Europäische Union

2011/276/EU: Beschluss der Kommission vom 26. Mai 2010 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe in Form einer Vergleichsvereinbarung über eine Ermäßigung der Mehrwertsteuerschuld zugunsten der Gesellschaft Umicore S.A. (vormals Union Minière S.A.) (Beihilfe C 76/03 (ex NN 69/03)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2538) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0276. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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11.5.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 122/76 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. Mai 2010 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe in Form einer Vergleichsvereinbarung über eine Ermäßigung der Mehrwertsteuerschuld zugunsten der Gesellschaft Umicore S.A. (vormals Union Minière S.A.) (Beihilfe C 76/03 (ex NN 69/03)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2538) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/276/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Die Kommission teilte mit Schreiben vom 11. Februar 2002 den belgischen Behörden mit, dass sie von einer Vereinbarung zwischen der belgischen Steuerbehörde (Inspection Spéciale des Impôts (ISI)) und der belgischen Umicore S.A. (Umicore, vormals Union Minière S.A.) über eine Ermäßigung der Mehrwertsteuerschuld Kenntnis erhalten hatte. In dem Schreiben forderte die Kommission die belgischen Behörden auf, ihr sämtliche zur Würdigung der Vereinbarung nach Artikel 107 und 108 AEUV erforderlichen Angaben vorzulegen (*1). (2) Die Antwort der belgischen Regierung ging mit Schreiben vom 7. Mai 2002 ein. (3) Die Kommission bat mit Schreiben vom 9. August 2002 um weitere Informationen zur Würdigung der Maßnahme. Diese wurden von der belgischen Regierung mit Schreiben vom 18. September 2002 vorgelegt. (4) Am 21. Oktober 2003 bat die Kommission die belgischen Behörden um ergänzende Angaben zur Haltung der belgischen Steuerbehörde in Bezug auf die Vereinbarung mit Umicore. (5) Am 31. Oktober 2003 informierten die belgischen Behörden die Kommission von der Beschlagnahme der Umicore-Steuerakte sowie sämtlicher die Vereinbarung betreffenden Unterlagen durch die Brüsseler Staatsanwaltschaft, da der zuständige Untersuchungsrichter Lugentz ein Ermittlungsverfahren gegen X in Zusammenhang mit der zwischen der ISI und Umicore geschlossenen Vereinbarung eingeleitet hatte. (6) Die Kommission setzte mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (7) Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) vom 7. September 2004 veröffentlicht. Die Kommission fordere alle Interessierten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe auf. (8) Da der am 7. September 2004 veröffentlichte Text einen Fehler enthielt, wurde der Beschluss nochmals am 17. November 2004 (3) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (9) Umicore äußerte sich in ihrem Schreiben an die Kommission vom 7. Oktober und 13. Dezember 2004 zur Sache, eine weitere schriftliche Äußerung von einem anonymen Dritten ging am 4. Oktober 2004 bei der Kommission ein. (10) Nach der erneuten Veröffentlichung des Beschlusses nahm Belgien mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 Stellung. (11) Die Stellungnahmen der anderen Beteiligten leitete die Kommission Belgien am 13. Mai 2005 zu. Belgien antwortete darauf am 13. Juni 2005. (12) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 unterrichtete die Kommission Belgien von ihrem Beschluss, die Untersuchungen der Maßnahme auszusetzen, bis eine Entscheidung der Justizbehörden in dem laufenden Verfahren ergangen sei. (13) Am 19. Januar 2006 bestätigte Belgien, dass tatsächlich Durchsuchungen in den Räumen der Verwaltung durchgeführt und die gesamte Steuerakte beschlagnahmt worden war, und sagte außerdem zu, die Kommission zu unterrichten, sobald die Entscheidungen der Justizbehörden an die betreffende Verwaltung ergangen seien. (14) Mit Schreiben vom 31. März 2008 