Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/341 der Kommission vom 11. August 2025 zur Gewährung einer Freistellung von Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den polnischen Kapazitätsmechanismus zugunsten der Republik Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5575)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

hinaus erkennt die Kommission an, dass Polen für den von der beantragten Freistellung abgedeckten Zeitraum bereits über den bestehenden Kapazitätsmechanismus und andere Förderregelungen emissionsärmere Kapazitäten beschafft hat oder zu beschaffen beabsichtigt (siehe Erwägungsgründe 76 und 78). Die Ergebnisse der Primärauktionen, insbesondere der jüngsten (siehe Erwägungsgrund 78), zeigen, dass Kapazitäten, die den Emissionsgrenzwert einhalten, bei Kapazitätsauktionen erfolgreich waren. (174) Was rechtliche Reformen zur Förderung der Investitionen anbelangt, die erforderlich sind, um die Kohleverstromung zu ersetzen, wird Polen die in seinem Umsetzungsplan vorgesehenen Maßnahmen weiter durchführen. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass Polen zusätzliche Regulierungsmaßnahmen mit einem Umsetzungszeitplan vorgeschlagen hat, z. B. die Aufhebung von Beschränkungen für den Ausbau der Onshore-Windenergie, die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens und die Verbesserung des Netzanschlussverfahrens. Diese Maßnahmen werden günstigere Marktbedingungen für Investitionen in erneuerbare Energien, Laststeuerung, Speicherung, Erzeugung durch Erdgas sowie Übertragungs- und Verbindungskapazitäten schaffen (siehe Erwägungsgründe 82 bis 85). 6.   DAUER DER FREISTELLUNG (175) Gemäß Artikel 64 Absatz 2c letzter Unterabsatz der Elektrizitätsverordnung kann die Freistellung bis zum 31. Dezember 2028 angewandt werden, sofern die in Abschnitt 5.3 festgelegten Bedingungen während der gesamten Dauer der Freistellung erfüllt sind. (176) Mit dieser Anforderung soll sichergestellt werden, dass bei einer Freistellung für drei Jahre die in Artikel 64 Absatz 2c Buchstaben a bis c festgelegten Bedingungen nicht nur zum Zeitpunkt der Gewährung der Freistellung, sondern bis zum Ende des Dreijahreszeitraums erfüllt sind. (177) Wie aus Erwägungsgrund 2 hervorgeht, hat Polen für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2028 eine Freistellung von der Anforderung in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Elektrizitätsverordnung beantragt. (178) Die Kommission verweist auf die Bewertung in Abschnitt 5.3 und ist der Auffassung, dass die in Artikel 64 Absatz 2c Buchstaben a bis c der Elektrizitätsverordnung festgelegten Bedingungen für das Lieferjahr 2025 erfüllt sind. Die Kommission bedauert, dass Polen die erste ergänzende Auktion im Mai 2025 und damit vor Erlass dieses Beschlusses durchgeführt hat. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die erste ergänzende Auktion unter der Bedingung durchgeführt wurde, dass die endgültigen Auktionsergebnisse erst nach Erlass dieses Beschlusses bekannt gegeben werden (siehe Erwägungsgrund 30). (179) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass Polen Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen auch in den folgenden Lieferjahren erfüllt werden (siehe z. B. Erwägungsgründe 27, 31 und 34). Die Kommission stellt fest, dass Polen bei Bedarf ergänzende Auktionen für die folgenden Lieferzeiträume durchführen würde: für das zweite Halbjahr 2025 (Halbjahresvertrag) und für die Lieferjahre 2026, 2027 und 2028 (Jahresverträge). (180) Polen sollte die Kommission über jede Änderung der Bedingungen gemäß Artikel 64 Absatz 2c Buchstaben a bis c der Elektrizitätsverordnung während des von der Freistellung abgedeckten Zeitraums unterrichten. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (181) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wird Polen unter den in Artikel 1 dieses Beschlusses beschriebenen Bedingungen eine Freistellung nach Artikel 64 Absatz 2b der Elektrizitätsverordnung gewährt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Republik Polen wird unter den folgenden Bedingungen eine Freistellung von Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943 in Bezug auf den Emissionsgrenzwert für den bestehenden Kapazitätsmechanismus, der von der Kommission vor dem 4. Juli 2019 genehmigt wurde, gewährt: a) Polen ändert die NRAA, um den in Erwägungsgrund 145 dargelegten Punkten Rechnung zu tragen. Die NRAA enthält insbesondere Folgendes: i) eine Schätzung der Strommenge, die Polen künftig ausführen wird, auf der Grundlage des Ergebnisses einer Modellierung und unter Verwendung realistischer Annahmen und ii) eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit für die Abschaltung, die vorübergehende Stilllegung und den Neubau von Erzeugungsanlagen auf der Grundlage der geschätzten Einnahmen und Kosten über einen Zeitraum von zehn Jahren und nicht nur für ein einziges Jahr und iii) eine Begründung der Annahmen zu den Wartungsmustern anhand der tatsächlichen Wartungspläne und eine Erläuterung, wie diese Muster mit den Schätzungen in der NRAA zusammenhängen, um nachzuweisen, dass sie eine nationale Besonderheit des polnischen Kraftwerksparks darstellen. b) Die polnische NRB prüft, ob die Gesamtkapazität, die im Rahmen der aktualisierten NRAA beschafft werden soll, gerechtfertigt ist und insbesondere, ob sie dem Bedarf des Systems bei zeitgleicher Knappheit entspricht. Artikel 2 Die Republik Polen kann gestatten, dass für eine Erzeugungskapazität, die vor dem 4. Juli 2019 die kommerzielle Erzeugung aufgenommen hat und die Emissionen von mehr als 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je kWh Elektrizität ausstößt, ausnahmsweise im Rahmen des bestehenden Kapazitätsmechanismus, der von der Kommission vor dem 4. Juli 2019 gebilligt wurde, Zahlungen getätigt werden bzw. ihr gegenüber Verpflichtungen für künftige Zahlungen nach dem 1. Juli 2025 eingegangen werden. Artikel 3 Die gewährte Freistellung gemäß Artikel 1 gilt bis zum 31. Dezember 2028, sofern die in Artikel 64 Absatz 2c der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Bedingungen während der gesamten Dauer der Freistellung erfüllt sind. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 11. August 2025 Für die Kommission Dan JØRGENSEN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54. (2)   ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1747/oj. (3)  Beschluss der Kommission vom 7. Februar 2018 über die staatliche Beihilfe SA.46100 (2017/N) — Polen — Geplanter polnischer Kapazitätsmechanismus. (4)  Zusätzliche Auktionen für die Lieferjahre 2027 und 2028, die 2026 bzw. 2027 durchgeführt werden sollen. (5)  PSE S.A., Veröffentlichung eines Berichts gemäß Artikel 15 Buchstabe i des Energiegesetzes, https://www.pse.pl/-/publikacja-raportu-zgodnie-z-art-15-i-ustawy-prawo-energetyczne?safeargs=696e686572697452656469726563743d747275652672656469726563743d253246686f6d65. (6)  Gemäß Artikel 6 des polnischen Gesetzes vom 24. Januar 2025 zur Änderung des Kapazitätsmarktgesetzes (Gesetzblatt 2025, Pos. 159). (7)  Gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Elektrizitätsverordnung bezeichnet der VOLL „eine Schätzung des Strompreises in EUR/MWh, den die Kunden höchstens zu zahlen bereit sind, um einen Ausfall der Stromversorgung abzuwenden“. (8)  Am 2. Oktober 2020 genehmigte die ACER die Methode zur VOLL-Berechnung (im Folgenden „VOLL-Methode“), die Methode zur CONE-Berechnung (im Folgenden „CONE-Methode“) und die Methode zur Berechnung des Zuverlässigkeitsstandards (im Folgenden „RS-Methode“). Die drei Methoden werden zusammen als „Methode zur Berechnung der Angemessenheitsparameter“ bezeichnet. https://acer.europa.eu/sites/default/files/documents/Decisions_annex/ACER%20Decision%2023-2020%20on%20VOLL%20CONE%20RS%20-%20Annex%20I.pdf. (9)  Definiert als die durchschnittliche Stundenzahl pro Jahr, in der die Nachfrage bei normalem Betrieb des Systems voraussichtlich nicht gedeckt wird. (10)  Die polnische NRB hat für den VOLL 80,6 Tausend PLN/MWh, für den festen CONE 559 608 PLN/MWh und für den variablen CONE 0 PLN/MWh berechnet. (11)  Online abrufbar unter https://dziennikustaw.gov.pl/DU/2024/1389. (12)  Am 2. Oktober 2020 genehmigte die ACER die Methode zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene (im Folgenden „ERAA-Methode“) gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung. Siehe Beschluss der ACER über die ERAA-Methode unter https://www.acer.europa.eu/sites/default/files/documents/Individual%20Decisions_annex/ACER%20Decision%2024-2020%20on%20ERAA%20-%20Annex%20I_1.pdf. (13)  Abrufbar