Europäische Union

2011/276/EU: Beschluss der Kommission vom 26. Mai 2010 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe in Form einer Vergleichsvereinbarung über eine Ermäßigung der Mehrwertsteuerschuld zugunsten der Gesellschaft Umicore S.A. (vormals Union Minière S.A.) (Beihilfe C 76/03 (ex NN 69/03)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2538) Text von Bedeutung für den EWR

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gesetzbuches 1992 (EStGB 1992/CIR 92) schließt die Absetzbarkeit bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlage für die Einkommensteuer (einschließlich Körperschaftsteuer) für bestimmte Steuern aus. Die Mehrwertsteuer wird darunter jedoch nicht genannt. (56) Nach den administrativen Anweisungen zur Einkommensteuer (27) ist die vom Abgabenpflichtigen an das Finanzamt entrichtete oder geschuldete Mehrwertsteuer, die nicht als Mehrwertsteuer an den Kunden weitergegeben wurde, als Betriebskosten zu betrachten. 14.   Absetzbarkeit der Geldbußen bei der Körperschaftsteuerveranlagung (57) Wie es der belgische Kassationshof in ständiger Rechtssprechung und die administrativen Kommentare (28) bestätigen, können die Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer bei der Körperschaftsteuerveranlagung in Abzug gebracht werden. 15.   Befugnis der ISI (58) Nach Artikel 87 des Gesetzes vom 8. August 1980 verfügen die ISI und ihre Regionaldirektoren über dieselben Befugnisse wie die Verwaltung der Mehrwertsteuer. II.3.   Die Begünstigte (59) Umicore S.A. ist eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts und spezialisiert auf die Gewinnung und den Vertrieb von Edel- und Sondermetallen, unter anderem Silbergranulat, auf dem Unionsmarkt und dem internationalen Markt. Insbesondere zählen ihre Silber-Raffineriekapazitäten zu den größten weltweit. (60) Das von Umicore gewonnene Silber wird von anderen Werkstoffen, überwiegend industriellen Abfällen, getrennt, die das Unternehmen im Lohnveredelungsgeschäft zur Wiedergewinnung von Edel- und Sondermetallen (Silber, Gold, Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Kobalt, Kupfer, Blei usw.) aufbereitet bzw. der Entsorgung zuführt. Das Hauptgeschäft von Umicore ist die Gewinnung von Silbergranulat, das im Allgemeinen an den Großhandel der Schmuckfertigung oder an die Industrie vertrieben wird. (61) Im Rahmen ihrer Silberverkaufsgeschäfte beliefert Umicore insbesondere andere Mitgliedstaaten. Die der belgischen Steuerverwaltung vorliegenden Informationen von Umicore belegen, dass das Silberabsatzvolumen zur Zeit des Sachverhalts weltweit etwa 26 000 Tonnen pro Jahr betrug und Italien mit etwa 2 000 Tonnen jährlich der größte Abnehmer in Europa und unter den Hauptmärkten war. II.4.   Kontrollen und Steuerbescheide der ISI (62) Die Regionaldirektion Brüssel der ISI hatte nach einer Kontrolle des Edelmetallvertriebs von Umicore von 1995 bis 1999 dem Unternehmen am 30. November 1998 und am 30. April 1999 einen Steuerbescheid zugesandt. In beiden Steuerbescheiden beanstandete sie die unrechtmäßige Anwendung von Steuerbefreiungen im Sinne von Artikel 39bis MwStGB (und in einigen Fällen im Sinne von Artikel 39 MwStGB betreffend die Befreiung von Ausfuhren von Gütern nach Orten außerhalb der Europäischen Union) im Zusammenhang mit Lieferungen von Silbergranulat nach Italien für italienische, spanische und schweizerische Abnehmer. Die von den zuständigen nationalen Dienststellen durchgeführten Untersuchungen brachten zudem ans Licht, dass es sich bei