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2010/413/GASP: Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP

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Konsolidierungsdatum: 2026-08-01

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02010D0413 — DE — 01.08.2026 — 044.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ▼C1 BESCHLUSS 2010/413/GASP DES RATES vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP ▼B (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS 2010/644/GASP DES RATES  vom 25. Oktober 2010   L 281 81 27.10.2010 ►M2 BESCHLUSS 2011/299/GASP DES RATES  vom 23. Mai 2011   L 136 65 24.5.2011 ►M3 BESCHLUSS 2011/783/GASP DES RATES  vom 1. Dezember 2011   L 319 71 2.12.2011 ►M4 BESCHLUSS 2012/35/GASP DES RATES  vom 23. Januar 2012   L 19 22 24.1.2012 ►M5 BESCHLUSS 2012/152/GASP DES RATES  vom 15. März 2012   L 77 18 16.3.2012 ►M6 BESCHLUSS 2012/169/GASP DES RATES  vom 23. März 2012   L 87 90 24.3.2012 ►M7 BESCHLUSS 2012/205/GASP DES RATES  vom 23. April 2012   L 110 35 24.4.2012 ►M8 BESCHLUSS 2012/457/GASP DES RATES  vom 2. August 2012   L 208 18 3.8.2012 ►M9 BESCHLUSS 2012/635/GASP DES RATES  vom 15. Oktober 2012   L 282 58 16.10.2012  M10 BESCHLUSS 2012/687/GASP DES RATES  vom 6. November 2012   L 307 82 7.11.2012 ►M11 BESCHLUSS 2012/829/GASP DES RATES  vom 21. Dezember 2012   L 356 71 22.12.2012 ►M12 BESCHLUSS 2013/270/GASP DES RATES  vom 6. Juni 2013   L 156 10 8.6.2013 ►M13 BESCHLUSS 2013/497/GASP DES RATES  vom 10. Oktober 2013   L 272 46 12.10.2013 ►M14 BESCHLUSS 2013/661/GASP DES RATES  vom 15. November 2013   L 306 18 16.11.2013  M15 BESCHLUSS 2013/685/GASP DES RATES  vom 26. November 2013   L 316 46 27.11.2013  M16 BESCHLUSS 2014/21/GASP DES RATES  vom 20. Januar 2014   L 15 22 20.1.2014 ►M17 BESCHLUSS 2014/222/GASP DES RATES  vom 16. April 2014   L 119 65 23.4.2014  M18 BESCHLUSS 2014/480/GASP DES RATES  vom 21. Juli 2014   L 215 4 21.7.2014 ►M19 BESCHLUSS 2014/776/GASP DES RATES  vom 7. November 2014   L 325 19 8.11.2014  M20 BESCHLUSS 2014/829/GASP DES RATES  vom 25. November 2014   L 338 1 25.11.2014  M21 BESCHLUSS (GASP) 2015/236 DES RATES  vom 12. Februar 2015   L 39 18 14.2.2015  M22 BESCHLUSS (GASP) 2015/556 DES RATES  vom 7. April 2015   L 92 101 8.4.2015 ►M23 BESCHLUSS (GASP) 2015/1008 DES RATES  vom 25. Juni 2015   L 161 19 26.6.2015  M24 BESCHLUSS (GASP) 2015/1050 DES RATES  vom 30. Juni 2015   L 170 2 1.7.2015  M25 BESCHLUSS (GASP) 2015/1099 DES RATES  vom 7. Juli 2015   L 180 4 8.7.2015  M26 BESCHLUSS (GASP) 2015/1130 DES RATES  vom 10. Juli 2015   L 184 18 11.7.2015  M27 BESCHLUSS (GASP) 2015/1148 DES RATES  vom 14. Juli 2015   L 186 2 14.7.2015  M28 BESCHLUSS (GASP) 2015/1336 DES RATES  vom 31. Juli 2015   L 206 66 1.8.2015  M29 BESCHLUSS (GASP) 2015/1337 DES RATES  vom 31. Juli 2015   L 206 68 1.8.2015 ►M30 BESCHLUSS (GASP) 2015/1863 DES RATES  vom 18. Oktober 2015   L 274 174 18.10.2015  M31 BESCHLUSS (GASP) 2015/2216 DES RATES  vom 30. November 2015   L 314 58 1.12.2015  M32 BESCHLUSS (GASP) 2016/35 DES RATES  vom 14. Januar 2016   L 10 15 15.1.2016 ►M33 BESCHLUSS (GASP) 2016/36 DES RATES  vom 14. Januar 2016   L 10 17 15.1.2016  M34 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/78 DES RATES  vom 22. Januar 2016   L 16 25 23.1.2016 ►M35 BESCHLUSS (GASP) 2016/609 DES RATES  vom 18. April 2016   L 104 19 20.4.2016 ►M36 BESCHLUSS (GASP) 2017/83 DES RATES  vom 16. Januar 2017   L 12 92 17.1.2017  M37 BESCHLUSS (GASP) 2017/974 DES RATES  vom 8. Juni 2017   L 146 143 9.6.2017  M38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1127 DES RATES  vom 23. Juni 2017   L 163 16 24.6.2017 ►M39 BESCHLUSS (GASP) 2018/833 DES RATES  vom 4. Juni 2018   L 140 87 6.6.2018 ►M40 BESCHLUSS (GASP) 2019/870 DES RATES  vom 27. Mai 2019   L 140 90 28.5.2019  M41 BESCHLUSS (GASP) 2020/849 DES RATES  vom 18. Juni 2020   L 196 8 19.6.2020 ►M42 BESCHLUSS (GASP) 2020/1699 DES RATES  vom 12. November 2020   L 381 22 13.11.2020 ►M43 BESCHLUSS (GASP) 2021/1252 DES RATES  