Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/341 der Kommission vom 11. August 2025 zur Gewährung einer Freistellung von Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den polnischen Kapazitätsmechanismus zugunsten der Republik Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5575)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der ACER zur Stellungnahme vorgelegt werden. In ihrer Stellungnahme prüft die ACER, ob die Unterschiede zwischen den beiden Abschätzungen gerechtfertigt sind. (125) Die NRAA stellt die jüngste Abschätzung der Angemessenheit durch den polnischen ÜNB dar. Auf der Grundlage der NRAA hat Polen die in Erwägungsgrund 27 genannten Bedenken bezüglich der Angemessenheit ermittelt und die Notwendigkeit der beantragten Freistellung begründet. Während sich die NRAA auf die Jahre 2025 bis 2040 erstreckt, konzentriert sich die Abschätzung in diesem Beschluss auf den für die beantragte Freistellung relevanten Zeitraum 2025-2028. (126) Während die ERAA 2023 für die Jahre, die von der Freistellung abgedeckt sind, keine Bedenken bezüglich der Angemessenheit ergab, wurden in der ERAA 2024 Bedenken bezüglich der Angemessenheit für 2026 und 2028 festgestellt. Die ERAA 2024 befindet sich derzeit im Verfahren der Genehmigung oder Änderung durch die ACER und stützt sich auf Daten, die auf den jüngsten Systementwicklungen und den neuesten verfügbaren Informationen beruhen. Diese untermauern die Schlussfolgerung der NRAA, dass für den Zeitraum, der von der Freistellung abgedeckt ist, Bedenken bezüglich der Angemessenheit bestehen. (127) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Bedenken bezüglich der Angemessenheit unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Wie in Abschnitt 3.2.3 beschrieben, hat die ACER eine Stellungnahme zur NRAA abgegeben. In ihrer Stellungnahme vergleicht die ACER die NRAA mit der ERAA 2023, da sie die ERAA 2024 noch nicht genehmigt hat. Die ACER quantifiziert jedoch weder die Auswirkungen der Unterschiede mit Blick auf die LOLE oder die EENS noch in Bezug auf die Kapazität, die erforderlich ist, um eine angemessene Stromerzeugung zu gewährleisten. (128) Die Unterschiede zwischen der NRAA und der ERAA 2023 bei den Annahmen zu den Kapazitätsressourcen werden von der ACER als gerechtfertigt erachtet (siehe Erwägungsgrund 52). Unterschiede bei den Annahmen zu den Kapazitätsressourcen (129) Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe d der Elektrizitätsverordnung muss in der ERAA und der NRAA der Beitrag aller bestehenden und möglichen künftigen Ressourcen angemessen berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten gemäß Artikel 5 Absatz 10 der ERAA-Methode die für die ERAA und die NRAA verwendeten wirtschaftlichen Daten den neuesten besten verfügbaren Schätzungen entsprechen, die in der jüngsten CONE-Studie verwendet wurden, wie in der Methode zur Berechnung der Angemessenheitsparameter dargelegt. (130) Die Kommission stimmt der von ACER vorgenommenen Bewertung der Annahmen zu den Kapazitätsressourcen zu und betrachtet die an der NRAA vorgenommenen Änderungen als angemessene Aktualisierungen, die entweder auf der jüngsten nationalen CONE-Studie oder auf den neuesten verfügbaren Informationen beruhen (30). Unterschied bei der Modellierung der Kapazitätsressourcen (131) Zu den Unterschieden zwischen der NRAA und der ERAA 2023 bei der Modellierung der Kapazitätsressourcen konnte die ACER nicht feststellen, ob diese gerechtfertigt sind (siehe Erwägungsgrund 