Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0848. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Anwendung von Bewertungskriterien: Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt ausgedrückt: — Schätzung der gesamten räumlichen Ausdehnung erheblicher akuter Verschmutzungen sowie ihrer Verteilung und Gesamtdauer, nach Jahren. Dieses Kriterium wird zur Auslösung der Bewertung von Kriterium D8C4 verwendet. Arten innerhalb der Artengruppen gemäß Teil II Tabelle 1 sowie benthische Biotopklassen gemäß Teil II Tabelle 2. D8C4 — Sekundäre Kriterien (anzuwenden, wenn eine erhebliche akute Verschmutzung aufgetreten ist): Die Schadwirkungen erheblicher akuter Verschmutzungen auf die Artengesundheit und den Zustand der Lebensräume (beispielsweise auf Zusammensetzung und relative Häufigkeit der Arten) sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen und soweit möglich zu eliminieren. Bewertungsebene: Entsprechend der Bewertung der Artengruppen und benthischen Biotopklassen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6. Anwendung von Bewertungskriterien: Die Ergebnisse der Bewertung von Kriterium D8C4 unterstützen die Bewertungen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6, soweit die kumulativen räumlichen und zeitlichen Auswirkungen erheblich sind, denn sie liefern eine a) Schätzung der Häufigkeit der jeweils beeinträchtigten Arten; b) Schätzung der Ausdehnung, in der die jeweiligen Biotopklassen beeinträchtigt sind. Die Anwendung von Kriterium D8C4 für die Bewertung des guten Umweltzustands für Deskriptor 8 wird auf regionaler oder subregionaler Ebene beschlossen. Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung 1. Für die Bewertungselemente zu D8C1 werden die weiteren Schadstoffe gemäß Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b, die Verschmutzungswirkungen verursachen können, auf Basis einer Risikobewertung ausgewählt. Für diese Schadstoffe müssen die Matrix und die Schwellenwerte für die Bewertung repräsentativ für die empfindlichsten Arten und den Expositionspfad sein und auch Gefahren für die menschliche Gesundheit wegen Exposition über die Nahrungskette berücksichtigen. 2. Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt Folgendes: a) Kriterium D8C1: Für die Bewertung von Schadstoffen in Küsten- und Territorialgewässern überwachen die Mitgliedstaaten die Schadstoffe nach den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG und nutzen gemäß dieser Richtlinie vorgenommene Bewertungen, soweit verfügbar. Soweit möglich werden Informationen über die Pfade (Luft, Land, Meer) der Schadstoffeinträge in die Meeresumwelt zusammengetragen. b) Kriterien D8C2 und D8C4: Biomarker oder populationsdemografische Merkmale (wie Fruchtbarkeitsraten, Überlebensraten, Mortalitätsraten und die Reproduktionskapazität) können für die Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit relevant sein. c) Kriterien D8C3 und D8C4: Für die Zwecke dieses Beschlusses wird die Überwachung erforderlichenfalls aufgenommen, wenn die akute Verschmutzung eingetreten ist, und bedarf nicht der routinemäßigen Überwachung als Teil des Monitoringprogramms gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2008/56/EG ist. d) Kriterium D8C3: Die Mitgliedstaaten ermitteln die Quelle erheblicher akuter Verschmutzungen, soweit dies möglich ist. Sie können dazu auf die satellitengestützte Überwachung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zurückgreifen. 3. Der Begriff „Schadstoffe“ bezieht sich auf einzelne Stoffe oder Gruppen von Stoffen. Im Interesse der Kohärenz der Berichterstattung wird über die Gruppierung von Stoffen auf Unionsebene entschieden. 