Europäische Union

2009/402/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten Krisenpläne (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor (C 29/05 (ex NN 57/05)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 203)

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Quellenkennung: 32009D0402. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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htsprechung des Gerichtshofes muss ein Vorteil, damit er als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (14). (54) Die Kommission stellt fest, dass ONIFLHOR eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Daher stellen die von ONIFLHOR zu den „Krisenplänen“ gezahlten finanziellen Beiträge offensichtlich staatliche Mittel dar. Ferner sind die im Rahmen der Pläne realisierten Maßnahmen dem Staat zuzurechnen, weil ONIFLHOR für jedes Wirtschaftsjahr die zu treffenden Maßnahmen festlegte, die betroffene nationale Sektion mit ihrer Umsetzung beauftragte und die gewährten Beträge sowie die Höhe der Sektorbeiträge festlegte. (55) Aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes (15) ist die Kommission der Auffassung, dass der Umstand, dass eine dem Staat zuzurechnende Maßnahme teilweise durch Beiträge finanziert wird, die bei den betroffenen Unternehmen erhoben werden, allein nicht genügt, ihr den Charakter einer staatlichen Beihilfe zu nehmen, da dieser von der Ausgestaltung und den Wirkungen der Regelung abhängt. Der freiwillige oder obligatorische Charakter dieser Beiträge spielt für die Anwendung dieses Grundsatzes keine Rolle. Daher muss die Behauptung der FEDECOM, die im Rahmen der „Krisenpläne“ umgesetzten Maßnahmen seien aufgrund der privaten Natur der Sektorbeiträge keine Beihilfen, zurückgewiesen werden. (56) Die Kommission kann somit feststellen, dass die im Rahmen der „Krisenpläne“ realisierten Maßnahmen durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert wurden und dem Staat zuzurechnen waren. (57) Dennoch wollte die Kommission prüfen, ob diese Argumentation nicht in Frage gestellt werden müsste, sollte gegebenenfalls die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofes zu staatlichen Mitteln auf den vorliegenden Fall anzuwenden sein. Hierzu ist es angebracht, die zentralen Überlegungen des Gerichtshofes in der Rechtssache Pearle (16) kurz in Erinnerung zu rufen. In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Aufkommen aus einer Zwangsabgabe, die durch eine hierzu benannte öffentliche Einrichtung bei allen Unternehmen eines Sektors erhoben wird, nicht als staatliche Mittel angesehen werden kann, wenn die nachstehenden vier Bedingungen zugleich erfüllt sind: a) die durch die Zwangsbeiträge finanzierten Maßnahmen werden von dem beteiligten Sektor festgelegt; b) die Finanzierung stammt zu 100 % aus den Beiträgen der Unternehmen des Sektors; c) die Beiträge werden obligatorisch zur Finanzierung der Maßnahme verwendet, ohne dass der Staat eingreifen kann, um die Verwendung der Mittel festzulegen oder zu ändern; d) die Beitragszahler sind zugleich Empfänger der Maßnahme. (58) Im vorliegenden Fall stammte die Finanzierung nicht zu 100 % aus den Beiträgen der Unternehmen des Sektors. Die Kriterien der Rechtssache Pearle sind offenkundig nicht erfüllt. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Sache Pearle über eine andere Rechtslage und mit einer anderen Zielrichtung entschieden hat. Der Gerichtshof wollte insbesondere jene Kriterien ermitteln, durch die festgestellt werden kann, unter welchen Bedingungen die Rolle des Staates bei der Einführung einer vollständig durch den begünstigten Sektor finanzierten Maßnahme derart marginal ist, dass die Auffassung vertreten werden kann, die genannte Maßnahme erfülle nicht alle Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (59) Im vorliegenden Fall spielte der Staat offensichtlich in allen Phasen der Umsetzung der Pläne (von der Auswahl der Maßnahmen bis zu ihrer Kofinanzierung) eine zentrale Rolle. Die beiden Situationen (der vorliegende Fall und der Fall im Urteil Pearle) sind daher schwer vergleichbar. (60) Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat sich im Übrigen in jüngerer Vergangenheit zu der offenkundigen Rolle des französischen Staates im Zusammenhang mit einer anderen Beihilferegelung im Agrarsektor geäußert. Dabei gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass das Aufkommen aus einer Abgabe des Sektors neben anderen Gründen deshalb staatliche Mittel