Europäische Union

2011/276/EU: Beschluss der Kommission vom 26. Mai 2010 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe in Form einer Vergleichsvereinbarung über eine Ermäßigung der Mehrwertsteuerschuld zugunsten der Gesellschaft Umicore S.A. (vormals Union Minière S.A.) (Beihilfe C 76/03 (ex NN 69/03)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2538) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0276. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ührungskräften des Unternehmens nicht entgangen sein konnte, dass ihre Fakturierung Mängel hinsichtlich der Empfängerangabe aufwies und damit nicht zu 100 % im Einklang mit den belgischen Vorschriften stand. Mangels anderer belastender Elemente war diese Vermutung jedoch nicht hinreichend, um Umicore eine betrügerische Absicht nachzuweisen. (103) In Bezug auf die Art und Weise, wie der Vergleichsbetrag der Geldbuße festgesetzt wurde, gibt Belgien an, dass die Verhängung einer Geldbuße, wenn keine Mehrwertsteuer gefordert wird, keinen Widerspruch zu den geltenden Rechtsvorschriften darstelle. Ist ein Umsatz grundsätzlich steuerbar (34), erlaubt das Gesetz die — ausschließlich — spätere Befreiung bestimmter Umsätze, darunter auch die innergemeinschaftlichen Lieferungen, von der Steuer in Belgien. Daraus ergibt sich, dass eine Geldbuße auf die Höhe der grundsätzlich auf die betreffenden Umsätze geschuldeten Steuer angewandt werden kann, selbst wenn die Befreiung von der Steuer später erfolgt (35). (104) Belgien folgert daraus, dass, unabhängig von der auf die betreffenden Umsätze anzuwendenden Mehrwertsteuerregelung, die Geldbuße nach Artikel 70 Absatz 2 MwStGB fehlerhafte Angaben auf den Rechnungen sanktioniere. Somit sei die Verhängung einer Geldbuße nur dann nicht möglich, wenn die Umsätze nach Artikel 2 MwStGB nicht besteuert werden können. Außerdem sanktioniere Artikel 70 Absatz 2 MwStGB nicht den Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung der Steuer — dieser würde mit Artikel 70 Absatz 1 MwStGB sanktioniert — sondern die Tatsache, dass die Steuerhinterziehung in der anschließenden Vertriebskette ermöglicht wurde. Durch die Verschleierung der tatsächlichen Identität des Empfängers würde der Staat die Spur der Waren verlieren und könne weder die Mehrwertsteuer und noch nicht einmal die direkten Steuern, die aufgrund der anschließenden Umsätze mit den gelieferten Waren geschuldet würden, erheben. Der Kommentar zum Mehrwertsteuergesetzbuch enthalte hierzu klare Angaben (36). (105) Was die Festsetzung der gestaffelten Geldbuße betrifft, führt Belgien aus, dass eine Herabsetzung von 200 % — wie sie Artikel 70 Absatz 2 MwStGB vorsieht — auf 100 % in jedem Fall rechtmäßig ist, da eine solche Verringerung der Höhe der Geldbußen entspricht, die die Tabelle C im Anhang zu K. E. Nr. 41 für die Fälle nennt, in denen keine betrügerische Absicht vorliegt. (106) Schließlich unterstreicht Belgien, dass nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes die Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer von der Besteuerungsgrundlage für die Körperschaftsteuer absetzbar sind (37). In Anbetracht der Tatsache, dass die Gesellschaft Umicore diesen Abzug gewissermaßen vorwegzunehmen wünschte, um ihre Streitigkeiten mit der ISI vor Ende des Geschäftsjahrs 2000 beizulegen, habe die Verwaltung diese Vorwegnahme daher im Rahmen des Vergleichs vom 21. Dezember 2000 berücksichtigt. Belgien führt weiter aus, dass die Berücksichtigung dieses Antrags voll und ganz unter die ministerielle Zuständigkeit für Herabsetzungen oder Erlasse von Steuerstrafen fiel. Außerdem habe Umicore seine Zusage eingehalten und den Betrag von 423 Mio. BEF tatsächlich vor dem 31. Dezember 2000 bezahlt. Zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (107) Belgien bestreitet, Umicore eine Beihilfe gewährt zu haben. Es betont außerdem, dass die fragliche Beihilfe weder eine Besonderheit noch einen Vorteil für Umicore darstelle, und es damit die Stellung des Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel