auf die vorstehend berechneten Mehrwertsteuerbeträge sind Verzugszinsen in Höhe von monatlich 0,8 % ab dem 21. Januar 1997 (64) bis zur tatsächlichen Zahlung Ende Dezember 2000 zu berechnen: 37,6 % (65) × (312 608 393 + 63 216 555) = 141 310 180 BEF. 6.   Aufstellung der für den Zeitraum 1995-1996 geschuldeten Beträge (212) Die von Umicore geschuldeten Mindestbeträge für den Zeitraum 1995-1996 sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt: (in BEF) BESCHREIBUNG GESCHULDETE BETRÄGE 1. Erster Transaktionstyp   Administrative Geldbuße 33 238 698 2. Zweiter Transaktionstyp   Geschuldete MwSt. 312 608 393 Administrative Geldbuße (10 %) 31 260 839 3. Dritter Transaktionstyp   Geschuldete MwSt. 63 216 555 Administrative Geldbuße (10 %) 6 321 655 Zwischensumme 446 646 140 BEF 4. Verzugszinsen 141 310 180 Grundsätzlich geschuldete Gesamtsumme (MwSt. + Zinsen) 587 956 320 BEF 5. Auswirkung der Nichtabsetzbarkeit:   – Nachteil aus Nichtabsetzbarkeit – 179 417 754 + Vorteil aus Zahlungsaufschub +8 612 052 SUMME 417 150 618 BEF (213) Aus der vorstehenden Berechnung geht hervor, dass sich der Mindestbetrag, den Umicore für die Jahre 1995 und 1996 im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung mit der Steuerverwaltung schuldete, auf 587 956 320 BEF (14 575 056,46 EUR) beläuft. Bevor jedoch dieser Betrag mit dem Vergleichsbetrag verglichen werden kann, ist die Nichtabsetzbarkeit zu berücksichtigen, wodurch sich der errechnete Betrag auf 417 150 618 BEF (10 340 893,71 EUR) verringert. VIII.2.3.   Die Jahre 1997-1998 (214) Im Zeitraum 1997-1998 wurden die im Steuerbescheid vom 30. April 1999 beanstandeten Transaktionen nach dem folgenden System abgewickelt: Rechnung Beförderung durch Speditionsunternehmen Bezahlung (215) In diesem letzten Szenario handelt es sich bei dem Umicore-Kunden B um die Niederlassung eines schweizerischen Unternehmens im Vereinigten Königreich, das dort mehrwertsteuerpflichtig registriert ist. Der Abnehmer ist ein in Italien ansässiger Mehrwertsteuerpflichtiger C. Die Waren wurden direkt vom belgischen Produktionsstandort nach Italien befördert. Die Warenrechnungen von Umicore wurden vom Steuerpflichtigen B bezahlt. (216) Die Steuerbehörde gab in ihrem Steuerbescheid vom 30. April 1999 an, dass der Steuerpflichtige B kein Recht auf Beanspruchung der Mehrwertsteuerbefreiung nach Artikel 39bis MwSt.GB habe, weil er keine gültige MwSt.-Identifikationsnummer in Italien hatte. Hilfsweise begründete sie die Auffassung, dass selbst wenn man eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen B, die ihm Steuerpflichtigeneigenschaft verleihe, unterstelle, müssten die betreffenden Transaktionen als innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gelten. In diesem Fallbeispiel wäre das erste Veräußerungsgeschäft als ein in Belgien mehrwertsteuerpflichtiges Inlandsgeschäft ohne Warenbewegung zu verstehen, für das keine Steuerbefreiung möglich ist, da die Beförderung für Rechnung der italienischen Abnehmer erfolgt wäre. (217) Vorab ist anzumerken werden, dass, anders als für den Zeitraum 1995-1996, die Inspektoren der ISI später selbst zu der Auffassung gelangten, dass eine Ablehnung der Steuerbefreiung nicht hinreichend begründet werden könne. Dies geht eindeutig aus den internen Mitteilungen der Inspektoren an ihren Dienstleiter aus der Zeit vor und nach Abschluss der Vereinbarung hervor. (218) Zweitens belegen die der Kommission von Belgien am 6. August 2009 übermittelten Unterlagen, dass die Beförderung tatsächlich für Rechnung des Steuerpflichtigen B (und nicht für Rechnung eines möglichen Abnehmers) erfolgte. Eine weitere Bestätigung hierfür ergibt sich offensichtlich aus den von Umicore an die ISI am 11. Juni 1999 übersandten Kopien von Unterlagen, die belegen, dass der Steuerpflichtige B Umicore für jede Lieferung eine Bestätigung per Fax mit dem Namen der Spedition, des Fahrers und des Kennzeichens des LKWs übersandte. (219) Zudem erscheint der Umstand, dass der Steuerpflichtige B in Italien keine gültige MwSt.