einigen ausländischen Abnehmern von Umicore um Scheinunternehmen handelte, die im Rahmen eines Karusselbetrugssystems die Mehrwertsteuerzahlungen zu umgehen suchten. (63) Die von der ISI festgestellten Unregelmäßigkeiten verletzen insbesondere die Artikel 39 und 39bis MwStGB sowie die Artikel 1 bis 3 K. E. Nr. 52 und betreffen die von Umicore auf einige innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhren angewandte Befreiungen. Die Verwaltung war insbesondere der Ansicht, dass der Steuerpflichtige für diese Lieferungen nicht den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung im Sinne der Artikel 39 und 39bis MwStGB erbringen konnte. Die ISI ging daher vorläufig davon aus, dass Umicore unberechtigterweise bestimmte innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Ausfuhren von der Mehrwertsteuer befreit hatte. (64) Was speziell bestimmte Verkäufe an verschiedene italienische und spanische Steuerpflichtige (im Zeitraum 1995-1996) betrifft, kam die ISI zu dem (vorläufigen) Schluss, dass die Beförderung der Ware weder von Umicore noch von dem auf der Rechnung angegebenen Erwerber, noch für ihre Rechnung vorgenommen worden war, sondern von einem Abnehmer in der Absatzkette auf dem italienischen Markt. Nach Auffassung der ISI erfüllten die betreffenden Lieferungen demnach nicht die Voraussetzungen von Artikel 39bis MwStGB für die Befreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gütern. (65) Auch was bestimmte Verkäufe an in der Schweiz niedergelassene Unternehmen betrifft, gelangte die ISI zu der Auffassung, dass die in Artikel 39 MwStGB vorgesehene Befreiung für Ausfuhren von Gütern außerhalb des Unionsgebiets ebenfalls nicht anwendbar war, da die Lieferungen der Güter nach Italien erfolgten und somit das Hoheitsgebiet der Union nicht verlassen hatten. (66) Die ISI kam demzufolge in ihrem Bescheid vom 30. November 1998 vorläufig zu dem Ergebnis, dass Umicore dem belgischen Staat für die Jahre 1995 und 1996 folgende Beträge schuldete: — MwSt.: 708 211 924 BEF, das entspricht etwa 17 556 115 EUR; — verringerte Steuerstrafe (nach Tabelle G der Anlage zu K. E. Nr. 41): 70 820 000 BEF, das entspricht etwa 1 755 582 EUR; — Verzugszinsen: 0,8 % pro Monat Verspätung ab dem 21. Januar 1997, gerechnet auf den Betrag der geschuldeten MwSt. (67) In dem Bescheid vom 30. April 1999 kam die ISI zudem vorläufig zu dem Ergebnis, dass Umicore dem belgischen Staat für die Jahre 1997-1998 die folgenden Beträge schuldete: — MwSt.: 274 966 597 BEF, das entspricht etwa 6 816 243 EUR; — verringerte Steuerstrafe (nach Tabelle G der Anlage zu K. E. Nr. 41): 27 496 000 BEF, das entspricht etwa 681 608 EUR; — Verzugszinsen in Höhe von 0,8 % pro Monat Verspätung ab dem 21. Januar 1999, gerechnet auf den Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer. (68) Die Beträge, die Umicore dem belgischen Staat laut den beiden Steuerbescheiden insgesamt schuldete, beliefen sich folglich auf 24 372 358 EUR an Mehrwertsteuer und 2 437 235 EUR an Steuerstrafe. (69) Mit ihren Schreiben vom 11., 18. Juni 1999 und 31. März 2000 erhob Umicore Einspruch gegen die beiden Bescheide. Umicore erklärte insbesondere, nichts mit den Unregelmäßigkeiten auf Seiten seiner Kunden zu tun zu haben. Das Unternehmen führte zu seiner Verteidigung aus, dass es als Großhändler auf dem Silbergranulatmarkt nicht zwangsläufig die Namen der Kunden seiner Abnehmer kenne, da die Verkaufsgeschäfte für Silber immer „ab Werk“ erfolgten, um Transportrisiken auszuschließen. Umicore machte außerdem geltend, dass alle ihre Abnehmer während des Zeitraums, in dem die Umsätze getätigt wurden, in anderen Mitgliedstaaten mehrwertsteuerpflichtig registriert waren, dass Umicore in ihren Quartalsmeldungen zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen immer alle betreffenden Lieferungen entsprechend dem belgischen MwSt.