4. Der Begriff „Artenzusammensetzung“ bezieht sich auf die niedrigste für die Bewertung maßgebliche taxonomische Ebene. Maßeinheiten für die Bewertungskriterien: — D8C1: Schadstoffkonzentrationen in Mikrogramm je Liter (μg/l) für Wasser, in Mikrogramm je Kilogramm (μg/kg) Trockengewicht für Sedimente und in Mikrogramm je Kilogramm (μg/kg) Nassgewicht für Biota, — D8C2: Häufigkeit (Zahl der Exemplare oder andere geeignete Einheiten, wie auf regionaler oder subregionaler Ebene vereinbart), nach betroffenen Arten; Ausdehnung in Quadratkilometern (km2), nach betroffenen Biotopklassen, — D8C3: Dauer in Tagen und räumliche Ausdehnung erheblicher akuter Verschmutzungen, nach Jahren, in Quadratkilometern (km2). — D8C4: Häufigkeit (Zahl der Exemplare oder andere geeignete Einheiten, wie auf regionaler oder subregionaler Ebene vereinbart), nach betroffenen Arten; Ausdehnung in Quadratkilometern (km2), nach betroffenen Biotopklassen. Deskriptor 9 Schadstoffe in für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fisch und anderen Meeresfrüchten überschreiten nicht die im Unionsrecht oder in anderen einschlägigen Regelungen festgelegten Konzentrationen Relevante Belastung: Eintrag gefährlicher Stoffe Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards Bewertungselemente Bewertungskriterien Methodische Standards Schadstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006. Für die Zwecke dieses Beschlusses können die Mitgliedstaaten beschließen, in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgelistete Schadstoffe nicht zu berücksichtigen, soweit dies auf Basis einer Risikobewertung gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten können weitere Schadstoffe bewerten, die nicht in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgelistet sind. Die Mitgliedstaaten erstellen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit eine Liste dieser weiteren Schadstoffe. Die Mitgliedstaaten legen, wie unter „Spezifikationen“ vorgegeben, die Liste der zu bewertenden Arten und relevanten Gewebe fest. Sie können diese Liste von Arten und relevanten Geweben in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit festlegen. D9C1 — Primäres Kriterium: Die Menge an Schadstoffen in essbarem Gewebe (Muskeln, Leber, Rogen, Fleisch bzw. andere Weichteile) von Meeresorganismen (einschließlich Fischen, Krebstieren, Weichtieren, Stachelhäutern, Seetang und anderen Meerespflanzen), die wild gefangen oder geerntet werden (mit Ausnahme von Flossenfischen aus Marikultur), überschreiten nicht die folgenden Werte: a) Schadstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006: die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstmengen, die den Schwellenwerten im Rahmen dieses Beschlusses entsprechen; b) weitere, nicht in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgeführte Schadstoffe: die Schwellenwerte, die die Mitgliedstaaten in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit festlegen. Bewertungsebene: Das Fang- bzw. das Produktionsgebiet gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9); Anwendung von Bewertungskriterien: Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben: — für jeden Schadstoff: Konzentration in Fisch und Meeresfrüchten; verwendete Matrix (Art und Gewebe); Angabe, ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden; Anteil der bewerteten Schadstoffe, für die die Schwellenwerte erreicht wurden. Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung 1. Wenn die Mitgliedstaaten die für D9C1 zu verwendende Artenliste erstellen, müssen die Arten folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie müssen für die betreffende Meeresregion oder -unterregion relevant sein; b) sie müssen in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 fallen; c) sie müssen im Hinblick auf den bewerteten Schadstoff geeignet sein; d) sie müssen in dem betreffenden Mitgliedstaat zu den am meisten konsumierten oder für den Verzehr gefangenen oder geernteten Arten gehören. 