Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0848. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hen Kriterien konsistent, wenn sie denselben Ökosystembestandteil betreffen; g) sie basieren auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen; h) sie basieren auf Daten aus Langzeitreihen, sofern verfügbar, damit der optimale Wert bestimmt werden kann; i) sie spiegeln die natürliche Dynamik von Ökosystemen wider, einschließlich Räuber-Beute-Beziehungen sowie hydrologischer und klimatischer Schwankungen, und tragen auch der Tatsache Rechnung, dass Ökosysteme oder Teile davon, deren Zustand sich verschlechtert hat, sich auf einen Zustand erholen können, der die vorherrschenden physiografischen, geografischen, klimatischen und biologischen Bedingungen widerspiegelt, anstatt wieder in einen spezifischen früheren Zustand zurückzukehren. j) sie stimmen, sofern dies praktikabel und angemessen ist, mit einschlägigen Werten überein, die im Rahmen regionaler institutioneller Kooperationsstrukturen festgesetzt wurden, einschließlich derjenigen, die in regionalen Meeresübereinkommen vereinbart wurden. 2.   Bis die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Beschlusses durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene Schwellenwerte festgelegt haben, können sie auf Folgendes zurückgreifen, um auszudrücken, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird: a) nationale Schwellenwerte, sofern die Verpflichtung zur regionalen Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2008/56/EG eingehalten wird; b) Richtungstrends der Werte; c) belastungsbasierte Schwellenwerte als Proxywerte. Dabei sind, soweit möglich, die Grundsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis i zu beachten. 3.   Soweit Schwellenwerte, einschließlich derjenigen, die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss festgelegt wurden, für ein bestimmtes Kriterium nicht in dem Maße erreicht werden, das nach der Definition des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG einen guten Umweltzustand beschreibt, prüfen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, ob Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie getroffen oder weitere Forschungsarbeiten und Untersuchungen durchgeführt werden sollten. 4.   Von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss festgelegte Schwellenwerte können unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts regelmäßig überprüft und bei Bedarf rechtzeitig für die Überprüfungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG geändert werden. Artikel 5 Zeitrahmen 1.   Soweit die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss Schwellenwerte, Listen von Bewertungselementen oder methodische Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene festlegen müssen, bemühen sie sich, dass dies innerhalb der Frist für die erste Überprüfung ihrer Anfangsbewertung und der Beschreibung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG (15. Juli 2018) erfolgt. 2.   Sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, Schwellenwerte, Listen von Bewertungselementen oder methodische Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 festzulegen, legen sie diese schnellstmöglich danach fest und übermitteln der Kommission in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG bis zum 15. Oktober 2018 eine Rechtfertigung. Artikel 6 Mitteilung Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Rahmen der Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG diejenigen im Einklang mit diesem Beschluss durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene festgelegten Bewertungselemente, Schwellenwerte und methodischen Standards, die er als Teil seiner Reihe von Merkmalen für die Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG zu verwenden beschließt. Artikel 7 Aufhebung Der Beschluss 2010/477/EU wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den Beschluss 2010/477/EU gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 17. Mai 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19. (2)  Beschluss 2010/477/EU der Kommission vom 1. September 2010 über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern (ABl. L 232 vom 2.9.2010, S. 14). (3)  Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Erste Phase der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) — Bewertung und Hinweise der Europäischen Kommission (COM(2014) 97 final vom 20. Februar 2014). (4)  COM(2015) 215 final. (5)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). (6)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). (7)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5). (8)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). (9)  Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84). (10)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). (11)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22). (12)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35). ANHANG Kriterien und methodische Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern, von Relevanz für die qualitativen Deskriptoren gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG und die indikativen Listen gemäß Anhang III der Richtlinie, sowie Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung Dieser Anhang ist in zwei Teile untergliedert: — Teil I enthält die Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG sowie Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie, nach denen die Mitgliedstaaten die wichtigsten Belastungen und Wirkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie bewerten sollen. — Teil II enthält die Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG sowie Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung, nach denen die Mitgliedstaaten den Umweltzustand gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG bewerten sollen. TEIL I Kriterien, methodische Standards, Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung der wichtigsten Belastungen und Wirkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/56/EG Teil I betrifft die den jeweiligen anthropogenen Belastungen zugeordneten Deskriptoren (1): biologische Belastungen (Deskriptoren 2 und 3), physikalische Belastungen (Deskriptoren 6 und 7) sowie Stoffe, Abfälle und Energie (Deskriptoren 5, 8, 9, 10 und 11), wie sie in Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG aufgelistet sind. Deskriptor 2 Nicht einheimische Arten, die sich als Folge menschlicher Tätigkeiten angesiedelt haben, kommen nur in einem für die Ökosysteme nicht abträglichen Umfang vor Relevante Belastung: Eintrag oder Ausbreitung nicht einheimischer Arten Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards Bewertungselemente Bewertungskriterien Methodische Standards Neu angesiedelte nicht einheimische Arten. D2C1 — Primäres Kriterium: Die Zahl der — je Bewertungszeitraum (6 Jahre) — infolge menschlicher Aktivitäten neu in der Natur angesiedelten nicht einheimischen Arten, erfasst ab dem Bezugsjahr wie für die Anfangsbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG angegeben, wird auf ein Mindestmaß und wenn möglich auf null reduziert. Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit den Schwellenwert für die Zahl der Neuansiedlungen nicht einheimischer Arten fest. Bewertungsebene: Unterteilungen der Region oder Unterregion, erforderlichenfalls durch nationale Grenzen. Anwendung von Bewertungskriterien: Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes bewertete Gebiet angegeben als — Zahl der im sechsjährigen Bewertungszeitraum infolge menschlicher Aktivitäten neu angesiedelten nicht einheimischen Arten, einschließlich einer Liste dieser Arten. Etablierte nicht einheimische Arten, insbesondere invasive nicht einheimische Arten, darunter relevante Arten der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie Arten, die für Kriterium D2C3 relevant sind. Die Mitgliedstaaten erstellen diese Liste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit. D2C2 — Sekundäre Kriterien: Häufigkeit und räumliche Verteilung etablierter nicht einheimischer und vor allem invasiver Arten, die erheblich zur Beeinträchtigung bestimmter Artengruppen oder Biotopklassen beitragen. Bewertungsebene: Entsprechend der Bewertung der entsprechenden Artengruppen oder Biotopklassen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6. Anwendung von Bewertungskriterien: Kriterium D2C2 (Quantifizierung nicht einheimischer Arten) ist nach bewerteten Arten anzugeben und unterstützt die Bewertung von Kriterium D2C3 (Beeinträchtigungen durch nicht einheimische Arten). Kriterium D2C3 entspricht dem Anteil der jeweils geschädigten Artengruppe und dem Ausmaß, in dem die bewerteten Biotopklassen geschädigt wurden, und unterstützt somit die Bewertungen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6. Durch nicht einheimische Arten bedrohte Artengruppen und Biotopklassen, ausgewählt aus den für die Deskriptoren 1 und 6 berücksichtigen Artengruppen und Biotopklassen. Die Mitgliedstaaten erstellen diese Liste in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit. D2C3 — Sekundäre Kriterien: Anteil der Artengruppe oder räumliche Ausdehnung der Biotopklasse, die durch nicht einheimische und insbesondere invasive nicht einheimische Arten beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit die Schwellenwerte für die Schädigung von Artengruppen und Biotopklassen durch nicht einheimische Arten fest. Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung 1. Als „neu angesiedelte“ nicht einheimische Arten gelten Arten, die im vorangegangenen Bewertungszeitraum bekanntermaßen in dem Gebiet nicht vorkamen. 2. Als „etablierte“ nicht einheimische Arten gelten Arten, die im vorangegangenen Bewertungszeitraum bekanntermaßen in dem Gebiet vorkamen. 3. Für D2C1: Soweit nicht klar ist, ob die Neuansiedlung nicht einheimischer Arten auf menschliche Aktivitäten oder auf eine natürliche Zuwanderung aus benachbarten Gebieten zurückzuführen ist, wird das Auftreten unter D2C1 erfasst. 4. Für D2C2: Soweit Artenvorkommen und Artenhäufigkeit saisonabhängig sind (wie dies bei z. B. bei Plankton der Fall ist), wird die Überwachung zu geeigneten Zeitpunkten innerhalb des Jahres durchgeführt. 