-Gesetz angegeben hatte, dass die Rechnungen von Umicore immer nach den Geschäftbedingungen auf den Namen der mehrwertsteuerpflichtig registrierten Empfänger lauteten, dass die Transporte tatsächlich von Spezialspeditionen durchgeführt worden waren, die Ware tatsächlich das belgische Hoheitsgebiet verlassen hatte und nach Italien geliefert worden war. Demzufolge war Umicore der Auffassung, dass die Mehrwertsteuerbefreiung nach Artikel 39bis MwSt.GB zu Recht auf die betreffenden Umsätze angewandt worden war. (70) Des Weiteren hatte Umicore betont, dass einige Staaten lediglich den Nachweis für eine Beförderung der Güter in einen anderen Mitgliedstaat als den Ausgangsstaat verlangten. Belgien dagegen fordere den Nachweis für die Beförderung durch oder auf Rechnung des Verkäufers oder Erwerbers, was dem Unionsrecht widerspreche und schwere Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil von Umicore und anderen belgischen Unternehmen zur Folge habe, die gleichartige innergemeinschaftliche Lieferungen durchführten. Umicore habe also in gutem Glauben keine Mehrwertsteuer auf die fraglichen Umsätze erhoben. II.5.   Begründung der Vergleichsvereinbarung vom 21. Dezember 2000 (71) Am 21. Dezember 2000 akzeptierte die ISI einen Vergleichsvorschlag von Umicore in Bezug auf deren Mehrwertsteuerschuld der Jahre 1995 bis 1998. In der Vereinbarung heißt es, dass Umicore den von der ISI geforderten Berichtigungen widerspricht, aber den vorgeschlagenen Vergleich im Sinne eines Kompromisses akzeptiert. (72) Danach sollte Umicore einen Betrag von 423 000 000 BEF (ca. 10 485 896 EUR) zahlen womit sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit den Mehrwertsteuerkonten von Umicore von 1995 bis einschließlich 1999 als beglichen gegolten hätten. Weiterhin weist die Vereinbarung darauf hin, dass dieser Betrag nicht bei der Körperschaftsteuerveranlagung absetzbar ist. (73) Wie von Belgien bereits in der Voruntersuchungsphase vor Eröffnung des Verfahrens vorgetragen hatte, ist die Steuerverwaltung der Ansicht, dass der Vergleichsbetrag einer nach Artikel 70 Absatz 2 MwSt.GB festgesetzten und nach Artikel 84 MwStGB verringerten Geldbuße entspricht. Artikel 70 Absatz 2 insbesondere besagt, dass bei fehlerhaften Angaben auf der vom Steuerpflichtigen erstellten Rechnung „in Bezug auf Mehrwertsteueridentifikationsnummer, Name oder Adresse der am Umsatz beteiligten Parteien, in Bezug auf Art oder Menge der gelieferten Güter oder der erbrachten Dienstleistungen oder in Bezug auf Preis oder Nebenkosten“ eine Geldbuße verwirkt wird, die dem Doppelten der auf diesen Umsatz geschuldeten Steuer entspricht. Die Geldbuße wird jedoch entsprechend Artikel 1 Absatz 3 K. E. Nr. 41 (Tabelle C der Anlage zu K. E. 41) auf 100 % der geschuldeten Steuer verringert. (74) Weiterhin behauptet Belgien, dass der von Umicore und der ISI festgesetzte Vergleichsbetrag nach dem belgischen Recht absolut legitim und gerechtfertigt sei und sich insbesondere aus der folgenden Berechnung ergebe: — grundsätzlich geschuldete Steuer (theoretische Berechnung) auf die fraglichen Umsätze: 708 Mio. BEF; — gesetzliche Geldbuße: 708 Mio. BEF × 200 % = 1 416 Mio. BEF (Anwendung