52). Die ACER stellt jedoch fest, dass die in der NRAA angewandten Änderungen zusammengenommen dazu führen, dass mehr Kapazitäten aus dem System austreten und die Angemessenheitsrisiken potenziell steigen. (132) Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe b der Elektrizitätsverordnung sollten die Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen eine wirtschaftliche Beurteilung der Wahrscheinlichkeit für die Abschaltung, die vorübergehende Stilllegung und den Neubau von Erzeugungsanlagen umfassen. (133) Die Kommission stellt fest, dass sich die EVA-Modellierung der Ressourcen in der NRAA von derjenigen in der ERAA unterscheidet. Einige der Annahmen, die zu diesen Unterschieden geführt haben, sind in der NRAA bzw. in dem in Abschnitt 3.2.4 genannten Bericht nicht ausreichend begründet. Insbesondere zur EVA stellt die Kommission fest, dass in der NRAA wirtschaftliche Entscheidungen auf der Grundlage eines einzelnen Kalenderjahres simuliert und künftige Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Dagegen beruhen die wirtschaftlichen Entscheidungen von Stromerzeugern und Investoren nach gängiger wirtschaftlicher Praxis in der Regel auf den prognostizierten Kosten und Einnahmen über einen längeren Zeitraum. (134) Die Kommission stellt fest, dass in der NRAA davon ausgegangen wird, dass im Januar, einem Monat mit den häufigsten Knappheitsereignissen, bei einer größeren Zahl von Kraftwerken Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Dadurch verringert sich die Verfügbarkeit von Ressourcen, was sich auf das Angemessenheitsrisiko auswirkt. (135) Die Simulation wirtschaftlicher Entscheidungen auf der Grundlage von Kosten und Einnahmen für ein einziges Jahr entspricht nicht der gängigen wirtschaftlichen Praxis, da sie dazu führen könnte, dass einige Kraftwerke vorzeitig den Markt verlassen, obwohl sie über die wirtschaftliche Lebensdauer der Anlage rentabel sein könnten. Darüber hinaus hat Polen keine ausreichenden Nachweise für die Wartungspläne der Kraftwerke vorgelegt. Um diese Elemente in der NRAA mit der Elektrizitätsverordnung und der ERAA-Methode in Einklang zu bringen, sollte in der NRAA daher die Wahrscheinlichkeit für die Abschaltung, die vorübergehende Stilllegung und den Neubau von Erzeugungsanlagen auf der Grundlage der geschätzten Einnahmen und Kosten über einen Zeitraum von zehn Jahren und nicht nur für ein einziges Jahr geschätzt werden. Darüber hinaus sollte Polen die Annahmen zu den Wartungsmustern anhand der tatsächlichen Wartungspläne begründen und erläutern, wie diese Muster mit den Schätzungen in der NRAA zusammenhängen, um nachzuweisen, dass sie eine nationale Besonderheit des polnischen Kraftwerksparks darstellen. (136) In der NRAA wird davon ausgegangen, dass ohne den Kapazitätsmechanismus zwischen 2025 und 2028 keine Laststeuerungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Gaskraftwerke in den Markt eintreten würden. (137) Was Laststeuerungsanlagen betrifft, stehen diese Annahmen mit der ERAA 2023 im Einklang. In der ERAA 2023 wird jedoch geschätzt, dass Batteriespeicheranlagen und Gaskraftwerke im Zeitraum 2025-2028 bzw. 2028 in den Markt eintreten werden. Wie auch in der Stellungnahme der ACER anerkannt, stellt die Annahme in der NRAA über den Markteintritt neuer Gaskraftwerke eine angemessene Aktualisierung dar, da die polnische NRAA nach der ERAA 2023 fertiggestellt wurde. Darüber hinaus ist es in Anbetracht der Vorlaufzeiten und der Dauer der Verfahren zur Erlangung