darstellt, weil es eines staatlichen Rechtsaktes bedurft habe, um sie rechtskräftig erheben zu können (17). (61) Im vorliegenden Fall hatten die Erzeugerorganisationen grundsätzlich die Wahl, der staatlichen Initiative beizutreten oder dies zu unterlassen. Entschieden die betroffenen Erzeuger, ihr nicht beizutreten, so kamen sie jedoch nicht in den Genuss der Mittel, die ONIFLHOR für die „Krisenpläne“ einsetzte, was einen starken Anreiz für den Beitritt zu dieser Initiative darstellte. (62) Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass durch eine Analyse anhand der vier Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unbestreitbar festgestellt werden kann, dass es sich bei den mit den „Krisenplänen“ verbundenen Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelte. 2.   Rechtswidrigkeit der Beihilfen (63) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden sie im vorliegenden Fall nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag über die Einführung der Beihilfen unterrichtet haben. Die Maßnahmen stellen daher rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (18) dar. (64) Es ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Kommission hier nur den Zeitraum vom 31. Juli 1992 bis zum aktuellen Datum umfasst, und zwar aufgrund von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, in dem vorgesehen ist, dass die Frist zur Rückforderung von Beihilfen zehn Jahre beträgt. Sollte die Kommission den Schluss ziehen, dass die hier betroffenen rechtswidrigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, könnte sie für den verjährten Zeitraum keine Rückforderung anordnen. Der Verjährungszeitraum kann durch jede Maßnahme unterbrochen werden, die von der Kommission im Hinblick auf die rechtswidrige Beihilfe getroffen wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Frist durch ein Schreiben der Kommission vom 31. Juli 2002 an Frankreich unterbrochen. Der Zeitraum vor dem 31. Juli 1992 wurde folglich von der Kommission nicht berücksichtigt. 3.   Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen (65) Artikel 87 EG-Vertrag sieht Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz vor, dass staatliche Beihilfen mit dem EG-Vertrag unvereinbar sind. (66) Zunächst stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden keine Argumente vorgebracht haben, die die Vereinbarkeit der geprüften Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gezeigt hätten. (67) Ferner ist festzustellen, dass bestimmte im Vertrag vorgesehene Ausnahmen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht anwendbar sind. Dies gilt insbesondere für die in Artikel 87 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen, die sich besonders auf Beihilfen sozialer Art, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, sowie auf Beihilfen, die mit der Wiedervereinigung Deutschlands verbunden sind, beziehen. Dies gilt ebenso für die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a, b und d EG-Vertrag, da die betreffenden Beihilfen weder dazu bestimmt waren, die wirtschaftliche Entwicklung eines Gebiets zu fördern, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch dazu, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des Staates zu beheben, und ebenso wenig geeignet waren, die Kultur oder die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern. (68) Die einzige im vorliegenden Fall potenziell anwendbare Ausnahme ist diejenige gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Dort ist vorgesehen, dass Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, die zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Um in den Genuss der Ausnahme gemäß dem genannten Buchstaben zu gelangen, müssen die Beihilfen mit den Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen übereinstimmen. 3.1.   Bestimmung der auf rechtswidrige Beihilfen anzuwendenden Leitlinien (69) Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (19) muss jede rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften und Leitlinien geprüft werden. (70) Somit müssen die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 (Zeitpunkt der Beihilfeeinstellung) gewährten Beihilfen anhand der Vorschriften geprüft werden, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor niedergelegt sind (20). Dagegen muss jede Beihilfe, die vor diesem Zeitpunkt gewährt wurde, anhand der vor dem 1. Januar 2000 anzuwendenden Bestimmungen und geltenden Praxis beurteilt werden. 3.2.   