Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0848. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n (die) Wert(e) für jedes je Art angewendete Kriterium ausdrücken und ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden; b) der Gesamtzustand der unter die Richtlinie 92/43/EWG fallenden Arten ist nach der in dieser Richtlinie beschriebenen Methode zu bestimmen. Der Gesamtzustand kommerziell befischter Arten ist im Rahmen von Deskriptor 3 zu bewerten. Für andere Arten ist der Gesamtzustand nach einer auf Unionsebene vereinbarten Methode und unter Berücksichtigung regionaler oder subregionaler Besonderheiten zu bestimmen; c) der Gesamtzustand der Artengruppe ist nach einer auf Unionsebene vereinbarten Methode und unter Berücksichtigung regionaler oder subregionaler Besonderheiten zu bestimmen. D1C3 — Primäres Kriterium für kommerziell befischte Fisch- und Kopffüßerbestände und sekundäre Kriterien für andere Arten: Die populationsdemografischen Merkmale (wie Körpergrößen-/Altersklassenstruktur, Geschlechterverhältnis, Fruchtbarkeit und Überlebensraten) der Arten sind Indikatoren für eine gesunde Population, die nicht durch anthropogene Belastungen beeinträchtigt ist. Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für bestimmte Merkmale der einzelnen Arten fest und berücksichtigen dabei die sich aus D8C2 und D8C4 sowie anderen einschlägigen Belastungen ergebenden Beeinträchtigungen der Gesundheit dieser Arten. D1C4 — Primäres Kriterium für unter die Anhänge II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG fallende Arten, sowie sekundäre Kriterien für andere Arten: Das Verbreitungsgebiet und gegebenenfalls das Verbreitungsmuster der Arten entspricht den vorherrschenden physiografischen, geografischen und klimatischen Bedingungen. Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für die einzelnen Arten fest. Für Arten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG fallen, entsprechen diese Werte den Werten für Referenzverbreitungsgebiete mit günstigem Erhaltungszustand, wie sie von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG festgelegt wurden. D1C5– Primäres Kriterium für unter die Anhänge II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG fallende Arten, sowie sekundäre Kriterien für andere Arten: Der Lebensraum der betreffenden Arten hat den Umfang und befindet sich in dem Zustand, wie sie für die verschiedenen Stadien des Lebenszyklus der Arten erforderlich sind. Bewertungselemente Tabelle 1 Artengruppen  (16) Ökosystembestandteil Artengruppen Vögel Herbivore Wasservögel Watvögel Vögel mit Nahrungsaufnahme von der Wasseroberfläche (Oberflächenfresser) Vögel mit Nahrungsaufnahme in der Wassersäule (Wassersäulenfresser) Vögel mit Nahrungssuche im Benthal (Benthosfresser) Säugetiere Kleine Zahnwale Tieftauchende Zahnwale Bartwale Robben Reptilien Schildkröten Fische Fische des Küstenmeeres Pelagische Fische des Schelfes Demersale Fische des Schelfes Tiefseefische Kopffüßer Kopffüßer des Küstenmeeres und des Schelfes Tiefseekopffüßer Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung — Bereich „Artengruppen der Meeresvögel, Meeressäugetiere, Meeresreptilien, Meeresfische und Kopffüßer“ 1. Für D1C1 sind die Daten für jedes ICES-Gebiet oder für jedes geografische GFCM-Untergebiet oder für FAO-Fischereigebiete der makaronesischen biogeografischen Region nach Arten und Fischereibranchen vorzulegen, damit sie für die betreffenden Arten und die relevante Bewertungsebene aggregiert und die jeweiligen Fischereien und Fanggeräte identifiziert werden können, die Beifängen der betreffenden Art am ehesten Vorschub leisten. 2. Der Begriff „Küste“ entspricht einer Reihe physikalischer, hydrologischer und ökologischer Parameter und ist nicht auf Küstengewässer im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG beschränkt. 3. Arten können ggf. auf Populationsebene bewertet werden. 