Europäische Union

2009/402/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten Krisenpläne (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor (C 29/05 (ex NN 57/05)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 203)

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26.5.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 127/11 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten „Krisenpläne“ (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor (C 29/05 (ex NN 57/05)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 203) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2009/402/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 31. Juli 2002 richtete die Kommission aufgrund einer Beschwerde ein Schreiben an Frankreich, in dem sie um Auskünfte über nicht angemeldete staatliche Beihilfen im Obst- und Gemüsesektor ersuchte, die Frankreich jahrelang im Rahmen von Maßnahmen mit den Bezeichnungen „Krisenpläne“ (plans de campagne), „strategische Pläne“ oder „konjunkturelle Pläne“ (nachstehend „Krisenpläne“ genannt) gezahlt haben soll. (2) Am 21. Oktober 2002 fand ein Treffen zwischen den französischen Behörden und den Dienststellen der Kommission statt. (3) Mit Schreiben vom 26. Dezember 2002, eingegangen am 2. Januar 2003, legte Frankreich Informationen vor, die bestätigten, dass derartige Beihilfen bis zum Jahr 2002 gewährt worden waren. (4) Mit Schreiben vom 16. April 2003 forderte die Kommission Frankreich auf, ihr ein vollständiges Verzeichnis der im Rahmen der „Krisenpläne“ gewährten Beihilfen zu übermitteln. Dieses sollte nach Art der Maßnahme und Produktionszweigen gegliedert sein und den für jede Maßnahme vorgesehenen Beihilfebetrag sowie die genaue Dauer der Regelungen umfassen. Mit Schreiben vom 30. April 2003 beantragte Frankreich eine Fristverlängerung für die Beantwortung des Auskunftsersuchens der Kommission. Mit Schreiben vom 22. Juli 2003, eingegangen am 25. Juli 2003, übermittelte Frankreich Informationen über die Art der finanzierten Maßnahmen sowie Tabellen zur Verteilung der öffentlichen Mittel, die den verschiedenen Produktionszweigen im Zeitraum 1998-2002 zugewiesen wurden. (5) Die Maßnahme wurde daraufhin unter der Nummer NN 57/05 in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen aufgenommen. (6) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (1) veröffentlicht. Die Kommission forderte die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten auf, zu den betreffenden Beihilfen Stellung zu nehmen. (7) Frankreich beantragte mit Schreiben vom 5. August 2005, eingegangen am 9. August 2005, eine weitere Verlängerung der Antwortfrist. Frankreich übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 4. Oktober 2005, eingegangen am 6. Oktober 2005. (8) Mit Schreiben vom 22. Oktober 2005, eingegangen am 24. Oktober 2005, erhielt die Kommission eine Stellungnahme eines Beteiligten, der Fédération des Comités Economiques Agricoles der Produktionskette Obst und Gemüse (nachstehend FEDECOM genannt), unter deren Dach die Comités économiques agricoles (Erzeugerorganisationen) und die Fachverbände des Obst- und Gemüsesektors zusammengeschlossen sind. Die Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 an die französischen Behörden weitergeleitet. Die französischen Behörden antworteten ihrerseits mit Schreiben vom 28. Dezember 2005, in dem sie die Weiterleitung der Schreiben vom 26. Dezember 2002 und vom 22. Juli 2003 an die FEDECOM genehmigten. Mit gleicher Post übermittelten die französischen Behörden eine Berichtigung der früher vorgelegten Tabellen mit den Finanzangaben. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 wurden die genannten Schreiben an die FEDECOM übermittelt. II.   