Europäische Union

2011/276/EU: Beschluss der Kommission vom 26. Mai 2010 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe in Form einer Vergleichsvereinbarung über eine Ermäßigung der Mehrwertsteuerschuld zugunsten der Gesellschaft Umicore S.A. (vormals Union Minière S.A.) (Beihilfe C 76/03 (ex NN 69/03)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2538) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0276. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen mit den Abgabenpflichtigen übliche Praxis der belgischen Steuerverwaltung und im Bereich der Mehrwertsteuer ausdrücklich in Artikel 84 MwStGB vorgesehen sind. Die Zweckmäßigkeit solcher Vereinbarungen, durch die zahlreiche Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können, wird im Übrigen durch den vorliegenden Beschluss nicht in Frage gestellt. (154) Es ist darauf hinzuweisen, dass die betreffenden belgischen administrativen Anweisungen vorsehen, dass ein Vergleichsabschluss mit dem Steuerschuldner im Allgemeinen beidseitige Zugeständnisse beinhaltet. Allerdings sind nach Artikel 84 MwStGB Vergleiche nur möglich, insofern diese nicht eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung zur Folge haben. In Anwendung dieses Grundsatzes kann sich ein Vergleich also nicht auf den sich aus den Feststellungen ergebenden Steuerbetrag, jedoch sehr wohl auf Sachfragen beziehen. (155) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Meinung, dass eine Vergleichsvereinbarung zwischen einem Mehrwertsteuerschuldner und der belgischen Steuerverwaltung nur unter folgenden Bedingungen das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils begründen kann: — wenn die Zugeständnisse der Verwaltung in Anbetracht der Umstände offensichtlich unverhältnismäßig im Vergleich zu den Zugeständnissen des Steuerpflichtigen sind und sich herausstellt, dass die Verwaltung offensichtlich den anderen Abgabenpflichtigen in einer vergleichbaren Situation nicht dieselbe bevorzugte Behandlung gewährt; — wenn die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung in Frage gestellt werden muss, beispielsweise wenn der geschuldete Steuerbetrag entgegen Artikel 84 MwStGB verringert worden wäre (Steuerbefreiung oder -ermäßigung bei einer Rechtsfrage). (156) Daher gilt es zu prüfen, ob die Vereinbarung zwischen der ISI und Umicore die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. VIII.2.   Zum Vorliegen eines Vorteils (157) Zunächst ist zu prüfen, ob die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschafft, der Belastungen, die normalerweise für seinen Haushalt bestehen, verringert (48). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass festzustellen ist, ob der fragliche Vergleich rechtswidrig oder auf der Grundlage von unverhältnismäßigen Zugeständnissen der Steuerverwaltung geschlossen wurde. VIII.2.1.   Zur Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens (158) In ihrem Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission die Auffassung, dass das von den Steuerbehörden praktizierte Verfahren eine Abweichung vom üblichen Verfahren zur Festsetzung und Begleichung einer Mehrwertsteuerschuld darstellen könne, insofern die Vereinbarung keinen Verweis auf seine Rechtsgrundlage enthält und, da eine Zustimmung des Steuerpflichtigen nicht vorlag, die Verwaltung eine Zwangsbeitreibung mit einer um 50 % erhöhten Geldbuße hätte bescheiden müssen. (159) Wie in Erwägungsgrund 39 dargelegt, ist die Versendung eines Steuerbescheides zur Wahrung gewisser Grundsätze wie das Verteidigungsrecht übliche Praxis der belgischen Steuerbehörden im Bereich der Mehrwertsteuer. Demzufolge müssen die beiden an Umicore versandten Steuerbescheide der ISI als vorläufige Bescheide der Steuerbehörden und nicht als den Mehrwertsteueranspruch begründenden Steuertatbestand angesehen werden. (160) Im Übrigen ist die Möglichkeit der Vergleichsvereinbarungen mit den Steuerpflichtigen ausdrücklich im belgischen Mehrwertsteuergesetz vorgesehen und muss als normale Praxis der belgischen Steuerbehörden angesehen werden. Letztere müssen allerdings den Grundsatz respektieren, dass Vergleiche keine Steuerbefreiung oder -ermäßigung