nicht gestärkt habe. Umicore habe auch keinerlei Sonderbehandlung erfahren, vielmehr sei gegenüber dem Unternehmen in einem konkreten Fall ein im Übrigen vielfach eingesetztes grundlegendes Instrument angewandt worden. (108) Solche Vergleichsvereinbarungen seien, so Belgien, nicht nur in Belgien üblich, sondern aus erklärlichen Gründen (zur Vermeidung langer und kostspieliger Rechtstreitigkeiten mit unsicherem Ausgang) auch bei Verwaltungen vieler anderer Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang verweist Belgien darauf, dass die Kommission selbst von einer solchen Vergleichsvereinbarung mit Philip Morris International Gebrauch gemacht habe, als es um den Ausfall von Zoll- und Mehrwertsteuereinnahmen ging, die bei legaler Einfuhr (38) hätten entrichtet werden müssen. (109) Außerdem, wenn auf die fraglichen Umsätze die Mehrwertsteuer angewandt worden wäre, hätte die Steuerverwaltung diese Mehrwertsteuer den Abnehmern von Umicore erstatten müssen, da diese in ihrer Eigenschaft als Mehrwertsteuerpflichtige ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausüben könnten. Infolgedessen habe sich somit für die belgische Finanzkasse eine kostenneutrale Buchung, ohne Transfer staatlicher Mittel, ergeben. (110) In Bezug auf das Kriterium der Selektivität ist Belgien der Auffassung, dass, anders als von der Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss dargelegt, der einfache Umstand, dass die Vereinbarung nur Umicore betrifft, nicht darauf schließen lasse, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei (39). Für die Feststellung, ob ein besonderer Vorteil vorliegt, müsse die Maßnahme in Bezug auf die Behandlung beurteilt werden, die Unternehmen zuteil wird, die sich in gleicher sachlicher und rechtlicher Situation wie das angeblich begünstigte Unternehmen befinden (40). (111) Wenn, so führt Belgien aus, wie im vorliegenden Fall, jeder Mehrwertsteuerpflichtige Einspruch gegen einen Steuerbescheid erheben kann, bei den Behörden seine Argumente vorbringen und eine Vereinbarung über seinen speziellen Fall mit der Verwaltung schließen kann, und wenn diese Vereinbarung keine Ausnahmeregelung von den gesetzlichen Vorschriften enthält und nur — auf der Grundlage der vorgelegten Beweise — die Stichhaltigkeit der vom Steuerpflichtigen vorgetragenen Tatsachen akzeptiert, dann handele es sich um eine allgemeine Maßnahme und nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV. Nach Auffassung Belgiens stehe somit das bei Umicore angewandte Verfahren auch anderen Unternehmen offen und werde in ähnlicher Weise auf alle fraglichen Fälle angewandt. (112) Belgien betont diesbezüglich, dass die Verwaltung im vorliegenden Fall bei der Anwendung des Mehrwertsteuergesetzes weder nach Ermessen noch willkürlich verfügt oder gehandelt habe. (113) Weiterhin sei die fragliche Maßnahme zudem durch die Natur oder den inneren Aufbau des belgischen Steuersystems gerechtfertigt. Es sei nämlich im Sinne eines jeden Verwaltungsverfahrens, möglichst schnell ein gerechtes der Rechtssicherheit dienendes Ergebnis unter strenger Beachtung der Verfahrensökonomie zu erzielen und gleichzeitig die Einziehung der Steuer wirksam zu gewährleisten. Vereinbarungen mit den Abgabenpflichtigen wie im Fall von Umicore dienten schließlich dazu, den Risiken langer Rechtsstreitigkeiten mit unsicherem Ausgang vorzubeugen. (114) Belgien hebt hervor, dass nach seinem Kenntnisstand europäische Wettbewerber von Umicore an dieselben italienischen Abnehmer wie Umicore unter denselben Bedingungen Feingold geliefert haben und dass die Besteuerungssituation dieser Hersteller im Hinblick auf die Mehrwertsteuer von den jeweiligen nationalen Behörden nicht beanstandet worden sei, weil das Betrugsvergehen in Italien und nicht bei den Herstellern eingetreten war. Indem Umicore eine hohe Geldbuße akzeptierte, während andererseits ihre Wettbewerber weder Mehrwertsteuer noch Geldbuße zahlten, sei ihre Wettbewerbsstellung auf dem betreffenden Markt beeinträchtigt worden. Und wenn der Handel beeinträchtigt