erbat die Kommission Auskunft über den Stand des Gerichtsverfahrens und ob bzw. wann mit der Rückgabe der beschlagnahmten Unterlagen gerechnet werden könne. (15) Belgien antwortete der Kommission mit Schreiben vom 16. Juni 2008 und bestätigte, dass das Gerichtsverfahrens am 13. November 2007 abgeschlossen worden war. (16) Am 28. Juli 2008 fand eine Sitzung zwischen den Vertretern der ISI und der Kommission statt; im Anschluss daran wurde den belgischen Behörden eine Fragenliste zu den von den Vertretern der Kommission in der Sitzung aufgeworfenen Punkten per E-Mail zugesandt. Die Antwort der belgischen Behörden ging mit Schreiben vom 9. September 2008 ein. (17) Am 17. Oktober 2008 ermahnte die Kommission Belgien ausdrücklich zur Pflicht, bei der Beantwortung der Fragen der Kommission mitzuwirken, und auch die Rückgabe der beschlagnahmten Unterlagen zu verlangen. Gleichzeitig wies die Kommission Belgien in diesem Schreiben darauf hin, dass sie von ihrer Möglichkeit, ein formelles Auskunftsverlangen an Belgien zu richten, Gebrauch machen könne, da ihre vorausgehenden Ersuchen bislang ergebnislos geblieben waren. (18) Am 21. Januar 2009 erinnerte die Kommission die belgischen Behörden in einer E-Mail an die noch ausstehende Antwort auf ihr Schreiben vom 17. Oktober 2008. In ihrem Antwortschreiben vom 29. Januar 2009 teilte Belgien mit, dass die ISI entsprechende Schritte eingeleitet habe, um die von der Kommission erbetenen Auskünfte vorzulegen. (19) Am 7. Mai 2009 informierte Belgien die Kommission schriftlich, dass die beschlagnahmten Unterlagen der belgischen Steuerbehörde nunmehr wieder vorlägen und derzeit im Hinblick auf die von der Kommission erbetenen Auskünfte geprüft würden. (20) Am 6. August 2009 beantwortete Belgien das Auskunftsersuchen der Kommission vom 17. Oktober 2008. (21) Auf Verlangen der Kommission übersandte Belgien mit E-Mail vom 22. September 2009 ergänzende Informationen zu einigen geltenden Verwaltungsvorschriften. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE II.1.   Allgemeiner Hintergrund der Vereinbarung zwischen der ISI und Umicore vom 21. Dezember 2000 (22) Im Rahmen von Steuerprüfungen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Edelmetallgeschäften durchgeführt wurden, nahm die belgische Steuerbehörde, Regionaldirektion Brüssel, eine Kontrolle des Edelmetallverkäufe von Umicore S.A. im Zeitraum 1995 bis 1999 vor. Im Anschluss daran übersandte die ISI Umicore die beiden Steuerbescheide vom 30. November 1998 bzw. 30. April 1999, in denen sie eine fehlerhafte Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung im Zusammenhang mit den Silberverkäufen von Belgien an in Italien, Spanien und der Schweiz niedergelassene Gesellschaften feststellte. (23) Die beiden Bescheide beinhalteten insbesondere die vorläufige Festsetzung des Mehrwertsteuerbetrags, den Umicore aufgrund von unrechtmäßigen Mehrwertsteuerbefreiungen schuldete, die Höhe der Steuerstrafe sowie die rechtmäßig seit Entstehung der Mehrwertsteuerschuld angefallenen Verzugszinsen. Beide Bescheide forderten die Steuerpflichtige auf, der ISI innerhalb von 20 Tagen entweder schriftlich die so festgesetzten Steuerbeträge zu bestätigen oder entsprechend begründete Einwände mitzuteilen. (24) Daraufhin teilte Umicore der ISI im Juni 1999 in zwei Schreiben ihre Einwände zu den Feststellungen der ISI mit und machte die Rechtmäßigkeit der angewandten Mehrwertsteuerbefreiung geltend. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 nahm die ISI zu den beiden Schreiben von Umicore Stellung und bekräftigte die Richtigkeit der Feststellungen in den beiden Steuerbescheiden. Die ISI forderte daher das Unternehmen auf, entweder schriftlich die festgesetzte Steuerschuld zu akzeptieren oder neue Aspekte zu ihrer Herabsetzung oder Aufhebung vorzubringen, und gegebenenfalls seinen Verzicht auf die Geltendmachung der bereits verstrichenen Verjährungszeit zur Unterbrechung der Verjährung wegen Beitreibung der Steuerschuld, der Verzugszinsen und Steuerstrafen zu erklären. Am 30. März 2000 legte Umicore ergänzende Argumente vor und wies die Forderungen der ISI wiederum zurück. (25) Am 21. Dezember akzeptierte die ISI einen Vereinbarungsvorschlag („Vergleichsvereinbarung“) von Umicore zu den beiden Steuerbescheiden und zur Anwendung der Mehrwertsteuer für den gesamten von der ISI geprüften Zeitraum. Diese Vereinbarung sieht eine erhebliche Verringerung der von Umicore zu zahlenden Steuerschuld gegenüber den in den vorgenannten Steuerbescheiden genannten Beträgen vor. II.2.   