2. Bei Überschreitung des für einen Schadstoff gesetzten Standards ist anschließend eine Überwachung durchzuführen, damit festgestellt werden kann, ob die Kontamination in den beprobten Gebieten und Arten fortbesteht. Es wird so lange überwacht, bis ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass kein Überschreitungsrisiko mehr besteht. 3. Für die Zwecke dieses Beschlusses erfolgt die Beprobung zur Bewertung der Schadstoffhöchstmengen nach Maßgabe von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission (11) und der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (12). 4. Innerhalb jeder Region oder Unterregion sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der zeitliche und geografische Umfang der Beprobung ausreicht, um eine repräsentative Probe der betreffenden Schadstoffe in Fischen und Meeresfrüchten in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion zu erhalten. Maßeinheiten für die Bewertungskriterien: — D9C1: Schadstoffkonzentrationen in den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 vorgesehenen Einheiten. Deskriptor 10 Die Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer haben keine schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt Relevante Belastung: Einträge von Abfällen Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards Bewertungselemente Bewertungskriterien Methodische Standards Abfälle (ohne Mikroabfälle), eingestuft in folgende Kategorien (13): synthetische Polymere, Gummi, Stoffe/Textilien, Papier/Pappe, ver-/bearbeitetes Holz, Metall, Glas/Keramik, Chemikalien, undefinierte Abfälle und Lebensmittelabfälle. Die Mitgliedstaaten können weitere Unterkategorien festlegen. D10C1 — Primäres Kriterium: Die Zusammensetzung, die Menge und die räumliche Verteilung von Abfällen an der Küste, in der Oberflächenschicht der Wassersäule und auf dem Meeresboden sind auf einem Niveau, das die Küsten- und Meeresumwelt nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten legen die Schwellenwerte für dieses Niveau in Zusammenarbeit auf Unionsebene fest berücksichtigen dabei regionale oder subregionale Besonderheiten. Bewertungsebene: Unterteilungen der Region oder Unterregion, erforderlichenfalls durch nationale Grenzen. Anwendung von Bewertungskriterien: Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird, nach Kriterien und Bewertungsgebieten, wie folgt angegeben: a) Ergebnisse für jedes Kriterium (Abfall- oder Mikroabfallmenge, nach Kategorien) und Verteilung je Matrix, wie sie für D10C1 und D10C2 verwendet wurde, sowie Angabe, ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden. b) Ergebnisse für D10C3 (Abfall- und Mikroabfallmenge, nach Kategorien und Arten) sowie Angabe, ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden. Die Anwendung der Kriterien D10C1, D10C2 und D10C3 zur Bewertung des guten Umweltzustands im Rahmen von Deskriptor 10 wird auf Unionsebene vereinbart. Die Ergebnisse für Kriterium D10C3 unterstützen ggf. auch Bewertungen im Rahmen von Deskriptor 1. Mikroabfälle (Partikelgröße: < 5 mm) der Kategorien „synthetische Polymere“ und „Sonstige“. D10C2 — Primäres Kriterium: Die Zusammensetzung, die Menge und die räumliche Verteilung von Mikroabfällen an der Küste, in der Oberflächenschicht der Wassersäule und auf dem Meeresboden sind auf einem Niveau, das die Küsten- und Meeresumwelt nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten legen die Schwellenwerte für dieses Niveau in Zusammenarbeit auf Unionsebene fest und berücksichtigen dabei regionale oder subregionale Besonderheiten. In die Kategorien „synthetische Polymere“ und „Sonstige“ eingestufte Abfälle und Mikroabfälle, bewertet in Arten der folgenden Gruppen: Vögel, Säugetiere, Reptilien, Fische oder wirbellose Tiere. Die Mitgliedstaaten erstellen diese Artenliste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit. D10C3 — Sekundäre Kriterien: Abfälle und