von Art. 70 Abs. 2 MwStGB); — Verringerung auf 100 %, nach K. E. Nr. 41 (Tabelle C) zur Festsetzung der Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer, bei Verstößen, bei denen keine Absicht im Hinblick auf eine Steuerumgehung bzw. eine Möglichkeit der Steuerumgehung vorliegt: 708 Mio. BEF; — Berücksichtigung der Nicht-Absetzbarkeit der Geldbuße als Geschäftskosten (708-40,17 % von 708): 423 Mio. BEF, ergibt ca. 10 485 896 EUR. (75) Nach Auffassung Belgiens ist eine solche Vereinbarung gerechtfertigt, weil die Steuerbescheide lediglich den ersten Schritt in einem komplexen Verwaltungsverfahren zur Festsetzung der Steuerschuld einer mehrwertsteuerpflichtigen Person darstellen. Eine genauere Prüfung der Angaben und Argumente von Umicore, das im Übrigen jeglichen Betrugsvorwurf zurückweise, habe die ISI davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall keine Steuer hätte eingefordert werden dürfen. Aus den vorliegenden Angaben, insbesondere auch aus den von Umicore und der italienischen Verwaltung übermittelten Unterlagen, gehe — so die ISI — hervor, dass — entgegen dem Tenor der Bescheide — die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung erfüllt waren. Da kein Steuerbetrag festgesetzt worden sei, habe auch keine Herabsetzung der MwSt.-Schuld stattgefunden. III.   GRÜNDE, DIE ZUR ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS GEFÜHRT HABEN (76) In ihrem Verfahrenseröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der rechtmäßigen Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung auf die in den Steuerbescheiden der ISI gegenständlichen Lieferungen. Nach Auffassung der Kommission vergrößere eine unrechtmäßig angewandte Mehrwertsteuerbefreiung die Gewinnspanne des Lieferers auf die betreffenden Absätze. (77) Die Kommission wies darauf hin, dass folgende beiden Voraussetzungen gegeben sein müssen, um eine — grundsätzlich in Belgien steuerpflichtige — innergemeinschaftliche Lieferung von Gütern von der Steuer zu befreien: — Die Versendung oder Beförderung der Güter muss durch den Verkäufer oder Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orte erfolgen, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats des Beginns der Versendung oder Beförderung jedoch innerhalb der Union liegen, und — die Lieferung von Gütern muss für eine andere steuerpflichtige Person erfolgen, die als solche der Steuerpflicht in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung unterworfen ist. (78) Nach Kenntnis der Kommission konnte Umicore bei den Kontrollen der ISI nicht nachweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren. Folglich und entsprechend den Vorschriften über die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen in Belgien entstand eine Steuerschuld, da steuerpflichtige Umsätze eingetreten waren. (79) Nach Auffassung der Kommission gewährt die betreffende Vereinbarung Umicore anscheinend einen Vorteil, der in der Verringerung von Finanzlasten besteht, die das Unternehmen normalerweise selbst hätte tragen müssen: (80) Die Kommission hob außerdem hervor, dass es unlogisch und ungerechtfertigt sei, einerseits eine Geldbuße entsprechend der nicht bezahlten Mehrwertsteuer zu verhängen und andererseits die Mehrwertsteuer selbst nicht zu verlangen. (81) Die Kommission ist der Auffassung, dass die mutmaßlich fehlende betrügerische Absicht seitens Umicore nicht rechtfertige, anstatt der Steuer eine Geldbuße anzuwenden. (82) Weiterhin hob die Kommission hervor, dass der bei der Berechnung der gestaffelten