Europäische Union

2010/413/GASP: Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP

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Quellenkennung: 32010D0413. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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herungs- und Wiederaufbereitungstätigkeiten, alle mit Schwerwasser zusammenhängende Tätigkeiten oder Technologien im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern, die als Träger für Kernwaffen dienen können, durch Iran, seine Staatsangehörigen und in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen ist verboten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von diesem Artikel erfasst werden. Artikel 6 Folgendes ist verboten: a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Iran, die in den Branchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind, oder an iranische oder in iranischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind; b) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Iran, die in den Branchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind, oder an iranische oder in iranischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; c) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Iran, die in den Branchen der Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden. Artikel 7 (1)   Das Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses abgeschlossen wurden. (2)   Die Verbote gemäß Artikel 4 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses abgeschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden. (3)   Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstaben a und b i) gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geschlossen wurden; ii) stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geschlossen wurde. BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL Artikel 8 (1)   Die Mitgliedstaaten üben Zurückhaltung, wenn sie neue kurzfristige Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran eingehen, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, damit deren ausstehende Beträge verringert werden, und um insbesondere zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beiträgt. Die Mitgliedstaaten gehen darüber hinaus keine neuen mittel- und langfristigen Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran ein. (2)   Absatz 1 berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingegangen worden sind. (3)   Absatz 1 berührt nicht den Handel für Ernährung, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke. KAPITEL 2 FINANZBEREICH Artikel 9 Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der iranischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen und Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke. Artikel 10 (1)   Um die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen (einschließlich Niederlassungen im Ausland) oder Personen oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern, überwachen die Mitgliedstaaten verstärkt alle Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit a) Banken mit Sitz in Iran, insbesondere mit der Zentralbank Irans; b) der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Niederlassungen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran; c) außerhalb der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten befindlichen Niederlassungen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran; d) Finanzunternehmen, die nicht in Iran ansässig sind, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden. (2)   Zu den Zwecken nach Absatz 1 sind die Finanzinstitute in ihren Geschäften mit Banken und Finanzinstituten gemäß Absatz 1 gehalten, a) ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen zu üben, auch im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; b) darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen; c) alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen; d) der zentralen Meldestelle (FIU) oder einer anderen vom betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde von ihrem Verdacht unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen. Die FIU oder die sonst zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen. (3)   Geldtransfers von und nach Iran werden folgendermaßen abgewickelt: a) Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke werden ohne vorherige Genehmigung abgewickelt; diese Transfers werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen; b) sonstige Transfers unterhalb eines Betrags von 40 000 Euro werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; diese Transfers werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen; c) alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 40 000 Euro erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates. Die Genehmigung gilt als binnen vier Wochen erteilt, sofern nicht die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist ablehnend beschieden hat. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede ablehnende Entscheidung. (4)   Die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Niederlassungen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran sind ferner verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen ausgeführte oder bei ihnen eingegangene Geldtransfers innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Ausführung oder Eingang zu melden. Vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen über den Austausch von Informationen leiten die zuständigen Behörden die gemeldeten Daten bei Bedarf unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die Partner solcher Transaktionen niedergelassen sind, weiter. Artikel 11 (1)   Iranischen Banken, einschließlich der Zentralbank Irans, Niederlassungen und Tochterunternehmen sowie anderen Finanzunternehmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist es untersagt, neue Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu eröffnen und mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben oder neue Korrespondenzbankbeziehungen zu diesen Banken herzustellen. (2)   Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist die Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Iran untersagt. Artikel 12 (1)   Die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen an die Regierung Irans, an in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum stehende oder von ihnen – auch durch unerlaubte Mittel – kontrollierte Einrichtungen ist verboten. (2)   Absatz 1 ist nicht auf die Bereitstellung von Kranken- und Reiseversicherung an Personen anwendbar. (3)   Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 13 Es ist verboten, mit der Regierung Irans, der Zentralbank Irans oder Banken mit Sitz in Iran oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran oder Finanzunternehmen, die weder in Iran ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die unter deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses ausgegeben werden. Artikel 14 Die Mitgliedstaaten verpflichten ihre Staatsangehörigen, ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Personen und Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind oder ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, bei Geschäften mit Einrichtungen, die in Iran eingetragen sind oder der iranischen Gerichtsbarkeit unterstehen, einschließlich des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Line, sowie