zur Folge haben. Solche Vergleiche werden daher grundsätzlich in den Situationen geschlossen, wo die Steuerbehörden einen Rechtsstreit mit dem Steuerpflichtigen über einen nicht eindeutigen Sachverhalt vermeiden wollen. (161) Im Übrigen ist festzustellen, dass die Steuerbehörden zur Zustellung einer Zwangsbeitreibung nicht verpflichtet sind, wenn die Verwaltung nicht die Zustimmung des Steuerpflichtigen zu der im Steuerbescheid festgesetzten Steuerhöhe erhalten konnte. Dagegen haben die zuständigen Behörden in den Fällen, wo Zweifel an dem betreffenden Sachverhalt besteht, immer die Möglichkeit, eine Vereinbarung mit dem Steuerpflichtigen suchen. (162) Schließlich ergibt sich auch aus der Analyse der Rechtsvorschriften. dass keine Bestimmung die belgischen Steuerbehörden dazu verpflichtet, in die betreffenden Vereinbarungen einen ausdrücklichen Verweis auf die Rechtsgrundlage einzuschließen. (163) Die Kommission muss daher auf der Grundlage des im vorliegenden Beschluss beschriebenen Rechtskontextes zu dem Schluss kommen, dass das von den Steuerbehörden gegenüber Umicore angewandte Verfahren entsprechend den geltenden Regeln und Praktiken erfolgte und keine Abweichung vom normalen Verfahrensablauf darstellt. (164) Anschließend gilt es, die fraglichen Umsätze unter Berücksichtigung der Vorbemerkungen im Hinblick auf die mögliche Existenz eines Vorteils zu analysieren. Die nun folgenden Ausführungen stützen sich auf die Untersuchung von zwei getrennten Zeiträumen, nämlich auf den ersten Zeitraum, der die Jahre 1995 und 1996 umfasst und den ersten Steuerbescheid der Steuerbehörden betrifft und den zweiten Zeitraum mit den Jahre 1997 und 1998, für den die Besteuerung vollständig zurückgenommen wurde. VIII.2.2.   Jahre 1995-1996 (165) In Bezug auf den Zeitraum 1995-1996 sind im Hinblick auf die mögliche Existenz eines Vorteils drei unterschiedliche Umsatzarten im Rahmen des vorläufigen Steuerbescheids an Umicore vom 30. November 1998 zu analysieren. Die Analyse soll für jeden Umsatztyp die Mindestbeträge für Mehrwertsteuer, Geldbußen und Verzugszinsen ermitteln, die auf der Grundlage einer angemessenen Auslegung des Sachverhalts von den belgischen Steuerbehörden ohne unverhältnismäßige Zugeständnisse ihrerseits oder unregelmäßige Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften hätten festgesetzt werden müssen. 1.   Lieferungen von Gütern an in Italien niedergelassene Unternehmen (166) In diesem ersten Fallbeispiel handelt es sich um Reinsilberlieferungen „ab Werk“, die zwischen Februar 1995 und Februar 1996 nach dem folgenden System abgewickelt wurden: Rechnung Beförderung durch Spedition für Rechnung von C Bezahlung (167) Umicore hatte die Waren einem in Italien niedergelassenen und dort mehrwertsteuerpflichtig registrierten Unternehmen B (49) in Rechnung gestellt. Dieses stellte wiederum die Waren einem ebenfalls in Italien ansässigen mehrwertsteuerpflichtigen Abnehmer C in Rechnung. Die Beförderung der Waren erfolgte im Auftrag des Steuerpflichtigen C direkt vom belgischen Herstellerwerk nach Italien. Die Rechnungen von Umicore an ihren Kunden B wurden größtenteils vom Steuerpflichtigen C beglichen. (168) Die von Umicore an B gestellten Rechnungen wurden nach Artikel 39bis MwStGB von der Steuer befreit. Aus den Proforma-Rechnungen, die im Rahmen der Amtshilfe mit den italienischen Steuerbehörden geprüft wurden, geht hervor, dass der Steuerpflichtige C Empfänger der Waren war. (169) In ihrem Steuerbescheid vom 30. November 1998 hatte die ISI zunächst festgestellt, dass das Beförderungskriterium für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen nicht erfüllt sei, insofern die Beförderung für Rechnung eines Zwischenabnehmers (und nicht durch oder für Rechnung des Verkäufers oder Erwerbers wie in Artikel 39bis MwStGB vorgeschrieben) erfolgt war. Bei dieser Voraussetzung gelangte die Verwaltung daher zu dem Schluss, dass die Transaktion zwischen Umicore und dem Kunden B eine Lieferung von Gütern ohne Warenbewegung darstellte und demzufolge nicht nach Artikel 39bis MwStGB befreit werden konnte. (170) Die Informationen, die die Kommission von Belgien und Umicore