BESCHREIBUNG (9) Infolge einer anonymen Beschwerde ist die Kommission in den Besitz zahlreicher Dokumente gelangt, die nachweisen, dass in Frankreich staatliche Beihilfen im Obst- und Gemüsesektor gewährt worden sind. Den Erzeugern sollen staatliche Mittel des Office National Interprofessionnel des Fruits, des Légumes et de l’Horticulture (Amt für Obst, Gemüse und Gartenbau, nachstehend ONIFLHOR genannt) über die Comités économiques agricoles zugewiesen worden sein, um Maßnahmen zur Unterstützung des Obst- und Gemüsemarktes durchzuführen. 1.   Maßnahmen zur Unterstützung des Obst- und Gemüsemarktes 1.1.   Die Comités économiques agricoles — Zusammensetzung, Aufgabe und Finanzierungsmodalitäten (10) In den Comités économiques agricoles sind die landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften eines bestimmten Sektors zusammengeschlossen. Sie gründen sich auf französisches Recht (2) und sind nach den Bestimmungen von Artikel 552-1 folgende des französischen Landwirtschaftsgesetzes („Code rural“) geregelt. (11) Die Aufgabe der Comités économiques besteht darin, für ihre Mitglieder gemeinsame Regeln zu erlassen, um Produktion, Vertrieb, Preis und Vermarktung der Erzeugnisse zu harmonisieren (3). (12) Obwohl die Comités unter privatrechtlichen Gesellschaftsformen gegründet werden, müssen sie vom französischen Landwirtschaftsminister zugelassen werden und unterliegen einer strengen Aufsicht durch die Behörden. Insbesondere nimmt der Präfekt der Region, in der das Comité seinen Sitz hat, an allen entscheidenden Sitzungen der Organe teil und versieht alle Beschlüsse mit einem Sichtvermerk. (13) Um ihre Betriebskosten zu decken, erheben die Comités économiques von den Erzeugergemeinschaften eine Beitrittsgebühr und Beiträge, die sich nach dem Wert der vermarkteten Erzeugung bemessen (4). Diese Beiträge sind für die betroffenen Parteien ausschließlich aufgrund des Vertrags obligatorisch, der zwischen den Mitgliedern und dem Comité geschlossen worden ist (vertraglich festgelegte Beiträge). (14) Ferner können die zugelassenen Comités économiques agricoles Produktions- und Vermarktungsvorschriften erarbeiten und deren Ausweitung auf alle Erzeuger ihres Bezirks beantragen. Die Ausweitung erfolgt durch Erlass des Landwirtschaftsministers. Die Entscheidung zur Ausweitung zieht für die unabhängig gebliebenen Erzeuger die Verpflichtung nach sich, den Comités Beiträge, die sogenannten Beiträge zur Ausweitung der Vorschriften, zu zahlen. 1.2.   Die „Krisenpläne“ (15) Acht Comités économiques agricoles (Rhône-Méditerranée, Grand Sud-Ouest, Corse, Val de Loire, Nord, Nord-Est, Bretagne und Normandie) haben jahrelang staatliche Mittel empfangen, die insbesondere durch ONIFLHOR zur Verfügung gestellt und zur Finanzierung von Beihilfemaßnahmen mit der Bezeichnung „Krisenpläne“ verwendet wurden. Diese umfassten Maßnahmen auf dem Binnenmarkt und in Außenmärkten mit dem Ziel, die Vermarktung in Frankreich geernteter Agrarerzeugnisse, insbesondere in Krisenzeiten, zu erleichtern. (16) Den Beschwerdeführern zufolge wurden diese Maßnahmen vor der Reform der GMO im Obst- und Gemüsesektor von 1996 durchgeführt. Frankreich versicherte, dass seit dem 1. Januar 2003 keine Maßnahme mehr im Rahmen dieses Systems finanziert worden sei. (17) Die französischen Behörden erklärten in ihrem Schreiben vom 26. Dezember 2002 im Hinblick auf die genaue Art der Maßnahmen, dass diese die Auswirkungen von zeitweiligen Angebotsüberschüssen verhüten oder im Krisenfall abmildern und auf drei Ebenen wirken sollten: Außenmärkte, Binnenmarkt und Verarbeitung. (18) Auf den Außenmärkten bestand das Ziel darin, die Marktanteile der französischen Erzeugnisse aufrechtzuerhalten, indem den Ausführern ermöglicht wurde, sich auf strategischen Märkten zu positionieren und dem Preiswettbewerb standzuhalten. (19) Auf dem Binnenmarkt zielten die finanzierten Maßnahmen darauf ab, den Markt entweder durch attraktive Preisangebote oder durch Vernichtung eines Teils der überschüssigen Ernte bzw. durch