-Identifikationsnummer führte, wie es die belgische Verwaltung in ihrem Steuerbescheid vom 30. April 1999 vorträgt, unerheblich, wenn ein Steuerpflichtiger nicht zur mehrwertsteuerpflichtigen Registrierung in dem Mitgliedstaat, in den die Waren versendet werden, verpflichtet ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass die britische Steuerverwaltung, die der belgischen Verwaltung auf deren Ersuchen Informationen übersandte, die tatsächliche Existenz der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen B im Vereinigten Königreich in keiner Weise in Frage stellte. (220) Schließlich ist festzustellen, dass die belgische Steuerverwaltung keinen Zweifel daran hatte, dass die Waren das belgische Hoheitsgebiet tatsächlich verlassen haben und in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden. (221) Diese Erwägungen scheinen hinreichend darauf hinzuweisen, dass die ISI nicht über Anhaltspunkte verfügte, die ihr eine Verweigerung der von Umicore angewandten MwSt.-Befreiung ermöglicht hätte. Hieraus ist zu folgern dass, Umicore für den Zeitraum 1997-1998 keine zusätzliche Mehrwertsteuer, Geldbuße oder Zinsen schuldete. VIII.2.4.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (222) Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung ist davon auszugehen, dass sich der Mindestbetrag, den Umicore im Rahmen der Vergleichsvereinbarung mit der Steuerverwaltung für die Jahre 1995 bis 1998 schuldete, auf insgesamt 417 150 618 BEF (10 340 893,71 EUR) belief. (223) Da dieser Betrag geringer als der von Umicore auf der Grundlage der Vereinbarung vom 21. Dezember 2000 bezahlte Betrag ist, kann nicht von unverhältnismäßigen Zugeständnissen seitens der belgischen Steuerbehörden ausgegangen werden. Die Vereinbarung weicht von der Regelung und von der administrativen Praxis lediglich hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme ab, durch die der geschuldete Betrag unter Berücksichtigung der Nichtabsetzbarkeit bei der Körperschaftsteuer verringert wurde. Die wirtschaftliche Auswirkung dieser Maßnahme wurde jedoch bei der betreffenden Bewertung angemessen berücksichtigt. (224) Die Kommission ist daher der Meinung, dass die belgischen Steuerbehörden der Gesellschaft Umicore keinen wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteil im Rahmen der Vergleichsvereinbarung vom 21. Dezember 2000 gewährt haben. IX.   SCHLUSSFOLGERUNG (225) Die Kommission stellt fest, dass die Vergleichsvereinbarung zwischen den belgischen Steuerbehörden und der Gesellschaft Umicore vom 21. Dezember 2000 letzterer keinen Vorteil verschafft hat und damit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Vergleichsvereinbarung zwischen dem belgischen Staat und der Gesellschaft Umicore S.A. (vormals Union Minière S.A.) über einen Betrag in Höhe von 423 Mio. BEF stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 26. Mai 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 280 vom 17.11.2004, S. 10. (*1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurden einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. (2)   ABl. C 223 vom 7.9.2004, S. 2. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)   ABl. L 376 vom 31.12.1991, S. 1. (5)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage („Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie“) (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1). (6)  In Artikel 5 Absatz 2 K. E. Nr. 18 heißt es, dass der nicht in Belgien ansässige Erwerber, der selbst Besitz von den Gütern in Belgien nimmt, verpflichtet ist bei der Besitzübernahme dem in Belgien ansässigen Veräußerer den Empfang der Güter zu bescheinigen. Die dem Veräußerer auszuhändigende Empfangsbescheinigung muss das Datum der Übernahme, die Beschreibung und das Bestimmungsland der Güter enthalten. Dieselbe Bescheinigung ist dem Veräußerer zu übergeben, wenn die Besitzübernahme in Belgien durch einen Dritten, der für Rechnung des nicht in Belgien ansässigen Erwerbers handelt, erfolgt. In diesem Fall ist die Bescheinigung von diesem Dritten auszuhändigen, der bestätigt, dass er für Rechnung seines Auftraggebers handelt („l’acheteur non établi en Belgique, qui prend lui-même possessions des biens en Belgique, doit délivrer, lors de la prise de possession, un accusé de réception à son vendeur établi en Belgique. L’accusé de réception à livrer au vendeur doit mentionner la date de la remise des biens, la description de ceux-ci et le pays de destination. Le même document doit être délivré au vendeur lorsque la prise de possession des biens en Belgique est réalisée par une tierce personne, qui agit pour le compte de l’acheteur qui n’est pas établi en Belgique. Dans ce cas, le document doit être délivré par ladite tierce personne, qui y déclare agir pour le compte de son donneur d’ordre“). Nach Artikel 6 K. E. Nr. 18 muss der Ausfuhrnachweis vom Veräußerer, unabhängig von dem unter Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Dokument, erbracht werden („La preuve de l’exportation doit être fournie par le vendeur (…) indépendamment du document prescrit par l’article 5, § 2“). Artikel 3 K. E. Nr. 18 bestimmt weiter, dass der Veräußerer immer im Besitz aller Dokumente zum Nachweis für die tatsächliche Ausfuhr der Güter sein muss und verpflichtet ist, sie auf Verlangen der Kontrollbeamten vorzulegen. Diese Dokumente umfassen insbesondere Auftragsscheine, Beförderungspapiere, Rechnungsunterlagen sowie die Ausfuhrerklärung gemäß Artikel 2 („Le vendeur doit être à tout moment en possession de tous les documents justifiant la réalité de l’exportation et produire ceux-ci à toute demande des agents chargés du contrôle. Ces documents comprennent notamment les bons de commande, les documents de transport, les documents de paiement, ainsi que la déclaration d’exportation visée à l’article 2“); dieser bestimmt, dass eine Kopie der Verkaufsrechnung oder ersatzweise eine Versandbestätigung mit allen Angaben, die eine Verkaufsrechnung enthalten muss, bei der Zollstelle vorzulegen ist, bei der die Ausfuhrerklärung entsprechend den Zollbestimmungen für die Ausfuhr erfolgt („Une copie de la facture de vente ou, à défaut de facture de vente, une note d’envoi contenant toutes les mentions que doit porter une facture de vente, doit être remise au bureau de douane où conformément à la réglementation douanière en matière d’exportation, une déclaration d’exportation doit être déposée.