erhalten hat, scheinen jedoch zu belegen, dass die belgischen Steuerbehörden begründeten Zweifel daran haben konnten, dass die Transaktion zwischen Umicore und dem Unternehmen B tatsächlich durchgeführt worden war. Diesbezüglich ist nämlich anzumerken, dass: — die von den italienischen Steuerbehörden übermittelten Informationen darauf hindeuteten, dass die Gesellschaft B möglicherweise als ein „Missing Trader“ fungierte, dessen Aufgabe allein darin bestand, Rechnungen mit Mehrwertsteuer auszustellen, und danach unterzutauchen, ohne seinen steuerlichen Verpflichtungen, wie die Entrichtung der Mehrwertsteuer an die italienische Steuerbehörde, nachzukommen; — die von denselben italienischen Steuerbehörden übermittelten Informationen weiterhin ergaben, dass der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft B in den amtlichen Registern nicht verzeichnet war; — zwei Auskunftsersuchen der belgischen Steuerbehörden an ihre italienischen Amtskollegen vom 26. August 1998 bzw. 1. April 1999 zudem belegen, dass die belgische Steuerverwaltung ernsthaft bezweifelte, dass die Gesellschaft B vor Abschluss der Vereinbarung tatsächlich existiert hatte; — die Beförderung der Waren nach Italien für Rechnung des Steuerpflichtigen C erfolgte; — die Waren direkt vom Produktionsstandort in Belgien zu einem italienischen Zwischenlager wurden, wo sie C zur Verfügung gestellt wurden; — die meisten der von Umicore an die Gesellschaft B ausgestellten Rechnungen von der Gesellschaft C bezahlt wurden; — auf der Grundlage der in einem Protokoll erfassten Angaben der Umicore-Manager, die auszugsweise in dem Steuerbescheid enthalten sind, hervorgeht, dass zwischen Umicore und der Gesellschaft B kein Rahmenvertrag bestand; — dagegen die tatsächliche Existenz der Gesellschaft C von den italienischen Steuerbehörden, die im Rahmen einer Nachprüfung uneingeschränkte Einsicht in die Buchhaltung dieser Gesellschaft erhalten hatten, anscheinend zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt wurde. (171) Für sich allein genommen ist wahrscheinlich keine dieser Feststellung ausreichend, um den Scheincharakter der Verkäufe zwischen Umicore und der Gesellschaft B nachzuweisen. In der Gesamtschau lassen jedoch dieselben Feststellungen berechtigten Zweifel an der tatsächlichen Existenz der Verkäufe zwischen Umicore und der Gesellschaft B. Die belgischen Steuerbehörden, die Kenntnis von den Zweifeln an der tatsächlichen Existenz der Geschäftstätigkeit von B vor dem Zustandkommen der Vergleichsvereinbarung mit der Gesellschaft Umicore am 21. Dezember 2000 hatten, verfügten daher über einen großen Spielraum, um die tatsächliche Existenz der Transaktionen und eine mögliche Umqualifizierung zu beurteilen. (172) In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des belgischen Kassationshofs die Besteuerung sachverhaltsgerecht erfolgen muss (50). Demzufolge ist die belgische Steuerbehörde grundsätzlich verpflichtet, den Steuerpflichtigen nicht nach den scheinbaren von ihm zur Rechtfertigung einer möglichen Steuerbefreiung vorgelegten Transaktionen zu veranlagen, sondern nach den von den Beteiligten beabsichtigten tatsächlichen Transaktionen. (173) Wenn aus den Informationen, die den belgischen Steuerbehörden vorliegen, hervorgeht, dass es sich bei dem Verkaufsgeschäft zwischen A und B um ein Scheingeschäft handelt und der tatsächliche Verkauf (mit Übergang der Befähigung über das Gut zu verfügen) eigentlich im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen A und C stattfand, haben diese Behörden folglich die Lieferung von Gütern zwischen A und B zu Recht zu einer Lieferung zwischen A und C umqualifiziert und auf eine solche umqualifizierte Transaktion die Mehrwertsteuerregelung angewandt. (174) Der Umstand, dass es in Italien durch Zwischenschaltung eines Missing Trader zu einem Betrugsgeschäft kam, lässt es nicht zu, das Umicore zustehende Recht auf Steuerbefreiung in Frage zu stellen, insofern als dessen Gutgläubigkeit von der belgischen Verwaltung nicht angezweifelt wurde. (175) Demnach konnten die belgischen Steuerbehörden rechtmäßig die betreffenden Transaktionen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen zwischen Umicore und der Gesellschaft C umqualifizieren, ohne dass eine solche Umqualifizierung ein unverhältnismäßiges Zugeständnis der Verwaltung oder eine unrechtmäßige Anwendung der Mehrwertsteuerregelung darstellt. Auch konnten sie die Mehrwertsteuerbefreiung auf die umqualifizierten Umsätze gewähren, da alle Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt waren (auch die Beförderung durch oder für Rechnung des Erwerbers). (176) Es ist daher zu prüfen, i) ob die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 70 Absatz 2 MwStGB wegen fehlerhaften Angaben auf den Rechnungen zu Recht durch die belgischen Behörden erfolgte, und wenn ja, ii) in welcher Höhe diese Geldbuße hätte festgesetzt werden müssen und iii) ob Umicore durch unverhältnismäßige Zugeständnisse oder die unrechtmäßige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften durch die Steuerverwaltung begünstigt wurde. (177) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass fehlerhafte Angaben auf einer Rechnung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach K. E. Nr. 41 mit einer Geldbuße in Höhe von 100 % der auf die betreffenden Umsätze geschuldeten Steuer belegt werden. Die Verhängung einer administrativen Geldbuße unterliegt jedoch, wie in den Erwägungsgründen 45 und 46 dargelegt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und die Verwaltung ist nach Artikel 9 des Erlasses des Regenten vom 18. März 1831 befugt, von den im K. E. Nr. 41 vorgesehenen Staffelungen für Geldbußen abzuweichen. (178) Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass eine Geldbuße von 100 % angesichts der Gutgläubigkeit des Steuerpflichtigen, die von der Verwaltung nicht angezweifelt wurde, unverhältnismäßig gewesen wäre. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die belgische Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Rechtsstreitigkeit mit Umicore, die größtmöglichen Einnahmen zu erzielen versucht hätte, so wie ein Gläubiger bei der Eintreibung seiner Forderung das bestmögliche Ergebnis zu erzielen sucht. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass eine solche Praxis nicht unter Artikel 107 AEUV fällt, insofern als sie keine unverhältnismäßigen oder unrechtmäßigen Zugeständnisse durch die Verwaltung zur Folge hat. (179) In Anbetracht des Ermessensspielraum, den die Verwaltung in diesem Zusammenhang hat, darf man wohl davon ausgehen, dass die Verwaltung im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung die Geldbuße auf einen Betrag zwischen 10 % und 15 % hätte festsetzen müssen. Einerseits kann ein Aufschlag von 10 % als akzeptabel betrachtet werden, wenn man die 10 % aus Tabelle G (Anhang zu K. E. 41) für die in Artikel 70 Absatz 1 MwStGB vorgesehenen Verstöße und die Geldbuße in Höhe von 10 % im Steuerbescheid vom 30. November 1998 berücksichtigt. Andererseits könnte ein Betrag in Höhe von 50 % als anwendbarer Höchstbetrag angesehen werden, wenn man den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Umstände einer Vergleichsvereinbarung berücksichtigt. Die Verhängung einer Geldbuße von 50 % scheint im Übrigen durch die jüngere Rechtsprechung des belgischen Kassationshofes bestätigt (51). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Kontextes, auf den sich letzteres Urteil bezieht ist daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall, da Umicore keine Betrugsabsicht nachgewiesen wurde, der Höchstsatz bei 50 % festzulegen ist. (180) Demnach ist unter Berücksichtigung der Umstände im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass die Geldbuße hierfür durchaus auf einen Betrag zwischen 33 238 698 BEF (10 % × 332 386 976) und 166 193 488 BEF (50 % × 332 386 976) festgesetzt werden konnte. (181) Soweit sich ein besonderer Vorteil nur aus unverhältnismäßigen Zugeständnissen der Steuerverwaltung hätte ergeben können, ist nur der Mindestbetrag, das heißt 33 238 698 BEF, für die Berechnung eines möglichen Vorteils heranzuziehen. Dieser Betrag kann grundsätzlich von der Besteuerungsgrundlage für die Körperschaftsteuer abgesetzt werden (52). 2.   