wurde, dann zum Nachteil von Umicore; von der Gewährung einer Beihilfe könne daher auf keinen Fall die Rede sein. (115) Infolgedessen ist Belgien der Meinung, dass die Maßnahme nicht die Voraussetzungen für den Nachweis einer staatlichen Beihilfe im Sinne des AEUV erfüllt. Es habe nämlich im vorliegenden Fall weder Zuwendung von Mitteln, noch Begünstigung, Selektivität oder Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder des Handels zwischen den Mitgliedstaaten gegeben. Allgemeine Bemerkung zur Anwendung von Artikel 107 AEUV auf steuerliche Vereinbarungen (116) Schließlich kommt Belgien zu dem Schluss, dass, sollte die Kommission beabsichtigen, künftig das immerhin weit verbreitete System der steuerlichen Vergleiche, das eine wesentliche Rolle für das reibungslose Funktionieren der Steuererhebung durch die Steuerverwaltung spiele, als solches in Frage zu stellen, müsse sie sich selbst in jedem Fall an die Stelle des nationalen Gerichts, quasi als „Rekursinstanz“ gegen die Entscheidungen der nationalen Verwaltung, setzen, um über die sachliche Anwendung des Rechts zu entscheiden. V.   BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN V.1.   Umicore Zum allgemeinen Hintergrund (117) Umicore weist zunächst darauf hin, dass nach üblicher Praxis im internationalen Edelmetallhandel Lieferungen ab Werk („ex works“) erfolgen, das heißt, dass der Käufer die Beförderung der Waren übernimmt. Diese Lieferbedingung erweise sich im Rahmen der neuen Mehrwertsteuerregelung für innergemeinschaftliche Lieferungen als äußerst problematisch. Dass die Beförderung tatsächlich stattfindet, müsse nämlich vom Verkäufer nachgewiesen werden, während in diesem Fall aber der Käufer die Dokumente zum Nachweis der Beförderung in Händen habe (wobei seit 1993 der Beförderungsnachweis par excellence für innergemeinschaftliche Lieferungen, nämlich das Zollsiegel auf dem Ausfuhrdokument, nicht mehr existiert). (118) Insbesondere in Bezug auf den Nachweis der Warenbeförderung betont Umicore, dass sie der ISI sehr umfangreiche Belege für diese Beförderung übergeben habe. (119) Umicore beruft sich hinsichtlich der fraglichen Umsätze im Übrigen auf ihre Gutgläubigkeit; diese sieht sie dadurch nachgewiesen, dass die Steuerbescheide einen Aufschlag von 10 % als Geldbuße vorsehen, was für die Fälle gilt, in denen von der Gutgläubigkeit des Steuerpflichtigen ausgegangen wird. In diesem Zusammenhang erklärt Umicore außerdem, sie habe spontan mit den italienischen Justizbehörden zusammengearbeitet, die, von Umicores Gutgläubigkeit überzeugt, im Übrigen von rechtlichen Schritten gegen das Unternehmen abgesehen haben. (120) Außerdem betont Umicore, dass nach ihrem Dafürhalten die Verantwortlichkeit bei den italienischen Behörden liege, insofern als Italien die Mehrwertidentifikationsnummer italienischer Scheingesellschaften nicht umgehend nach der Aufdeckung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten entzogen hat. (121) Außerdem behauptet das Unternehmen, dass verschiedene in anderen Mitgliedstaaten ansässige konkurrierende Silberproduzenten an dieselben italienischen und schweizerischen Zwischenhändler unter denselben Umständen und Bedingungen geliefert haben wie es selbst, ohne dass jene Lieferungen von den jeweiligen Steuerverwaltungen beanstandet worden seien. Daher sei es unannehmbar, wenn Umicore, nachdem sie einen Betrag von 423 Mio. BEF (10 485 896 EUR) bezahlt hat, als Begünstigte einer staatlichen Beihilfe angesehen werde, während es für die anderen Wettbewerber keinerlei rechtliche Folgen gäbe. (122) Schließlich schließt sich Umicore der Auffassung Belgiens an, wonach durch einen Steuerbescheid — anders als bei einer Zwangsbeitreibung — keine Mehrwertsteuerschuld nach belgischem Recht entstehe. Von der ISI betriebenes Verfahren (123) In Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der Vereinbarungen zwischen Verwaltung und Steuerpflichtigen im Bereich der Mehrwertsteuer bringt Umicore ähnliche Argumente wie Belgien vor. Die Betroffene weist darauf hin, dass sich solche