Mikroabfälle werden von Meerestieren in einer Menge aufgenommen, die die Gesundheit der betroffenen Arten nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten legen für diese Mengen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte fest. Arten von Vögeln, Säugetieren, Reptilien, Fischen oder wirbellosen Tieren, die durch Abfälle im Meer gefährdet sind. Die Mitgliedstaaten erstellen diese Artenliste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit. D10C4 — Sekundäre Kriterien: Zahl der Exemplare jeder Art, die infolge von Abfällen im Meer, beispielsweise durch Verfangen oder andere Arten von Verletzungen oder Tod oder infolge gesundheitlicher Auswirkungen, beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für die Beeinträchtigungen durch Abfälle fest. Bewertungsebene: Wie für die Bewertung der Artengruppe im Rahmen von Deskriptor 1. Anwendung von Bewertungskriterien: Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben: — für jede im Rahmen von Kriterium D10C4 bewertete Art: Schätzung der Zahl der beeinträchtigten Exemplare im Bewertungsgebiet. Die Anwendung von Kriterium D10C4 für die Bewertung des guten Umweltzustands für Deskriptor 10 wird auf Unionsebene vereinbart. Die Ergebnisse für dieses Kriterium unterstützen ggf. auch die Bewertungen im Rahmen von Deskriptor 1. Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung 1. Für D10C1: Das Abfallaufkommen ist an der Küste zu überwachen und kann zusätzlich in der Oberflächenschicht der Wassersäule und am Meeresboden überwacht werden. Soweit möglich sind Informationen über Herkunft und Eintragspfad der Abfälle zu erheben. 2. Für D10C2: Das Aufkommen von Mikroabfällen ist in der Oberflächenschicht der Wassersäule und am Meeresboden zu überwachen und kann zusätzlich an der Küste überwacht werden. Mikroabfälle werden so überwacht, dass die Abfalleinträge Punktquellen (wie Häfen, Jachthäfen, Kläranlagen, Regenwasserkanalisationen) zugeordnet werden können. 3. Für D10C3 und D10C4: Die Überwachung kann auf Zufallsvorkommnissen (z. B. Strandungen toter Tiere, verfangene Tiere in Zuchtkolonien, betroffene Exemplare je Erhebung) basieren. Maßeinheiten für die Bewertungskriterien: — D10C1: Abfallmenge je Kategorie, in Stückzahlen: — je 100 Meter (m) Küstenlinie, — je Quadratkilometer (km2) Oberflächenschicht der Wassersäule und Meeresboden, — D10C2: Mikroabfallmenge je Kategorie, in Stückzahlen und Gewicht in Gramm (g): — je Quadratmeter (m2) Oberflächenschicht der Wassersäule, — je Kilogramm (kg Trockengewicht) Küsten- und Meeresbodensediment, — D10C3: Abfall-/Mikroabfallmenge in Gramm (g) und Stückzahlen, nach Exemplaren je Art, bezogen auf die Größe (Gewicht bzw. Länge) des beprobten Exemplars, — D10C4: Zahl der betroffenen Exemplare (letal; subletal), nach Arten. Deskriptor 11 Die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, bewegt sich in einem Rahmen, der sich nicht nachteilig auf die Meeresumwelt auswirkt Relevante Belastungen: Eintrag von anthropogen verursachtem Schall; Eintrag anderer Formen von Energie Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards Bewertungselemente Bewertungskriterien Methodische Standards Anthropogen verursachter Impulsschall im Wasser. D11C1 — Primäres Kriterium: Die räumliche Verteilung, die Dauer und die Intensität der Beschallung durch anthropogen verursachten Impulsschall erreichen keine Werte, die Populationen von Meerestieren beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten legen in Zusammenarbeit auf Unionsebene Schwellen für diese Werte fest und tragen dabei regionalen oder subregionalen Besonderheiten Rechnung. Bewertungsebene: Region, Unterregion oder Unterteilungen. Anwendung von Bewertungskriterien: Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben: a) für D11C1: Dauer der Impulsschalleinträge je Kalenderjahr, ihre Verteilung innerhalb des