Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/1704 des Rates vom 10. Juli 2026 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen an nichtstaatliche Akteure

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1704 13.7.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/1704 DES RATES vom 10. Juli 2026 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen an nichtstaatliche Akteure DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen getroffen werden müssen. (2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) hat am 28. April 2004 die Resolution 1540 (2004) (im Folgenden „UNSCR 1540 (2004)“) verabschiedet; dabei handelt es sich um das erste internationale Instrument, das sich auf integrierte und umfassende Weise mit Massenvernichtungswaffen, ihren Trägersystemen und dazugehörigem Material befasst. Die UNSCR 1540 (2004) erlegt allen Staaten verbindliche Verpflichtungen auf, mit denen nichtstaatliche Akteure vom Zugang zu solchen Waffen und waffenrelevantem Material abgehalten und abgeschreckt werden sollen. In der UNSCR 1540 (2004) wurden die Staaten ferner aufgefordert, dem mit ihr eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats (im Folgenden „1540-Ausschuss“) einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die sie zur Durchführung der UNSCR 1540 (2004) ergriffen haben beziehungsweise zu ergreifen beabsichtigen. (3) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 27. April 2006 die Resolution 1673 (2006) angenommen und beschlossen, dass der 1540-Ausschuss verstärkte Anstrengungen unternehmen sollte, um die uneingeschränkte Durchführung der UNSCR 1540 (2004) durch Arbeitsprogramme, Kontaktaufnahme, Hilfe, Dialog und Zusammenarbeit zu fördern. Außerdem hat er den 1540-Ausschuss ersucht, gemeinsam mit den Staaten sowie internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen die Möglichkeit des Austauschs von Erfahrungen und Erkenntnissen sowie die Verfügbarkeit von Programmen zu prüfen, die die Durchführung der UNSCR 1540 (2004) erleichtern könnten. (4) Am 20. April 2011 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1977 (2011) angenommen und beschlossen, das Mandat des 1540-Ausschusses für einen Zeitraum von zehn Jahren bis zum 25. April 2021 zu verlängern. Außerdem hat er beschlossen, dass der 1540-Ausschuss seine Anstrengungen weiter verstärken sollte, um: die vollständige Durchführung der UNSCR 1540 (2004) durch alle Staaten zu erwirken; ferner aktiv darangehen sollte, Hilfeangebote und Hilfeersuchen aufeinander abzustimmen — durch Mittel wie Länderbesuche auf Einladung des betroffenen Staates, durch Antragsvorlagen, Aktionspläne oder andere dem 1540-Ausschuss vorgelegte Informationen —; und schließlich vor Dezember 2016 eine umfassende Überprüfung des Stands der Durchführung der UNSCR 1540 (2004) vornehmen sollte. (5) Am 15. Dezember 2016 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einstimmig die Resolution 2325 (2016) angenommen und damit die Ergebnisse der 2016 durchgeführten umfassenden Überprüfung des Stands der Durchführung der UNSCR 1540 (2004) gebilligt. Darin werden alle Staaten aufgefordert, die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der UNSCR 1540 (2004) zu verstärken; zudem werden darin mehr Hilfe, auch in Form freiwilliger Beiträge, für den Aufbau entsprechender staatlicher Kapazitäten und eine engere Zusammenarbeit zwischen den Akteuren, unter anderem Zivilgesellschaft und Hochschulen, gefordert. (6) Am 30. November 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2663 (2022) angenommen und beschlossen, das Mandat des 1540-Ausschusses für einen Zeitraum von zehn Jahren bis zum 30. November 2032 zu verlängern. (7) Die Unterstützung der Union für die Durchführung der UNSCR 1540 (2004), die seit 2006 durch die Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2006/419/GASP des Rates (1), der Gemeinsamen Aktion 2008/368/GASP des Rates (2), des Beschlusses 2013/391/GASP des Rates (3), des Beschlusses (GASP) 2017/809 des Rates (4) sowie des Beschlusses (GASP) 2023/654 des Rates (5) bereitgestellt wird, hat dazu beigetragen, dass die Zahl der Staaten, die keine Berichte vorgelegt haben, und