Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/341 der Kommission vom 11. August 2025 zur Gewährung einer Freistellung von Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den polnischen Kapazitätsmechanismus zugunsten der Republik Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5575)

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barer Energie erreicht wird. (80) In der NRAA wird zudem von einer Ausweitung der Laststeuerung ausgegangen. Die im Rahmen des bestehenden Kapazitätsmechanismus beschaffte explizite Laststeuerungskapazität wird bis 2029 auf 1 600 MW steigen und sich auf diesem Niveau stabilisieren. Zusätzlich zur expliziten Laststeuerung wird die implizite Laststeuerung in den in der Bewertung berücksichtigten Folgejahren schrittweise zunehmen. Diese implizite Laststeuerung umfasst Flexibilitätsleistungen durch Wasserstofferzeugung, Kraft-Wärme-Kopplung und Elektrofahrzeuge. Bis 2030 wird die implizite Laststeuerung eine Verlagerung von etwa 500 MW ermöglichen, die bis 2033 auf etwa 3 000 MW ansteigen und danach weiter zunehmen wird. Zusammen werden diese Mechanismen eine Verlagerung von bis zu 20 % der Inlandsnachfrage von Spitzentarifzeiten auf Zeiten mit niedrigeren Preisen ermöglichen. (81) Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 76 beschriebenen Maßnahmen plant Polen, den Aufbau emissionsarmer Kraftwerke weiter zu unterstützen. Die wichtigsten Förderregelungen sind: — eine Regelung für den Bau und die Inbetriebnahme eines neuen Kernkraftwerks mit einer Leistung von bis zu 3 750 MW, das in der zweiten Hälfte der 2030er-Jahre in Betrieb genommen werden soll (23); — eine Regelung zur Förderung des Ausbaus neuer hocheffizienter KWK-Blöcke mit einer installierten Gesamtkapazität von 5 100 MW bis 2028, die es ermöglichen wird, kohlebasierte Fernwärmekessel durch KWK-Blöcke zu ersetzen, die hauptsächlich mit Erdgas betrieben werden (24); — Regelungen für erneuerbare Energien zur Förderung u. a. der Installation von 3 000 MW Onshore-Windenergiekapazität, 9 000 MW Solarenergie (PV), 180 MW Wasserkraft, 300 MW landwirtschaftlichem Biogas, 660 MW Biomasse und Biogasanlagen (zwischen 2022 und 2027) (25) und bis zu 10,9 GW Offshore-Windenergie (zwischen 2025 und 2028) (26); — etwa 3 100 GW Biomethan pro Jahr, was den Bau von etwa 50 Anlagen erforderlich macht, wobei jede Anlage durchschnittlich 2,8 MW Energie in Stromäquivalente umwandelt (27). (82) Was die Regulierungsmaßnahmen anbelangt, so wird Polen seinen Umsetzungsplan, der Reformen des Strommarkts in fünf Bereichen umfasst, weiter durchführen: Regelreservemarkt, Laststeuerung, Endkundenmarkt, Netzausbau und grenzüberschreitende Verbindungsleitungen sowie Vergabebeschränkungen. Seit der Annahme des Umsetzungsplans setzt Polen die Marktreformen kontinuierlich um und hat die Fortschritte bei der Umsetzung in vier Monitoring-Berichten veröffentlicht. So werden beispielsweise einige Investitionsprojekte durchgeführt (z. B. der zweite Abschnitt der Verbindungsleitung zwischen Mikułowa und Świebodzice (400 kV)) und intelligente Zähler eingeführt, um das im Plan festgelegte Ziel zu verwirklichen, bis 2028 80 % der Endnutzer zu erreichen. (83) Zusätzlich zu den im Umsetzungsplan genannten Reformen schlagen die polnischen Behörden Regulierungsreformen im Sektor der erneuerbaren Energien und Änderungen des Rechtsrahmens für den Stromnetzanschluss vor, um die in Abschnitt 3.3.3 genannten regulatorischen Hemmnisse und Investitionshindernisse zu beseitigen. (84) Im Sektor