von Bau- und Netzanschlussgenehmigungen sehr unwahrscheinlich, dass in den Jahren, die von der Freistellung abgedeckt werden (2025-2028), Gaskraftwerke auf Marktbasis in Betrieb genommen werden. Diese Überlegungen gelten auch für den Neueintritt von Speicheranlagen während des Zeitraums, der von der Freistellung abgedeckt ist. Unterschiede bei den Annahmen zum zonenübergreifenden Austausch (138) Die Unterschiede zwischen der polnischen NRAA und der ERAA 2023 bei den Annahmen für den zonenübergreifenden Austausch sind nach Auffassung der ACER nicht gerechtfertigt (siehe Erwägungsgrund 52). (139) In Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe d der Elektrizitätsverordnung ist vorgesehen, dass bei der ERAA-Methode, der auch die NRAA folgen müssen, die Beiträge aller Ressourcen, einschließlich der Ein- und Ausfuhrmöglichkeiten und ihres Beitrags zu einem flexiblen Systembetrieb, angemessen berücksichtigt werden müssen. (140) Während die ERAA 2023 einen regionalen Ansatz verfolgt und ausdrücklich mehrere Gebotszonen modelliert, werden in der polnischen NRAA nicht ausdrücklich ausländische Gebotszonen modelliert. Dies hat zur Folge, dass Angebot und Nachfrage in den Nachbarländern nur begrenzt vorhersehbar sind. Darüber hinaus werden in der NRAA die Beiträge der Einfuhren zur Angemessenheit nur in vereinfachter Weise und die Ausfuhren überhaupt nicht berücksichtigt. Diese Annahmen zu Einfuhren und Ausfuhren können dazu führen, dass in der NRAA größere Bedenken bezüglich der Angemessenheit ermittelt werden als in der ERAA. (141) Was die Einfuhren betrifft, so werden in der NRAA vereinfachte Durchschnittswerte für den Winter — eine Zeit, in der in der gesamten Region Knappheit herrschen dürfte und die Ausfuhren nach Polen zurückgehen dürften — verwendet, und diese Werte werden für das ganze Jahr angewandt, wenngleich die Einfuhren im Sommer in der Regel höher sind. (142) Polen zufolge sind die Unterschiede bei den Annahmen zu den Einfuhren gerechtfertigt, da ein Ansatz angewandt worden sei, der nach seiner Ansicht mit der Methode für die grenzüberschreitende Beteiligung im Einklang stehe (Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a der Elektrizitätsverordnung) (siehe Erwägungsgrund 55). Diese Methode sollte jedoch nur angewandt werden, um zu bestimmen, welche Menge an ausländischen Kapazitäten am Kapazitätsmechanismus teilnehmen kann, nachdem die Abschätzung der Angemessenheit durchgeführt wurde. (143) Allerdings ist die Verteilung der geschätzten Stunden der Energieunterdeckung während des Jahres für die Dimensionierung von Kapazitätsauktionen von Bedeutung. Polen könnte diese Verteilung unter Berücksichtigung von Situationen, in denen zeitgleich Knappheit herrscht, bei der Festlegung der durch Kapazitätsauktionen zu beschaffenden Mengen berücksichtigen. (144) Was die Annahmen zu den Ausfuhren betrifft, so werden in der NRAA die Ausfuhren für die Jahre, die von der Freistellung abgedeckt sind, auf null MW geschätzt. Diese Annahme wirkt sich auf die durch Ausfuhren erzielten Einnahmen aus und könnte somit Entscheidungen über Stilllegungen beeinflussen. Die Annahmen der NRAA zu den Ausfuhren sind weder in der NRAA noch in dem in Abschnitt 3.2.4 genannten Bericht hinreichend durch Nachweise oder Modellierungsergebnisse belegt. Daher sollte die Strommenge, die Polen künftig ausführen wird, auf der Grundlage einer Modellierung und unter Verwendung realistischer Annahmen, z. B. des Datensatzes aus der ERAA, geschätzt