Vereinbarungen nur auf Sachfragen, wie den Beförderungsnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen (und die sich daraus ergebende Besteuerungsgrundlage) beziehen können. Umicore trägt in diesem Zusammenhang vor, dass solche Vereinbarungen sehr häufig geschlossen werden, auch bei den Dienststellen der ISI (41). (124) Die Rechtsprechung (42), so führt die Betroffene weiter aus, bestätige die Gültigkeit und Rechtmäßigkeit der Verringerungen von Geldbußen nach einer Vergleichsvereinbarung mit dem Abgabenpflichtigen über die Höhe des Betrages. (125) Zur Berücksichtigung der steuerlichen Absetzbarkeit des zu zahlenden Betrages hebt Umicore Folgendes hervor: — In die Zuständigkeit der ISI fallen nicht nur alle Mehrwertsteuer relevanten Belange, sondern auch die Einkommensteuer; — anstatt von Umicore die Zahlung eines Bruttobetrages vor Einkommensteuer zu verlangen, der steuerlich absetzbar sei, habe die ISI die Zahlung eines Nettobetrages nach Steuern akzeptiert, natürlich unter der in der Vereinbarung enthaltenen Bedingung, dass dieser (Netto-) Betrag selbst nicht steuerlich abgesetzt werden könne. Im Gegenzug habe Umicore akzeptiert, die Zahlung des (Netto-) Betrags zeitnah (innerhalb einer Woche) vorzunehmen, was gegen keine Rechtsvorschrift in diesem Bereich verstoße. (126) Umicore ist der Auffassung, dass der Betrag von 423 Mio. BEF dem für die Jahre 1995-1996 geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag entspricht und dass die ISI Umicore die Zahlung der Verzugszinsen nach Artikel 84bis MwStGB sowie die gestaffelte Geldbuße (10 %) nach Artikel 9 des Erlasses des Regenten erlassen habe. (127) In Bezug auf die Herabsetzung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags von 708 Mio. BEF auf 423 Mio. BEF, führt Umicore an, dass diese Herabsetzung deshalb gerechtfertigt sei, weil die Mehrwertsteuerforderung aus der Rechnung von Umicore an die italienischen und schweizerischen Abnehmer, nicht realisierbar und infolgedessen von der Steuer absetzbar sei. (128) In Bezug auf die Jahre 1997-1998 gibt Umicore an, dass der Steuerbescheid vom 30. April 1999 keine weiteren Folgen hatte, da der Steuerpflichtige ordnungsgemäß nachgewiesen hatte, dass die betreffenden Umsätze auf der Grundlage von Artikel 39bis MwStGB befreit werden konnten. Zum Vorliegen eines Vorteils (129) Umicore vertritt die Auffassung, dass eine steuerliche Vereinbarung wie die fragliche keinen Vorteil im Sinne des AEUV darstelle und daher die in Frage stehende Maßnahme nicht unter den Begriff der staatlichen Beihilfe falle. Insbesondere widerspricht Umicore der Behauptung der Kommission, dass ihr die fragliche steuerliche Vereinbarung einen finanziellen Vorteil gegenüber anderen Abgabenpflichtigen verschafft habe. (130) Erstens, führt Umicore aus, sei in Wirklichkeit die ISI zur Überzeugung gelangt, dass die steuerlichen Vereinbarung für die Finanzkasse vorteilhafter sei als ein gerichtliches Verfahren mit einem möglicherweise weniger günstigen Endergebnis. (131) Zweitens stelle die Möglichkeit, eine steuerliche Vergleichsvereinbarung zu schließen, für sich keinen besonderen Vorteil für Umicore dar, denn solche Vereinbarungen sind allen Steuerpflichtigen allgemein zugänglich und übliche und normale Praxis im Bereich der Mehrwertsteuer. (132) Drittens verschaffe eine Vergleichsvereinbarung ihrem Wesen nach keinen Vorteil, der die Regelung für staatliche Beihilfen berühre. Definitionsgemäß beinhalte jede Kompromissvereinbarung eine Risikoabwägung durch jede der beteiligten Parteien und die Wahl zwischen einer sicheren und sofortigen Zahlung einerseits und dem vermuteten oder möglichen Ergebnis am Ende eines Rechtsstreits andererseits. (133) Infolgedessen sei es irreführend, so Umicore, die Bedingungen eines Vergleichs als „Vorteil“ zu bezeichnen, abgesehen von den Ausnahmesituationen, in denen eine Partei aus dem Vergleich ein eindeutig besseres Ergebnis erzielt als das, das sie am Ende eines Rechtsstreits hätte erreichen können. (134) Nach Auffassung von Umicore geht die