Steuerliche Regelung für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhren von Gütern (26) Die MwSt.-Regelung für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhren von Gütern, auf die sich die Vergleichsvereinbarung für die Jahre 1995 bis 1998 stützt, entspricht der Durchführung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates (4) im belgischen MwSt.-Recht. Diese Richtlinie sah in Bezug auf die Mehrwertsteuer eine Übergangsregelung und eine Änderung der sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie (5) im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen in der Europäischen Union vor. 1.   Besteuerung der Lieferungen von Gütern (27) Artikel 2 Absatz 1 des belgischen Mehrwertsteuergesetzbuches (MwSt.GB) bestimmt: „Die Lieferungen von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen, die gegen Entgelt in Belgien von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, bewirkt werden, unterliegen der Steuer.“ (28) Außerdem heißt es in Artikel 10 MwSt.GB: „Als Lieferung eines Gutes gilt die Übertragung beziehungsweise der Übergang der Befähigung, wie ein Eigentümer über ein Gut zu verfügen. Es betrifft unter anderem die Zur-Verfügung-Stellung eines Gutes an den Erwerber oder Zessionar in Ausführung eines Übertragungs- oder Feststellungsvertrags.“ (29) Weiterhin heißt es in Artikel 15 MwStGB: „§ 1 —   Eine Lieferung von Gütern erfolgt in Belgien, wenn der gemäß den Paragraphen 2 bis 6 bestimmte Ort in Belgien liegt. § 2 —   Als Ort einer Lieferung von Gütern gilt der Ort, an dem das Gut dem Erwerber oder dem Zessionar zur Verfügung gestellt wird. Als Ort der Lieferung gilt jedoch: 1. der Ort, an dem der Versand oder die Beförderung an den Erwerber beginnt, wenn das Gut vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer Drittperson versandt oder befördert wird; (…) § 7 —   Außer bei Beweis des Gegenteils gilt für die Lieferung eines beweglichen Gutes, dass sie in Belgien erfolgt, wenn eine der von der Lieferung betroffenen Parteien zum Zeitpunkt der Lieferung dort den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Wohnort hat.“ (30) Eine Lieferung von Gütern (deren Beförderung in Belgien beginnt) unterliegt daher grundsätzlich in Belgien der Steuer. Ist eine der an der Transaktion beteiligten Parteien in Belgien ansässig, führt das Gesetz eine Rechtsvermutung ein und geht von der Lieferung in Belgien aus. 2.   Mehrwertsteuerschuld (31) Nach Artikel 51 Absatz 1 MwStGB wird die Steuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet, der in Belgien eine steuerpflichtige Lieferung von Gütern oder eine steuerpflichtige Dienstleistung bewirkt. 3.   Ausfuhren (32) Artikel 39 Absatz 1 MwStGB sieht eine Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhren vor und legt fest: „Steuerfrei sind: 1. Lieferungen von Gütern, die vom Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden; 2. Lieferungen von Gütern, die von einem nicht in Belgien ansässigen Käufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden (….).“ (33) Nach Artikel 39 Absatz 3 MwStGB hat der Königliche Erlass Nr. 18 vom 29. Dezember 1992 (K. E. Nr. 18) im belgischen Recht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei der Ausfuhr von Gütern aus Belgien nach Orten außerhalb der Gemeinschaft (6) festgelegt. 4.   