werden. (145) In Anbetracht der vorstehenden Analyse kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die zur Erfüllung des Zuverlässigkeitsstandards erforderliche Kapazität auf der Grundlage einer aktualisierten NRAA neu berechnet werden muss, um die Einhaltung des Artikels 20 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung zu gewährleisten. In der NRAA muss insbesondere a) die Strommenge, die Polen künftig ausführen wird, auf der Grundlage des Ergebnisses einer Modellierung und unter Verwendung realistischer Annahmen geschätzt werden und b) die Wahrscheinlichkeit für die Abschaltung, die vorübergehende Stilllegung und den Neubau von Erzeugungsanlagen auf der Grundlage der geschätzten Einnahmen und Kosten über einen Zeitraum von zehn Jahren und nicht nur für ein einziges Jahr beurteilt werden und c) es müssen die Annahmen zu den Wartungsmustern anhand der tatsächlichen Wartungspläne begründet werden und es muss erläutert werden, wie diese Muster mit den Schätzungen in der NRAA zusammenhängen, um nachzuweisen, dass sie eine nationale Besonderheit des polnischen Kraftwerksparks darstellen. 5.3.2.2.   Kapazitätsmenge ist nicht ausreichend, um Bedenken bezüglich der Angemessenheit auszuräumen (146) Wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt, würden ergänzende Auktionen für einen bestimmten Lieferzeitraum nur dann durchgeführt, wenn der Bedarf an zusätzlicher Kapazität durch die Ergebnisse der NRAA belegt ist, und sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: — Die Primärauktionen (Hauptauktion und zusätzliche Auktionen) für den jeweiligen Lieferzeitraum sind abgeschlossen und — in den Primärauktionen (Hauptauktion und zusätzliche Auktionen) konnte keine ausreichende Kapazität beschafft werden, um den Zuverlässigkeitsstandard für einen bestimmten Lieferzeitraum zu erfüllen, sodass die gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung ermittelten Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen nicht ausgeräumt werden konnten. (147) Auf der Grundlage der NRAA hat Polen in Tabelle 1 die gesamten Kapazitätsverpflichtungen angegeben, die erforderlich sind, um den Zuverlässigkeitsstandard in den von der Freistellung abgedeckten Jahren (2025-2028) zu erfüllen. Polen hat die Kapazität für die Lieferjahre 2025 bis 2028 bereits durch die Hauptauktionen und für die Lieferjahre 2025 und 2026 durch die zusätzlichen Auktionen kontrahiert. Die zusätzlichen Auktionen für die Lieferjahre 2027 und 2028 haben noch nicht stattgefunden, da diese Auktionen im Jahr vor dem Lieferzeitraum durchgeführt werden (siehe Erwägungsgrund 12). Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, reicht die in diesen Auktionen kontrahierte Kapazität nicht aus, um die gesamten erforderlichen Kapazitätsverpflichtungen zu erfüllen. (148) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Verfahrensanforderung nach Artikel 64 Absatz 2c Buchstabe b der Elektrizitätsverordnung erfüllt ist, da Polen bestätigt hat, dass ergänzende Auktionen erst nach Abschluss der Primärauktionen durchgeführt werden und auch nur dann, wenn in diesen Auktionen nicht genügend Kapazität beschafft wurde, um die in der NRAA ermittelten Bedenken bezüglich der Angemessenheit für den von diesen Auktionsverfahren abgedeckten Lieferzeitraum auszuräumen. (149) Wie bereits erwähnt, sollte die NRAA jedoch wie in Erwägungsgrund 145 beschrieben aktualisiert werden. (150) Darüber hinaus muss die polnische NRB prüfen, ob die Gesamtkapazität, die im Rahmen der aktualisierten NRAA beschafft werden soll, gerechtfertigt ist und insbesondere, ob sie dem Bedarf des Systems bei zeitgleicher Knappheit entspricht. 