der erneuerbaren Energien zielen die wichtigsten geplanten Maßnahmen darauf ab, die Nettorechnung für Prosumenten attraktiver zu machen, das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, die 10H-Regel (die besagt, dass der Mindestabstand zwischen einer Windkraftanlage und einem Wohngebäude mindestens dem Zehnfachen der Höhe der geplanten Windkraftanlage entsprechen muss) abzuschaffen, den Anschluss von Mikroanlagen mit Stromspeicher an das Verteilernetz zu fördern und Investitionen in Offshore-Windparks zu beschleunigen und zu straffen. Polen plant, diese Maßnahmen im Jahr 2025 umzusetzen. (85) Was den Stromnetzanschluss anbelangt, so möchte Polen die Planung für den Ausbau der Übertragungs- und Verteilernetze verbessern und die Zahl der Anlagen, die angeschlossen werden können, durch die Einführung vereinfachter Verfahren erhöhen. Dazu gehören die Einrichtung zentraler Online-Plattformen mit regelmäßig aktualisierten Informationen über eingereichte Anträge und den Stand ihrer Bearbeitung oder über verfügbare Netzanschlusskapazitäten sowie die Aufnahme einer Verpflichtung zur Erreichung von Etappenzielen in die Netzanschlussverträge. Polen plant, diese Maßnahmen im Jahr 2025 umzusetzen. (86) Darüber hinaus wird Polen, wie auch in dem Plan mit Etappenzielen dargelegt (siehe Abbildung 3 in Erwägungsgrund 75), nach dem Auslaufen der Freistellung weiterhin dafür sorgen, dass die kohlebasierte Erzeugungskapazität schrittweise durch emissionsärmere Kapazität ersetzt wird. Diese Kapazität wird aktuell bzw. in Zukunft über den bestehenden Kapazitätsmechanismus und andere Förderregelungen beschafft und zu Marktbedingungen in das System integriert. Gleichzeitig wird Polen die in seinem Umsetzungsplan (28) genannten Reformen und die anderen in Erwägungsgrund 83 genannten Regulierungsmaßnahmen weiter umsetzen, um günstige Marktbedingungen sowohl für öffentliche als auch für private Investitionen zu schaffen. 4.   IM RAHMEN DER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN (87) Wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, führte die Kommission vom 14. Februar 2025 bis zum 17. März 2025 eine öffentliche Konsultation zu dem Antrag durch. Es ging eine Stellungnahme ein. (88) Der Teilnehmende stellt fest, dass die Beteiligung ausländischer Ressourcen an Auktionen im Rahmen des bestehenden Kapazitätsmechanismus von der NRAA bestimmt werde. Er verweist auf die Stellungnahme der ACER (siehe Abschnitt 3.2.3 dieses Beschlusses) und bringt vor, dass in der NRAA der Beitrag ausländischer Ressourcen, die zur Deckung der polnischen Nachfrage erforderlich seien, zu niedrig angesetzt sei. Dies führe dazu, dass ausländische Kapazitäten nur in begrenztem Umfang an den Auktionen teilnehmen dürften. (89) Insbesondere bringt der Teilnehmende vor, dass Polen eine Formel zur Bestimmung des Umfangs der ergänzenden Auktionen anwende (siehe Erwägungsgrund 35), die dazu führen könnte, dass ausländische Ressourcen von der Teilnahme an den Auktionen ausgeschlossen würden. (90) In Erwiderung auf diese Vorbringen stellt Polen fest, dass Kraftwerke im Synchrongebiet berechtigt gewesen seien, an der Hauptauktion für das Lieferjahr 2027 und darüber hinaus sowie an den zusätzlichen Auktionen für das Lieferjahr 2025 und darüber hinaus teilzunehmen. Ausländische Kraftwerke kämen für einjährige Verträge in Betracht. (91) Zu den ergänzenden Auktionen bestätigt Polen, dass der Umfang der zur Teilnahme berechtigten ausländischen Kapazitäten durch die in den Erwägungsgründen 