Europäische Union

2010/413/GASP: Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP

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Quellenkennung: 32010D0413. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tscheidung getroffen hat. (4)   Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die a) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor mit und dieser ist damit einverstanden, b) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Datum der Resolution 1737 (2006) eingetreten ist, nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 begünstigt und dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, c) für Tätigkeiten erforderlich sind, die unmittelbar mit den in Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Resolution 1737 (2006) spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen, sofern diese Tätigkeiten vor Dezember 2006 aufgenommen wurden. (5)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder b) Zahlungen auf eingefrorene Konten aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt, an dem diese Konten Gegenstand restriktiver Maßnahmen wurden, geschlossen oder eingegangen wurden, vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen. (6)   Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass a) der Vertrag nicht mit der oder den in Artikel 1 genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht; b) die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat. KAPITEL 6 SONSTIGE RESTRIKTIVE MASSNAHMEN Artikel 21 Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass iranische Staatsangehörige in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden. KAPITEL 7 ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 22 Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) beschlossen wurden – einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen –, werden keine Forderungen, einschließlich solche nach Schadensersatz und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den in den Anhängen I und II aufgeführten benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder Einrichtung in Iran, einschließlich der Regierung Irans, oder aber einer Person oder Einrichtung, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden. Artikel 23 (1)   Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Ausschusses. (2)   Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Liste in Anhang II. Artikel 24 (1)   Nimmt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf. (2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend. (3)   Der Rat setzt die Person oder Einrichtung, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unter Angabe der Gründe für die Aufnahme in die Liste von seinem Beschluss in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. (4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend. Artikel 25 (1)   Die Anhänge I und II enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss angegeben werden. (2)   Die Anhänge I und II enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind und die für Anhang I vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Ausschuss. Artikel 26 (1)   Dieser Beschluss wird insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben. (2)   Die Maßnahmen betreffend die Bankbeziehungen zu iranischen Banken gemäß den Artikeln 10 und 11 werden innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlass dieses Beschlusses überprüft. (3)   Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind. Artikel 27 Der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP wird aufgehoben. Artikel 28 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010 Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)   ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49. (2)   ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 67. (3)   ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58. (4)   ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1. ANHANG I Liste der Personen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a A.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind Natürliche Personen 1) Fereidoun Abbasi-Davani. Weitere Informationen: hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, der Verbindungen zum Institut für angewandte Physik unterhält und eng mit Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi zusammenarbeitet. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 2) Dawood Agha-Jani. Funktion: Leiter der Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz. Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. 3) Ali Akbar Ahmadian. Titel: Vizeadmiral. Funktion: Leiter des Gemeinsamen Stabes des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 4) Amir Moayyed Alai. Weitere Informationen: Leitungsfunktion bei der Montage und dem Bau von Zentrifugen. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). 5) Behman Asgarpour. Funktion: Betriebsleiter (Arak). Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. 6) Mohammad Fedai Ashiani. Weitere Informationen: an der Herstellung von Ammoniumuranylkarbonat und an der Leitung der Anreicherungsanlage in Natanz beteiligt. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). 7) Abbas Rezaee Ashtiani. Weitere Informationen: leitender Beamter im Büro für Exploration und Bergbau der Atomenergie-Organisation Irans. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. 8) Bahmanyar Morteza Bahmanyar. Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Weitere Informationen: Person, die am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. 9) Haleh Bakhtiar. Weitere Informationen: an der Herstellung von Magnesium mit einer Konzentration von 99,9 % beteiligt. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). 10) Morteza Behzad. Weitere Informationen: an der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). 11) Ahmad Vahid Dastjerdi. Funktion: Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Weitere Informationen: Person, die am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. 12) Ahmad Derakhshandeh. Funktion: Vorsitzender und geschäftsführender Direktor der Bank Sepah. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 13) Mohammad Eslami. Titel: Dr. Weitere Informationen: Leiter des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Verteidigungsindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. 14) Reza-Gholi Esmaeli. Funktion: Leiter der Abteilung Handel und internationale Angelegenheiten der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Weitere Informationen: Person, die am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. 15) Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi. Weitere Informationen: hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und ehemaliger Leiter des Forschungszentrums für Physik. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 16) Mohammad Hejazi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Bassidsch-Widerstandstruppe. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 17) Mohsen Hojati. Funktion: Leiter der Fajr-Industriegruppe. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 18) Seyyed Hussein Hosseini. Weitere Informationen: an dem Projekt für den Schwerwasserforschungsreaktor in Arak beteiligter Beamter der Atomenergie-Organisation Irans. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). 19) M. Javad Karimi Sabet. Weitere Informationen: Vorsitzender der in der Resolution 1747 (2007) benannten Novin Energy Company. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). 20) Mehrdada Akhlaghi Ketabachi. Funktion: Leiter der Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG). Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 21) Ali Hajinia Leilabadi. Funktion: Generaldirektor der Mesbah Energy Company. Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. 22) Naser Maleki. Funktion: Leiter der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG). Weitere Informationen: Naser Maleki ist darüber hinaus Beamter im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, der die Arbeiten an dem Programm für den ballistischen Flugkörper Shahab-3 beaufsichtigt. Shahab-3 ist der in Nutzung befindliche ballistische Langstreckenflugkörper Irans. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 23) Hamid-Reza Mohajerani. Weitere Informationen: an der Produktionsleitung in der Anlage für Uranumwandlung in Isfahan beteiligt. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). 24) Jafar Mohammadi. Funktion: Technischer Berater der Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) (Produktionsleiter für in Zentrifugen verwendete Ventile). Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. 25) Ehsan Monajemi. Funktion: Bauleiter (Natanz). Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. 26) Mohammad Reza Naqdi. Titel: Brigadegeneral. Weitere Informationen: ehemaliger stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte, zuständig für Logistik und Industrieforschung/Leiter der staatlichen Zentralstelle zur Bekämpfung des Schmuggels; an den Anstrengungen zur Umgehung der mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) verhängten Sanktionen beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. 27) Houshang Nobari. Weitere Informationen: Leitungsfunktion in der Anreicherungsanlage in Natanz. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). 28) Mohammad Mehdi Nejad Nouri. Titel: Generalleutnant. Funktion: Rektor der Malek-Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie. Weitere Informationen: Der Fachbereich Chemie der Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie ist dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte angeschlossen und hat Beryllium-Experimente durchgeführt. Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. 29) Mohammad Qannadi. Funktion: Vizepräsident für Forschung und Entwicklung der Atomenergie-Organisation Irans. Weitere Informationen: Person, die am Nuklearprogramm Irans beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. 30) Amir Rahimi. Funktion: Leiter des Isfahan-Forschungs- und Produktionszentrums für Kernbrennstoff. Weitere Informationen: Dieses Zentrum ist Teil des zur Atomenergie-Organisation Irans gehörenden Unternehmens für die Erzeugung und Beschaffung von Kernbrennstoff, das an mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 31) Javad Rahiqi: Funktion: Leiter des Isfahan-Zentrums für Kerntechnik der Atomenergie-Organisation Irans (zusätzliche Angaben: Geburtsdatum: 24. April 1954; Geburtsort: Marshad). Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010 (durch die EU: 24.4.2007). 32) Abbas Rashidi. Weitere Informationen: an den Anreicherungstätigkeiten in Natanz beteiligt. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 3.3.2008). 33) Morteza Rezaie. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 34) Morteza Safari. Titel: Konteradmiral. Funktion: Kommandeur der Marine des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 35) Yahya Rahim Safavi. Titel: Generalmajor. Funktion: Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Weitere Informationen: Person, die sowohl am Nuklearprogramm Irans als auch am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. 36) Seyed Jaber Safdari. Weitere Informationen: Leiter der Anreicherungsanlage in Natanz. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 37) Hosein Salimi. Titel: General. Funktion: Kommandeur der Luftstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Weitere Informationen: Person, die am Programm Irans für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. 38) Qasem Soleimani. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Quds-Truppe. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 39) Ghasem Soleymani. Weitere Informationen: Direktor des Uranabbaubetriebs im Uranbergwerk Saghand. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. 40) Mohammad Reza Zahedi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Landstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 41) General Zolqadr. Funktion: für Sicherheitsangelegenheiten zuständiger Stellvertretender Innenminister, Offizier des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. Einrichtungen 1) Abzar Boresh Kaveh Co. (auch BK Co.). Weitere Informationen: an der Herstellung von Zentrifugenkomponenten beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. 2) Amin Industrial Complex: Amin Industrial Complex versuchte, Temperaturregler zu beschaffen, die in der Kernforschung und in Betriebseinrichtungen/Produktionsanlagen im Nuklearbereich eingesetzt werden können. Amin Industrial Complex steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen der Organisation der Verteidigungsindustrien, die in der Resolution 1737 (2006) benannt wurde. Adresse: P.O. Box 91735-549, Mashad, Iran; Amin Industrial Estate, Khalage Rd., Seyedi District, Mashad, Iran; Kaveh Complex, Khalaj Rd., Seyedi St., Mashad, Iran Auch bekannt als: Amin Industrial Compound und Amin Industrial Company. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. 3) Ammunition and Metallurgy Industries Group (auch: a) AMIG, b) Ammunition Industries Group). Weitere Informationen: a) Die AMIG kontrolliert Siebter Tir; b) die AMIG steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Organisation der Verteidigungsindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 4) Armament Industries Group: Armament Industries Group (AIG) produziert und wartet eine Reihe von Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich groß- und mittelkalibriger Rohrwaffen und dazugehöriger Technologie. AIG führt einen Großteil seiner Beschaffungstätigkeit über den Hadid Industries Complex durch. Adresse: Sepah Islam Road, Karaj Special Road Km 10, Iran; Pasdaran Ave., P.O. Box 19585/777, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 9.6.2010). 5) Atomenergie-Organisation Irans (AEOI). Weitere Informationen: am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. 6) Bank Sepah and Bank Sepah International. Weitere Informationen: Bank Sepah leistet Unterstützungsdienste für die Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien und deren untergeordnete Einrichtungen, einschließlich der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG) und Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG). Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 7) Barzagani Tejarat Tavanmad Saccal companies. Weitere Informationen:a) Tochtergesellschaft der Saccal System companies; b) dieses Unternehmen versuchte, relevante Güter für eine in der Resolution 1737 (2006) aufgeführte Einrichtung zu erwerben. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. 8) Cruise Missile Industry Group (auch: Naval Defence Missile Industry Group). Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. 9) Organisation der Verteidigungsindustrien. Weitere Informationen: a) übergeordnete Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte; einige der ihr unterstehenden Einrichtungen waren und sind als Hersteller von Bauteilen an dem Zentrifugenprogramm sowie an dem Flugkörperprogramm beteiligt; b) am Nuklearprogramm Irans beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. 10) Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft: Das Forschungszentrum für Verteidigungstechnologie und -wissenschaft steht im Eigentum oder unter der Kontrolle oder handelt im Namen des iranischen Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, das die Forschung und Entwicklung, die Produktion, die Wartung, die Ausfuhren und das Beschaffungswesen Irans im Verteidigungssektor beaufsichtigt. Adresse: Pasdaran Ave, PO Box 19585/777, Teheran, Iran. Datum der Benennung durch die EU: 24.4.2007 (durch die VN: 9.6.2010). 11) Doostan International Company: Doostan International Company (DICO) liefert Elemente für das Programm Irans für ballistische Flugkörper. Datum der Benennung durch die VN: 9.6.2010. 12) Electro Sanam Company (auch: a) E. S. Co., b) E. X. Co.). Weitere Informationen: am Programm für ballistische Flugkörper beteiligte Tarnfirma der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. 13) Isfahan-Forschungs- und Produktionszentrum für Kernbrennstoff (NFRPC) und Isfahan-Zentrum für Kerntechnik (ENTC). Weitere Informationen: Teil des zur Atomenergie-Organisation Irans gehörenden Unternehmens für die Erzeugung und Beschaffung von Kernbrennstoff. Datum de

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