5.3.3.   Artikel 64 Absatz 2c Buchstabe c: Ergänzende Auktionen (151) Wie in Erwägungsgrund 31 dargelegt, hat Polen bestätigt, dass die ergänzenden Auktionen unter denselben Gestaltungsbedingungen durchgeführt werden, wie sie für die Primärauktionen gelten (siehe Abschnitt 2), mit Ausnahme der folgenden in Erwägungsgrund 31 beschriebenen Elemente: i) Zulassungskriterien, ii) Frequenz der Auktionen, iii) Formel zur Bestimmung der zu beschaffenden Kapazitätsmenge und iv) Vertragslaufzeit. (152) Zu den Gestaltungsmerkmalen der ergänzenden Auktionen, die nicht von denen der Primärauktionen abweichen, verweist die Kommission auf die Erwägungen in den Erwägungsgründen 108 bis 116 und ist der Auffassung, dass sie den einschlägigen Anforderungen des Artikels 22 der Elektrizitätsverordnung entsprechen, mit Ausnahme der in Absatz 4 Buchstabe b des genannten Artikels festgelegten Anforderungen. 5.3.3.1.   Zulassungskriterien (153) Die Berechtigung zur Teilnahme an ergänzenden Auktionen ist breiter gefasst als bei den Primärauktionen, da sie auch bestehenden Kraftwerken offenstehen, die den Emissionsgrenzwert gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Elektrizitätsverordnung nicht einhalten. Die Kommission stellt fest, dass dies ein Element der beantragten Freistellung darstellt und mit Artikel 64 Absatz 2b der Elektrizitätsverordnung im Einklang steht. (154) Zur grenzüberschreitenden Beteiligung an ergänzenden Auktionen stellt die Kommission fest, dass ausländische Kapazitätsanbieter nach demselben Verfahren wie bei Primärauktionen an ergänzenden Auktionen teilnehmen dürfen (vgl. Erwägungsgrund 10). Die in ergänzenden Auktionen angebotene Menge wird berechnet, indem die Menge der Kapazität, die bereits im Rahmen der Primärauktionen an ausländische Teilnehmer vergeben wurde, von der maximalen Eintrittskapazität abgezogen wird, die für die Beteiligung ausländischer Kapazitäten zur Verfügung steht, welche nach der ACER-Methode für die grenzüberschreitende Beteiligung berechnet wird. (155) Da die maximale Eintrittskapazität, die für die Beteiligung ausländischer Kapazitäten zur Verfügung steht, eine Schätzung darstellt, in welchem Maße ausländische Kapazitäten bei hoher Systembelastung zur Angemessenheit der Stromerzeugung beitragen können, darf dieselbe Kapazität nicht zweimal für denselben Lieferzeitraum durch die Primärauktionen und ergänzenden Auktionen zugeteilt werden. (156) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Formel zur Berechnung der für die grenzüberschreitende Beteiligung an ergänzenden Auktionen angebotenen Kapazität angemessen ist. 5.3.3.2.   Frequenz der Auktionen (157) Zu den Unterschieden bei der Frequenz der Auktionen zwischen Primärauktionen und ergänzenden Auktionen verweist die Kommission auf die Begründung in Abschnitt 5.3.2.2 und hält sie für angemessen, da die ergänzenden Auktionen erst nach Abschluss der Primärauktionen durchgeführt werden und auch nur dann, wenn in diesen Auktionen nicht genügend Kapazität beschafft wurde, um die in der NRAA ermittelten Bedenken bezüglich der Angemessenheit für den von diesen Auktionen abgedeckten Lieferzeitraum auszuräumen. 5.3.3.3.   