Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0848. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Küstengewässern: Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest. Bewertungsebene: — Innerhalb von Küstengewässern: wie im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG; — außerhalb von Küstengewässern: Unterteilungen der Region oder Unterregion, erforderlichenfalls durch nationale Grenzen. Anwendung von Bewertungskriterien: Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes bewertete Gebiet wie folgt angegeben: a) Für jedes Kriterium erreichte Werte sowie Schätzung des Teils des Bewertungsgebiets, für den die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden; b) innerhalb von Küstengewässern: zur Feststellung, ob der Wasserkörper von Euthrophierung betroffen ist, werden die Kriterien nach Maßgabe der Richtlinie 2000/60/EG angewendet (5); c) außerhalb von Küstengewässern: Schätzung des Teils des Gebiets (als Prozentanteil), der nicht von Euthrophierung betroffen ist (nachgewiesen anhand der in einer — wenn möglich auf Unionsebene, zumindest jedoch auf regionaler oder subregionaler Ebene — vereinbarten Weise integrierten Ergebnisse aller angewandten Kriterien). Außerhalb von Küstengewässern wird die Anwendung von sekundären Kriterien auf regionaler oder subregionaler Ebene vereinbart. Die Bewertungsergebnisse unterstützen auch Bewertungen pelagischer Lebensräume im Rahmen von Deskriptor 1 wie folgt: — Verteilung und Schätzung des Teils des Gebiets (als Prozentanteil), in dem es in der Wassersäule zu Eutrophierung kommt (wovon auszugehen ist, wenn die Schwellenwerte für die Kriterien D5C2, D5C3 und D5C4, sofern angewendet, verfehlt wurden). Die folgenden Bewertungsergebnisse unterstützen auch Bewertungen benthischer Lebensräume im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6: — Verteilung und Schätzung des Teils des Gebiets (als Prozentanteil), in dem der Meeresboden von Euthrophierung betroffen ist (wovon auszugehen ist, wenn die Schwellenwerte für die Kriterien D5C4, D5C5, D5C6, D5C7 und D5C8, sofern angewendet, verfehlt wurden). Chlorophyll a in der Wassersäule D5C2 — Primäres Kriterium: Chlorophyll-a-Konzentrationen sind nicht in Mengen vorhanden, die auf Beeinträchtigungen infolge der Nährstoffanreicherung hindeuten. Es gelten die folgenden Schwellenwerte: a) innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte; b) außerhalb von Küstengewässern: Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest. Schädliche Algenblüten (z. B. Cyanobakterien) in der Wassersäule D5C3 — Sekundäre Kriterien: Anzahl, Ausdehnung und Dauer schädlicher Algenblüten sind nicht auf einem Niveau, das auf Beeinträchtigungen infolge von Nährstoffanreicherung hindeutet. Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte das Niveau dieser Parameter fest. Photische Grenze (Durchlichtung) der Wassersäule D5C4 — Sekundäre Kriterien: Die photische Grenze (Durchlichtung) der Wassersäule ist nicht aufgrund der Zunahme suspendierter Algen auf ein Niveau reduziert, das auf Beeinträchtigungen infolge der Nährstoffanreicherung hindeutet. Es gelten die folgenden Schwellenwerte: a) innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte; b) außerhalb von Küstengewässern: Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest. Gelöster Sauerstoff in der untersten Schicht der Wassersäule D5C5 — Primäres Kriterium (können ersetzt werden durch D5C8): Die Konzentration an gelöstem Sauerstoff ist nicht aufgrund der Nährstoffanreicherung auf ein Niveau reduziert, das auf Beeinträchtigungen benthischer Lebensräume (einschließlich der dort lebenden Biota und beweglichen Arten) oder andere Eutrophierungseffekte hindeutet. Es gelten die folgenden Schwellenwerte: a) innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte; b) außerhalb von Küstengewässern: Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest. Opportunistische Makroalgen benthischer Lebensräume D5C6 — Sekundäre Kriterien: Opportunistische Makroalgen sind nicht in Mengen vorhanden, die auf eine Beeinträchtigung der Nährstoffanreicherung hindeutet. Es gelten die folgenden Schwellenwerte: a) innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte; b) sollte dieses Kriterium für Gewässer außerhalb der Küstengewässer von Relevanz sein, gelten Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest. Makrophytengemeinschaften (mehrjähriger Seetang und Seegras wie Braunalgen, Gemeines Seegras und Neptungras) benthischer Lebensräume D5C7 — Sekundäre Kriterien: Die Zusammensetzung und relative Häufigkeit der Arten oder die Tiefenverteilung der Makrophytengemeinschaften erreichen Werte, die anzeigen, dass keine Beeinträchtigungen infolge der Nährstoffanreicherung vorliegen, auch nicht in Form zunehmender Wassertrübung: a) innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte; b) sollte dieses Kriterium für Gewässer außerhalb der Küstengewässer von Relevanz sein, gelten Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest. Makrofauna-Gemeinschaften benthischer Lebensräume D5C8 — Sekundäre Kriterien (sofern sie nicht das Kriterium D5C5 ersetzen): Die Zusammensetzung und relative Häufigkeit der Arten oder die Tiefenverteilung der Makrofauna-Gemeinschaften erreichen Werte, die anzeigen, dass keine Beeinträchtigungen infolge von Anreicherungen von Nährstoffen und organischem Material vorliegen: a) innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte für biologische Qualitätselemente der benthischen Fauna; b) außerhalb von Küstengewässern: Werte, die mit den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werten für Küstengewässer vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten legen diese Werte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest. Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung 1. Für Küstengewässer werden die Bewertungselemente gemäß der Richtlinie 2000/60/EG gewählt. 2. Für D5C2 und D5C3 können die Mitgliedstaaten außerdem die Parameter „Zusammensetzung“ und „Häufigkeit“ von Phytoplanktonarten verwenden. 3. Soweit möglich, sind Informationen über die Pfade der Nährstoffeinträge (luftbürtig, landseitig, meerseitig) in die Meeresumwelt zusammenzutragen. 4. Die Überwachung über die Küstengewässer hinaus ist aufgrund des geringen Risikos möglicherweise nicht nötig, wie in Fällen, in denen die Schwellenwerte in Küstengewässern erreicht sind, wobei Nährstoffeinträge über die Luft, meerseitig (einschließlich über Küstengewässer) und aus grenzüberschreitenden Quellen zu berücksichtigen sind. 5. Bewertungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG unterstützen die Bewertungen der einzelnen Kriterien für Küstengewässer. 6. Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegte Werte beziehen sich entweder auf die durch Interkalibrierung gemäß dem Beschluss 2013/480/EU der Kommission (6) bestimmten Werte oder auf die gemäß Artikel 8 und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG in nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Werte. Diese gelten als der „Grenzwert für guten/mäßigen Zustand“ für ökologische Qualitätsquotienten. 