10 und 35 genannten Parameter bestimmt werde. (92) Polen stellt klar, dass diese Parameter den Zweck der ergänzenden Auktionen widerspiegelten, nämlich die Beschaffung der fehlenden Kapazität und nicht die erneute Kontrahierung der Kapazität, die bereits in früheren Auktionen für denselben Lieferzeitraum gesichert worden sei. Andernfalls würde die maximale Eintrittskapazität überschritten und das für die grenzüberschreitende Beteiligung angebotene Volumen wäre größer als das, was zur Angemessenheit des polnischen Elektrizitätssystems beitragen könne. (93) Schließlich weist Polen darauf hin, dass für die ergänzende Auktion im zweiten Halbjahr 2025 die gesamte Kapazität für die ausländische Beteiligung zur Verfügung gestanden habe, d. h. 1 169 MW für das Synchrongebiet, 365 MW für Litauen und 593 MW für Schweden. 5.   BEWERTUNG DER BEANTRAGTEN FREISTELLUNG 5.1.   Rechtsgrundlage (94) Gemäß Artikel 64 Absätze 2b, 2c und 2d der Elektrizitätsverordnung kann eine Freistellung von Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung gewährt werden, wenn die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind. 5.2.   Artikel 64 Absatz 2b der Elektrizitätsverordnung (95) Gemäß Artikel 64 Absatz 2b der Elektrizitätsverordnung „können die Mitgliedstaaten beantragen, dass für eine Erzeugungskapazität, die vor dem 4. Juli 2019 die kommerzielle Erzeugung aufgenommen hat und die Emissionen von mehr als 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je kWh Elektrizität und mehr als 350 kg CO2 aus fossilen Brennstoffen im Jahresdurchschnitt je installierte kWe ausstößt, unter Vorbehalt der Einhaltung der Artikel 107 und 108 AEUV ausnahmsweise im Rahmen eines Kapazitätsmechanismus, der von der Kommission vor dem 4. Juli 2019 gebilligt wurde, Zahlungen getätigt werden dürfen bzw. ihr gegenüber Verpflichtungen für künftige Zahlungen nach dem 1. Juli 2025 eingegangen werden dürfen“. (96) Die beantragte Freistellung würde für bestehende Kraftwerke gelten, die den Emissionsgrenzwert überschreiten. Für solche Kraftwerke dürften ausnahmsweise im Rahmen des bestehenden Kapazitätsmechanismus, der von der Kommission im Februar 2018 nach den Beihilfevorschriften gebilligt wurde (siehe Erwägungsgrund 27), Zahlungen getätigt bzw. ihnen gegenüber Verpflichtungen für künftige Zahlungen nach dem 1. Juli 2025 eingegangen werden (siehe Erwägungsgrund 5). (97) Dieser Beschluss greift der Prüfung, ob die Artikel 107 und 108 AEUV eingehalten werden, nicht vor. (98) In Anbetracht der obigen Ausführungen sind die Anforderungen des Artikels 64 Absatz 2b der Elektrizitätsverordnung erfüllt. 5.3.   Artikel 64 Absatz 2c der Elektrizitätsverordnung (99) In Artikel 64 Absatz 2c der Elektrizitätsverordnung heißt es: „Die Kommission bewertet die Auswirkungen des in Absatz 2b genannten Antrags hinsichtlich der Treibhausgasemissionen. Die Kommission kann die Freistellung nach Prüfung des in Absatz 2d genannten Berichts gewähren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Mitgliedstaat hat am oder nach dem 4. Juli 2019 ein wettbewerbliches Angebotsverfahren gemäß Artikel 22 und für einen Lieferzeitraum nach dem 1. Juli 2025 durchgeführt, mit dem die Beteiligung von Kapazitätsanbietern, die die Anforderungen des Artikels 22 Absatz 4 erfüllen, maximiert werden soll; b) die Menge der im Rahmen des wettbewerblichen Angebotsverfahrens gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes angebotenen Kapazität ist nicht ausreichend, um die gemäß Artikel 20 Absatz 1 ermittelten Bedenken