Innergemeinschaftliche Lieferungen (34) Artikel 39bis MwStGB sieht ab dem 1. Januar 1993 vor: „Steuerfrei sind: 1. Lieferungen von Gütern, die vom Verkäufer, (…), vom Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb Belgiens, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen beziehungsweise an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, die als solche in einem anderen Mitgliedstaat handeln und die verpflichtet sind ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern dort der Steuer zu unterwerfen (…).“ (35) Nach dem belgischen Steuerrecht müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, um die in Artikel 39bis MwStGB vorgesehene Steuerbefreiung rechtmäßig anzuwenden. Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 52 vom 29. Dezember 1992 (K. E. Nr. 52) bestimmt, dass die in Artikel 39 MwStGB vorgesehenen Steuerbefreiungen dem Nachweis unterliegen, dass die Güter nach Orte außerhalb von Belgien aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert wurden („Les exemptions de la taxe prévues par l’article 39 bis du Code sont subordonnées à la preuve que les biens ont été expédiés ou transportées en dehors de la Belgique mais à l’intérieur de la Communauté...“). Artikel 2 K. E. Nr. 52 sieht als weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung vor, dass die Lieferung an einen Steuerpflichtigen erfolgt, der in einem anderen Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig registriert ist („(elle) est en outre subordonnée à la preuve que la livraison est effectuée pour un assujetti … identifié à la taxe sur la valeur ajoutée dans un autre état membre“). Und Artikel 3 Absatz 1 K. E. Nr. 52 bestimmt, dass der Veräußerer immer im Besitz aller Dokumente zum Nachweis für die tatsächliche Ausfuhr oder Beförderung der Güter sein muss („Le vendeur doit être à tout moment en possession de tous les documents justifiant la réalité de l’expédition ou du transport des biens ….“). In diesem Zusammenhang weist die auszugsweise im Belgischen Staatsblatt Nr. 36 vom 20. Februar 1993 veröffentlichte Pressemitteilung die Abgabenpflichtigen darauf hin, dass die Beförderung durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung erfolgen muss. Dies bedeutet, dass bei einer Beförderung durch einen Abnehmer oder für dessen Rechnung (zum Beispiel bei sog. Kettenverkäufen, wo die Beförderung durch den Endabnehmer erfolgt) keine Befreiung für die Lieferungen, die der Lieferung an diesen Endabnehmer vorausgehen, möglich ist („“… le transport doit être effectué par le vendeur, par l’acquéreur ou pour leur compte. Ceci a pour conséquence qu’un transport effectué par ou pour compte d’un client subséquent (par exemple lors de ventes en chaîne où le transport est effectué par le client final) ne permettra pas d’exonérer les livraisons précédant la livraison à ce dernier client.“) (36) Die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige unter anderem nachweist, dass die Beförderung durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung bewirkt wurde (7). (37) Werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen im Sinne der Artikel 39 und 39bis MwStGB nicht erfüllt, müssen die Güter in Belgien versteuert werden und die Steuerschuld entsteht allein durch den Eintritt der Lieferung (8). Die belgische Steuerverwaltung ist jedoch bereit, nach dem Grundsatz eines fairen Verfahrens gegenüber dem Steuerpflichtigen auch dann die Steuerbefreiung im Sinne dieser Artikel anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, alle Nachweise für die Einhaltung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu erbringen, die Steuerverwaltung aber selbst über diese Nachweise zum Beispiel im Rahmen der Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten oder Drittländern verfügt. 5.   Sachverhaltsgerechte Besteuerung (38) Nach ständiger Rechtsprechung des belgischen Kassationshofes (Cour de Cassation/Hof van Cassatie) ist die Steuer (so auch die Mehrwertsteuer) auf der Grundlage des Sachverhalts festzusetzen (9). Entsprechend diesem Grundsatz ist die Verwaltung gehalten, der Besteuerung nicht das vom Abgabenpflichtigen dargelegte Scheingeschäft, sondern das tatsächliche (von den Beteiligten beabsichtigte) Geschäft zugrunde zulegen. 