“). (7)  In einem Auszug der Antwort des belgischen Ministers der Finanzen auf die parlamentarische Frage Nr. 248 vom 23. Januar 1996 (Fragen und Antworten, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 1995-1996, Nr. 26 vom 18.3.1996) heißt es, dass eine in Belgien begonnene innergemeinschaftliche Lieferung demnach grundsätzlich in Belgien mehrwertsteuerpflichtig ist, wenn sie von einem Steuerpflichtigen, der als ein solcher handelt, vorgenommen wird. Das Recht auf Steuerbefreiung müsse selbstverständlich vom Lieferer, der sie beansprucht, nachgewiesen werden. Diesem obliege daher die Beweispflicht dafür, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind. („Une livraison intracommunautaire au départ de la Belgique constitue dès lors une opération qui rend la TVA en principe exigible en Belgique lorsqu‘elle est effectuée par un assujetti agissant en tant que tel. Le droit au bénéfice de cette exemption doit bien entendu être prouvé par le fournisseur qui l’invoque. C’est donc à lui qu’incombe la charge de la preuve que les conditions d’application de l’exemption sont remplies.“) (8)  Artikel 16 MwStGB bestimmt, dass die Lieferung zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem das Gut dem Erwerber oder Zessionar zur Verfügung gestellt wird, und Artikel 17 MwStGB, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Lieferung des Gutes erfolgt. (9)  Kassationshof, Urteil vom 21.5.1982, Pas. I, 1982, S. 1106. (10)  Obgleich das Mehrwertsteuergesetz dieses Verfahren nicht ausdrücklich vorsieht, entspricht es der üblichen Praxis der Steuerverwaltung zur Wahrung verschiedener Grundsätze, zu denen das Verteidigungsrecht und der Grundsatz der guten Verwaltung zählen. (11)  Kommentar (Commentaire) Nr. 84/91 MwStGB. (12)  Insbesondere aufgrund der Zahl und der Höhe der Umsätze für die kein reguläres Dokument ausgestellt worden ist, im Vergleich zur Zahl und zur Höhe der Umsätze, die Gegenstand regulärer Dokumente waren. (13)  Der Kommentar Nr. 70/67 sieht die Anwendung dieser Bestimmung dann vor, wenn der Steuerpflichtige ohne Rechnung an einen sich als Privatperson ausweisenden Abnehmer verkauft und wenn der Steuerpflichtige keine schwerwiegenden Gründe hatte, an der Eigenschaft seiner Vertragspartner als Nichtsteuerpflichtige zu zweifeln. (14)  Siehe Tabelle C. (15)  Schiedsgerichtshof, Entscheid vom 24. Februar 1999, Sache 22/99. (16)  Nunmehr Verfassungsgerichtshof (Cour Constitutionnelle). (17)  Kassationshof, Urteil vom 12. Februar 2009, Sache C.07.0507.N, nicht veröffentlicht; Kassationshof, Urteil vom 13. Februar 2009, Sache F.06.0107.N, nicht veröffentlicht; Kassationshof, Urteil vom 12. Februar 2009, Sache F.06.0108.N. (18)  Siehe vormaligen Artikel 84 MwStGB. (19)  Artikel 9 des Erlasses des Regenten überträgt dem Minister der Finanzen die Befugnis, über den Erlass von Geldbußen und die Anhebung von Gebühren zur Erwirkung einer Geldbuße in den Fällen, wo keine gerichtliche Entscheidung erfolgt, zu entscheiden. (20)  Die Regionaldirektoren (directeurs régionaux) der ISI verfügen über dieselben Befugnisse nach Artikel 95 des Gesetzes vom 15. März 1999, der Artikel 87 des Gesetzes vom 8. August 1980 ersetzt. (21)  Kommentar Nr. 84/59 MwStGB. (22)  Kommentar Nr. 84 bis/4ff. MwStGB. (23)  Rundschreiben Nr. 78 zur MwSt. vom 15. Dezember 1970, Punkt 9. (24)  Handbuch zur Mehrwertsteuer (Manuel TVA), veröffentlicht von der Verwaltung der Mehrwertsteuer, S. 1116, Punkt 530. (25)  Stellt ein Steuerpflichtiger ursprünglich einen Betrag von 100, zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 21, also insgesamt 121 in Rechnung und bezahlt der Erwerber nur einen Betrag von 100, so beläuft sich der Erstattungsbetrag nicht auf 21, sondern auf 21 × (21/121) = 