die Zahl der Staaten, die nach Vorlage unvollständiger Berichte keine vom 1540-Ausschuss angeforderten zusätzlichen Informationen vorgelegt haben, erheblich zurückgegangen ist. Da jedoch noch immer fortgesetzte Unterstützung für die Durchführung der UNSCR 1540 (2004) benötigt wird, sollte die Union diesen Beschluss annehmen, der zur Durchführung dieser Resolution beitragen wird. (8) Das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA), das dafür zuständig ist, dem 1540-Ausschuss und dessen Expertengruppe inhaltliche und logistische Unterstützung zu leisten, sollte mit der technischen Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Beschlusses betraut werden. (9) Dieser Beschluss orientiert sich an dem Grundsatz, die Erfahrungen aus früheren Gemeinsamen Aktionen und Beschlüssen des Rates zur Unterstützung der Durchführung der UNSCR 1540 (2004) bestmöglich zu nutzen. Er priorisiert spezifische Bedürfnisse, die von Staaten ermittelt wurden, und von Ersuchen der Staaten, einschließlich Kapazitätsanforderungen, und stellt Unterstützung und Kapazitätsaufbau durch maßgeschneiderte, bedarfsorientierte Ansätze bereit. Er ermutigt zur nationalen und regionalen Eigenverantwortung für die unterstützten Tätigkeiten, um die langfristige Nachhaltigkeit und den Erhalt der institutionellen Kapazitäten sowie Komplementarität, Koordinierung und Synergien zwischen dem UNODA, der Union und den einschlägigen internationalen, regionalen und subregionalen Akteuren, die sich für die Unterstützung der Durchführung der UNSCR 1540 (2004) einsetzen, zu gewährleisten. Der Schwerpunkt dieses Beschlusses liegt auf Tätigkeiten, die konkrete und messbare Ergebnisse gezeigt haben, insbesondere bei der Stärkung der nationalen Durchführung, der Verbesserung der Berichterstattungs- und Unterstützungsmechanismen, der Sensibilisierung der einschlägigen Interessenträger und der Förderung eines anhaltenden Engagements für die Durchführung der UNSCR 1540 (2004). Mit diesem Beschluss wird im Rahmen der UNSCR 1540 (2004) die Fähigkeit der Reaktion auf die Möglichkeiten und auf die Herausforderungen verbessert, die sich aus neuen Technologien, wissenschaftlichen Fortschritten und sich wandelnden Risiken in Bezug auf einen doppelten Verwendungszweck ergeben. Mit diesem Beschluss wird auch die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in die Projekttätigkeiten gewährleistet und die Beteiligung und Führungsrolle von Frauen bei Tätigkeiten und Dialogen, die in seinen Anwendungsbereich fallen, gefördert. (10) Dieser Beschluss sollte gemäß dem Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen zwischen der Kommission und den Vereinten Nationen über die Verwaltung der Finanzbeiträge der Union zu Programmen oder Projekten, die von den Vereinten Nationen verwaltet werden, umgesetzt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Union unterstützt die folgenden Tätigkeiten, die den in der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen festgelegten Maßnahmen entsprechen: a) thematische Workshops zum Kapazitätsaufbau und Schulungsveranstaltungen für bis zu fünf Hilfeersuchen von Staaten; b) Schulung für regionale Kontaktstellen; c) eine Simulationsübung oder eine Planübung; d) Unterstützung bei der Ausarbeitung nationaler Aktionspläne und Bereitstellung maßgeschneiderter Unterstützung; e) Wissensgenerierung und -verbreitung. Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ist in dem diesem Beschluss beigefügten Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verantwortlich. (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten obliegt dem UNODA. Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten beträgt 1 999 934,66 EUR. (2)   Die mit dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem UNODA. Gemäß dieser Vereinbarung stellt das UNODA sicher, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten bereit. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt seiner Annahme, falls die Vereinbarung nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2026. Im Namen des Rates Der Präsident S. HARRIS (1)  Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2006/419/oj). (2)  Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/368/oj). (3)  Beschluss 2013/391/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 zur Unterstützung der konkreten Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/391/oj). (4)  Beschluss (GASP) 2017/809 des Rates vom 11. Mai 2017 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/809/oj). (5)  Beschluss (GASP) 2023/654 des Rates vom 20. März 2023 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 81 vom 21.3.2023, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/654/oj). ANHANG Projektdokument Beitrag der Europäischen Union zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen durch nichtstaatliche Akteure 1.   HINTERGRUND Gemäß der am 12. Dezember 2003 angenommenen Strategie der Europäischen Union (EU) gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, in der das Ziel einer Stärkung der Rolle des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und einer Erweiterung seiner Kapazität zur Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf die Verbreitung verankert ist, hat die Union im Laufe der Jahre konsequent die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der sich daran anschließenden Resolutionen unterstützt. Seit 2006 wird diese Unterstützung durch aufeinanderfolgende Gemeinsame Aktionen und Beschlüsse des Rates der EU geleistet, die vom Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) durchgeführt werden. Das UNODA ist damit beauftragt, den gemäß der Resolution 1540 eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates (im Folgenden „1540-Ausschuss“) und seine Sachverständigengruppe zu unterstützen, und dient als für die Programmdurchführung zuständige Stelle für EU-finanzierte Projekte zur Unterstützung der Resolution. Das UNODA spielt eine zentrale Rolle bei der Förderung und Erleichterung der wirksamen Umsetzung der Resolution 1540 auf globaler, regionaler und nationaler Ebene. Im Einklang mit seinen Mandaten, auch im Rahmen der Resolution 1977 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, hat das UNODA Plattformen bereitgestellt, um für die Resolution 1540 zu sensibilisieren, die nationalen Umsetzungskapazitäten zu stärken und den Dialog über und die Zusammenarbeit in thematischen und Querschnittsfragen zu fördern. Durch eine enge Zusammenarbeit mit dem 1540-Ausschuss, den Mitgliedstaaten, zwischenstaatlichen Organisationen, spezialisierten internationalen Einrichtungen, regionalen und subregionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft hat das UNODA seine Unterstützung schrittweise ausgeweitet und auf die spezifischen Bedürfnisse und Prioritäten der Länder und Regionen zugeschnitten. Der bedeutende Beitrag des UNODA zu den weltweiten Anstrengungen zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 wird auch durch die hohe Zahl der durchgeführten Tätigkeiten deutlich. Zwischen 2011 und 2025 hat das UNODA mehr als 200 Tätigkeiten unterstützt, organisiert oder mitorganisiert, was seine zentrale Rolle bei der Förderung der Umsetzungs- und Unterstützungsbemühungen weltweit unterstreicht. Die im Rahmen aufeinanderfolgender Beschlüsse des Rates der EU durchgeführten Tätigkeiten haben zu messbaren Ergebnissen geführt, einschließlich verbesserter Berichtsquoten und verstärkter nationaler rechtlicher und institutioneller Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Resolution 1540 und nachfolgender Resolutionen. Trotz dieser Fortschritte bestehen in vielen Regionen nach wie vor erhebliche Umsetzungslücken. Viele Staaten stehen weiterhin vor Herausforderungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Rechts- und Regelungsrahmen, der behördenübergreifenden Koordinierung, dem technischen Fachwissen und der Ressourcenknappheit. Die für den Vorschlag ermittelten vorrangigen Regionen Afrika, Lateinamerika und die Karibik sowie Asien und der pazifische Raum sind bei der wirksamen Umsetzung der Resolution 1540 weiterhin im Rückstand. Während die Risiken der Verbreitung in Afrika nach wie vor erheblich sind und die Bedrohung durch terroristische Gruppen im Vergleich zu anderen Regionen als am häufigsten angesehen wird, gibt nur etwas mehr als ein Drittel der Staaten an, dass