bezüglich der Angemessenheit für den von diesem Angebotsverfahren abgedeckten Lieferzeitraum auszuräumen; c) für die Erzeugungskapazität, die Emissionen von mehr als 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je kWh Elektrizität ausstößt, werden Zahlungen getätigt oder es werden ihr gegenüber Verpflichtungen für künftige Zahlungen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr und für einen Lieferzeitraum, der nicht die Dauer der Freistellung überschreitet, eingegangen, und sie wird durch ein zusätzliches Beschaffungsverfahren beschafft, das allen Anforderungen des Artikels 22 mit Ausnahme der Anforderungen in Absatz 4 Buchstabe b des genannten Artikels genügt und ausschließlich die Kapazität betrifft, die erforderlich ist, um die unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten ermittelten Bedenken bezüglich der Angemessenheit auszuräumen. Die Freistellung gemäß diesem Absatz kann bis zum 31. Dezember 2028 angewandt werden, sofern die darin festgelegten Bedingungen während der gesamten Dauer der Freistellung erfüllt sind.“ 5.3.1.   Artikel 64 Absatz 2c Buchstabe a: Primärauktionsverfahren (Hauptauktion und zusätzliche Auktionen) (100) Polen hat nach dem 31. Dezember 2019 Primärauktionen für einen Lieferzeitraum nach dem 1. Juli 2025 durchgeführt (siehe Erwägungsgründe 22 und 26). Maximierte Beteiligung von Kapazitätsanbietern, die die Emissionsgrenzwerte einhalten, an Primärauktionen (101) Diese Primärauktionen standen bestehenden und neuen Stromerzeugern, Laststeuerungsanbietern und Betreibern von Energiespeichern in Polen und den benachbarten Mitgliedstaaten offen (siehe Erwägungsgrund 10). Nach dem 31. Dezember 2019 waren bestehende Kraftwerke, die den Emissionsgrenzwert nicht einhielten, von der Teilnahme ausgeschlossen (siehe Erwägungsgrund 8). (102) Kapazitätseinheiten, die den Emissionsgrenzwert erfüllten, standen nicht im Wettbewerb mit Einheiten, die den Emissionsgrenzwert in der Primärauktion nicht einhielten. Darüber hinaus konnten sich Kapazitätseinheiten, die den Emissionsgrenzwert einhielten, Verträge mit längerer Laufzeit sichern als Einheiten, die an zusätzlichen oder ergänzenden Auktionen teilnahmen, bei denen die Laufzeit maximal ein Jahr beträgt. (103) Der in Erwägungsgrund 17 genannte grüne Bonus schafft einen zusätzlichen Anreiz für CO2-arme Kapazitäten, an Primärauktionen teilzunehmen. Bei Gleichstand haben Kapazitätsanbieter mit niedrigeren Emissionsfaktoren einen deutlichen Vorteil gegenüber denjenigen mit höheren Emissionsfaktoren, und Kapazitäten, die weniger als 450 g CO2/MWh ausstoßen, können sich sogar noch länger laufende Verträge sichern als andere Kapazitätsanbieter. (104) Die bereits durchgeführten Primärauktionen für die Lieferjahre 2025 bis 2029 haben zu einem spürbaren Anstieg der kontrahierten Kapazitäten geführt, die den Emissionsgrenzwert einhalten (z. B. Batteriespeicheranlagen und gasbefeuerte Anlagen) (siehe Erwägungsgrund 78). (105) Schließlich können Kapazitätseinheiten, die den Emissionsgrenzwert einhalten, auch an ergänzenden Auktionen teilnehmen (siehe Erwägungsgrund 32). Diese Auktionen werden nur durchgeführt, wenn in den Primärauktionen nicht die erforderliche Kapazitätsmenge beschafft werden kann, um die Bedenken bezüglich der Angemessenheit auszuräumen (siehe Erwägungsgrund 27). (106) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen lässt sich feststellen, dass Polen nach dem 31. Dezember 2019 mehrere wettbewerbliche Angebotsverfahren für einen Lieferzeitraum