Förderung seiner Verarbeitung zu erschließen. Die französischen Behörden erwähnten auch Maßnahmen wie die vorübergehende Lagerung von Erzeugnissen im Falle einer Marktsättigung sowie Maßnahmen, mit deren Hilfe die Verarbeitungsunternehmen den Markt für frische Erzeugnisse sanieren konnten. (20) Mit Schreiben der französischen Behörden vom 22. Juli 2003 wurden Zahlentabellen vorgelegt, die die staatlichen Beihilfebeträge ausweisen, die für die Maßnahmen „Verarbeitung“, „Erschließung“, „Qualität“, „vertragliche Bindung“, „Außenmärkte“ und „Lagerung“ aufgewendet wurden. (21) Der Kommission liegen Dokumente und Auskünfte vor, die genauere, jedoch auf einige Erzeugnisse begrenzte Hinweise auf die Art der Maßnahmen liefern, die im Rahmen der „Krisenpläne“ möglicherweise finanziert worden sind. (22) Betreffend die Produktion von Tafeläpfeln bezieht sich beispielsweise ein Schreiben, das im April 2002 bei der Kommission einging, auf eine Unterstützung der Ausfuhr aus der Gemeinschaft, die unter dem Deckmantel der Absatzförderung gewährt worden sei. Die Maßnahme hätte in Wirklichkeit darin bestanden, dem Käufer einen Rabatt zu gewähren, der von den französischen Behörden pro verkaufte Kiste Tafeläpfel gezahlt worden sei. Ferner hätte anderen Dokumenten zufolge das Comité économique fruits et légumes du bassin Rhône Méditerranée (BRM) im Jahr 2000 folgende Maßnahmen finanziert: „Produktionskosten“, „Verkaufspreise“, „Verarbeitungspolitik“, „struktureller Export“, „Exportförderung“, „Export bei einer Produktionsspitze“, „aufstrebende Märkte“ und „Förderung Binnenmarkt“. Im Pfirsich- und Nektarinensektor scheinen diese Beihilfen auf der Grundlage der erzeugten Menge gewährt worden zu sein. (23) Bestimmte Dokumente im Besitz der Kommission weisen darauf hin, dass die französischen Behörden von der zweifelhaften Natur dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht Kenntnis hatten. Sie selbst bezeichneten die Maßnahmen als „in weitem Maße gegen die Gemeinschaft gerichtet“ und wiesen auf „eine drohende Verpflichtung hin, dass die ungerechtfertigt gezahlten Beträge von den Erzeugern zurückgezahlt werden müssen“ (5). Ein Bericht der Erzeugerorganisation BRM erinnert ebenfalls an „den vertraulichen Charakter der „Krisenpläne“ und die erforderliche Diskretion in Anbetracht ihres gegen die Gemeinschaft gerichteten Prinzips“ (6). 1.3.   Finanzierungsmechanismus (24) Mit Schreiben vom 26. Dezember 2002 erklärte Frankreich, dass die Finanzierung der Maßnahmen durch die betroffenen Sektoren in Höhe von 30 % bzw. 50 % erfolgt sei, der übrige Teil sei von der öffentlichen Hand finanziert worden. (25) Die FEDECOM erklärte detailliert den Finanzierungsmechanismus der „Krisenpläne“ sowie die Rolle, die die Comités darin spielten. Diese Erklärungen wurden von Frankreich nicht angefochten. (26) FEDECOM zufolge wurden die anzuwendenden Maßnahmen ausschließlich durch ONIFLHOR festgelegt und die Comités économiques waren verpflichtet, diese anzuwenden. ONIFLHOR traf in jedem Wirtschaftsjahr und für jede Kultur eine Entscheidung hinsichtlich der zu realisierenden Maßnahmen und beauftragte die betroffene nationale Sektion, diese umzusetzen. ONIFLHOR entschied auch über die für den betreffenden Plan bewilligten Beträge sowie über die Höhe der Beiträge, die die Comités économiques einbringen mussten. (27) Die Maßnahmen wurden über einen Betriebsfonds finanziert, der von den Comités économiques verwaltet wurde. Der Fonds funktionierte nach den gleichen Prinzipien wie die Beihilfen der Gemeinschaft nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (7). Er wurde nämlich zum Teil aus staatlichen Beihilfen gespeist und zum Teil aus Finanzbeiträgen der zusammengeschlossenen Erzeuger (sogenannte Sektoranteile), die nach den vermarkteten Obst- und Gemüsemengen oder dem Wert dieser Mengen bemessen wurden. Die Sektoranteile