4. Soweit möglich sind für die Zwecke dieses Beschlusses die Bewertungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verwenden: a) für Vögel entsprechen die Kriterien D1C2 und D1C4 den Kriterien der Richtlinie 2009/147/EG für die „Populationsgröße“ und die „Karte der Brutgebiete und Umfang des Verbreitungsgebiets“; b) für Säugetiere, Reptilien und nicht kommerziell befischte Fischbestände entsprechen die Kriterien den im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG verwendeten Kriterien wie folgt: D1C2 und D1C3 entsprechen dem Kriterium „Population“, D1C4 entspricht dem Kriterium „Verbreitungsgebiet“ und D1C5 entspricht dem Kriterium „Artenlebensraum“; c) für kommerziell befischte Fisch- und Kopffüßerbestände sind für die Zwecke von Deskriptor 1 die Bewertungen im Rahmen von Deskriptor 3 zu verwenden, wobei das Kriterium D3C2 für die Zwecke von D1C2 und D3C3 für die Zwecke von D1C3 zu verwenden ist. 5. Die Bewertungen der belastungsbedingten Beeinträchtigungen im Rahmen der Kriterien D1C1, D2C3, D3C1, D8C2, D8C4 und D10C4 sowie die Bewertungen der Belastungen im Rahmen der Kriterien D9C1, D10C3, D11C1 und D11C2 sollten bei den Bewertungen der Arten im Rahmen von Deskriptor 1 berücksichtigt werden. Maßeinheiten für die Bewertungskriterien: — D1C2: Häufigkeit (Zahl der Exemplare oder Biomasse in Tonnen (t), nach Arten). Bereich Pelagische Lebensräume (bezogen auf Deskriptor 1) Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards Bewertungselemente Bewertungskriterien Methodische Standards Pelagische Biotopklassen (variable Salinität (17), Küste, Schelf und Schelfmeer/Tiefsee), soweit in der Region oder Unterregion vorhanden, und andere Lebensraumtypen/Biotopklassen im Sinne von Absatz 2. Die Mitgliedstaaten können in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit nach den Kriterien unter „Spezifikationen für die Auswahl von Arten und Lebensräumen“ weitere Lebensraumtypen auswählen. D1C6 — Primäres Kriterium: Der Zustand des Lebensraumtyps einschließlich seiner biotischen und abiotischen Struktur und seiner Funktionen ist aufgrund anthropogener Belastungen nicht beeinträchtigt (z. B. typische Zusammensetzung und relative Häufigkeit der Arten; Abwesenheit besonders anfälliger oder fragiler Arten oder von Arten, die eine Schlüsselfunktion wahrnehmen; Größenstruktur der Arten). Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für den Zustand der einzelnen Lebensraumtypen fest und gewährleisten Vereinbarkeit mit entsprechenden, im Rahmen der Deskriptoren 2, 5 und 8 festgelegten Werten. Bewertungsebene: Unterteilung der Region oder Unterregion (wie bei Bewertungen von benthischen Biotopklassen), um biogeografischen Unterschieden bei der Artenzusammensetzung des Lebensraumtyps Rechnung zu tragen. Anwendung von Bewertungskriterien: Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben: a) Schätzung des Anteils und der Fläche jedes bewerteten Lebensraumtyps, für den der festgelegte Schwellenwert erreicht wurde; b) Liste nicht bewerteter Biotopklassen im Bewertungsgebiet. Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung — Bereich „Pelagische Lebensräume“ 1. Der Begriff „Küste“ entspricht einer Reihe physikalischer, hydrologischer und ökologischer Parameter und ist nicht auf Küstengewässer im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG beschränkt. 2. Bewertungen der belastungsbedingten Beeinträchtigungen, auch im Rahmen von D2C3, D5C2, D5C3, D5C4, D7C1, D8C2 und D8C4, sind bei den Bewertungen pelagischer Lebensräume im Rahmen von Deskriptor 1 zu berücksichtigen. Maßeinheiten für die Bewertungskriterien: — D1C6: Ausdehnung beeinträchtigter Lebensräume in Quadratkilometern (km2) oder als Prozentsatz der Gesamtfläche des Lebensraumtyps: Bereich Benthische Lebensräume (bezogen auf die Deskriptoren 1 und 6) Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards Bewertungselemente Bewertungskriterien Methodische Standards Für die Kriterien D6C1, D6C2 und D6C3 siehe Teil I dieses Anhangs. Benthische Biotopklassen gemäß Tabelle 2, soweit in der Region oder Unterregion vorhanden, sowie andere Lebensraumtypen im Sinne von Absatz 2. Die Mitgliedstaaten können in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit nach den Kriterien unter „Spezifikationen für die Auswahl von Arten und Lebensräumen“ weitere Lebensraumtypen, die auch die Lebensraumtypen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder internationalen Übereinkommen wie den regionalen Meeresübereinkommen umfassen können, zu folgenden