6.   Verfahren (39) Beanstandet die Verwaltung die Mehrwertsteuerbefreiungen für die betreffenden Lieferungen, sendet sie dem Steuerpflichtigen einen im Allgemeinen mit einer Geldbuße belegten Steuerbescheid (10) zu. 7.   Vergleichsvereinbarung mit dem Steuerpflichtigen (40) Artikel 84 Absatz 2 MwStGB sieht vor, dass der Minister der Finanzen mit den Steuerschuldnern Vergleiche schließt, insofern dies nicht eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung zur Folge hat. Diese Vergleiche können sich demnach nur auf Sachfragen, jedoch nicht auf Rechtsfragen beziehen. Vergleichsvereinbarungen kommen im Allgemeinen nur in Betracht, wenn beide Parteien gleichermaßen Zugeständnisse (11) (nicht in Bezug auf die sich möglicherweise aus den Feststellungen ergebende Steuerhöhe, sondern auf Sachfragen, die Verhängung der Geldbußen usw.) machen. (41) Der Minister der Finanzen hat entsprechende Befugnisse auf die Generaldirektionen der Mehrwertsteuerverwaltung und die ISI übertragen. 8.   Verhängung von administrativen Geldbußen (42) Die Verhängung von Geldbußen, wenn das Recht auf Steuerbefreiung nicht nachgewiesen wurde, wird durch Artikel 70 Absatz 1 MwStGB bestimmt. Demnach wird jeder Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer mit einer gestaffelten Geldbuße in Höhe des Doppelten der verspätet gezahlten oder hinterzogenen Steuer geahndet. Allerdings sieht der Königliche Erlass Nr. 41 vom 30. Januar 1987 (K. E. 41) eine Verringerungstabelle für die gestaffelten Geldbußen bei steuerrechtlichen Verstößen vor. Nach Artikel 1 Absatz 1 K. E. Nr. 41 verringert sich bei Verstößen gegen die Artikel 39bis MwStGB (unrechtmäßige Befreiung oder nicht nachgewiesenes Recht auf Steuerbefreiung) diese Geldbuße auf 10 % der geschuldeten Steuer (Tabelle G der Anlage). Dieselbe gestaffelte Geldbuße wird für gleichgeartete Verstöße bei der Anwendung von Artikel 39 MwStGB verhängt. (43) Auch sieht Artikel 70 Absatz 2 MwStGB eine Geldbuße vor, die dem Doppelten der auf diesen Umsatz geschuldeten Steuer entspricht, wenn die Rechnung nicht ausgestellt worden ist oder sie fehlerhafte Angaben in Bezug auf Mehrwertsteueridentifikationsnummer, Name oder Anschrift der am Umsatz beteiligten Personen enthält. Nach Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird die Geldbuße jedoch nicht angewandt, wenn Unregelmäßigkeiten als rein gelegentlich anzusehen sind (12), oder wenn der Lieferer keine schwerwiegenden Gründe hatte, an der Eigenschaft des Vertragspartners als Nichtsteuerpflichtiger zu zweifeln (13). (44) K. E. Nr. 41 (14) sieht im Fall von fehlerhaften Angaben auf der Rechnung eine Verringerung der Geldbuße auf 100 % der auf die Umsätze geschuldeten Steuer vor. Artikel 3 desselben gewährt vollständigen Erlass der Geldbußen, wenn ein Steuerschuldner seine Lage spontan in Ordnung bringt, bevor eine Steuerverwaltung eingreift. 9.   Verhältnismäßigkeit der Geldbußen (45) In einem Urteil vom 24. Februar 1999 (15) entschied der belgische Schiedsgerichtshof (Cour d’Arbitrage) (16), dass der Richter nachprüfen können muss, „ob eine Verwaltungsentscheidung mit Bestrafungscharakter de jure und de facto gerechtfertigt ist und ob sie die durch die Verwaltung zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Grundsätze, zu denen auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehört, respektiert.“ Diesbezüglich war der Hof auch der Ansicht, dass Geldbußen im Bereich Mehrwertsteuer Bestrafungscharakter haben. (46) In einer jüngeren Rechtsprechung hat der belgische Kassationshof (17) außerdem bestätigt, dass sowohl die zuständige Steuerverwaltung als auch der Richter gehalten sind, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die Höhe der Geldbußen anzuwenden, auch dann, wenn dadurch von festen Sätzen abgewichen wird. 10.   Möglichkeit der Herabsetzung oder des Erlasses der Geldbußen durch die Verwaltung (47) Nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. März 1999 über steuerrechtliche Streitsachen entfielen die Bestimmungen des MwSt.