wichtige institutionelle und rechtliche Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere stammen sieben der acht Mitgliedstaaten, die keinen nationalen Bericht gemäß der Resolution 1540 vorgelegt haben, aus der Region. Mit dem vorgeschlagenen Beschluss werden daher die bedarfsorientierte technische Unterstützung und der Kapazitätsaufbau, einschließlich der Entwicklung der Gesetzgebung, die nach wie vor eine Schlüsselpriorität darstellt, priorisiert und ausgeweitet. In Lateinamerika und der Karibik steht in Bezug auf die Umsetzung der Resolution 1540 viel auf dem Spiel, insbesondere angesichts der raschen Ausbreitung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und der anhaltenden Lücken in den Ausfuhrkontrollsystemen. Etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten gibt an, Maßnahmen eingeführt zu haben, die Umsetzung ist jedoch mit fragmentierten Rechtsinstrumenten und einer inkohärenten institutionellen Koordinierung nach wie vor uneinheitlich. In dem vorgeschlagenen Beschluss wird maßgeschneiderte rechtliche und technische Unterstützung priorisiert, ergänzt durch eine verstärkte regionale Zusammenarbeit, um die Entwicklung und Umsetzung einschlägiger Gesetze und Vorschriften voranzubringen. In Asien und im pazifischen Raum stellen der illegale Handel mit und die illegale Finanzierung von nicht regulierten proliferationsrelevanten Gütern nach wie vor eine erhebliche Herausforderung für die regionale Sicherheit dar. Viele Umsetzungsmaßnahmen existieren zwar, sind aber nach wie vor uneinheitlich und weisen Lücken in den Rechtsrahmen, der behördenübergreifenden Koordinierung und dem Informationsaustausch auf. Mit dem vorgeschlagenen Beschluss werden die gesetzgeberische Unterstützung und der institutionalisierte Kapazitätsaufbau gestärkt, unter anderem durch die Unterstützung der Umsetzung der Ausfuhrkontroll- und Durchsetzungspflichten gemäß der Resolution 1540, um ein wirksames strategisches Handelsmanagement voranzubringen. Eine gemeinsame bereichsübergreifende Herausforderung in allen Regionen ist die anhaltende Ressourcenknappheit, wobei die nationalen 1540-Kontaktstellen häufig von einer hohen Fluktuation, begrenzten Schulungen und konkurrierenden Prioritäten betroffen sind, was die Notwendigkeit eines nachhaltigen Kapazitätsaufbaus, gezielter Ressourcenunterstützung und einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit unterstreicht. Die Bewältigung dieser Herausforderungen erfordert ein anhaltendes Engagement, das die institutionellen Kapazitäten stärkt und die nationale Eigenverantwortung fördert, um die langfristige Nachhaltigkeit der Umsetzungsbemühungen zu gewährleisten. Darüber hinaus unterstreichen Entwicklungen wie neu entstehende Technologien und sich wandelnde Risiken in Bezug auf einen doppelten Verwendungszweck die anhaltende Relevanz der Resolution 1540 und die Notwendigkeit einer anhaltenden und anpassungsfähigen internationalen Unterstützung. Das Projekt wird auch zu den laufenden internationalen Anstrengungen zur Vorbereitung der umfassenden Überprüfung des Stands der Umsetzung der Resolution 1540 im Jahr 2027 beitragen. Im Einklang mit den Erkenntnissen aus Tätigkeiten, die im Rahmen früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates durchgeführt wurden, und aus der umfassenden Überprüfung der Resolution 1540 (2022) des Ausschusses, in der hervorgehoben wurde, dass die Reaktionsfähigkeit auf Unterstützungsersuchen verbessert werden muss, wird mit dem vorliegenden Vorschlag auf Ersuchen zu einer direkten, bedarfsorientierten Unterstützung für die Mitgliedstaaten übergegangen. Auf der Grundlage der erzielten Fortschritte und des ermittelten Bedarfs wird mit dem vorliegenden Vorschlag das Ziel verfolgt, die regionalen Kapazitäten und die regionale Zusammenarbeit weiter zu stärken und gleichzeitig regionenübergreifende Tätigkeiten zu fördern. Ein kontinuierliches Engagement der EU durch einen weiteren Beschluss des Rates wird von entscheidender Bedeutung sein, um die bisher erzielten Fortschritte zu konsolidieren, die Dynamik bei der Umsetzung der Anstrengungen aufrechtzuerhalten und die Kapazitäten der Mitgliedstaaten durch kohärente, langfristige Unterstützung weiter zu stärken. 