Europäische Union

2003/497/GASP: Beschluss EJRM/2/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. März 2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0497. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32003D0497 2003/497/GASP: Beschluss EJRM/2/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. März 2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Amtsblatt Nr. L 170 vom 09/07/2003 S. 0015 - 0016 Beschluss EJRM/2/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. März 2003 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2003/497/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP des Rates vom 27. Januar 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 2 und 3 betreffend die Beteiligung von Drittstaaten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion - beteiligen sich die nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder an der Operation, wenn sie dies wünschen; - werden die Länder, denen der Europäische Rat auf seiner Tagung in Kopenhagen angeboten hat, Mitgliedstaaten zu werden, um Teilnahme an der Operation gemäß den vereinbarten Modalitäten gebeten; - können potenzielle Partner ebenfalls um Teilnahme an der Operation gebeten werden. (2) Im Rahmen von Artikel 8 der Gemeinsamen Aktion wurde das PSK vom Rat ermächtigt, auf Empfehlung des Operation Commander und des Militärausschusses der EU die geeigneten Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen. (3) Auf Ersuchen des PSK und nach Aufgabenzuweisung durch den EUMC haben der Operation Commander und der Force Commander der EU die Konferenzen zur Zusammenstellung von Kräften und zur Rekrutierung abgehalten. (4) Der EUMC billigte am 6. März 2003 die Empfehlung des Operation Commander betreffend die Beiträge von Drittstaaten und unterbreitete dem PSK am selben Tag seine Empfehlung, die Beiträge dieser Drittstaaten anzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 Beiträge von Drittstaaten Aufgrund der Konferenzen zur Zusammenstellung von Kräften und zur Rekrutierung werden Beiträge der nachstehenden Drittstaaten zur militärischen Operation der EU in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angenommen: Bulgarien Estland Island Kanada Lettland Litauen Norwegen Polen Rumänien Slowakei Slowenien Tschechische Republik Türkei. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. März 2003. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Präsident T. Paraskevopoulos (1) ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 26.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.