enthielten keine Beiträge zur Ausweitung der Vorschriften. Sie waren daher nicht kraft eines ministeriellen Dekrets obligatorisch. (28) Die Sektoranteile wurden durch die Comités économiques agricoles eingezogen, und ONIFLHOR stockte sie durch eine staatliche Beihilfe auf. Allerdings hatten die Erzeugerorganisationen die Möglichkeit, der Initiative nicht beizutreten. Die Nichtzahlung der Sektoranteile bedeutete, auf die Beihilfen von ONIFLHOR zu verzichten. In diesem Falle blieb die staatliche Beihilfe auf der Ebene des Comité économique blockiert und ONIFLHOR verlangte nachträglich ihre Erstattung. Tatsächlich lehnten bestimmte Erzeugerorganisationen, beispielsweise Roussillon Méditerranée, Rambertfruits und Vallée de l’Eyrieux die Zahlung der Sektoranteile ab und kamen somit nicht in den Genuss der Beihilfen im Rahmen der „Krisenpläne“. 1.4.   Höhe der Beihilfen (29) Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die von ONIFLHOR im Rahmen der „Krisenpläne“ von 1992 bis 2002 gezahlten Beträge in Euro (8). Die Beträge sind nach Jahren und Maßnahmen aufgeführt. Für die Jahre 1992 und 1993 sind lediglich die Gesamtbeträge in der Tabelle angegeben. Frankreich erklärte, dass das Archiv von ONIFLHOR für diese beiden Jahre keine detaillierte Aufschlüsselung mehr vorlegen könne. (in EUR)   Verarbeitung Erschließung Qualität Vertragliche Bindung Außenmärkte Lagerung Gesamt 1992             29 081 983,81 1993             18 639 480,39 1994 3 476 338,03 7 476 623,78 7 344 395,76 141 027,37 7 681 356,49 370 770,47 26 490 511,90 1995 6 355 889,01 10 693 311,73 3 359 858,02 109 049,43 15 738 316,68 745 034,23 37 001 459,10 1996 6 806 740,88 16 777 570,17 5 808 577,08 297 302,41 16 024 793,42 467 681,24 46 182 665,21 1997 5 727 385,57 9 219 002,49 4 197 657,27 210 767,17 12 928 391,98 348 239,42 32 631 443,91 1998 5 108 432,83 10 714 426,52 3 225 588,91 235 250,96 8 060 847,76 221 905,32 27 566 452,29 1999 13 025 113,13 11 885 479,12 5 496 144,68 193 162,59 18 580 942,06 1 211 975,20 50 392 816,78 2000 9 472 914,30 8 748 331,16 5 601 928,08 648 258,44 11 496 657,37 787 112,53 36 755 201,88 2001 7 661 016,28 0 735 689,69 1 121 848,94 2 891 108,02 287 509,69 18 763 119,48 2002 6 568 162,59 0 3 686 121,77 37 869,61 3 623 285,33 783 323,81 14 698 762,81 2.   Argumente der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Prüfverfahrens (30) Die Kommission leitete das nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Prüfverfahren ein, weil sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hegte und nach dem ersten Anschein der Auffassung war, dass sie als reine Betriebsbeihilfen anzusehen waren. Ferner schienen die Maßnahmen die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse schwerwiegend zu beeinträchtigen. III.   BEMERKUNGEN DRITTER (31) Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens keine Stellungnahme. (32) Die FEDECOM übermittelte ein Dokument, das die Zusammensetzung und die Finanzierungsmodalitäten der Comités sowie die Rolle beschreibt, die diese im Rahmen der „Krisenpläne“ gespielt haben. (33) Frankreich hat die Richtigkeit dieser Erklärungen nicht angefochten. (34) Auf Grundlage der vorgelegten Informationen (die in den Abschnitten 1 und 3 des unter Erwägungsgrund 32 genannten Dokuments aufgeführt sind) stellt die FEDECOM Folgendes fest: (35) Die Comités économiques agricoles waren nicht Empfänger der im Rahmen der „Krisenpläne“ bereitgestellten Beträge. Die Comités haben sich darauf beschränkt, die Mittel entgegenzunehmen und sie dann an die Empfänger (die Erzeugerorganisationen und über diese an die Erzeuger des Sektors) weiterzuleiten. (36) Die Zahlung des „Sektoranteils“ stellte eine freiwillige Handlung der Erzeugerorganisationen dar, wobei das zugrunde liegende Prinzip den betroffenen nationalen Sektionen, die sich in einem demokratischen Verfahren dazu äußerten, zur Genehmigung vorgelegt wurde. Kein Text verpflichtete die Erzeugerorganisationen, eine Gemeinschaftsbeihilfe zu beantragen. Daher können FEDECOM zufolge die Sektoranteile nicht als staatliche Mittel angesehen werden, weil sie privater und freiwilliger Natur waren. (37) Nach Ansicht der FEDECOM stellen die im Rahmen der „Krisenpläne“ durchgeführten Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da das Kriterium der Finanzierung durch staatliche Mittel im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. IV.   