nach dem 1. Juli 2025 durchgeführt hat, mit denen die Beteiligung von Kapazitätsanbietern, die die Anforderungen des Artikels 22 Absatz 4 der Elektrizitätsverordnung erfüllen, maximiert werden sollen. Einhaltung von Artikel 22 der Elektrizitätsverordnung bei Primärauktionen (107) Die Kommission hat die Gestaltung des polnischen Kapazitätsmechanismus in ihrem Beihilfebeschluss vom 7. Februar 2018 genehmigt. In den Erwägungsgründen 108 bis 120 wird bewertet, ob die Primärauktion mit Artikel 22 der Elektrizitätsverordnung im Einklang steht. (108) In Artikel 22 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung sind spezifische Gestaltungsmerkmale festgelegt, die ein Kapazitätsmechanismus aufweisen muss (29), und Artikel 22 Absatz 3 enthält spezifische Anforderungen an andere Kapazitätsmechanismen als strategische Reserven, z. B. den bestehenden Kapazitätsmechanismus. (109) In Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben g und h der Elektrizitätsverordnung ist festgelegt, dass die technischen Voraussetzungen für die Beteiligung von Kapazitätsanbietern im Vorfeld des Auswahlverfahrens festgelegt werden müssen und dass der Kapazitätsmechanismus allen Ressourcen offenstehen muss, die die erforderliche technische Leistung erbringen können, einschließlich Energiespeicherung und Laststeuerung. Die Präqualifikationsanforderungen für wettbewerbliche Gebotsverfahren, die nach dem 31. Dezember 2019 durchgeführt wurden, wurden vor dem Auswahlverfahren festgelegt (siehe Erwägungsgrund 11), und die Verfahren standen bestehenden und neuen Stromerzeugern, Laststeuerungsanbietern und Betreibern von Energiespeichern mit Sitz in Polen und ausländischen Kapazitäten offen (siehe Erwägungsgrund 10). Darüber hinaus tragen die Vorschriften für den Zugang (siehe Erwägungsgrund 10), die Vorlaufzeiten (siehe Erwägungsgrund 12) und die Vertragslaufzeiten (siehe Erwägungsgründe 15, 16 und 18) den Besonderheiten potenzieller Kapazitätsanbieter Rechnung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Technologien sowie für neue und bestehende Kapazitäten zu gewährleisten. (110) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben d und f der Elektrizitätsverordnung müssen die Kapazitätsanbieter in einem transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerblichen Verfahren ausgewählt werden und ihre Vergütung muss nach einem wettbewerblichen Verfahren bestimmt werden. Im Rahmen des bestehenden Kapazitätsmechanismus werden die Kapazitätsanbieter durch Auktionen ausgewählt. Die Parameter der Auktionen sind öffentlich zugänglich und werden rechtzeitig vor den Auktionen festgelegt (siehe Erwägungsgründe 11 und 13). Die in den Erwägungsgründen 11 und 13 genannten Zulassungskriterien und sonstigen Gestaltungsmerkmale gewährleisten, dass die Auktionen diskriminierungsfrei und wettbewerblich sind. Die Auktionen werden als „Holländische Auktion“ und clearingpreisgebunden veranstaltet und enden, wenn der niedrigste Preis festgestellt wurde, bei dem die Nachfrage dem Angebot entspricht (siehe Erwägungsgrund 13). (111) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Elektrizitätsverordnung dürfen Kapazitätsmechanismen keine unnötigen Marktverzerrungen herbeiführen und den zonenübergreifenden Handel nicht beschränken. Der bestehende Kapazitätsmechanismus vergütet nur die Verfügbarkeit und nicht die tatsächlich erzeugte Elektrizität (siehe Erwägungsgrund 9). Durch das wettbewerbliche Zuweisungsverfahren wird sichergestellt, dass die vom Kapazitätsmarkt erzielten