Zwecken auswählen: a) Bewertung jeder Biotopklasse im Rahmen von Kriterium D6C5; b) Bewertung dieser Lebensraumtypen. Eine einzige Reihe von Lebensraumtypen dient für die Bewertung sowohl benthischer Lebensräume im Rahmen von Deskriptor 1 als auch der Unversehrtheit des Meeresbodens im Rahmen von Deskriptor 6. D6C4 — Primäres Kriterium: Die Ausdehnung des Verlustes an Lebensraumtyp infolge anthropogener Belastungen geht nicht über einen bestimmten Anteil der natürlichen Ausdehnung des Lebensraumtyps im Bewertungsgebiet hinaus. Die Mitgliedstaaten legen durch Zusammenarbeit auf Ebene der Union und unter Berücksichtigung regionaler oder subregionaler Besonderheiten den maximal zulässigen Verlust an Lebensraum als Anteil der natürlichen Gesamtausdehnung des Lebensraumtyps fest. Bewertungsebene: Unterteilung der Region oder Unterregion, die den biogeografischen Unterschieden der Artenzusammensetzung der Biotopklasse Rechnung trägt. Anwendung von Bewertungskriterien: Eine Überarbeitung einzige Bewertung je Lebensraumtyp nach den Kriterien D6C4 und D6C5 dient zur Bewertung sowohl benthischer Lebensräume im Rahmen von Deskriptor 1 als auch der Unversehrtheit des Meeresbodens im Rahmen von Deskriptor 6. Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt angegeben: a) für D6C4: Schätzung des Anteils und der Ausdehnung des Verlusts an Lebensraum, nach Lebensraumtypen, sowie Angabe, ob der festgelegte maximal zulässige Verlustwert eingehalten wurde; b) für D6C5: Schätzung des Anteils und der Ausdehnung von Beeinträchtigungen, einschließlich des Verlustanteils gemäß Buchstabe a, nach Lebensraumtypen, sowie Angabe, ob der festgelegte maximal zulässige Verlustwert eingehalten wurde; c) Gesamtzustand des Lebensraumtyps, ermittelt nach einer auf der Ebene der Union auf Basis der Buchstaben a und b vereinbarten Methode, sowie eine Liste der Biotopklassen im Bewertungsgebiet, die bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurden. D6C5 — Primäres Kriterium: Die Ausdehnung der Beeinträchtigung des Zustands des Lebensraumtyps, einschließlich Veränderungen seiner biotischen und abiotischen Struktur und seiner Funktionen (z. B. typische Zusammensetzung und relative Häufigkeit dieser Arten; Fehlen besonders sensibler und anfälliger Arten oder von Arten, die eine zentrale Funktion wahrnehmen; Größenstruktur von Arten) durch anthropogene Belastungen geht nicht über einen bestimmten Prozentsatz der natürlichen Ausdehnung des Lebensraumtyps im Bewertungsgebiet hinaus. Die Mitgliedstaaten legen durch Zusammenarbeit auf Ebene der Union und unter Berücksichtigung regionaler oder subregionaler Besonderheiten Schwellenwerte für die Beeinträchtigung des Zustands der einzelnen Lebensraumtypen fest und gewährleisten Vereinbarkeit mit ähnlichen Werten, wie sie im Rahmen der Deskriptoren 2, 5, 6, 7 und 8 festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten legen durch Zusammenarbeit auf Ebene der Union und unter Berücksichtigung regionaler oder subregionaler Besonderheiten die maximal zulässige räumliche Ausdehnung dieser Beeinträchtigung als Anteil der natürlichen Gesamtausdehnung des Lebensraumtyps fest. Bewertungselemente Tabelle 2 Biotopklassen, einschließlich ihrer biologischen Gemeinschaften (relevant für Kriterien im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6), die sich in einen oder mehrere Biotopklassen der Datenbank des Europäischen Naturinformationssystems EUNIS für Habitatklassifizierungen  (18) unterteilen lassen. Aktualisierungen der EUNIS-Datenbank werden bei den für die Zwecke der Richtlinie 2008/56/EG und des vorliegenden Beschlusses verwendeten Lebensraumtypen berücksichtigt. Ökosystembestandteil Benthische Biotopklassen Zugehörige EUNIS-Lebensraumcodes (Version 2016) Benthische Lebensräume Felslitoral und biogene Riffe MA1, MA2 Litorale Sedimente MA3, MA4, MA5, MA6 Felsen und biogene Riffe des Infralitorals MB1, MB2 Grobsediment des Infralitorals MB3 Mischsediment des Infralitorals MB4 Sandböden des Infralitorals MB5 Schlickböden des Infralitorals MB6 Felsen und biogene Riffe des Circalitorals MC1, MC2 Grobsediment des Circalitorals MC3 Mischsediment des Circalitorals MC4 Sandböden des Circalitorals MC5 Schlickböden