Europäische Union

2012/22/EU: Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11

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erung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt. Artikel 24 Verwahrer 1.   Dieses Protokoll und jede nach Artikel 23 angenommene Änderung werden beim Generalsekretär hinterlegt. 2.   Der Generalsekretär a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ii) von jeder Erklärung und Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 und 3, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung; iii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls; iv) von jedem nach Artikel 23 Absatz 2 dieses Protokolls gemachten Vorschlag zur Änderung der Höchstbeträge; v) von jeder Artikel 23 Absatz 5 dieses Protokolls angenommenen Änderung; vi) von jeder Änderung, die nach Artikel 23 Absatz 8 dieses Protokolls als angenommen gilt, unter Angabe des Tages, an dem diese Änderung nach Artikel 23 Absatz 9 und 10 in Kraft treten wird; vii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Tages der Hinterlegung und des Tages, an dem die Kündigung wirksam wird; viii) von jeder nach einem Artikel dieses Protokolls erforderlichen Mitteilung; b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls. 3.   Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Artikel 25 Sprachen Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. GESCHEHEN ZU LONDON am 1. November 2002. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.   ANHANG ZUM ATHENER PROTOKOLL Text von Bild BESCHEINIGUNG ÜBER DIE VERSICHERUNG ODER SONSTIGE FINANZIELLE SICHERHEIT FÜR DIE HAFTUNG FÜR DEN TOD ODER DIE KÖRPERVERLETZUNG VON REISENDEN Ausgestellt nach Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See Name des Schiffes Unterscheidungssignal IMO-Schiffsidentifizierungsnummer Heimathafen Name und vollständige Anschrift der Hauptniederlassung des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführt           Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den Anforderungen des Artikels 4a des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt. Art der Sicherheit … Laufzeit der Sicherheit … Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) Name … Anschrift … Diese Bescheinigung gilt bis … Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung … (vollständige Bezeichnung des Staates) ODER Der folgende Wortlaut sollte verwendet werden, wenn ein Vertragsstaat von Artikel 4a Absatz 3 Gebrauch macht: Die vorliegende Bescheinigung wird durch Ermächtigung der Regierung …(vollständige Bezeichnung des Staates) von … (Name der Einrichtung oder Organisation) ausgestellt in … am … (Ort) (Datum) (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten) Erläuterungen: 1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird. 2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollten alle Einzelbeträge angegeben werden. 3. Wird die Sicherheit in verschiedener Form gestellt, so sollen diese Formen angegeben werden. 4. Die Eintragung „Laufzeit der Sicherheit“ muss das Datum enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird. 5. Die Eintragung „Anschrift“ des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) muss die Anschrift der Hauptniederlassung des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.