5. Überwachungsprogramme werden, soweit möglich, mit den Programmen für die Deskriptoren 1, 4, 5 und 6 verknüpft, da für Letztere in der Regel dieselben Probenahmemethoden angewendet werden und es sinnvoll ist, nicht einheimische Arten im Rahmen der allgemeinen Biodiversitätsüberwachung zu überwachen; Ausnahme hiervon ist eine spezielle Überwachung, die die wichtigsten Vektoren und diejenigen Gebiete priorisiert, für die ein erhöhtes Risiko der Neueinbringung nicht einheimischer Arten besteht. Maßeinheiten für die Bewertungskriterien: — D2C1: Anzahl Arten je Bewertungsgebiet, die sich während des Bewertungszeitraums (6 Jahre) neu angesiedelt haben, — D2C2: Häufigkeit (Anzahl Exemplare, Biomasse in Tonnen (t) oder Ausbreitung in Quadratkilometern (km2)), nach nicht einheimischen Arten, — D2C3: Prozentanteil der geschädigten Artengruppe (Verhältnis einheimischer zu nicht einheimischen Arten, ausgedrückt als Zahl der Arten und/oder deren Häufigkeit innerhalb der Gruppe) oder räumliche Ausbreitung der geschädigten Biotopklassen (in Quadratkilometern, km2). Deskriptor 3 Alle kommerziell befischten Fisch- und Schalentierbestände befinden sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen und weisen eine Alters- und Größenverteilung der Population auf, die von guter Gesundheit des Bestandes zeugt Relevante Belastung: Entnahme oder Mortalität/Verletzung wild lebender Arten, einschließlich Zielarten und Nichtzielarten Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards Bewertungselemente Bewertungskriterien Methodische Standards Kommerziell befischte Fisch- und Schalentierbestände. Die Mitgliedstaaten erstellen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit und nach den Kriterien unter „Spezifikationen“ eine Liste der kommerziell befischten Fisch- und Schalentierbestände. D3C1 — Primäres Kriterium: Die fischereiliche Sterblichkeit von Populationen kommerziell befischter Arten liegt nicht über dem Niveau, bei dem der höchstmögliche Dauerertrag (Maximum Sustainable Yield, MSY) erzielt werden kann. Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind geeignete wissenschaftliche Gremien zu konsultieren. Bewertungsebene: Populationen der einzelnen Arten werden auf ökologisch relevanten Ebenen innerhalb jeder Region oder Unterregion bewertet, wie sie von den zuständigen wissenschaftlichen Gremien gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf Basis bestimmter Aggregierungen von ICES-Gebieten (Internationaler Rat für Meeresforschung), der geografischen GFCM-Untergebiete (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und von FAO-Fischereigebieten (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) für die makaronesische biogeografische Region festgelegt wurde. Anwendung von Bewertungskriterien: Inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wurde, wird für jedes bewertete Gebiet wie folgt angegeben: a) bewertete Populationen; für jedes Kriterium erreichte Werte; Angabe, ob das Niveau für D3C1 und D3C2 sowie die Schwellenwerte für D3C3 erreicht wurden; Gesamtzustand der Population, bestimmt nach auf Unionsebene vereinbarten Regeln für die Integration von Kriterien; b) nicht bewertete Populationen kommerziell befischter Arten im Bewertungsgebiet. Die Ergebnisse dieser Populationsbewertungen unterstützen auch die Bewertungen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6, soweit die betreffenden Arten für die Bewertung bestimmter Artengruppen und benthischer Lebensraumtypen relevant sind. D3C2 (2) — Primäres Kriterium: Die Biomasse des Laicherbestands von Populationen kommerziell befischter Arten liegt über dem Biomasseniveau, bei dem der höchstmögliche Dauerertrag (Maximum Sustainable Yield, MSY) erzielt werden kann. Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind geeignete wissenschaftliche Gremien zu konsultieren. D3C3 (2)  (3) — Primäres Kriterium: Die Alters- und Größenverteilung von Exemplaren innerhalb der Populationen kommerziell befischter Arten zeugt von einer gesunden Population. Eine solche Population zeichnet sich durch einen hohen Anteil an alten/großen Exemplaren und begrenzte bewirtschaftungsbedingte Beeinträchtigungen der genetischen Vielfalt aus. Die Mitgliedstaaten legen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit und nach Konsultation wissenschaftlicher Gremien gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Schwellenwerte für die einzelnen Artenpopulationen fest. Die Entnahme bzw. die Mortalität/Verletzung von nicht kommerziell befischten Arten (Beifänge) aufgrund von Fangtätigkeiten wird unter Kriterium D1C1 behandelt. Durch Fangtätigkeiten verursachte physikalische Störungen des Meeresbodens und deren Auswirkungen auf benthische Gemeinschaften fallen unter die Kriterien im Rahmen von Deskriptor 6 (insbesondere Kriterien D6C2 und D6C3) und unterstützen die Bewertungen benthischer Lebensraumtypen im Rahmen der Deskriptoren 1 und 6. Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung 1. Die Mitgliedstaaten erstellen in regionaler oder subregionaler Zusammenarbeit für die Anwendung der Kriterien eine Liste der kommerziell befischten Arten in jedem Bewertungsgebiet, die für jeden sechsjährigen Bewertungszeitraum aktualisiert wird, und berücksichtigen dabei die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (4) sowie Folgendes: a) alle Bestände, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet werden; b) die Arten, für die der Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Fangmöglichkeiten (zulässige Gesamtfangmengen und Fangquoten) vorsieht; c) die Arten, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung gelten; d) die Arten, die unter mehrjährige Pläne gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen; e) die Arten, die unter nationale Bewirtschaftungspläne gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 fallen; f) alle Arten, die auf regionaler oder nationaler Ebene für kleine/lokale Küstenfischereien wichtig sind. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind in den einzelnen Bewertungsgebieten kommerziell befischte nicht einheimische Arten von der Liste ausgeschlossen und tragen folglich nicht zur Erreichung eines guten Umweltzustands für Deskriptor 3 bei. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 regelt die Erhebung und Verwaltung — im Rahmen mehrjähriger Programme — von biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Daten zum Fischereisektor, die für die Überwachung im Rahmen von Deskriptor 3 zu verwenden sind. 3. Der Begriff „Populationen“ wird verstanden als „Bestände“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. 4. Für die Kriterien D3C1 und D3C2 gilt Folgendes: a) Für Bestände, die im Rahmen eines Mehrjahresplans gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet werden, gelten — bei gemischten Fischereien — für die fischereiliche Sterblichkeit und das Biomasseniveau, bei dem ein höchstmöglicher Dauerertrag erzielt werden kann, die Zielwerte des einschlägigen Mehrjahresplans; b) für das Mittelmeer und das Schwarze Meer können geeignete Proxywerte verwendet werden. 5. Es sind folgende Bewertungsmethoden anzuwenden: a) Für D3C1: Wenn quantitative Bewertungen aufgrund von Ungenauigkeiten der verfügbaren Daten keine Werte für die fischereiliche Sterblichkeit ergeben, können als alternative Methode andere Variablen wie das Verhältnis von Fangmenge zu Biomasse-Index (Fang-Biomasse-Quotient) verwendet werden. In solchen Fällen ist eine geeignete Methode für die Trendanalyse festzulegen (beispielsweise kann der aktuelle Wert an dem langfristigen historischen Mittelwert gemessen werden); b) für D3C2: Es gilt der Schwellenwert gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Wenn quantitative Bewertungen aufgrund von Ungenauigkeiten der verfügbaren Daten keine Werte für die Biomasse des Laicherbestands ergeben, können als alternative Methode biomassebezogene Indizes wie Fang je Aufwandseinheit oder Häufigkeitserhebungen verwendet werden. In solchen Fällen ist eine geeignete Methode für die Trendanalyse festzulegen (beispielsweise kann der aktuelle Wert an dem langfristigen historischen Mittelwert gemessen werden); c) D3C3 muss aufzeigen, dass sich gesunde Artenpopulationen durch einen hohen Anteil an alten, großen Exemplaren auszeichnen. Folgende Merkmale sind maßgeblich: i) die Größenverteilung von Exemplaren innerhalb der Population, ausgedrückt als — Anteil der Fische, deren Größe die durchschnittliche Größe bei Eintritt der Geschlechtsreife überschreitet oder — 95. Perzentil der Fischlängenverteilung in den einzelnen Populationen, die bei Fischforschungsfahrten oder anderen Erhebungen erfasst wird; ii) die genetischen Auswirkungen der Befischung von genutzten Arten, z. B. auf die Größe bei Eintritt der Geschlechtsreife, soweit relevant und realisierbar. Im Falle weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der technischen Entwicklung dieses Kriteriums können die maßgeblichen Merkmale künftig auch anders bemessen werden. Maßeinheiten für die Bewertungskriterien: — D3C1: auf das Jahr umgerechnete fischereiliche Sterblichkeit, — D3C2: Biomasse in Tonnen (t) oder Anzahl Exemplare, nach Arten, es sei denn, gemäß Nummer 5 Buchstabe b werden andere Indizes verwendet, — D3C3: Nummer 5 Buchstabe c: für Ziffer i) erster Gedankenstrich: Anteil (Prozentsatz) oder Anzahl; für Ziffer i) zweiter Gedankenstrich: Länge in Zentimetern (cm), und für Ziffer ii): Länge in Zentimetern (cm). Deskriptor 5 Die vom Menschen verursachte Eutrophierung ist auf ein Minimum reduziert; das betrifft insbesondere deren negative Auswirkungen wie Verlust der biologischen Vielfalt, Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme, schädliche Algenblüten sowie Sauerstoffmangel in den Wasserschichten nahe dem Meeresgrund Relevante Belastungen: Eintrag von Nährstoffen; Eintrag organischen Materials Bewertungskriterien, einschließlich Bewertungselemente, und methodische Standards Bewertungselemente Bewertungskriterien Methodische Standards Nährstoffe in der Wassersäule: Gelöster anorganischer Stickstoff (DIN), Gesamtstickstoff (TN), gelöster anorganischer Phosphor (DIP), Gesamtphosphor (TP). Innerhalb von Küstengewässern: wie im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG verwendet. Außerhalb von Küstengewässern: Die Mitgliedstaaten können auf regionaler oder subregionaler Ebene beschließen, eines oder mehrere dieser Nährstoffelemente nicht zu verwenden. D5C1 — Primäres Kriterium: Nährstoffkonzentrationen sind nicht in Mengen vorhanden, die auf negative Eutrophierungsauswirkungen hindeuten. Es gelten die folgenden Schwellenwerte: a) innerhalb von Küstengewässern: die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Werte; b) außerhalb von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.