7. Der Begriff der „Artenzusammensetzung“ bezieht sich auf die niedrigste für die Bewertung maßgebliche taxonomische Ebene. Maßeinheiten für die Bewertungskriterien: — D5C1: Nährstoffkonzentrationen in Mikromol je Liter (μmol/l), — D5C2: Chlorophyll-a-Konzentrationen (Biomasse) in Mikrogramm je Liter (μg/l), — D5C3: Blütenvorkommen, ausgedrückt als Anzahl der Vorkommen, Dauer in Tagen und räumliche Ausdehnung in Quadratkilometern (km2) pro Jahr, — D5C4: Photische Grenze in Tiefenmetern (m), — D5C5: Sauerstoffkonzentration am Boden der Wassersäule in Milligramm je Liter (mg/l), — D5C6: Ökologischer Qualitätsquotient für die Häufigkeit von Makroalgen oder deren räumliche Ausbreitung. Ausdehnung der Beeinträchtigungen in Quadratkilometern (km2) oder als Prozentanteil des Bewertungsgebiets, — D5C7: Ökologischer Qualitätsquotient für Bewertungen der Zusammensetzung und relativen Häufigkeit der Arten oder für die maximale Tiefe des Makrophytenwachstums. Ausdehnung der Beeinträchtigungen in Quadratkilometern (km2) oder als Anteil des Bewertungsgebiets, — D5C8: Ökologischer Qualitätsquotient für Bewertungen der Zusammensetzung und relativen Häufigkeit der Arten. Ausdehnung der Beeinträchtigungen in Quadratkilometern (km2) oder als Anteil des Bewertungsgebiets. Soweit verfügbar, verwenden die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Einheiten oder ökologischen Qualitätsquotienten. Deskriptor 6 Der Meeresgrund ist in einem Zustand, der gewährleistet, dass die Struktur und die Funktionen der Ökosysteme gesichert sind und dass insbesondere benthische Ökosysteme keine nachteiligen Auswirkungen erfahren Relevante Belastungen: Physischer Verlust (aufgrund der dauerhaften Veränderung des Substrats oder der Morphologie des Meeresbodens und des Abbaus von Meeresbodensubstrat); (vorübergehende oder reversible) physikalische Störung des Meeresbodens Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards Bewertungselemente Bewertungskriterien Methodische Standards Physischer Verlust des Meeresbodens (einschließlich der Gezeitenzonen). D6C1 — Primäres Kriterium: Räumliche Ausdehnung und Verteilung des physischen Verlusts (dauerhafte Veränderung) des natürlichen Meeresbodens. Bewertungsebene: Entsprechend der Bewertung der benthischen Biotopklassen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6. Anwendung von Bewertungskriterien: Die Ergebnisse der Bewertung von Kriterium D6C1 (Verteilung und Schätzung der Ausdehnung des physischen Verlustes) werden zur Bewertung der Kriterien D6C4 und D7C1 verwendet. Die Ergebnisse der Bewertung des Kriteriums D6C2 (Verteilung und Schätzung der Ausdehnung der Belastungen infolge physikalischer Störungen) werden zur Bewertung des Kriteriums D6C3 verwendet. Die Ergebnisse der Bewertung des Kriteriums D6C3 (Schätzung der Ausdehnung der Beeinträchtigung durch physikalische Störungen, nach Lebensraumtypen und Bewertungsgebieten) unterstützen die Bewertung von Kriterium D6C5. Physikalische Störung des Meeresbodens (einschließlich der Gezeitenzonen). D6C2 — Primäres Kriterium: Räumliche Ausdehnung und Verteilung der Belastungen durch physikalische Störungen des Meeresbodens. Benthische Biotopklassen oder andere Lebensraumtypen entsprechend der Verwendung im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6. D6C3 — Primäres Kriterium: Räumliche Ausdehnung jedes Lebensraumtyps, der durch Veränderungen seiner biotischen und abiotischen Struktur und seiner Funktionen aufgrund physikalischer Störungen beeinträchtigt wird (z. B. durch Veränderungen der Zusammensetzung der Arten und ihrer relativen Häufigkeit; durch Abwesenheit besonders empfindlicher oder fragiler Arten oder von Arten, die eine Schlüsselfunktion innehaben; durch Veränderungen der Größenstruktur der Arten). Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für die Beeinträchtigungen durch physikalische Störungen fest. Die Kriterien D6C1, D6C2 und D6C3 betreffen lediglich die Belastungen „physischer Verlust“ und „physikalische Störung“ und deren Auswirkungen, während die Kriterien D6C4 und D6C5 der Gesamtbewertung von Deskriptor 6 dienen (zusammen mit der Bewertung benthischer Lebensräume im Rahmen von Deskriptor 1). Die Kriterien D6C4 und D6C5 werden in Teil II dieses Anhangs behandelt. Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung 1. Bezüglich der Überwachungsmethoden: a) für D6C1: Bewertung dauerhafter Veränderungen des Meeresbodens infolge verschiedener menschlicher Aktivitäten (einschließlich dauerhafter Veränderungen des natürlichen Substrats oder der Morphologie des Meeresbodens durch physische Umstrukturierung, Infrastrukturentwicklungen und Substratverluste infolge des Abbaus von Meeresbodenressourcen); b) für D6C2: Bewertung physikalischer Störungen infolge verschiedener menschlicher Aktivitäten (wie der Grundschleppnetzfischerei); c) für Küstengewässer: Verwendung der hydromorphologischen Daten und relevanten Bewertungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG. Außerhalb von Küstengewässern können Daten aus Kartierungen von Infrastrukturen und zugelassenen Abbaustätten zusammengetragen werden. 2. Bezüglich der Bewertungsmethoden sind die Daten folgendermaßen zu aggregieren: a) D6C1: Bewertung des Flächenverlustes im Verhältnis zur gesamten natürlichen Ausdehnung aller benthischen Lebensräume im Bewertungsgebiet (z. B. nach Ausmaß der Veränderungen infolge menschlicher Aktivitäten); b) D6C3: Bewertung im Verhältnis zur gesamten natürlichen Ausdehnung jedes einzelnen betrachteten benthischen Lebensraumtyps. 3. Als physische Verluste werden dauerhafte Veränderungen des Meeresbodens bezeichnet, wenn sie bereits seit zwei Berichtszyklen (12 Jahre) oder länger anhalten oder voraussichtlich über zwei Berichtszyklen (12 Jahre) oder länger anhalten werden. 4. Physikalische Störungen gelten als Veränderungen des Meeresbodens, von denen sich dieser wieder erholen kann, wenn die Aktivität, die die Belastung verursacht, eingestellt wird. 5. Für D6C3 bezieht sich der Begriff „Artenzusammensetzung“ auf die niedrigste für die Bewertung maßgebliche taxonomische Ebene. Maßeinheiten für die Bewertungskriterien: — D6C1: Fläche des von physischem Verlust betroffenen Bewertungsgebiets in Quadratkilometern (km2), — D6C2: Fläche des von physikalischen Störungen betroffenen in Quadratkilometern (km2), — D6C3: Fläche der Beeinträchtigung jedes Lebensraumtyps in Quadratkilometern (km2) oder als Teil (in %) der natürlichen Gesamtfläche des Lebensraums im Bewertungsgebiet. Deskriptor 7 Dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme Relevante Belastungen: Physischer Verlust (aufgrund der dauerhaften Veränderung des Substrats oder der Morphologie des Meeresbodens und des Abbaus von Meeresbodensubstrat); Veränderungen der hydrologischen Bedingungen Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards Bewertungselemente Bewertungskriterien Methodische Standards Hydrografische Veränderungen des Meeresbodens und der Wassersäule (einschließlich Gezeitenzonen). D7C1 — Sekundäre Kriterien: Räumliche Ausdehnung und Verteilung der dauerhaften Veränderung der hydrografischen Bedingungen (z. B. Veränderungen des Wellengangs, der Strömungen, der Salinität, der Temperatur) des Meeresbodens und der Wassersäule, insbesondere in Verbindung mit einem physischen Verlust (7) des natürlichen Meeresgrundes. Bewertungsebene: Wie bei der Bewertung der benthischen Biotopklassen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6. Anwendung von Bewertungskriterien: Die Ergebnisse der Bewertung des Kriteriums D7C1 (Verteilung und Schätzung der Ausdehnung der hydrografischen Veränderungen) werden für die Bewertung des Kriteriums D7C2 verwendet. Die Ergebnisse der Bewertung des Kriteriums D7C2 (Schätzung der Ausdehnung der Beeinträchtigung, nach Lebensraumtypen und Bewertungsgebieten) unterstützen die Bewertung von Kriterium D6C5. Benthische Biotopklassen oder andere Lebensraumtypen entsprechend der Verwendung im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6. D7C2 — Sekundäre Kriterien: Räumliche Ausdehnung jedes infolge dauerhafter Veränderungen der hydrografischen Bedingungen beeinträchtigten benthischen Lebensraumtyps (physikalische und hydrografische Merkmale und zugehörige biologische Gemeinschaften). Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit Schwellenwerte für die nachteiligen Auswirkungen dauerhafter Veränderungen der hydrografischen Bedingungen fest. Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung 1. Bezüglich der Überwachungs- und Bewertungsmethoden: a) Die Überwachung betrifft vorrangig Veränderungen im Zusammenhang mit Infrastrukturentwicklungen an der Küste oder offshore. b) Zur Bewertung des Ausmaßes der Auswirkungen einzelner Infrastrukturentwicklungen sind erforderlichenfalls hydrodynamische und durch Felddatenmessungen validierte Modelle für die Umweltverträglichkeitsprüfung oder andere geeignete Informationsquellen zu verwenden. c) Für Küstengewässer sind die hydromorphologischen Daten und relevanten Bewertungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG zu verwenden. 2. Bezüglich der Bewertungsmethoden: Die Daten sind folgendermaßen zu aggregieren: a) D7C1: Bewertung bezogen auf die natürliche Gesamtausdehnung aller Lebensräume im Bewertungsgebiet; b) D7C2: Bewertung bezogen auf die natürliche Gesamtausdehnung jedes bewerteten benthischen Lebensraumtyps. Maßeinheiten für die Bewertungskriterien: — D7C1: Ausdehnung des hydrografisch veränderten Bewertungsgebiets in Quadratkilometern (km2), — D7C2: Ausdehnung der Beeinträchtigung jedes Lebensraumtyps in Quadratkilometern (km2) oder als Teil (in %) der natürlichen Gesamtausdehnung des Lebensraums im Bewertungsgebiet. Deskriptor 8 Aus den Konzentrationen an Schadstoffen ergibt sich keine Verschmutzungswirkung Relevante Belastungen: Eintrag anderer Stoffe (z. B. synthetische Stoffe, nicht synthetische Stoffe, Radionuklide) Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards Bewertungselemente Bewertungskriterien Methodische Standards (1) Innerhalb von Küsten- und Territorialgewässern: a) Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ausgewählte Schadstoffe: i) Schadstoffe, für die gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG eine Umweltqualitätsnorm festgelegt wurde; ii) einzugsgebietsspezifische Schadstoffe im Sinne von Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG in Küstengewässern; b) weitere Schadstoffe, soweit relevant, wie Schadstoffe aus offshore-Quellen, die nicht bereits unter Buchstabe a genannt wurden und in der betreffenden Region oder Unterregion Verschmutzungswirkungen verursachen können. Die Mitgliedstaaten erstellen diese Schadstoffliste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit. (2) Außerhalb von Territorialgewässern: a) Die unter Nummer 1 genannten Schadstoffe, soweit diese nach wie vor Verschmutzungswirkungen verursachen können; b) weitere Schadstoffe, soweit relevant, die nicht bereits unter Nummer 2 Buchstabe a genannt wurden und in der betreffenden Region oder Subregion Verschmutzungswirkungen verursachen können. Die Mitgliedstaaten erstellen diese Schadstoffliste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit. D8C1 — Primäres Kriterium: Innerhalb von Küsten- und Territorialgewässern: Die Schadstoffkonzentration überschreiten nicht die folgenden Schwellenwerte: a) Für Schadstoffe gemäß Nummer 1 Buchstabe a der Bewertungselemente: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte; b) soweit Schadstoffe gemäß Buchstabe a in einer Matrix gemessen werden, für die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG kein Wert festgelegt wurde: die Konzentration dieser Schadstoffe