Kommission davon aus, dass bei einem Rechtsmittel gegen die Verwaltungsentscheidung das mit der steuerrechtlichen Auseinandersetzung befasste belgische Gericht Umicore zwangsläufig zu einem höheren Betrag als den zwischen ISI und Umicore vereinbarten Vergleichsbetrag verurteilt hätte. Um jedoch zu einem solchen Schluss zu gelangen, müsste die Kommission folglich die Beurteilung der nationalen Verwaltung oder, gegebenenfalls, sogar des nationalen Gerichts durch ihre eigene Beurteilung ersetzen. (135) Viertens verweist Umicore auf die Rechtssache Déménagements-Manutention Transport SA (43) („DMT“), in der der Gerichtshof die Auffassung vertreten habe, dass das ONSS (44), das dem betreffenden Unternehmen Zahlungserleichterungen gewährt hatte, sich dadurch wie ein öffentlicher Gläubiger verhalten habe, der ebenso wie ein privater Gläubiger die Bezahlung der ihm von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, geschuldeten Beträge zu erlangen sucht. Der Hof habe dann entschieden, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, festzustellen, ob diese Zahlungserleichterungen offensichtlich größer waren als diejenigen, die ein privater Gläubiger dieser Gesellschaft gewährt hätte. (136) Umicore folgt der Argumentation des Hofes und vertritt im vorliegenden Fall die Auffassung, dass die ISI als öffentlicher Gläubiger, der wie ein privater Gläubiger die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht, sich für die sofortige Bezahlung eines Nettobetrags anstelle eines Bruttobetrags entschieden habe, was ihr eine sichere und extrem schnelle Einziehung der Steuer ermöglichte. Dieses Verhalten sei wirtschaftlich rational und umsichtig und vergleichbar mit dem eines hypothetischen privaten Gläubiger in derselben Situation. Zur Selektivität (137) In Bezug auf den vorliegenden Fall ist Umicore der Auffassung, dass das Kriterium der Selektivität hier eindeutig nicht erfüllt ist, insofern als die fragliche steuerliche Vereinbarung gegenüber dem Steuerpflichtigen nur eine besondere Ausgestaltung einer allen Abgabenpflichtigen in derselben Situation zugänglichen allgemeinen Regelung darstelle und die ISI, wenn sie einen Vergleich abschließt, über kein Ermessen verfüge. (138) Selbst wenn die fragliche Maßnahme als selektiv angesehen würde, sei sie dennoch durch das Wesen und den Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. Nach Auffassung von Umicore sei nämlich selbst eine selektive steuerliche Maßnahme als keinen Vorteil verschaffend anzusehen, wenn sie nachweislich zur Effizienz der Steuererhebung beiträgt (45). In dem vorliegenden Fall geht Umicore davon aus, dass die Maßnahme durch das Wesen und den Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sei, da die getroffene Vereinbarung zur Effizienz der Steuererhebung beigetragen habe (46). Kompetenzüberschreitung (139) Umicore behauptet, dass die Kommission, wenn sie in die Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe eine steuerliche Vereinbarung, wie sie mit der ISI geschlossen wurde, einschließe, zwangsläufig ihre Zuständigkeit überschreite. Denn sie maße sich so eine Kompetenz im Bereich der Steuereinziehung an, über die sie selbst nicht verfüge. Damit berühre sie die Rechte der nationalen Gerichte, die allein für Entscheidungen über Steuerstreitigkeiten zuständig seien. Nicht Vorliegen einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels (140) Umicore gibt an, einen großen Betrag an die ISI bezahlt zu haben, während verschiedene in anderen Mitgliedstaaten ansässige konkurrierende Silberlieferanten weder Mehrwertsteuer, noch Geldbußen oder Zinsen für Lieferungen unter gleichen Umständen und Bedingungen bezahlt haben. (141) In diesem Zusammenhang ist Umicore der Auffassung, dass die fragliche Maßnahme zweifellos ihre Wettbewerbsstellung auf dem betreffenden Markt, also dem Vertrieb von Silber in Kornform, nicht habe stärken können. Demzufolge gelangt Umicore zu dem Schluss, dass die mit der ISI geschlossene Vereinbarung weder den Wettbewerb noch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige und folglich die Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei. V.2.   