VON FRANKREICH ABGEGEBENE STELLUNGNAHME (38) Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 legte Frankreich seine Stellungnahme zum Beschluss der Kommission vor, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der nicht angemeldeten Beihilfe einzuleiten. (39) Frankreich legte keine genauen Angaben zur Art der im Rahmen der „Krisenpläne“ finanzierten Maßnahmen vor und bestritt ebenso wenig die vorläufige Analyse der Kommission, dass diese Beihilfen angesichts der Gemeinschaftsvorschriften mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. (40) Jedoch erklärte Frankreich hinsichtlich der Natur der Sektorbeiträge zur Finanzierung der „Krisenpläne“, dass diese Beiträge die Gegenleistung der beteiligten Sektoren für die im Rahmen der „Krisenpläne“ finanzierten Aktionen dargestellt hätten und diese nicht in den Genuss der Ausdehnung der Regeln gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse gekommen seien. Den französischen Behörden zufolge handelte es sich um freiwillige, von den staatlichen Instanzen nicht aufgestockte Beiträge, über die die Comités économiques frei verfügen konnten. Sie hätten keinen obligatorischen Charakter gehabt. Frankreich schließt daraus, dass diese Beiträge staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht gleichgestellt werden können. (41) Frankreich legte eine Tabelle über die Höhe der Mittel für die „Krisenpläne“ vor. Diese Zahlen stammen aus den Haushaltsplänen von ONIFLHOR für die Jahre 1994 bis 2002 und sind nach Erzeugnissen und Maßnahmen aufgeschlüsselt (siehe oben). In diesen Beträgen sind die „Sektoranteile“ nicht enthalten. Eine Berichtigung der Tabelle betreffend das Jahr 2002 wurde der Kommission mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 übermittelt. V.   WÜRDIGUNG (42) Die Kommission stellt fest, dass die Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag) auf die Erzeugung und den Handel mit Obst und Gemüse gemäß Artikel 31 der Verordnung Nr. 1035/72/EWG des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (9) und gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu dem Zeitpunkt, als die Beihilfen gewährt wurden, anzuwenden waren. 1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (43) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit in dem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (44) Damit eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, müssen die nachstehenden vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: 1) die Maßnahme muss durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zuzurechnen sein; 2) sie muss bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige selektiv betreffen; 3) sie muss den begünstigten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen; 4) sie muss den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (45) Zunächst muss festgestellt werden, dass ausschließlich (selektiv) die Erzeuger von Obst und Gemüse in den betroffenen französischen Departements in den Genuss der Maßnahmen kamen, die im Rahmen der „Krisenpläne“ durchgeführt wurden. (46) Zur Definition der Empfänger ist es angemessen, die Wirkung der Beihilfe zu berücksichtigen, um damit ihre Empfänger festzustellen. Empfänger der Beihilfen sind diejenigen, die den tatsächlichen Nutzen (10) davon hatten und deren Wettbewerbssituation sich verbesserte, nachdem die Beihilfe