Vertragsdauer und Länge des Lieferzeitraums (158) In Artikel 64 Absatz 2c Buchstabe c der Elektrizitätsverordnung ist vorgesehen, dass für die Kapazität, die Emissionen über den Emissionsgrenzwert hinaus ausstößt, Zahlungen getätigt werden oder ihr gegenüber Verpflichtungen für künftige Zahlungen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr und für einen Lieferzeitraum, der nicht die Dauer der Freistellung überschreitet, eingegangen werden dürfen. (159) Erzeugungseinheiten, die den Emissionsgrenzwert nicht einhalten, erhalten die Möglichkeit, Verträge mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr abzuschließen (siehe Erwägungsgrund 28). Sie können in den ergänzenden Auktionen einen Vertrag mit einer Laufzeit von sechs Monaten (zweites Halbjahr 2025) oder einem Jahr (2026, 2027 oder 2028) abschließen. (160) Die Jahresverträge dürfen die Laufzeit der beantragten Freistellung, die am 31. Dezember 2028 endet, nicht überschreiten. Dementsprechend werden Verpflichtungen für Kapazitätszahlungen nur bis spätestens Ende 2028 eingegangen (siehe Erwägungsgrund 37). (161) Daher entsprechen die Vertragsdauer und Länge des Lieferzeitraums den Anforderungen des Artikels 64 Absatz 2c Buchstabe c der Elektrizitätsverordnung. 5.3.3.4.   Zur Ausräumung der Bedenken bezüglich der Angemessenheit erforderliche Kapazität (162) Gemäß Artikel 64 Absatz 2c Buchstabe c der Elektrizitätsverordnung darf durch ein zusätzliches Auktionsverfahren ausschließlich die Kapazität beschafft werden, die erforderlich ist, um die in Absatz 2c Buchstabe b genannten Bedenken bezüglich der Angemessenheit auszuräumen. (163) Polen hat bestätigt, dass für den Fall, dass die Ergebnisse der NRAA die Notwendigkeit ergänzender Auktionen belegen, diese Auktionen auf die Beschaffung der Kapazitätsmenge beschränkt werden, die zur Erfüllung des Zuverlässigkeitsstandards erforderlich ist und nach der in Erwägungsgrund 35 dargelegten Formel ermittelt wird (31). (164) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Verfahrensanforderung nach Artikel 64 Absatz 2c Buchstabe c der Elektrizitätsverordnung erfüllt ist, da mit der in Erwägungsgrund 35 dargelegten Formel sichergestellt wird, dass bei den ergänzenden Auktionen nur die Kapazitätsmenge kontrahiert wird, die erforderlich ist, um die Bedenken bezüglich der Angemessenheit auszuräumen. (165) Die NRAA sollte jedoch, wie in Erwägungsgrund 145 beschrieben, aktualisiert und von der NRB überprüft werden (siehe Erwägungsgrund 150). 5.4.   Bewertung des Berichts zum Antrag auf Freistellung, einschließlich der Auswirkungen der beantragten Freistellung auf die Treibhausgasemissionen (166) In Artikel 64 Absatz 2c heißt es: „Die Kommission bewertet die Auswirkungen des in Absatz 2b genannten Antrags hinsichtlich der Treibhausgasemissionen. Die Kommission kann die Freistellung nach Prüfung des in Artikel 64 Absatz 2d genannten Berichts gewähren.“ (167) Gemäß Artikel 64 Absatz 2d der Elektrizitätsverordnung ist dem Antrag auf Freistellung ein Bericht des Mitgliedstaats beizufügen, der Folgendes enthält: a) eine Bewertung der Auswirkungen der Freistellung hinsichtlich der Treibhausgasemissionen und auf den Übergang zu erneuerbarer Energie, mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung; b) einen Plan mit Etappenzielen für die Abkehr von der Beteiligung der in Absatz 2b genannten Erzeugungskapazität an Kapazitätsmechanismen bis zum Ablauf der Freistellung, einschließlich eines Plans zur Beschaffung der erforderlichen Ersatzkapazität im Einklang mit dem indikativen nationalen Zielpfad für den Gesamtanteil erneuerbarer Energie und einer Bewertung der Investitionshemmnisse, die dazu