Kommentar des anonymen Dritten (142) Ein anonymer Sender hat der Kommission die Kopie eines Schreibens an den belgischen Minister der Finanzen vom 15. Februar 2002 mit einer rechtlichen Analyse der Vereinbarung mit Umicore und der betreffenden Umsätze zugeleitet. (143) In seinem Schreiben legte der anonyme Dritte dar, dass a) die Vereinbarung zwischen der ISI und Umicore eine Mehrwertsteuerschuld in eine Geldbuße umqualifiziert habe und damit gegen die Artikel 10 und 172 der belgischen Verfassung und Artikel 84 MwStGB verstoße; b) die Berücksichtigung der Auswirkung der Körperschaftsteuer bei der Bestimmung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags oder der Geldbuße rechtswidrig und c) die Verhängung einer Geldbuße (auf den Mehrwertsteuerbetrag) ohne Forderung der Mehrwertsteuer selbst widersinnig sei. VI.   STELLUNGNAHME BELGIENS ZU DEN BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN (144) Belgien ist der Auffassung, dass die Haltung von Umicore im Allgemeinen die Haltung der belgischen Behörden zu den betreffenden Verfahren bestätige, insbesondere was die Nichtexistenz eines förmlichen Verfahrens der Mehrwertsteuerberichtigung, die fehlende Rechtsverbindlichkeit eines Steuerbescheides ohne Zustimmung des Steuerschuldners, die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Vereinbarungen und ihre Zugänglichkeit für alle Steuerschuldner, und allgemeiner das Fehlen von Merkmalen, die eine staatliche Beihilfe begründen, betrifft. (145) In Bezug auf das anonyme Schreiben vom 1. Oktober 2004 ist Belgien der Meinung, dass dieses Schreiben keine spezifische Bemerkung zum Verfahren der staatlichen Beihilfe enthält und deshalb unerheblich sei. VII.   VON BELGIEN ÜBERSANDTE ERGÄNZENDE INFORMATIONEN (146) Nach der Rückgabe der von den Justizbehörden beschlagnahmten Unterlagen übersandte Belgien der Kommission eine Reihe von Informationen und Unterlagen zu den verfahrensrelevanten Umsätzen. (147) Was die Lieferungen an die in Italien ansässigen Abnehmer betrifft, übersandte Belgien Unterlagen, auf Grund derer die in Artikel 39bis MwStGB genannte Steuerbefreiung bewilligt worden war. Die betreffenden Unterlagen umfassen insbesondere von Umicore ausgestellte Rechnungen, Speditionsrechnungen und verschiedene Versandpapiere. (148) Was die Lieferungen an in der Schweiz ansässige Abnehmer betrifft, übersandte Belgien ebenfalls eine Reihe von Unterlagen zum Nachweis, dass die Waren direkt nach Italien befördert wurden. Belgien führt dazu aus, dass die schweizerischen Gesellschaften lediglich finanziell an den Verkäufen und Beförderungen beteiligt gewesen waren. (149) Zu den Lieferungen im Zeitraum 1997-1998 erklärte Belgien, dass die für die Jahre 1995-1996 festgesetzte Berichtigung für die Folgejahre übernommen worden war und dass die Inspektoren der ISI selbst schnell zur Aufhebung der Berichtigung für diesen Zeitraum gelangt waren. Hierzu übermittelte Belgien auch die Kopie der internen Aktenvermerke, die belegen, dass die betreffenden Inspektoren die veranschlagte Besteuerung tatsächlich aufgehoben hatten. VIII.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (150) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (151) Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe dar, wenn sie die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt: 1. Die Maßnahme verschafft einen Vorteil durch die Bereitstellung staatlicher Mittel; 2. dieser Vorteil ist selektiv; 3. die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (152) Auch muss darauf hingewiesen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen umfasst, sondern auch Eingriffe, die in unterschiedlichen Formen die Belastungen, die normalerweise für den Haushalt eines Unternehmens bestehen, wie Steuerbefreiungen und -erleichterungen, verringern (47). VIII.1.   Vorbemerkungen (153) Zunächst ist festzustellen, dass Vergleichsvereinbarun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.