Geldbuße zugrunde gelegte Mehrwertsteuerbetrag (708 Mio. BEF) nur einen Teil der ursprünglich in den Steuerbescheiden festgesetzten Schuld (983 Mio. BEF) ausmacht. Aus den Angaben der belgischen Behörden zur Berechnung des Vergleichsbetrags geht hervor, dass die in dem Steuerbescheid vom 30. April 1999 festgestellte Mehrwertsteuerschuld für die Jahre 1997-1998 anscheinend nicht berücksichtigt wurde. (83) Die Kommission äußerte auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Herabsetzung der fraglichen Steuerschuld unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Geldbuße bei der Körperschaftsteuerveranlagung nicht als Geschäftskosten abgesetzt werden kann. (84) Auch äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung. So stelle der Umstand, dass der Vergleichsvorschlag weder einen Verweis auf seine Rechtsgrundlage noch eine förmliche juristische Begründung enthält, eine Abweichung von dem in Belgien üblichen Verfahren zur Festsetzung und Erhebung einer Mehrwertsteuerschuld nach einer Feststellung von Unregelmäßigkeiten dar. Wenn die Verwaltung die vom Steuerpflichtigen angewandte Mehrwertsteuerbefreiung beanstande, werde ihm ein im Allgemeinen mit einer Geldbuße belegter Steuerbescheid zugesandt. Erhebe der Betreffende Einwände gegen die von der Verwaltung festgesetzte Besteuerung und können seine Einwände die betreffende Dienststelle nicht überzeugen, müsse die Verwaltung grundsätzlich eine Zwangsbeitreibung mit einer um 50 % erhöhten Geldbuße bescheiden. (85) Hinsichtlich des Kriteriums der Selektivität der Maßnahme wies die Kommission darauf hin, dass Ermessensmaßnahmen der Steuerbehörden zu Vorteilen führen können, die unter Artikel 107 Absatz 107 AEUV (29) fallen. (86) Die Kommission gelangte folglich zur Auffassung, dass ein — wie im Falle von Umicore — gütlicher Vergleich über die Herabsetzung von Mehrwertsteuerschuld, Geldbußen und Zinsen im Allgemeinen nicht allen Steuerpflichtigen gleichermaßen zugänglich sei, selbst wenn man davon ausginge, sie würden die Berechtigung der ihnen gegebenenfalls angelasteten Verstöße bestreiten. Daher sei im vorliegenden Fall das Kriterium der Selektivität erfüllt. (87) Nach Auffassung der Kommission falle daher die fragliche Beihilfe nicht unter die in Artikel 107 AEUV vorgesehenen Ausnahmen. IV.   STELLUNGNAHME BELGIENS Zum Verfahren (88) Belgien betont, dass das Mehrwertsteuergesetzbuch keine Angaben zu einem formellen Verfahren im Hinblick auf die Steuerberichtigungen durch den Steuerschuldner enthält. Allerdings wird nach üblicher Praxis der Steuerschuldner zunächst von der anstehenden Berichtigung durch die Verwaltung in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, seine möglichen Einwände gegen den Steuerbescheid vorzubringen. Diese Praxis entspreche den Grundsätzen der guten Verwaltung und des Verteidigungsrechts. So gesehen sei der Steuerbescheid lediglich ein Vorschlag der Verwaltung, der die Grundlage für eine Erörterung mit dem Steuerpflichtigen darstelle, ohne Begründung einer Rechtswirkung für diesen oder einer Forderung seitens des Staates. Der Steuerbescheid ermögliche demnach in erster Linie dem Steuerschuldner, Einwände gegen die vorläufige Bescheidung der Verwaltung und Angaben zur Stützung seiner Argumentation vorzubringen. (89) Wie Belgien ausführt, kann es vorkommen, dass nach Prüfung der Argumente des Steuerschuldners gegen den Steuerbescheid, der erste Bescheid geändert oder sogar von einer Besteuerung ganz abgesehen werden muss. (90) Belgien führt weiter