Einnahmen auf das notwendige Minimum beschränkt sind und es dem Großhandelsmarkt ermöglicht wird, angemessene Preis- und Investitionssignale zu senden. Darüber hinaus ist das wettbewerbliche Gebotsverfahren offen und diskriminierungsfrei (siehe Erwägungsgründe 11 und 13). (112) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben e und i der Elektrizitätsverordnung müssen Kapazitätsmechanismen Anreize für Kapazitätsanbieter bieten, damit die Kapazitätsanbieter in Zeiten voraussichtlich hoher Systembelastung zur Verfügung stehen, und vorsehen, dass Kapazitätsanbietern, die bei hoher Systembelastung nicht zur Verfügung stehen, angemessene Sanktionen auferlegt werden. (113) Im Rahmen des bestehenden Kapazitätsmechanismus werden Zahlungen dafür geleistet, dass die Kapazitätsanbieter in Zeiten voraussichtlich hoher Systembelastung zur Verfügung stehen, und es werden Sanktionen auferlegt, wenn sie nicht zur Verfügung stehen (siehe Erwägungsgründe 9 und 20). (114) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Elektrizitätsverordnung darf ein Kapazitätsmechanismus nicht über das hinausgehen, was zum Angehen der Bedenken bezüglich der Angemessenheit erforderlich ist. Mit der in Erwägungsgrund 14 beschriebenen Methode wird sichergestellt, dass diese Anforderung erfüllt wird, indem a) die Bedenken bezüglich der Angemessenheit auf der Grundlage der Zahlungsbereitschaft der Verbraucher für Kapazitäten ermittelt werden (die zu versteigernde Kapazitätsmenge richtet sich nach dem Zuverlässigkeitsstandard) und b) die Kapazitätsmenge, die erforderlich ist, um die Bedenken bezüglich der Angemessenheit auszuräumen, unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Verfügbarkeit von Kapazitäten auf der Grundlage eines Vorschlags des ÜNB und unter Einbeziehung der NRB festgelegt wird. (115) Zur Einhaltung von Artikel 22 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung stellt die Kommission fest, dass der wettbewerbliche Charakter des Zuweisungsverfahrens (siehe Erwägungsgründe 10, 11 und 13) und die Gestaltung der Auktionskurve (siehe Erwägungsgrund 14) gewährleisten, dass der Clearingpreis der Auktion im Einklang mit den Anforderungen des Buchstabens a gegen null geht, wenn genügend Kapazitäten auf dem Markt vorhanden sind. Darüber hinaus umfasst der bestehende Mechanismus einen Sekundärmarkt, um sicherzustellen, dass die Kapazitätsverpflichtungen im Einklang mit Buchstabe c zwischen den berechtigten Kapazitätsanbietern übertragbar sind. Die Anforderung von Buchstabe b, wonach den beteiligten Ressourcen im Rahmen des Kapazitätsmechanismus nur ihre Verfügbarkeit vergütet wird und dass Entscheidungen des Kapazitätsanbieters über die Erzeugung durch die Vergütung nicht beeinflusst werden, ist aus den in Erwägungsgrund 113 dargelegten Gründen erfüllt. (116) Aus den in den vorstehenden Erwägungsgründen dargelegten Gründen stehen die Primärauktionen im Einklang mit Artikel 22 Absätze 1 und 3 der Elektrizitätsverordnung. (117) In Artikel 22 Absatz 4 der Elektrizitätsverordnung sind die Anforderungen in Bezug auf den Emissionsgrenzwert und den CO2-Budgetgrenzwert festgelegt. Polen hat einen Emissionsgrenzwert eingeführt und verhindert, dass bestehende Kraftwerke, deren Emissionen den Grenzwert überschreiten, an Auktionen teilnehmen, die nach dem 31. Dezember 2019 stattfanden (siehe Erwägungsgrund 8). Daher stehen die Primärauktionen, die nach dem 31. Dezember 2019 und für Lieferjahre nach 2025 durchgeführt wurden oder werden, im Einklang mit Artikel 22 Absatz 