des Circalitorals MC6 Felsen und biogene Riffe des küstenfernen Circalitorals MD1, MD2 Grobsediment des küstenfernen Circalitorals MD3 Mischsediment des küstenfernen Circalitorals MD4 Sandböden des küstenfernen Circalitorals MD5 Schlickböden des küstenfernen Circalitorals MD6 Felsen und biogene Riffe des oberen Bathyals (19) ME1, ME2 Sediment des oberen Bathyals ME3, ME4, ME5, ME6 Felsen und biogene Riffe des unteren Bathyals MF1, MF2 Sediment des unteren Bathyals MF3, MF4, MF5, MF6 Abyssal MG1, MG2, MG3, MG4, MG5, MG6 Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung — Bereich „Benthische Lebensräume“ 1. Für die Bewertung des Zustands der einzelnen Lebensraumtypen ist wo immer möglich auf Bewertungen (z. B. von Untertypen von der Biotopklassen) im Rahmen der Richtlinien 92/43/EWG und 2000/60/EG zurückzugreifen. 2. Für die Bewertung des Kriteriums D6C4 ist die Bewertung im Rahmen von Kriterium D6C1 zu verwenden. 3. Die Kriterien D6C4 und D6C5 entsprechen den Kriterien „Verbreitungsgebiet/Vom Lebensraumtyp eingenommene Fläche innerhalb des Verbreitungsgebiets“ und „Spezifische Strukturen und Funktionen“ der Richtlinie 92/43/EWG. 4. Für D6C5: Bewertungen negativer Auswirkungen von Belastungen, auch im Rahmen der Kriterien D2C3, D3C1, D3C2, D3C3, D5C4, D5C5, D5C6, D5C7, D5C8, D6C3, D7C2, D8C2 und D8C4, sind zu berücksichtigen. 5. Für D6C5 bezieht sich der Begriff „Artenzusammensetzung“ auf die niedrigste für die Bewertung maßgebliche taxonomische Ebene. Maßeinheiten für die Bewertungskriterien: — D6C4: Fläche des Lebensraumverlusts in Quadratkilometern (km2) und als Anteil der Gesamtfläche des Lebensraumtyps, — D6C5: Fläche beeinträchtigter Lebensräume in Quadratkilometern (km2) und als Anteil der Gesamtfläche des Lebensraumtyps. Spezifikationen für die Auswahl von Arten und Lebensräumen — Bereiche „Artengruppen der See- und Küstenvögel, Meeressäugetiere, Meeresreptilien, Meeresfische und Kopffüßer“, „Pelagische Lebensräume“ und „Benthische Lebensräume“ Die Auswahl der den Artengruppen und den großen pelagischen und benthischen Biotopklassen zuzuordnenden Arten und Lebensräume erfolgt nach folgenden Kriterien: 1. Wissenschaftliche Kriterien (ökologische Relevanz): a) Repräsentativ für den Ökosystembestandteil (Artengruppe oder Biotopklasse) und die Funktionsweise des Ökosystems (z. B. Vernetzung von Lebensräumen und Populationen, Vollständigkeit und Unversehrtheit wichtiger Lebensräume); relevant für die Bewertung von Zustand/Auswirkungen, z. B. aufgrund einer Schlüsselfunktion innerhalb des Ökosystembestandteils (z. B. Biodiversitätsreichtum oder Spezifität der Biodiversität, Produktivität, trophische Verknüpfung, spezifische Ressource oder Dienstleistung) oder besonderer Entwicklungsmerkmale (Alter und Größe zur Brutzeit, Langlebigkeit, Migrationsmerkmale); b) relevant für die Bewertung einer bedeutenden anthropogenen Belastung, der der Ökosystembestandteil ausgesetzt ist; empfindlich und exponiert gegenüber dieser Belastung (vulnerabel) im Bewertungsgebiet; c) im Bewertungsgebiet in einer Zahl oder einem Umfang vorhanden, der die Entwicklung eines geeigneten Bewertungsindikators ermöglicht; d) die ausgewählten Arten oder Lebensräume erfassen, soweit möglich, die gesamte Bandbreite der ökologischen Funktionen des betrachteten Ökosystembestandteils sowie die wichtigsten Belastungen, denen dieser ausgesetzt ist; e) wenn Arten oder Artengruppen eng mit einer bestimmten Biotopklasse verbunden sind, können sie zur Überwachung und Bewertung in diesen Lebensraumtyp einbezogen werden; in solchen Fällen werden die Arten bei der Bewertung der Artengruppe nicht berücksichtigt. 2. Zusätzliche praktische Kriterien (die die wissenschaftlichen Kriterien nicht außer Kraft setzen): a) Überwachung/technische Durchführbarkeit; b) Überwachungskosten; c) angemessene Datenzeitreihen. Es ist davon auszugehen, dass die zu bewertende repräsentative Auswahl von Arten und Lebensräumen für die Region oder Unterregion typisch sind, wenngleich bestimmte Arten in mehreren Regionen oder Unterregionen vorkommen können. Bereich Ökosysteme, einschließlich Nahrungsnetze (bezogen auf die Deskriptoren 1 und 4) Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards Bewertungselemente Bewertungskriterien Methodische Standards Trophische Gilden eines Ökosystems. Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste trophischer Gilden in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit. D4C1 — Primäres Kriterium: Die Diversität (Zusammensetzung und relative Häufigkeit der Arten) der trophischen Gilde wird durch anthropogene Belastungen nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte fest. Bewertungsebene: Regionale Ebene für die Ostsee und das Schwarze Meer; subregionale Ebene für den Nordostatlantik und das Mittelmeer. Gegebenenfalls können Unterteilungen vorgenommen werden. Anwendung von Bewertungskriterien: Soweit Werte von den Schwellenwerten abweichen, kann dies zwecks Ermittlung der Ursachen weitere Forschungsarbeiten und Untersuchungen nach sich ziehen. D4C2 — Primäres Kriterium: Die Ausgewogenheit der Gesamthäufigkeit zwischen den trophischen Gilden wird durch anthropogene Belastungen nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte fest. D4C3 — Sekundäre Kriterien: Die Größenverteilung von Exemplaren der trophischen Gilde wird durch anthropogene Belastungen nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte fest. D4C4 — Sekundäre Kriterien (zur Unterstützung von Kriterium D4C2, soweit erforderlich): Die Produktivität der trophischen Gilde wird durch anthropogene Belastungen nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte fest. Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung 1. Der Begriff „Artenzusammensetzung“ bezieht sich auf die niedrigste für die Bewertung maßgebliche taxonomische Ebene. 2. Für die als Bewertungselemente ausgewählten trophischen Gilden ist die Liste trophischer Gilden des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) (20) zu berücksichtigen, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen: a) Es müssen mindestens drei trophische Gilden erfasst sein; b) bei zweien davon muss es sich um Nicht-Fisch-Gilden handeln; c) bei mindestens einer davon muss es sich um einen Primärproduzenten handeln; d) die Gilden repräsentieren vorzugsweise zumindest den oberen, den mittleren und den unteren Teil der Nahrungskette. Maßeinheiten — D4C2: Gesamthäufigkeit (Zahl der Exemplare oder Biomasse in Tonnen (t)) für alle Arten innerhalb der trophischen Gilde. (1)  Jeder Verweis auf einen „Deskriptor“ in diesem Beschluss bezieht sich auf den relevanten qualitativen Deskriptor für die Beschreibung eines guten Umweltzustands (siehe entsprechende Nummern in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG). (2)  D3C2 und D3C3 sind zustandsbezogene Kriterien für kommerziell befischte Fisch- und Schalentierbestände, werden aus Gründen der Klarheit jedoch im Rahmen von Teil I behandelt. (3)  D3C3 ist möglicherweise zur Verwendung für die für 2018 vorgesehene Überprüfung der Anfangsbewertung und Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG nicht verfügbar. (4)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1). (5)  Im Kontext der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG veröffentlichte Leitlinien können für diese Bewertung relevant sein (z. B. Nr. 13 — „Overall Approach to the Classification of Ecological Status and Ecological Potential“ und Nr. 23 — „Eutrophication Assessment in the Context of European Water Policies“) (6)  Beschluss 2013/480/EU der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1). (7)  Für den Begriff „physischer Verlust“ gilt die Definition gemäß Nummer 3 der Spezifikationen für Deskriptor 6. (8)  Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11). (9)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1). (10)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1). (11)  Verordnung (EU) Nr. 589/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 252/2012 (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 18). (12)  Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29). (13)  Hierbei handelt es sich um die Kategorien „Level 1 — Material“ aus der in den Leitlinien für die Überwachung der Vermüllung der europäischen Meere (Guidance on Monitoring of marine litter in European seas, 2013, ISBN 978-

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.