aus, dass der Steuerbescheid nicht die Entstehung einer Schuld bewirkt. Erst mit der — vollstreckbaren — Zwangsbeitreibung sei ein Titel erwirkt, mit dem der Staat seine Mehrwertsteuerforderung geltend machen könne (30). Umicore sei zu keiner Zeit eine Zwangsbeitreibung im Rahmen der fraglichen Sache zugestellt worden. Es sei falsch von einer „Herabsetzung der Mehrwertsteuerschuld“ zu sprechen. (91) Zum Nachweis, dass das in der Umicore-Steuerakte angewandte Verfahren auch bei der Behandlung von Akten anderer Steuerschuldner gilt, legt Belgien die Kopie einer im Jahr 2000 mit einem Steuerpflichtigen getroffenen Vergleichsvereinbarung vor; die betreffende Vergleichssumme beläuft sich auf 6 Mio. BEF, während ein dieselben Umsätze betreffendes Protokoll aus dem Jahr 1995 demselben Steuerschuldner noch eine Steuerschuld in Höhe von 14 Mio. BEF bescheinigte. (92) Was den Verfahrensablauf bei der steuerpflichtigen Partei betrifft, fügt Belgien hinzu, dass steuerliche Vereinbarungen zu den grundlegenden Instrumentarien im Bereich der Mehrwertsteuer zählen, und weitgehend sowohl in der Lehrmeinung als auch in der Rechtsprechung als übliche Praxis gelten und ausdrücklich in Artikel 84 MwStGB vorgesehen sind. Der Vergleich ist demnach untrennbarer Bestandteil des Verfahrens selbst und ist ausnahmslos allen Steuerpflichtigen zugänglich. (93) In Bezug auf die fehlende Rechtsgrundlage der Vereinbarung gibt Belgien an, dass Artikel 84 MwStGB weder eine bestimmte Form noch einen bestimmten Inhalt für die steuerlichen Vereinbarungen im Bereich der Mehrwertsteuer vorschreibt. Folglich muss die Vereinbarung auch keine Rechtsgrundlage oder formelle Rechtfertigung enthalten. Zur Beweisführung (94) Die belgischen Behörden verweisen auf die Rüge, die die Kommission Belgien im Jahr 1999 erteilt hatte, weil die belgische Verwaltung die Belege, die die Steuerschuldner zum Nachweis ihrer innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgelegt hatten, außergewöhnlich streng beurteilte. Diesbezüglich beziehen sich die belgischen Behörden auf eine Korrespondenz zwischen der Kommission und dem belgischen Minister der Finanzen über die für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erforderlichen Nachweisvoraussetzungen (31). (95) Belgien weist auch darauf hin, dass weder das Unionsrecht noch das belgische Recht formelle Modalitäten vorsehen, wie die Steuerschuldner den Nachweis für ihr Recht auf Steuerbefreiung unter allen Umständen erbringen könnten oder sollten. Vielmehr obliegt es zunächst der Verwaltung und, gegebenenfalls, danach dem Gericht von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die Elemente zum Nachweis für die Erfüllung aller Voraussetzungen der Befreiung genügen oder nicht. In diesem Zusammenhang übersendet Belgien auch Kopien mehrerer Urteile, in denen das Gericht erster Instanz und der Gerichtshof in dieser Frage zu gegenteiligen Entscheidungen gelangt sind. Änderung in der Beurteilung durch die Verwaltung (96) Zum ersten Steuerbescheid für die Jahre 1995 und 1996 führt Belgien aus, dass folgende Punkte für die Aufhebung der ursprünglich festgesetzten Besteuerung berücksichtigt wurden: — fehlende Mitwirkung von Umicore im Betrugssystem; — die Bezahlung der Waren war vor Abholung durch die von den Erwerbern beauftragten Speditionsfirmen erfolgt; — der Beweis für die Beförderung der Waren nach Italien wurde erbracht, wenn auch nicht in erster Linie von Umicore sondern von den italienischen Behörden selbst (32). (97) Belgien führt jedoch