Unvereinbarkeit der Beihilfen (71) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen sahen die „Krisenpläne“ Maßnahmen vor, um im Krisenfall die Auswirkungen von Angebotsüberschüssen französischer Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt auszugleichen, und zwar insbesondere durch Subventionierung der Verkaufspreise, Subventionen für die Lagerung oder Vernichtung eines Teils der Ernte sowie finanzielle Anreize zur Verarbeitung der frischen Erzeugnisse. Auf den Märkten außerhalb der Europäischen Union sollen Ausfuhrsubventionen ebenfalls zum Absatz überschüssiger französischer Erzeugnisse beigetragen und die Wettbewerbsposition der Unternehmen möglicherweise gestärkt haben. Diese Beihilfen scheinen auf der Grundlage des Preises und der erzeugten Menge gewährt worden zu sein. (72) Diese Unterstützungen sind weder in dem oben genannten Gemeinschaftsrahmen noch in anderen in diesem Bereich geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen. Sie stellen offensichtlich Betriebshilfen dar, die zum Ziel hatten, den Absatz französischer Erzeugnisse zu fördern, indem der Verkaufspreis oder die auf den Märkten angebotenen Mengen manipuliert wurden. Die Gemeinschaftsvorschriften zu staatlichen Beihilfen verbieten derartige Eingriffe entschieden. (73) Es ist in Erinnerung zu rufen, dass, wie der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz entschieden haben, Betriebshilfen, also Beihilfen, mit denen Unternehmen von Kosten befreit werden sollen, die sie normalerweise im Rahmen ihrer laufenden Verwaltung oder ihrer üblichen Tätigkeiten hätten tragen müssen, grundsätzlich den Wettbewerb insoweit verfälschen, als sie zum einen nicht die „Entwicklung“ eines Wirtschaftssektors erleichtern und zum anderen dem Empfänger eine künstliche finanzielle Unterstützung verschaffen, die den Wettbewerb dauerhaft verfälscht und den Handelsverkehr in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (21). (74) Insbesondere die Agrarmärkte in der Europäischen Union sind durch die gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) umfassend geregelt. Die GMO haben u. a. die Aufgabe, einen lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen des betroffenen Sektors innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen. Unterstützungsmaßnahmen für den Markt, wie die von Frankreich eingeführten und finanzierten, die auf Preisen und erzeugten Mengen beruhen, stehen im Widerspruch zu den Zielen der GMO für Obst und Gemüse und stellen eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Funktionsweise dar. Im vorliegenden Fall war die betroffene GMO die GMO für Obst und Gemüse, die für den Zeitraum 1992-2002 auf der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates beruhte. (75) Wie der Gerichtshof mehrfach (22) betonte, bringt jeder Eingriff eines Mitgliedstaats in die Marktmechanismen, der von der Gemeinschaftsregelung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die Gefahr mit sich, das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen zu behindern und ungerechtfertigte Vorteile für bestimmte wirtschaftliche Gruppen in der Gemeinschaft zu schaffen. Insbesondere in seiner neueren Rechtsprechung (23) hat der Gerichtshof nochmals in Erinnerung gerufen, dass in den Bereichen, die einer gemeinsamen Organisation unterliegen, und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt, die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene nationale Vorschriften in den Mechanismus der Bildung derjenigen Preise einzugreifen, die in der gemeinsamen Marktorganisation auf der gleichen Produktionsstufe geregelt sind. (76) Es ist hervorzuheben, dass nationale Beihilfemechanismen für Preise der Art und Weise, wie sie hier vorliegen, die gemeinsame Preisregelung und allgemeiner das Zweckprinzip der durch die Gemeinschaftsregelungen geschaffenen Mechanismen für die gemeinsame Marktorganisation gefährden, selbst wenn sie das Ziel verfolgen, den Absatz nationaler Erzeugnisse auf Märkten in Drittländern zu erleichtern. Tatsächlich erfassen diese Regelungen ebenso den Absatz von Erzeugnissen aus der Gemeinschaft auf Märkten von Drittländern und harmonisieren in dieser Hinsicht die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Erzeugern der Gemeinschaft. (77) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen schließt die Kommission, dass die beschriebenen Beihilfemaßnahmen nicht in den Genuss einer der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen kommen können, da sie den Wettbewerb verfälschen und angesichts des gemeinsamen Interesses nicht gerechtfertigt sind. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (78) Die staatlichen Beihilfen, die Frankreich in Form der „Krisenpläne“ in den Jahren 1992 bis 2002 zugunsten der französischen Erzeuger von Obst und Gemüse durchgeführt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (79) Die Kommission bedauert, dass Frankreich die genannten Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. (80) Im Falle rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Diese Erstattung ist notwendig, um den früheren Zustand wiederherzustellen und alle finanziellen Vorteile aufzuheben, in deren Genuss der Empfänger der rechtswidrig gewährten Beihilfe seit dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung ungerechtfertigterweise gekommen ist. VII.   RÜCKFORDERUNGSVERFAHREN (81) Wie bereits unter Erwägungsgrund 64 angegeben, sieht Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vor, dass für die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen eine Frist von zehn Jahren gilt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, unterbricht die Frist, nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Da die Kommission die erste Maßnahme am 31. Juli 2002 ergriffen hat, ist der letzte Termin, auf den die Kommission im vorliegenden Verfahren zwecks Rückforderung zurückgehen kann, der 31. Juli 1992. (82) Die bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anzuwendenden Zinssätze sowie die besonderen Vorschriften für die Anwendung dieser Sätze sind in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (24) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission geänderten Fassung (25) genau beschrieben. (83) Die Beihilfen müssen gemäß den im französischen Recht vorgesehenen Verfahren erstattet werden, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der vorliegenden Entscheidung ermöglicht wird. (84) Die Beihilfe muss von den Empfängern der Beihilfe zurückgefordert werden. Wie vorstehend ausgeführt, sind die Empfänger der Beihilfe grundsätzlich die Erzeuger, die zugleich Mitglieder der berufsständischen Organisationen waren, die an den „Krisenplänen“ teilgenommen haben. In außergewöhnlichen Fällen ist es jedoch möglich, dass die Erzeugerorganisation die Beihilfe nicht an diese weitergereicht hat. Die Rückforderung der Beihilfe muss folglich bei den Erzeugern erfolgen, außer wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Beihilfe von der Erzeugerorganisation nicht an diese überwiesen wurde. In diesem Fall erfolgt die Rückforderung bei der Erzeugerorganisation. (85) Betreffend die Festsetzung des Beihilfebetrags ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen (26). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Natur der im Rahmen der „Krisenpläne“ durchgeführten Maßnahmen (siehe insbesondere Erwägungsgründe 17 und folgende der vorliegenden Entscheidung), dass sie im Wesentlichen darin bestanden, die Erzeuger in den Genuss eines Verkaufspreises (oder einer mit dem Verkauf verbundenen Vergütung) gelangen zu lassen, der die tatsächlich dem Käufer der Ware entstandenen Kosten übertraf. Der zurückzufordernde Betrag besteht somit in der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen. Im Falle der Beihilfen zur Vernichtung eines Teils der Ernte beläuft sich der zurückzufordernde Betrag auf die Gesamtsumme der für die Vernichtung gezahlten Beträge. In bestimmten Fällen, insbesondere in dem spezifischen Fall der Maßnahmen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen, konnten die durchgeführten Maßnahmen auch darin bestehen, die Empfänger von Kosten (insbesondere von Lagerkosten) zu befreien, die sie normalerweise selbst hätten tragen müssen. Der Beihilfebetrag entspricht folglich den Kosten, von denen die Beihilfeempfänger befreit worden sind. (86) Es obliegt Frankreich im Rahmen seiner gemeinschaftlichen Verpflichtungen, die Rückforderung der betreffenden Beträge vorzunehmen. Sollte Frankreich bei der Rückforderung auf unvorhergesehene Schwierigkeiten stoßen, so ist darauf hinzuweisen, dass es diese Probleme der Kommission zur Würdigung unterbreiten kann. Die Kommission und der Mitgliedstaat müssen in einem solchen Fall gemäß der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, die sich insbesondere aus Artikel 10 EG-Vertrag ergibt, redlich zusammenarbeiten, um die Schwierigkeiten unter Beachtung aller Bestimmungen des EG-Vertrags und insbesondere derjenigen, die Beihilfen betreffen, zu