-Gesetzbuches (18), die dem Minister der Finanzen die Befugnis zum Erlass von Geldbußen verliehen. Allerdings bleibt auf der Grundlage von Artikel 9 des Erlasses des Regenten vom 18. März 1831 (19) die Befugnis des Ministers der Finanzen oder des von ihm hierzu beauftragten Beamten zur Ermäßigung oder zum Erlass der Geldbuße gewahrt. Der Minister hat diese Befugnis dem Generaldirektor und den Regionaldirektoren (20) der Mehrwertsteuerverwaltung übertragen (21). (48) Nach dieser Bestimmung hat die Verwaltung grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Verhängung einer Geldbuße im Bereich der Mehrwertsteuer von den gesetzlich vorgegebenen Bemessungsstufen der Tabelle, wie sie Artikel 70 Absatz 2 MwStGB und K. E. Nr. 41 vorsehen, abzuweichen, insbesondere wenn die strenge Anwendung dieser Bemessungsstufen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht. (49) Kommt eine Verringerung der Geldbuße in Betracht, wäre es im Falle einer gütlichen Vereinbarung zwischen der Steuerverwaltung und dem Steuerschuldner normal, auch die Geldbuße und entsprechende Verhandlungen in diese Vereinbarung einzubeziehen. 11.   Verzugszinsen (50) Nach Artikel 91 Absatz 1 MwStGB wird für verspätet eingehende Steuerzahlungen ein Zinssatz von 0,8 % der geschuldeten Steuer pro Monat Verspätung berechnet. Artikel 84bis MwStGB bestimmt, dass in besonderen Fällen der zuständige Regionaldirektor unter den von ihm bestimmten Bedingungen eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Zinsen nach Artikel 91 Absätze 1 und 2 MwStGB bewilligen darf. (51) Aus den administrativen Kommentaren zum MwSt.-Gesetzbuch (22) geht allerdings hervor, dass eine solche teilweise oder vollständige Befreiung von den Verzugszinsen nur dann bewilligt werden kann, wenn der Steuerpflichtige sich in einer von seinem Einfluss unabhängigen schwierigen finanziellen Situation befindet. Diese Haltung bestätigt Belgien in seinem Schreiben vom 13. Juni 2005 in Bezug auf die Bemerkungen von Drittpersonen und führt aus, dass die Regionaldirektoren der ISI zu keiner Zeit in einer Steuersache vollständige oder teilweise Befreiung von den Verzugszinsen bewilligt haben und außerdem eine solche Bewilligung nur den Steuerschuldnern gewährt werde, die sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinden (“… les directeurs régionaux de l’ISI n’ont jamais pour aucun dossier accordé la remise totale ou partielle des intérêts de retard. En outre, cette remise n’est accordée qu’aux redevables qui se trouvent dans une situation financière difficile (…)“). 12.   Erstattung (52) Artikel 77 Absatz 1 Ziffer 7o MwStGB bestimmt, dass die Steuer auf Lieferungen von Gütern (oder Dienstleistungen) bei Verlust der gesamten oder eines Teils der Preisforderung im Verhältnis zu dem entsprechenden Betrags erstattet wird. (53) Das Rundschreiben Nr. 78 zu den Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (23) weist darauf hin, dass eine Erstattung nicht nur im Fall von Verlust der Preisforderung durch Konkurs oder Liquidation vorgesehen ist, sondern auch in allen Fällen, in denen der Lieferer nachweist, dass die Rechnung teilweise oder insgesamt nicht bezahlt wurde und er alle Mittel des Rechtswegs ausgeschöpft hat. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Verlust als sicher gelten kann, hängt von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Falls ab (24). (54) Wird die Rechnung nur teilweise beglichen, weil beispielsweise der Rechnungsbetrag vom Erwerber ohne Mehrwertsteuer bezahlt und gleichzeitig ein der Mehrwertsteuer entsprechender Betrag nicht entrichtet wurde, kann die Mehrwertsteuer nur anteilsmäßig im Verhältnis zu dem nicht bezahlten Betrag (25) erstattet werden (26). 13.   Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer bei der Körperschaftsteuerveranlagung (55) Artikel 53 des Einkommensteuer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.