2.   ALLGEMEINER RAHMEN Das vorgeschlagene Projekt wird auf den Ergebnissen des Beschlusses (GASP) 2023/654 des Rates und früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 aufbauen, die vom UNODA umgesetzt wurden. Gegebenenfalls können spezifische Tätigkeiten mit anderen internationalen oder regionalen Organisationen umgesetzt werden. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) würde die Umsetzung einschlägiger Tätigkeiten in ihrer jeweiligen Region im Rahmen des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses unterstützen, wobei die Mittel für diese Tätigkeiten über das UNODA bereitzustellen sind. Die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses des Rates der EU wird von folgenden Grundsätzen geleitet: a) bestmögliche Nutzung der Erfahrungen und gewonnenen Erkenntnisse aus früheren Gemeinsamen Aktionen und Beschlüssen des Rates zur Unterstützung der wirksamen Umsetzung der Resolution 1540; b) Priorisierung spezifischer Bedürfnisse, die von Staaten ermittelt wurden, und von Ersuchen der Staaten, einschließlich Kapazitätsanforderungen, sowie Bereitstellung von Unterstützung und Kapazitätsaufbau durch maßgeschneiderte, bedarfsorientierte Ansätze; c) Ermutigung zur nationalen und regionalen Eigenverantwortung für die unterstützten Tätigkeiten, um die langfristige Nachhaltigkeit und den Erhalt der institutionellen Kapazitäten zu gewährleisten; d) Gewährleistung von Komplementarität, Koordinierung und Synergien zwischen dem UNODA, der EU und den einschlägigen internationalen, regionalen und subregionalen Akteuren, die sich für die Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 einsetzen; e) Schwerpunkt auf Tätigkeiten, die konkrete und messbare Ergebnisse gezeigt haben, insbesondere bei der Stärkung der nationalen Umsetzung, der Verbesserung der Berichterstattungs- und Unterstützungsmechanismen, der Sensibilisierung der einschlägigen Interessenträger und der Förderung eines anhaltenden Engagements für die Umsetzung der Resolution 1540; f) Verbesserung der Reaktionsfähigkeit auf die Möglichkeiten und Herausforderungen, die sich aus neuen Technologien, wissenschaftlichen Fortschritten und sich wandelnden Risiken in Bezug auf einen doppelten Verwendungszweck ergeben, im Rahmen der Resolution 1540; und g) Gewährleistung der Einbeziehung der Geschlechterperspektive in die Projekttätigkeiten und Förderung der Beteiligung und Führungsrolle von Frauen bei Tätigkeiten und Dialogen im Rahmen dieses vorgeschlagenen Ratsbeschlusses. 3.   ZIELE Aufbauend auf den Fortschritten, die durch frühere Beschlüsse des Rates der EU erzielt wurden, und auf der Grundlage der umfassenden Überprüfung 2022 wird das UNODA weiterhin die wirksame und universelle Umsetzung der Resolution 1540 und ihrer nachfolgenden Resolutionen durch gezielte und koordinierte Maßnahmen fördern, mit denen das Ziel verfolgt wird, die nationalen, subregionalen und regionalen Anstrengungen und Kapazitäten zur Umsetzung zu stärken. Der Schwerpunkt dieser Maßnahmen wird auf dem Aufbau nationaler Kapazitäten, der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontaktstellen, der Erleichterung der technischen und thematischen Hilfe als Reaktion auf den staatlichen Bedarf und durch internationale Zusammenarbeit und eine verstärkte Sensibilisierung der einschlägigen Interessenträger liegen. Wie die Ergebnisse der umfassenden Überprüfungen seit 2009 unterstreichen, erfordert eine verstärkte Umsetzung der Resolution 1540 mehrjährige koordinierte Anstrengungen, die auf den regionalen Kontext und die nationalen Besonderheiten zugeschnitten sind. Das Programm wird die Dynamik bei der Umsetzung von Tätigkeiten im Rahmen früherer Vorschläge für EU-Finanzhilfen durch einen mehrgleisigen Ansatz fördern und aufrechterhalten, der Folgendes umfasst: Übergeordnetes Ziel (erwartete Wirkung) Im Einklang mit der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen besteht das übergeordnete Ziel des Programms darin, einen Beitrag zu Frieden und Sicherheit auf internationaler Ebene zu leisten, indem die Mitgliedsta

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.