Europäische Union

2003/497/GASP: Beschluss EJRM/2/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. März 2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2003-06-17

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2003D0497 — DE — 17.06.2003 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS EJRM/2/2003 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 10. März 2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2003/497/GASP) (ABl. L 170, 9.7.2003, p.15) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 BESCHLUSS EJRM/3/2003 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 11. März 2003   L 170 17 9.7.2003 ►M2 BESCHLUSS EJRM/4/2003 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 17. Juni 2003   L 170 18 9.7.2003 ▼B BESCHLUSS EJRM/2/2003 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 10. März 2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2003/497/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP des Rates vom 27. Januar 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ( 1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 2 und 3 betreffend die Beteiligung von Drittstaaten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion — beteiligen sich die nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder an der Operation, wenn sie dies wünschen; — werden die Länder, denen der Europäische Rat auf seiner Tagung in Kopenhagen angeboten hat, Mitgliedstaaten zu werden, um Teilnahme an der Operation gemäß den vereinbarten Modalitäten gebeten; — können potenzielle Partner ebenfalls um Teilnahme an der Operation gebeten werden. (2) Im Rahmen von Artikel 8 der Gemeinsamen Aktion wurde das PSK vom Rat ermächtigt, auf Empfehlung des Operation Commander und des Militärausschusses der EU die geeigneten Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen. (3) Auf Ersuchen des PSK und nach Aufgabenzuweisung durch den EUMC haben der Operation Commander und der Force Commander der EU die Konferenzen zur Zusammenstellung von Kräften und zur Rekrutierung abgehalten. (4) Der EUMC billigte am 6. März 2003 die Empfehlung des Operation Commander betreffend die Beiträge von Drittstaaten und unterbreitete dem PSK am selben Tag seine Empfehlung, die Beiträge dieser Drittstaaten anzunehmen — BESCHLIESST: ▼M2 Artikel 1 Beiträge von Drittstaaten Im Anschluss an die Konferenzen zur Zusammenstellung von Kräften und zur Rekrutierung werden von folgenden Ländern Beiträge zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angenommen: Bulgarien Estland Island Lettland Litauen Norwegen Polen Rumänien Slowakei Slowenien Tschechische Republik Türkei Ungarn. ▼B Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ( 1 ) ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 26.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.