vom 29. Juli 2021   L 272 73 30.7.2021 ►M44 BESCHLUSS (GASP) 2022/1019 DES RATES  vom 27. Juni 2022   L 170 78 28.6.2022 ►M45 BESCHLUSS (GASP) 2023/726 DES RATES  vom 31. März 2023   L 94 48 3.4.2023 ►M46 BESCHLUSS (GASP) 2023/854 DES RATES  vom 24. April 2023   L 110 28 25.4.2023  M47 BESCHLUSS (GASP) 2023/2126 DES RATES  vom 9. Oktober 2023   L 2126 1 10.10.2023 ►M48 BESCHLUSS (GASP) 2023/2195 DES RATES  vom 16. Oktober 2023   L 2195 1 17.10.2023 ►M49 BESCHLUSS (GASP) 2024/2075 DES RATES  vom 26. Juli 2024   L 2075 1 29.7.2024 ►M50 BESCHLUSS (GASP) 2025/1558 DES RATES  vom 25. Juli 2025   L 1558 1 28.7.2025 ►M51 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2025/1971 DES RATES  vom 29. September 2025   L 1971 1 29.9.2025 ►M52 BESCHLUSS (GASP) 2025/1972 DES RATES  vom 29. September 2025   L 1972 1 29.9.2025 ►M53 BESCHLUSS (GASP) 2025/1978 DES RATES  vom 29. September 2025   L 1978 1 29.9.2025 ►M54 BESCHLUSS (GASP) 2026/762 DDES RATES  vom 30. März 2026   L 762 1 31.3.2026 ►M55 BESCHLUSS (GASP) 2026/774 DES RATES  vom 30. März 2026   L 774 1 31.3.2026 ►M56 BESCHLUSS (GASP) 2026/1836 DES RATES  vom 24. Juli 2026   L 1836 1 27.7.2026 ►M57 BESCHLUSS (GASP) 2026/1885 DES RATES  vom 30. Juli 2026   L 1885 1 30.7.2026 ►M58 BESCHLUSS (GASP) 2026/1866 DES RATES  vom 30. Juli 2026   L 1866 1 31.7.2026 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 197 vom 29.7.2010, S.  19  (413/2010) ►C2 Berichtigung, ABl. L 265 vom 8.10.2010, S.  18 (2010/413/GASP)  C3 Berichtigung, ABl. L 164 vom 24.6.2011, S.  19 (2011/299/GASP)  C4 Berichtigung, ABl. L 031 vom 3.2.2012, S.  7 (2012/35/GASP)  C5 Berichtigung, ABl. L 041 vom 12.2.2013, S.  13 (2012/457/GASP)  C6 Berichtigung, ABl. L 268 vom 10.10.2013, S.  19 (2012/829/GASP)  C7 Berichtigung, ABl. L 297 vom 18.11.2019, S.  7 (2011/299/GASP) ►C8 Berichtigung, ABl. L 90061 vom 2.2.2026, S.  1 (2025/1978) Aus Gründen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue Fassung veröffentlicht. ▼B ▼C1 BESCHLUSS 2010/413/GASP DES RATES vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP ▼B KAPITEL 1 EIN- UND AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN Artikel 1 (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, ist verboten: a)  Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind; b)  vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss festgelegte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten; ▼M6 c)  Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteile für diese Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial. Von diesem Verbot ausgenommen sind nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, welche einen ballistischen Schutz bewirken, und die nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind; ▼B d)  bestimmte sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) Anlass zur Besorgnis geben oder von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden; ▼M54 e)  sonstige Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgeführt sind und nicht unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes erfasst sind, mit Ausnahme einiger Güter, die in Anhang I Teil VII der genannten Verordnung in Kategorie 5 Teile 1 und 2 aufgeführt sind. ▼M52 (2)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, von in Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführten Artikeln für Leichtwasserreaktoren, die vor Dezember 2006 in Betrieb genommen wurden, über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an Iran, zur Nutzung durch Iran oder zu dessen Gunsten. ▼B (3)   Es ist ferner verboten, a)  technische Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdienste im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen; b)  Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Artikel 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe bereitzustellen, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind; c)  wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. (4)   Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, verboten. Artikel 2 (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran, von nicht von Artikel 1 erfassten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, einschließlich Software, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der IAEO Anlass zur Besorgnis geben oder von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten, unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2)   Ferner unterliegt die Bereitstellung von a)  technischer Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdiensten im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran, b)  Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind, einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats. (3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Absatz 1, wenn sie feststellen, dass der betreffende Verkauf, die betreffende Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu den Tätigkeiten gemäß Absatz 1 beitragen würde. Artikel 3 ▼M58 (1)   Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, und c und Artikel 1 Absatz 3 verhängten Maßnahmen gelten gegebenenfalls nicht, wenn der Ausschuss im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe eindeutig nicht zur Entwicklung der Technologien Irans zur Unterstützung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich wenn solche Artikel oder Hilfe für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates ( 2 ) betreffen oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder von Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in diesem Anhang aufgeführten Gütern und Technologien betreffen sowie unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 für amtliche Zwecke der diplomatischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Iran, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, erforderlich sind, sofern: a)  die Verträge über die Lieferung solcher Gegenstände oder die Gewährung solcher Hilfe angemessene Endverwendungsgarantien enthalten, und b)  Iran sich verpflichtet hat, diese Gegenstände nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden. ▼B (2)   Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 1 Absatz 3 verhängten Maßnahmen gelten nicht, wenn die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe eindeutig nicht zur Entwicklung der Technologien Irans zur Unterstützung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich wenn solche Artikel oder Hilfe für medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern a)  die Verträge über die Lieferung solcher Gegenstände oder die Gewährung solcher Hilfe angemessene Endverwendungsgarantien enthalten, und b)  Iran sich verpflichtet hat, diese Gegenstände nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede ablehnende Entscheidung. ▼M58 (3)   Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 1 Absatz 3 verhängten Maßnahmen gelten nicht, wenn die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates betreffen oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder von Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in diesem Anhang aufgeführten Gütern und Technologien betreffen sowie unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 für bestimmte Zwecke der diplomatischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Iran, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, erforderlich sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach diesem Absatz gewährte Ausnahme. ▼M4 Artikel 3a (1)   Es ist verboten, iranische Rohöl und Erdölerzeugnisse einzuführen, zu erwerben oder zu befördern. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2)   Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischen Rohöl und Erdölerzeugnissen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen. Artikel 3b (1)   Es ist verboten, iranische petrochemische Erzeugnisse einzuführen, zu erwerben oder zu befördern. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2)   Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.