Europäische Union

2011/276/EU: Beschluss der Kommission vom 26. Mai 2010 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe in Form einer Vergleichsvereinbarung über eine Ermäßigung der Mehrwertsteuerschuld zugunsten der Gesellschaft Umicore S.A. (vormals Union Minière S.A.) (Beihilfe C 76/03 (ex NN 69/03)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2538) Text von Bedeutung für den EWR

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ment le bénéfice de la réduction des amendes. L’opération répond ainsi, de par sa nature même, à la définition de la transaction dont la caractéristique essentielle est l’existence de concessions réciproques que se font les parties. La concession du contribuable consiste, en l’espèce, en l’accord qu’il marque sur la base imposable résultant du relevé de régularisation après contrôle. La concession de l’administration fiscale consiste en la réduction des amendes légales liées à l’accord relatif à la détermination de la base imposable“. (Die Steuerverwaltung und der Abgabenpflichtige können rechtmäßig einen Vergleich über die Besteuerungsgrundlage im Bereich der Mehrwertsteuer schließen. Die geltenden Rechtsvorschriften und Bestimmungen sehen vor, dass der Abgabenpflichtige, indem der dem Vergleich in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage zustimmt, auch Anspruch auf eine Verringerung der Geldbußen hat. Die Maßnahme entspricht daher ihrem Wesen nach der Definition des Vergleichs, dessen Hauptmerkmal das Vorliegen von gegenseitigen Zugeständnissen der Parteien ist. Das Zugeständnis der Steuerverwaltung besteht in der Verringerung der gesetzlichen Geldbußen in Verbindung mit der Vereinbarung über die Höhe der Besteuerungsgrundlage.) (43)  EuGH, Urteil vom 29.6.1999, DM Transport, Rechtssache C-256/97, Slg.1999, I-3913. Die DM Transport schuldete dem Office national de sécurité sociale belge („ONSS“) insgesamt 18,1 Mio. BEF an Steuern, Gehältern und Sozialversicherungsbeiträgen. Nach belgischem Recht haben Arbeitgeber, die die Beiträge nicht fristgemäß zahlen, einen Beitragszuschlag und Verzugszinsen zu entrichten. Allerdings kann das ONSS Arbeitgebern in eigener Verantwortung Nachfristen setzen. In der Annahme, dass diese Zahlungserleichterungen zu einer künstlichen Aufrechterhaltung der Tätigkeit eines zahlungsunfähigen Unternehmens beigetragen haben, hat das Tribunal de Commerce Brüssel dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung zur Feststellung vorgelegt, ob Maßnahmen in Form von Zahlungserleichterungen als staatliche Beihilfen anzusehen sind. (44)  Office national de sécurité social — die belgische Sozialversicherungsanstalt.. (45)  EuGH, Urteil vom 6.3.2002, Diputación Forai de Álava u. a., Rechtssache T-127/99, Slg. 2002, II-1275, Randnrn. 164-166. (46)  Umicore verweist diesbezüglich auf Punkt 26 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3), wonach der eigentliche Zweck des Steuersystems „in der Erzielung von Einnahmen zur Finanzierung der Staatsausgaben“ bestehe. (47)  Vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, Rechtssache C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13; EuGH, Urteil vom 8. November 2001, Adria Wien Pipeline GmbH, Rechtssache C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38; EuGH, Urteil vom 22. November 2001, Ferring, Rechtssache C-53/00, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 15; EuGH, Urteil vom 3. März 2005, Heiser, Rechtssache C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 36; EuGH, Urteil vom 22. Juni 2006, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Forum 187 ASBL, Slg. 2003, I-6887, Randnr. 86. (48)  Siehe Punkt 9 der in Fußnote 46 erwähnten Mitteilung der Kommission von 1998. (49)  Bei B handelt es sich in Wirklichkeit um zwei verschiedene italienische Gesellschaften. (50)  Vgl. Abschnitt II.2. (51)  Kassationshof, o.g. Urteile vom 12.9.2009. Der Hof bestätigte die Unverhältnismäßigkeit einer Geldbuße von 200 % unter Berücksichtigung der Umstände und die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung der Geldbuße durch das Berufungsgericht auf 50 %. (52)  Vgl. Abschnitt II.2. (53)  Bei B handelt es sich in Wirklichkeit um zwei in der Schweiz niedergelassene Gesellschaften. (54)  Bei C handelt es sich in Wirklichkeit um dieselben Gesellschaften wie bei B im nachstehend beschriebenen dritten Fallbeispiel. (55)   1 488 611 396 BEF × 21 % = 31 608 393 BEF. (56)  Bei Anwendung von Artikel 70 Absatz 1 entspräche der Aufschlag von 10 % dem von den Steuerbehörden anzuwendende Mindestsatz. (57)  Bei C handelt es sich in Wirklichkeit um dieselben schweizerischen Gesellschaften wie im zweiten Beispielfall. (58)  Auf den Proforma-Rechnungen von Umicore wird in Zusammenhang mit der Warenbezeichnung der Name der Gesellschaft C als „Eigentümer“ genannt. Die Frachtdokumente sind in erster Linie an die schweizerische Gesellschaft C adressiert und geben im Allgemeinen an, dass die Waren für Rechnung der schweizerischen Gesellschaft C zur Beförderung nach Italien bestimmt sind. (59)  21 % der in Rechnung gestellten Beträge: (29 595 944 + 34 744 972 + 32 355 113 + 73 803 950 + 130 531 237) × 21 % = 63 216 555 BEF. (60)  Vgl. Abschnitt II.2 (61)  Gültiger Körperschaftsteuersatz zum Zeitpunkt der Vereinbarung. (62)  Vgl. Artikel 218 EStGB 92 in Verbindung mit den Artikeln 157-168 EStGB 92. (63)  Zinssatz der belgischen Steuerverwaltung für die Berechnung der Verzugszinsen. (64)  Datum im Steuerbescheid, festgesetzt auf der Grundlage der üblichen Praxis der Steuerverwaltung. (65)  (3 × 12 Monate) + 11 Monate = 47 Monate × 0,8 % = 37,6 %.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.