unter https://www.entsoe.eu/eraa/2023/. (14)  Abrufbar unter https://www.entsoe.eu/eraa/2024/. (15)  Stellungnahme Nr. 01/2025 der ACER vom 3. Februar 2025 zu den Unterschieden zwischen der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf der Ebene Polens und der Abschätzung der Ressourcen auf europäischer Ebene für 2023. (16)  Abrufbar unter https://www.pse.pl/documents/20182/51490/250422_Opinion_response.pdf. (17)  Abrufbar unter https://www.acer.europa.eu/sites/default/files/documents/Individual%20Decisions/ACER%20Decision%2036-2020%20on%20cross-border%20participation_XBP%20CM_0.pdf. (18)  Bei den Kohlekapazitäten im Stromerzeugungsmix nach dem Auslaufen der Freistellung handelt es sich um bestehende Kapazitäten, die im Rahmen des bestehenden Kapazitätsmechanismus vor dem 31. Dezember 2019 durch mehrjährige Vereinbarungen kontrahiert wurden. (19)  Polen weist darauf hin, dass die Erhebung allen Marktteilnehmern offenstand. Zu den 120 Teilnehmern gehörten unter anderem Stromerzeuger, Versorger, Betreiber, Aggregatoren und (gewerbliche) Abnehmer. (20)  Aus den Abbildungen 2 und 3 dieses Beschlusses geht hervor, dass die Kohlekapazitäten im Zeitraum 2028-2030 im Vergleich zu den Vorjahren nur begrenzt zurückgehen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es sich bei den Kohlekapazitäten im Stromerzeugungsmix nach dem Auslaufen der Freistellung um bestehende Kapazitäten handelt, die im Rahmen des bestehenden Kapazitätsmechanismus vor dem 31. Dezember 2019 durch mehrjährige Vereinbarungen kontrahiert wurden. (21)  In der NRAA wird davon ausgegangen, dass diese Kapazitäten durch neue, bestehende oder geplante Förderregelungen und durch marktbasierte Projekte beschafft werden. (22)  Die Kapazitätsverpflichtung ist niedriger als die installierte Kapazität der Kraftwerke, d. h. derjenigen, die jedes Jahr in den Markt eintreten dürften. (23)  Staatliche Beihilfe SA.109707 (2024/C) (ex 2024/N) — Polen — Beihilfemaßnahmen für das erste Kernkraftwerk in Polen. (24)  Staatliche Beihilfe SA.51192 (2019/N) — Polen — KWK-Unterstützung und staatliche Beihilfe; SA.52530 (2019/N) — Polen — Ermäßigungen der KWK-Umlage für energieintensive Verbraucher. (25)  Staatliche Beihilfe SA.64713 (2021/N) — Polen — Verlängerung der Förderregelung für erneuerbare Energiequellen. (26)  Staatliche Beihilfe SA.55940 (2021/N) — Polen — Regelung zur Förderung der Offshore-Windenergie. (27)  Die vorgeschlagenen Lösungen müssen von der Kommission als staatliche Beihilfe genehmigt werden. (28)  Abrufbar unter https://circabc.europa.eu/ui/group/8f5f9424-a7ef-4dbf-b914-1af1d12ff5d2/library/6184db18-c5ad-4c82-a2d3-1d2564e1a7a7/details. (29)  Die Kapazitätsmechanismen b) dürfen keine unnötigen Marktverzerrungen herbeiführen und den zonenübergreifenden Handel nicht beschränken, c) dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Angehen der Bedenken bezüglich der Angemessenheit erforderlich ist, d) müssen die Kapazitätsanbieter in einem transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerblichen Verfahren auswählen, e) müssen Anreize für Kapazitätsanbieter bieten, damit die Kapazitätsanbieter in Zeiten voraussichtlich hoher Systembelastung zur Verfügung stehen, f) müssen vorsehen, dass die Vergütung nach einem wettbewerblichen Verfahren bestimmt wird, g) müssen die technischen Voraussetzungen für die Beteiligung von Kapazitätsanbietern im Vorfeld des Auswahlverfahrens vorsehen, h) müssen allen Ressourcen, die die erforderliche technische Leistung erbringen können, offenstehen, einschließlich Energiespeicherung und Laststeuerung, und i) müssen vorsehen, dass Kapazitätsanbietern, die bei hoher Systembelastung nicht zur Verfügung stehen, angemessene Sanktionen auferlegt werden. (30)  Bei den festen Betriebskosten bestehender Kohlekraftwerke und den Annahmen zur Laststeuerung und Speicherkapazität sowie zu Kernenergie, Solarenergie und Windkraft wurden länderspezifische Kostenannahmen zugrunde gelegt. Für die Schätzung der Kosten potenzieller neuer Eintrittstechnologien wurde die jüngste CONE-Studie herangezogen. (31)  Siehe Erwägungsgrund 36 zur geschätzten ATC für die ergänzenden Auktionen für die Lieferjahre 2025 bis 2028. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/341/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.