führen, dass in dem unter Buchstabe a des Absatzes 2c genannten wettbewerblichen Angebotsverfahren nicht genügend Gebote abgegeben werden. (168) Polen hat einen Bericht vorgelegt, der alle in Artikel 64 Absatz 2d aufgeführten Elemente enthält. Im Einzelnen hat Polen Folgendes vorgelegt: — eine Bewertung der Auswirkungen der Freistellung auf die Treibhausgasemissionen (siehe Erwägungsgründe 56 bis 61), — eine Bewertung der Auswirkungen auf die Energiewende (siehe Erwägungsgründe 62 bis 66), — eine Bewertung der Investitionshemmnisse auf der Grundlage von Erhebungen des Ministeriums und der NRB (siehe Erwägungsgründe 67 bis 71) und — einen Plan für die Abkehr von der Teilnahme von Kapazitäten, die den Emissionsgrenzwert nicht einhalten, am bestehenden Kapazitätsmechanismus (siehe Erwägungsgründe 72 bis 85). (169) In dem Bericht vergleicht Polen bei der Bewertung der Auswirkungen der Freistellung auf die Treibhausgasemissionen die beiden in der NRAA dargestellten Szenarien: das Szenario, in dem die Kapazität, die den Emissionsgrenzwert nicht einhält, unter die beantragte Freistellung fällt, und das Szenario, in dem die beantragte Freistellung nicht angewandt wird. (170) Die Kommission stellt fest, dass die Treibhausgasemissionen in dem Szenario, in dem die beantragte Freistellung angewandt wird, höher sind, da dieses Szenario eine stärkere Nutzung der Kohleverstromung im System beinhaltet. Der Anstieg der Treibhausgasemissionen ist jedoch moderat (siehe Erwägungsgrund 59). Darüber hinaus würde die Freistellung nur für eine begrenzte Anzahl von Jahren gelten (2025-2028) und ausschließlich die Beschaffung derjenigen Kapazität erlauben, die erforderlich ist, um die in der NRAA — die geändert werden sollte, wie in den Erwägungsgründen 145 und 150 dargelegt — ermittelten Bedenken bezüglich der Angemessenheit auszuräumen. Sollte die geänderte NRAA weiterhin Bedenken bezüglich der Angemessenheit ergeben, die durch die Primärauktionen nicht ausgeräumt werden können, wäre Polen ohne die Freistellung nicht in der Lage, seinen Zuverlässigkeitsstandard zu erfüllen. (171) Die Kommission stellt ferner fest, dass es aus den in den Erwägungsgründen 59, 74 und 81 dargelegten Gründen unwahrscheinlich ist, dass in dem von der Freistellung abgedeckten Zeitraum ohne öffentliche Unterstützung neue regelbare Kapazitäten auf den Markt gelangen werden. Nach Ablauf der Freistellung sind Kapazitäten, deren Emissionen den Emissionsgrenzwert überschreiten, nicht mehr zur Teilnahme am Kapazitätsmarkt berechtigt. (172) Polen geht davon aus, dass nur eine begrenzte Zahl dieser Kapazitäten auf dem Energiemarkt rentabel sein wird, da es keine finanziellen Anreize gibt, die Wartungs- und Betriebskosten hoch sind und die Zahl der Betriebsstunden und die entsprechenden Einnahmen gering sind. Dies dürfte dazu führen, dass solche Kraftwerke nach Ablauf der Freistellung stillgelegt werden (siehe Erwägungsgrund 73). Die Kommission stellt fest, dass der prognostizierte Rückgang des Anteils der Kohleverstromung Anreize für private und öffentliche Investitionen zur Ersetzung von Kohleverstromungskapazitäten bieten dürfte. Die Freistellung würde somit sicherstellen, dass solche Investitionen angemessen geplant werden können, um mittelfristig einen geordneten Übergang zu einem weniger CO2-intensiven Elektrizitätssystem zu erleichtern und gleichzeitig die Risiken für die Energieversorgungssicherheit zu mindern. (173) Darüber

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.