mit Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, Wachsamkeit walten zu lassen, um sicherzustellen, dass diese Geschäfte nicht zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Verstößen gegen die Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) beitragen. KAPITEL 3 VERKEHRSSEKTOR Artikel 15 (1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Iran, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass eine solche Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist. (2)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht, mit Zustimmung des Flaggenstaates die Überprüfung von Schiffen auf Hoher See verlangen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist. (3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei Überprüfungen, die nach Absatz 2 durchgeführt werden, zusammen. (4)   Flugzeuge und Schiffe, die Ladungen aus oder nach Iran befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen. (5)   Bei Überprüfungen nach den Absätzen 1 oder 2 beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss im Einklang mit Nummer 16 der Resolution 1929 (2010) verboten ist. Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Einführers; sollte es nicht möglich sein, diese Kosten beim Einführer einzutreiben, so können sie nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von jeder anderen Person oder Einrichtung, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden. (6)   Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von den Gebieten aus, die der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, für iranische oder von Iran beauftragte Schiffe, einschließlich gecharterter Schiffe, ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung gemäß der Absätze 1, 2 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird. Artikel 16 Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Ausschuss alle verfügbaren Informationen über Übertragungen von Tätigkeiten der Frachtabteilung von Iran Air oder von Schiffen, die im Eigentum der Islamic Republic of Iran Shipping Lines stehen oder von dieser betrieben werden, an andere Unternehmen, die möglicherweise vorgenommen wurden, um die in den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verhängten Sanktionen zu umgehen oder gegen die Bestimmungen dieser Resolutionen zu verstoßen, einschließlich der Umbenennung oder Umregistrierung von Flugzeugen oder Schiffen. Artikel 17 Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle erforderlichen Maßnahmen, um die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Flughäfen für alle von iranischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge oder alle aus Iran kommenden Frachtflüge mit Ausnahme gemischter Passagier- und Frachtflüge zu sperren. Artikel 18 Die Bereitstellung von technischen Diensten und Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für iranische Frachtflugzeuge ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Frachtflugzeuge Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder Sicherheitszwecke oder bis die Ladung gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird. KAPITEL 4 EINREISEBESCHRÄNKUNGEN Artikel 19 (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet a) von in der Anlage zur Resolution 1737 (2006) aufgeführten Personen und weiteren vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 10 der Resolution 1737 (2006) benannten Personen sowie vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss benannten Angehörigen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden gemäß der Auflistung in Anhang I; b) von weiteren, nicht in Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, von Personen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder von Personen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) oder dieses Beschlusses oder dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie von weiteren führenden Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarden; diese sind in Anhang II aufgeführt. (2)   Das Verbot nach Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Durchreise/Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zwecke von Tätigkeiten, die unmittelbar mit den in Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Resolution 1737 (2006) spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen, sofern diese Tätigkeiten vor Dezember 2006 aufgenommen wurden. (3)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (4)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar: i) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, ii) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, iii) im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte verleiht und Befreiungen vorsieht, iv) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. (5)   Absatz 4 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen. (6)   In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 4 oder 5 gewährt, ist der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten. (7)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen sie feststellen, dass die Reise gerechtfertigt ist i) aufgrund einer humanitären Notlage, einschließlich religiöser Verpflichtungen, ii) aufgrund der Notwendigkeit, die Ziele der Resolutionen 1737 (2006) und 1929 (2010) zu erreichen, einschließlich wenn Artikel XV der Satzung der IAEO zur Anwendung kommt, iii) aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene, einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Iran unmittelbar gefördert werden. (8)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. (9)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 in den Anhängen I oder II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen. (10)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss von der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet der in Anhang I aufgeführten Personen, wenn eine Ausnahme gewährt wurde. KAPITEL 5 EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN Artikel 20 (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren: a) Personen und Einrichtungen, die in der Anlage der Resolution 1737 (2006) aufgeführt sind, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 12 der Resolution 1737 (2006) und Nummer 7 der Resolution 1803 (2008) benannten weiteren Personen und Einrichtungen sowie die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss benannten Angehörigen und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und Einrichtungen der Islamic Republic of Iran Shipping Line, wie in Anhang I aufgeführt; b) nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die unter deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie weitere führende Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und von Einrichtungen, die unter ihrem Eigentum oder ihrer Kontrolle stehen oder in ihrem Namen handeln; diese sind in Anhang II aufgeführt. (2)   Den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (3)   Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die a) zur Erfüllung des Grundbedarfs, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind, b) ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und zur Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen, c) ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften dienen, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende En

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.