3,64. (26)  Es gibt keine genauen Vorgaben zur Berechnungsweise der Erstattung bei teilweisem Verlust der Preisforderung. Allerdings steht der Anwendung einer Erstattung nichts im Wege, wenn der Mehrwertsteuerbetrag im Nachhinein vom Steuerpflichtigen (auch mehrere Jahre nach dem Steuertatbestand) in Rechnung gestellt wird. (27)  Kommentar Nr. 53/88 EStGB (Com. IR 1992). (28)  Kommentar Nr. 53/97 und Nr. 53/97 EStGB. (29)  Siehe insbesondere EuGH, Urteil vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-241/94, Slg. 1996, I-4551; EuG, Urteil vom 6. März 2002, verbundene Rechtssachen T-127/99, T-129/99 und T-148/99: Diputación Foral de Álava,, Comunidad Autónoma del País Vasco et Gasteizko Industria Lurra und Daewoo Electronics Manufacturing España, Slg. 2002, II-1275, Randnrn. 151 und 154. (30)  Artikel 85 MwStGB. (31)  In diesem Schreiben (SG (99) 3364) der Kommission vom 10.5.1999 heißt es, dass die Kommission trotz der anscheinenden Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der belgischen Vorschriften mehrfach Beschwerden erhalten habe, wonach insbesondere in den Fällen, wo das erworbene Gut vom Erwerber selbst befördert werde, die Verwaltung Dokumente, vor allem die Frachtdokumente, verlange, die der Verkäufer nicht vorlegen könne. (32)  Diesbezüglich verweist Belgien auf die belgische Rechtsprechung, wonach die Steuer sachverhaltsgerecht begründet werden muss, und auf den Grundsatz der guten Verwaltung. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sieht sich die Verwaltung in der Pflicht, Beweise, die von den Behörden eines anderen Landes vorgelegt werden, im Hinblick auf die mögliche Bewilligung der Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zu berücksichtigen. (33)  Im vorliegenden Fall hatte die erwerbende schweizerische Gesellschaft einen verantwortlichen Vertreter im Vereinigten Königreich bestellen lassen, der dort selbst mehrwertsteuerpflichtig registriert war und seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkam. (34)  Nach Artikel 2 MwStGB unterliegt die Lieferung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen, die gegen Entgelt in Belgien von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, bewirkt werden, der Steuer. Nach Artikel 53 Absatz 2 MwStGB ist für alle Lieferungen oder Dienstleistungen eine Rechnung auszustellen, unabhängig davon ob sie tatsächlich in Belgien besteuert werden oder nicht. (35)  Artikel 70 Absatz 2 MwStGB käme im Übrigen zur Anwendung, wenn die Rechnungen, deren Ausstellung in den Artikeln 53, 53g Absatz 2 und 54 MwStGB vorgeschrieben ist, nicht oder nicht richtig ausgestellt wurden. (36)  Kommentare Nr. 70/60 bis 70/62 MwStGB. (37)  Kommentar Nr. 53/97 und Nr. 53/97.1 EStGB. (38)  Pressemitteilung IP/04/882 vom 9. Juli 2004. (39)  Erwägungsgrund 55 des Eröffnungsbeschlusses. (40)  Schlussanträge des Generalanwalts, Rechtssache C-353/95 P, Slg. 1997, I-7007, Randnr. 30. (41)  Umicore zitiert die Statistik der ISI, die belegt, dass 22 % der Nachzahlungen im Bereich der MwSt., die auf eine Umsatzerhöhung im Zeitraum 2000-2002 zurückzuführen sind, nach einer Vereinbarung mit dem Steuerschuldner festgesetzt wurden. (42)  Gericht Namur, 10.1.91, FJ.F, 91/204: „L’administration fiscale et le contribuable peuvent valablement transiger sur la base imposable en matière de T.V.A. Les dispositions légales et réglementaires applicables prévoient qu’en marquant son accord sur la transaction relative à la base imposable, le contribuable sollicite égale

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.