überwinden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Rahmen der „Krisenpläne“ gewährten staatlichen Beihilfen an Erzeuger von Obst und Gemüse, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 83 Absatz 3 EG-Vertrag in den Jahren von 1992 bis 2002 rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen von ihren Empfängern zurückzufordern. (2)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung gestanden haben, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (3)   Die Zinsen werden auf einer Grundlage berechnet, die sich entsprechend den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zusammensetzt. (4)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der vorliegenden Entscheidung ermöglichen. Artikel 3 (1)   Die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich. (2)   Frankreich trägt dafür Sorge, dass die vorliegende Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der vorliegenden Entscheidung legt Frankreich der Kommission die nachstehenden Informationen vor: a) eine Liste der Empfänger, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung eine Beihilfe erhalten haben, mit Angabe des Gesamtbeihilfebetrags jedes einzelnen Empfängers; b) der Gesamtbetrag (Hauptforderung zuzüglich Zinsen), der bei den Empfängern zurückzufordern ist; c) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um der vorliegenden Entscheidung nachzukommen; d) Dokumente, die nachweisen, dass die Empfänger aufgefordert wurden, die Beihilfe zurückzuzahlen. (2)   Frankreich informiert die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Entscheidung, bis die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. (3)   Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums und auf formlosen Antrag der Kommission legt Frankreich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um der vorliegenden Entscheidung nachzukommen. Dieser Bericht enthält außerdem ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die die Empfänger bereits zurückgezahlt haben. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Januar 2009 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 233 vom 22.9.2005, S. 21. (2)  Insbesondere das französische Gesetz vom 6. Oktober 1982, ferner das Gesetz Nr. 2001-6 vom 4. Januar 2001. (3)  Gesetz Nr. 99-574 vom 9. Juli 1999 Artikel 59 III, IV (ABl. der Französischen Republik vom 10.7.1999). (4)  Dekret Nr. 90-879 vom 28. September 1990, Artikel 4 (ABl. der Französischen Republik vom 30.9.1990). (5)  Bericht über die Sitzung zum Obst- und Gemüsesektor vom 11. April 2001, Äußerung des französischen Landwirtschaftsministers, Anlage Nr. 19. (6)  Bericht der Generalversammlung der Erzeugerorganisation für Pfirsiche vom 31. August 2000 in Nîmes, Anlage Nr. 20. (7)   ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. (8)  In dieser Tabelle ist die Berichtigung berücksichtigt, die die französischen Behörden mit ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2005 übermittelten. (9)   ABl. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. (10)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italienische Republik/Kommission (C-303/88, Slg.1991, S. I-1433), Randnr. 57. (11)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission (Rechtssache 730/79, Slg. 1980, S. 2671), Randnrn. 11 und 12. (12)  Beispielsweise belief sich im Jahr 2000 der innergemeinschaftliche Handel mit Gemüse auf 6 727 000 Tonnen und mit Obst auf 5 609 000 Tonnen. Frankreich zählt mit einer Produktion von 3 681 000 Tonnen Obst und 7 989 000 Tonnen Gemüse im Jahr 2000 schon immer zu den wichtigsten Erzeugerländern von Obst und Gemüse in der EU. (13)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Königreich Belgien/Kommission (C-142/87, Slg. 1987, S. 2589), Randnr. 35, Slg. 1987, S. 2589. (14)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991, Italien/Kommission (C-303/88, Slg. I-1433), Rdn. 11. Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission (C-482/99, Slg. 2002, S. I-4397), Randnr. 24 sowie Urteil des Gerichtshofes vom 20. November 2003, GEMO (C-126/01, Slg. 2003, S. I-13769), Randnr. 24. (15)  Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig (78/76, Slg. 1977, S. 595) und Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1987 (259/85, Französische Republik/Kommission, Slg. 1987, S. 4393), Randnr. 23. (16)  Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-345/02, Slg. 2004, S. I-7139). Die strittige Maßnah

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.