Lieferungen von Gütern an in der Schweiz niedergelassene Unternehmen (182) Im zweiten Fallbeispiel wurden die fraglichen Transaktionen mit den schweizerischen Unternehmen nach dem folgenden System abgewickelt: Rechnung Beförderung durch Spedition für Rechnung von C (183) Zwischen Februar 1996 und Oktober 1996 stellte Umicore einer in der Schweiz niedergelassenen, in keinem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig registrierten Gesellschaft (53) die Waren in Rechnung. Die schweizerische Gesellschaft stellte danach wiederum die Waren einem in Italien ansässigen und dort mehrwertsteuerpflichtig registrierten Kunden C in Rechnung. Die Waren wurden direkt vom belgischen Produktionsstandort nach Italien befördert. Aus den von Belgien übermittelten Unterlagen geht hervor, dass die Beförderungskosten anscheinend von der Gesellschaft C getragen wurden. Im Übrigen wurde in einigen Fällen anscheinend der Warenpreis von C direkt an Umicore bezahlt, während in anderen Fällen die Zahlung durch die Gesellschaft B erfolgte. Weiterhin ist zu bemerken, dass es sich nach Erkenntnissen der italienischen und spanischen Steuerbehörden bei C in Wirklichkeit um Scheingesellschaften handelt (54). (184) Die Rechnungen, die Umicore der schweizerischen Gesellschaft B zwischen Februar und Oktober 1996 stellte, betreffen Reinsilberverkäufe „ab Werk Hoboken“ („ex usines Hoboken“) und enthalten die Angaben „Ausfuhr — MwSt.-Befreiung nach Artikel 39 MwStGB“ („Exportation — Exemption de TVA en vertu de l’article 39 du code“). (185) Obgleich Umicore die betreffenden Lieferungen nach Artikel 39 MwStGB mehrwertsteuerfrei vorgenommen hatte, ging aus den Informationen, die die ISI vom Steuerpflichtigen und der belgischen Zollverwaltung erhielt, hervor, dass die Waren nach Italien geliefert worden waren, ohne dass es zu einer Ausfuhr gekommen war. (186) Da keine Ausfuhr und folglich kein Recht auf Steuerbefreiung nach Artikel 39 MwStGB vorliegt, stellt sich erneut die Frage, ob die belgischen Steuerbehörden zu dem Schluss hätten kommen können, dass es sich bei den Transaktionen zwischen Umicore und dem schweizerischen Abnehmer um Scheingeschäfte handelte, dass die wirklichen Transaktionen zwischen Umicore und C stattfanden und diese nach Artikel 39bis MwStGB von der Steuer befreit werden konnten. (187) In ihrem Steuerbescheid vom 30. November 1998 war die ISI der Auffassung, dass die Voraussetzung für eine Befreiung nach Artikel 39 MwStGB (Ausfuhren) nicht erfüllt war, da kein Nachweis für die tatsächliche Durchführung der Ausfuhren, insbesondere keine Ausfuhrerklärung vorgelegt werden konnte. (188) Auf dieser Grundlage war die Verwaltung daher zu der Auffassung gelangt, dass die Transaktionen zwischen Umicore und den schweizerischen Abnehmern nicht nach Artikel 39 MwStGB von der Steuer befreit werden konnten und sie als Lieferungen innerhalb Belgiens nach Artikel 15 Absatz 7 MwStGB zu betrachten und folglich der belgischen Mehrwertsteuerpflicht nach Artikel 2 MwStGB zu unterwerfen waren. Sie gelangte daher zu dem Schluss, dass Umicore dem belgischen Staat Mehrwertsteuer in Höhe von 312 608 393 BEF (55) (7 749 359 EUR) sowie eine Geldbuße in Höhe von 10 % dieses Betrages schuldete. (189) In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. März 2000 zu den Steuerbescheiden behauptet Umicore, dass es nunmehr erwiesen sei, dass das errichtete System Scheincharakter hatte, von dem die Verkaufsabteilung von Umicore nicht Kenntnis hatte haben können. Es habe zu keinem Zeitpunkt Einfuhren in die Schweiz gegeben, und daher sei es wichtig, hervorzuheben, dass in diesen Fällen ebenso wie in den anderen die tatsächliche Durchführung der Lieferungen nach Italien nicht angezweifelt werde („… il est maintenant établi que le mécanisme mis en place avait un caractère fictif, dont le service commercial d’Umicore ne pouvait avoir connaissance. Les importations en Suisse n’ont jamais eu lieu et il est donc essentiel de souligner que, dans ces dossiers comme dans les autres, la réalité des livraisons en Italie n’est pas mise en doute“). (190) Die Proforma-Rechnungen von Umicore an seine schweizerischen Abnehmer belegen im Übrigen, dass der steuerpflichtige italienische Empfänger