4 der Elektrizitätsverordnung. (118) Gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Elektrizitätsverordnung müssen die Kapazitätsmechanismen so angepasst werden, dass sie Kapitel IV der genannten Verordnung entsprechen, unbeschadet der Verpflichtungen oder Verträge, die vor dem 31. Dezember 2019 eingegangen oder geschlossen wurden. (119) Die Kommission stellt fest, dass den vor dem 31. Dezember 2019 geschlossenen mehrjährigen Kapazitätsvereinbarungen (siehe Erwägungsgrund 16), die zu künftigen Zahlungen verpflichten, einschließlich derjenigen für die Stromerzeugung, bei der der Emissionsgrenzwert nicht eingehalten wird, im Einklang mit Artikel 22 Absatz 5 der Elektrizitätsverordnung genüge getan wird. (120) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen werden die Bedingungen des Artikels 64 Absatz 2c Buchstabe a als erfüllt angesehen. 5.3.2.   Artikel 64 Absatz 2c Buchstabe b: Primärauktionsverfahren — Kapazitätsmenge ist nicht ausreichend, um Bedenken bezüglich der Angemessenheit auszuräumen (121) Gemäß Artikel 64 Absatz 2c Buchstabe b der Elektrizitätsverordnung setzt die Gewährung der Freistellung voraus, dass die Menge der im Rahmen des wettbewerblichen Angebotsverfahrens gemäß Buchstabe a des genannten Absatzes angebotenen Kapazität nicht ausreichend ist, um die Bedenken bezüglich der Angemessenheit für den von diesem Angebotsverfahren abgedeckten Lieferzeitraum auszuräumen. Die Bedenken bezüglich der Angemessenheit sollten gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung ermittelt werden. 5.3.2.1.   In der NRAA festgestellte Bedenken bezüglich der Angemessenheit (122) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung müssen die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der Ressourcen in ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage der ERAA nach Artikel 23 der Elektrizitätsverordnung beobachten. Ergänzend zur ERAA können die Mitgliedstaaten eine NRAA nach Artikel 24 der Elektrizitätsverordnung durchführen. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung müssen die NRAA einen regionalen Umfang haben und auf der in Artikel 23 Absatz 3 genannten Methode, insbesondere in Artikel 23 Absatz 5 Buchstaben b bis m der Elektrizitätsverordnung, beruhen. (123) Eine NRAA muss sich gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung auf geeignete zentrale Referenzszenarien stützen. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten Sensitivitäten in ihre NRAA aufnehmen, die mit den Besonderheiten von Stromangebot und -nachfrage auf nationaler Ebene in Zusammenhang stehen. Wie in Artikel 3 Absatz 6 der ERAA-Methode erwähnt, können diese Sensitivitäten eine breite Palette von Änderungen der Annahmen über den gesamten betrachteten geografischen Anwendungsbereich abdecken, einschließlich verschiedener Annahmen in Bezug auf Input-Daten wie installierte Kapazitäten, Schwankungen der zonenübergreifenden Kapazitäten und unterschiedliche Bewertungen der Belastbarkeit der in der EVA ermittelten Investitionen. (124) Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung muss, sofern sich bei der NRAA Bedenken bezüglich der Angemessenheit ergeben, die sich bei der ERAA nicht ergeben haben, die NRAA eine Begründung der Unterschiede zwischen den beiden Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen, die Einzelheiten zu den verwendeten Sensitivitäten und den zugrunde liegenden Annahmen umfasst, beinhalten. Die NRAA muss veröffentlicht und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.