gewährt wurde. (47) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Natur der im Rahmen der „Krisenpläne“ durchgeführten Maßnahmen (siehe Erwägungsgründe 17 und folgende der vorliegenden Entscheidung), dass sie dazu bestimmt waren, den Absatz der französischen Produktion zu erleichtern, indem es den Erzeugern ermöglicht wurde, in den Genuss eines Verkaufspreises (oder einer mit dem Verkauf verknüpften Vergütung) zu gelangen, der die tatsächlich dem Käufer der Ware entstandenen Kosten übertraf. Es wird somit deutlich, dass die Erzeuger die endgültigen Empfänger dieser Beihilfen waren. (48) Jedoch ergibt sich aus den von der FEDECOM vorgelegten und von den französischen Behörden nicht angefochtenen Erklärungen ebenfalls, dass die im Rahmen der „Krisenpläne“ eingesetzten Mittel zunächst durch die Comités économiques agricoles auf die Erzeugerorganisationen umgelegt wurden, die der Initiative beigetreten und die Sektoranteile gezahlt hatten. Die berufsständischen Organisationen überwiesen dann die Beihilfen an die Erzeuger. (49) Zunächst stellt die Kommission fest, dass Erzeugerorganisationen gemäß Artikel L 551-1 des französischen Code rural unter verschiedenen rechtlichen Formen existieren können, die den mehr oder weniger engen sozialen Verbindungen zwischen den Mitgliedern dieser Organisationen entsprechen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Erzeugerorganisation die Beihilfe in einigen außergewöhnlichen Fällen nicht an ihre Mitglieder überwiesen hat, sodass in diesen ganz besonderen Fällen die Erzeugerorganisation der endgültige Empfänger der Beihilfe war. (50) Zweitens kamen die beteiligten Erzeuger in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils in Form der Finanzierung verschiedener Maßnahmen zur Marktstützung. Dieser Vorteil verbesserte ihre Wettbewerbsposition. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs weist die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens, die aus einer staatlichen Beihilfe resultiert, im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Unternehmen hin, die nicht dieselbe Unterstützung erhalten (11). (51) Drittens war zu dem Zeitpunkt, als die Beihilfen gewährt wurden, der Obst- und Gemüsesektor vollständig für den Wettbewerb geöffnet und zeichnete sich durch einen starken innergemeinschaftlichen Handel aus (12). Das Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation in diesem Sektor bezeugt im Übrigen die Bedeutung des innergemeinschaftlichen Handels für Obst und Gemüse und ebenso den Willen, auf dem Gemeinsamen Markt unverfälschte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Die betreffenden Maßnahmen, die die Preise und die auf den Markt gebrachten Mengen beeinflussen sollten, beeinträchtigten daher den Handel und verfälschten den Wettbewerb. Im Hinblick auf die Maßnahmen, die auf Märkte außerhalb der Gemeinschaft abzielen, weist die Rechtsprechung des Gerichtshofes darauf hin, dass es angesichts der Verflechtung der Märkte, auf denen die Unternehmen der Gemeinschaft tätig sind, nicht ausgeschlossen ist, dass eine Beihilfe den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft durch die Stärkung der Wettbewerbsposition der Unternehmen auch dann verfälschen kann, wenn die Beihilfe Erzeugnisse für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft begünstigt (13). Die Kriterien betreffend die Beeinträchtigung des Handels und die Verzerrung des Wettbewerbs sind daher vollständig erfüllt. (52) Viertens ist es bezüglich des Kriteriums der Finanzierung durch den Staat und aus staatlichen Mitteln zweckmäßig, eine umfassende Analyse durchzuführen und unter anderem die Argumente des französischen Staates sowie diejenigen der FEDECOM dahingehend zu untersuchen, welcher Art die staatlichen Mittel und die Beiträge des Sektors waren. (53) Gemäß der Rec

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.