aus, dass die ISI, nachdem sie Verfehlungen auf Seiten von Umicore in Bezug auf die Identifizierung der tatsächlichen Abnehmer feststellen musste, zur Auffassung gelangte, dass die Steuerpflichtige mit einer hohen Geldbuße zu belegen sei. In diesem Zusammenhang habe die Verwaltung dann lediglich einen Kompromiss in Bezug auf die Höhe der Geldbuße geschlossen, was durch die Verbuchung der Zahlung des Steuerschuldners als Geldbuße bei der Staatskasse nachgewiesen sei. (98) Zum zweiten Steuerbescheid für die Jahre 1997 und 1998 führt Belgien aus, dass die Aufhebung der ursprünglich festgesetzten Besteuerung gerechtfertigt sei, denn es habe sich herausgestellt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung tatsächlich erfüllt waren. Die Waren seien nämlich in einen anderen Mitgliedstaat (Italien) versandt worden, und die Lieferung war für einen Steuerpflichtigen erfolgt, der in einem anderen Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) mehrwertsteuerpflichtig registriert war (33). (99) Belgien gibt außerdem an, dass die Änderung in der Beurteilung sich aus dem Umstand ergibt, dass sämtliche einschlägigen Unterlagen in den Jahren 1998 und 1999 noch nicht vorlagen. Nachdem man diese dann erhalten hatte, musste die Verwaltung anhand aller ihr vorliegenden Informationen prüfen, ob sie die Befreiung ablehnen und ob sie diese Ablehnung mit guten Chancen auf Erfolg auf dem Rechtsweg verteidigen könnte. Weiterhin habe die ISI, nachdem sie eine Risikoeinschätzung analog zu der eines privaten Gläubigers vorgenommen habe, einem sofortigen, reellen und unstrittigen Ergebnis gegenüber einem langen und kostenintensiven Rechtstreit mit eher ungewissem Ergebnis den Vorzug gegeben. Verhängung einer Geldbuße (100) Belgien weist darauf hin, dass die Beamten bei der Abfassung der Steuerbescheide automatisch die für die voraussichtliche Besteuerung geltenden gesetzlichen Bestimmungen angewandt hätten. Bei einer unrechtmäßig angewandten oder beanspruchten Steuerbefreiung ohne betrügerische Absicht sehen Artikel 70 Absatz 1 MwStGB und Tabelle G (Ziffer VII, 2, A) K. E. 41 eine Geldbuße in Höhe von 10 % der geschuldeten Steuer vor. Belgien betont diesbezüglich, dass die Verwaltungsbeamten dabei zwangsläufig davon ausgegangen waren, dass Umicore keine betrügerische Absicht nachgewiesen werden könne. (101) Nach Auffassung Belgiens unterscheide sich die Grundlage für die in der Vereinbarung vom 21. Dezember 2000 akzeptierte Geldbuße radikal von der für die Geldbuße aus den Steuerbescheiden. Nachdem die Richtigkeit der innergemeinschaftlichen Lieferungen rechtlich hinreichend nachgewiesen worden war, wäre, so Belgien, die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 70 Absatz 1 MwStGB völlig unlogisch gewesen, weil die Befreiung nach Artikel 39bis MwStGB zu Unrecht beansprucht worden wäre. (102) In seinen weiteren Ausführungen hebt Belgien hervor, dass, auch wenn nachgewiesen war, dass es sich tatsächlich um innergemeinschaftliche Lieferungen handelte, die von Umicore vorgelegten Rechnungen dennoch schwerwiegende Fahrlässigkeiten in Bezug auf die Identifizierung der eigentlichen Abnehmer der Silberlieferungen in Italien aufwiesen. Bei der Beurteilung der Schwere dieser Fahrlässigkeit habe man die Größe, Bedeutung und Präsenz von Umicore als Teilnehmer auf dem internationalen und damit auf dem europäischen Markt berücksichtigt. Auf der Grundlage einer Vermutung war man zu dem Schluss gelangt, dass es den F

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.