in dieser Matrix, wie sie von den Mitgliedstaaten in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit festgelegt wurde; c) für weitere, gemäß Nummer 1 Buchstabe b der Bewertungselemente ausgewählte Schadstoffe: die Konzentrationen für eine bestimmte Matrix (Wasser, Sediment oder Biota), die Verschmutzungswirkungen verursachen können. Die Mitgliedstaaten legen diese Konzentrationswerte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit unter dem Gesichtspunkt ihrer Anwendung innerhalb und außerhalb von Küsten- und Territorialgewässern fest. Außerhalb von Küsten- und Territorialgewässern dürfen die Schadstoffkonzentrationen die folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten: a) Für gemäß Nummer 2 Buchstabe a der Bewertungselemente ausgewählte Schadstoffe: die für Küsten- und Territorialgewässer geltenden Werte; b) für gemäß Nummer 2 Buchstabe b der Bewertungselemente ausgewählte Schadstoffe: die Konzentrationen für eine bestimmte Matrix (Wasser, Sediment oder Biota), die Verschmutzungswirkungen verursachen können. Die Mitgliedstaaten legen diese Konzentrationswerte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest. Bewertungsebene: — Innerhalb von Küsten- und Territorialgewässern: wie im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG verwendet; — Außerhalb von Territorialgewässern: Unterteilungen der Region oder Unterregion, erforderlichenfalls durch nationale Grenzen. Anwendung von Bewertungskriterien: Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes Bewertungsgebiet wie folgt ausgedrückt: a) für jeden Schadstoff unter Kriterium D8C1: Schadstoffkonzentration; verwendete Matrix (Wasser, Sediment, Biota); Angabe, ob die festgelegten Schwellenwerte erreicht wurden; Anteil der bewerteten Schadstoffe, für die die Schwellenwerte erreicht wurden, wobei separat auch die Stoffe anzugeben sind, die sich wie ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (uPBT) im Sinne von Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/105/EG verhalten; b) für jede im Rahmen von Kriterium D8C2 bewertete Art: Schätzung der Häufigkeit des Vorkommens der beeinträchtigten Artenpopulation im Bewertungsgebiet; c) für jeden im Rahmen von Kriterium D8C2 bewerteten Lebensraum: Schätzung der Ausdehnung der Beeinträchtigung des Bewertungsgebiets; Die Anwendung von Kriterium D8C2 für die Gesamtbewertung des guten Umweltzustands für Deskriptor 8 wird auf regionaler oder subregionaler Ebene beschlossen. Die Ergebnisse der Bewertung von Kriterium D8C2 unterstützen gegebenenfalls die Bewertungen im Rahmen der Deskriptoren 1 bzw. 6. Schadstoffgefährdete Arten und Lebensräume. Die Mitgliedstaaten legen die Liste dieser Arten und der zu bewertenden relevanten Gewebe sowie die Liste der betreffenden Lebensräume in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest. D8C2 — Sekundäre Kriterien: Die Gesundheit der Arten und der Zustand der Lebensräume (beispielsweise gemessen an Zusammensetzung und relativer Häufigkeit der Arten an Standorten mit chronischer Verschmutzung) werden nicht durch Schadstoffe und ihre kumulativen und synergetischen Wirkungen beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten legen diese Beeinträchtigungen und ihre Schwellenwerte in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit fest. Erhebliche akute Verschmutzungen durch Schadstoffe im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), einschließlich Rohöl und ähnlicher Verbindungen. D8C3 — Primäres Kriterium: Räumliche Ausdehnung und Dauer von erheblichen akuten Verschmutzungen sind so gering wie möglich zu halten. Bewertungsebene: Unterteilungen der Region oder Unterregion, erforderlichenfalls durch nationale Grenzen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.