Jahres und räumlich innerhalb des Bewertungsgebiets, sowie Angabe, ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden; b) für D11C2: Jahresmittelwert des Schallpegels oder anderer auf regionaler oder subregionaler Ebene vereinbarter Zeitparameter, nach Flächeneinheiten und deren räumliche Verteilung innerhalb des Bewertungsgebiets, sowie Anteil des Bewertungsgebiets (in %, km2), in dem die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden. Die Anwendung der Kriterien D11C1 und D11C2 zur Bewertung des guten Umweltzustands wird im Rahmen von Deskriptor 11 wird auf Unionsebene vereinbart. Die Ergebnisse für dieses Kriterium unterstützen auch Bewertungen im Rahmen von Deskriptor 1. Anthropogen ins Wasser eingeleiteter niederfrequenter Dauerschall. D11C2 — Primäres Kriterium: Die räumliche Verteilung, die Dauer und die Intensität von anthropogen verursachtem niederfrequentem Dauerschall erreichen keine Werte, die Meerestierpopulationen schädigen. Die Mitgliedstaaten legen diese Schwellenwerte in Zusammenarbeit auf Unionsebene fest und tragen dabei regionalen oder subregionalen Besonderheiten Rechnung. Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung 1. Für die D11C1-Überwachung: a) Räumliche Auflösung: geografische Standorte, deren Abgrenzung und Flächengröße auf regionaler oder subregionaler Ebene zu bestimmen sind, beispielsweise auf der Grundlage der Aktivitäten gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG. b) Impulsschall, dargestellt als Einzelereignis-Schalldruckpegel eines akustischen Monopols in dB re 1μΡa2s oder als Spitzenpegel (0-peak) in dB re 1μΡa m, jeweils als Quellpegel über den Frequenzbereich von 10 Hz bis 10 kHz. Die Mitgliedstaaten können die Einbeziehung anderer spezifischer Schallquellen mit höheren Frequenzbereichen in Erwägung ziehen, wenn großräumigere Wirkungen für relevant gehalten werden. 2. Für die D11C2-Überwachung: Jahresmittelwert (oder anderer regional oder subregional vereinbarter geeigneter Parameter) des quadrierten Schalldrucks in jedem der zwei „1/3-Oktavbänder“ mit den Mittenfrequenzen von 63 Hz bzw. 125 Hz, ausgedrückt als Pegel in dB re 1 μΡa, bei geeigneter räumlicher Auflösung im Verhältnis zum Druck. Der Wert kann direkt gemessen oder von einem Modell für die Interpolation zwischen oder Extrapolation von Messungen abgeleitet werden. Die Mitgliedstaaten können auf regionaler oder subregionaler Ebene auch beschließen, zusätzliche Frequenzbänder zu überwachen. Kriterien für andere Formen des Energieeintrags (einschließlich Wärmeenergie, elektromagnetische Felder und Licht) sowie Kriterien für Umweltauswirkungen von Lärm müssen noch weiter entwickelt werden. Maßeinheiten für die Bewertungskriterien: — D11C1: Anzahl Tage je Quartal (oder Monat, falls angemessener) mit Verwendung von Impulsschallquellen; Anteil der Flächeneinheiten (in %) oder Ausmaß (in km2), in dem Impulsschallquellen im Bewertungsgebiet vorkommen, nach Jahren, — D11C2: Jahresmittelwert (oder anderer Zeitparameter) kontinuierlicher Schalldruckpegel nach Flächeneinheiten; Anteil (in %) oder Ausmaß (in km2), in dem schwellenwertüberschreitende Schallpegel im Bewertungsgebiet vorkommen. TEIL II Kriterien, methodische Standards, Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung der wichtigsten Eigenschaften und Merkmale und des derzeitigen Umweltzustands von Meeresgewässern gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG Teil II betrifft die den jeweiligen Ökosystembestandteilen zugeordneten Deskriptoren: Artengruppen der Vögel, Säugetiere, Reptilien, Fische und Kopffüßer (Deskriptor 1), pelagische Lebensräume (Deskriptor 1), benthische Lebensräume (Deskriptoren 1 und 6) und Ökosysteme einschließlich Nahrungsnetze (Deskriptoren 1 und 4) gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG (14). Bereich Artengruppen der