der Waren ausdrücklich namentlich genannt ist und der Name dieses Empfängers durch die Frachtbriefe der Spedition bestätigt wird. (191) Eine Umqualifizierung der betreffenden Transaktionen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen zwischen Umicore und der Gesellschaft C kommt aus den folgenden Gründen nicht in Betracht: — Zu dem Zeitpunkt, als die Vereinbarung geschlossen wurde, war die belgische Verwaltung bereits darüber informiert, dass es sich bei C in Wirklichkeit um Unternehmen handelte, die von den italienischen und spanischen Steuerbehörden als Scheingesellschaften angesehen wurden; — zu keinem Zeitpunkt wurde die tatsächliche Existenz der schweizerischen Gesellschaft weder von den belgischen oder italienischen Steuerbehörden noch von Umicore in Frage gestellt; — der Gesellschaft Umicore muss bewusst gewesen sein, dass sie, da keine Warenausfuhr stattfand, auch nicht zur Steuerbefreiung nach Artikel 39 MwStGB (Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhren) berechtigt war. (192) Daher konnten die betreffenden Transaktionen weder nach Artikel 39 MwStGB (denn es lag keine Ausfuhr vor) noch nach Artikel 39bis MwStGB von der Mehrwertsteuer befreit werden. Die betreffenden Transaktionen mussten in diesem Fall als Lieferungen ohne Warenbewegung angesehen werden, die folglich auch nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden konnten. Somit ergibt sich aus der Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 7 MwStGB sowie Artikel 2 MwStGB, dass Umicore Mehrwertsteuer in Höhe von 312 608 393 BEF (7 749 359 EUR) schuldete. Zudem war auch eine Geldbuße in Höhe von 10 %, das heißt 31 260 839 BEF, auf diesen Betrag nach Artikel 70 Absatz 1 MwStGB und Artikel 1 Absatz 1 K. E. Nr. 41 anzuwenden. In den Akten findet sich kein Hinweis dafür, der der Kommission Grund zur Annahme gäbe, dass der Aufschlag von 10 % im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes problematisch sein könnte (56). (193) Die geltende Steuerregelung sieht vor, dass der vom Steuerpflichtigen geschuldete zusätzliche Mehrwertsteuerbetrag, der dem Kunden nicht in Rechnung gestellt wurde, als eine für die Berechnung der Besteuerungsgrundlage bei der Körperschaftsteuer abzugsfähige Ausgabe anzusehen ist. Auch der Betrag der administrativen Geldbuße ist bei der Körperschaftsteuer absetzbar. 3.   Lieferungen von Gütern an in Italien und Spanien niedergelassene Unternehmen (194) Zwischen Oktober und Dezember 1996 stellt sich der Ablauf der fraglichen Transaktionen mit diesen Kunden schematisch wie folgt dar: Rechnung Beförderung über Spedition für Rechnung von Gesellschaft C Bezahlung (195) Umicore stellte die Waren den in Italien bzw. Spanien niedergelassenen und dort mehrwertsteuerpflichtig registrierten Gesellschaften B in Rechnung. Die betreffenden Rechnungen bezogen sich auf Reinsilberverkäufe „ab Werk“ und wurden ohne Mehrwertsteuer nach Artikel 39 MwStGB (Ausfuhren) bzw. nach Artikel 39bis MwStGB (innergemeinschaftliche Lieferungen) ausgestellt. Die Waren wurden direkt vom belgischen Produktionsstandort nach Italien befördert. Die Rechnungen wurden zum überwiegenden Teil von der schweizerischen Gesellschaft C (57) beglichen, die auch die Kosten für die Beförderung trug (58). (196) Schließlich deuten die Informationen, die von den spanischen und italienischen Steuerbehörden an die belgische Verwaltung vor Abschluss der Vergleichsvereinbarung übermittelt wurden, auf eine Scheinexistenz der Gesellschaften B hin. (197) Die belgische Steuerverwaltung vertrat in ihrem Steuerbescheid vom 30. November 1998 den Standpunkt, dass die Erwerber auf den Verkaufsrechnungen falsch angegeben und die eigentlichen Erwerber der Waren die schweizerischen Gesellschaften C waren. Da keine Ausfuhr aus dem Hoheitsgebiet der Union erfolgt war, gab die belgische Verwaltung in ihrem Steuerbescheid an, dass die Befreiung nach Artikel 39 MwStGB nicht möglich sei und die betreffenden Umsätze als nach Artikel 15 Absätze 2 und 7 MwStGB und Artikel 2 MwStGB in Belgien mehrwertsteuerpflichtig umqualifiziert werden müssten. Folglich kam die Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.