Vögel, Säugetiere, Reptilien, Fische und Kopffüßer (Deskriptor 1) Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards Bewertungselemente Bewertungskriterien Methodische Standards Arten von Vögeln, Säugetieren, Reptilien und nicht kommerziell befischten Arten von Fischen und Kopffüßern, für die in der betreffenden Region oder Unterregion die Gefahr eines ungewollten Beifangs besteht. Die Mitgliedstaaten legen diese Artenliste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit und entsprechend den Verpflichtungen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Datenerhebungstätigkeiten sowie unter Berücksichtigung der Artenliste in Tabelle 1D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1251 der Kommission (15) fest. D1C1 — Primäres Kriterium: Die Mortalität, nach Arten, aufgrund von Beifängen liegt unterhalb von Werten, die die Art bedrohen, sodass deren langfristiges Fortbestehen gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit für die einzelnen Arten die Schwellenwerte für die Sterblichkeit aufgrund von Beifängen fest. Bewertungsebene: Wie für die Bewertung der entsprechenden Arten oder Artengruppen im Rahmen der Kriterien D1C2-D1C5. Anwendung von Bewertungskriterien: Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben: — Mortalität, nach Arten, sowie Angabe, ob der festgelegte Schwellenwert erreicht wurde. Dieses Kriterium trägt zur Bewertung der entsprechenden Arten im Rahmen von Kriterium D1C2 bei. Artengruppen gemäß Tabelle 1, soweit sie in der Region oder Unterregion vorkommen. Die Mitgliedstaaten bestimmen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit eine Reihe von Arten, die für die einzelnen Artengruppen repräsentativ sind und nach den Kriterien unter „Spezifikationen für die Auswahl von Arten und Lebensräumen“ ausgewählt werden. Die Liste umfasst die Säugetiere und Reptilien gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG und kann auch andere Arten, Rechtsvorschriften der Union (andere Anhänge der Richtlinie 92/43/EWG, Richtlinie 2009/147/EG und Verordnung (EU) Nr. 1380/2013) oder in internationalen Übereinkommen, wie z. B. den regionalen Meeresübereinkommen aufgelisteten Arten, umfassen. D1C2 — Primäres Kriterium: Die Populationsgröße der Arten wird durch anthropogene Belastungen nicht beeinträchtigt, sodass die langfristige Überlebensfähigkeit der einzelnen Arten gesichert ist. Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für die einzelnen Arten fest und berücksichtigen dabei natürliche Schwankungen der Populationsgröße, die aus D1C1, D8C4 und D10C4 hergeleiteten Sterblichkeitsraten sowie andere einschlägige Belastungen. Für Arten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG fallen, entsprechen diese Werte den Werten für die Referenzpopulation in günstigem Erhaltungszustand wie sie von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG festgelegt wurden. Bewertungsebene: Für jede Artengruppe wird eine ökologisch relevante Bewertungsebene verwendet: — für tief tauchende Zahnwale, Bartenwale und Tiefseefische: Region; — für Vögel, kleine Zahnwale, demersale und pelagische Fische des Schelfes: Region oder Unterteilungen (Ostsee und Schwarzes Meer); Unterregion (Nordostatlantik und Mittelmeer); — für Robben, Schildkröten, Kopffüßer: Region oder Unterteilungen (Ostsee); Unterregion (Nordostatlantik und Mittelmeer); — für Küstenfische: Unterteilung der Region oder Unterregion; — für kommerziell befischte Fisch- und Kopffüßerbestände: wie bei Deskriptor 3. Anwendung von Bewertungskriterien: Der Zustand der einzelnen Arten wird auf der Grundlage der für die Anwendung ausgewählten Kriterien individuell bewertet; inwieweit für jede Artengruppe und jedes Bewertungsgebiet ein guter Umweltzustand erreicht wurde, ist dabei wie folgt anzugeben: a) Die Bewertungen müssen de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.