Europäische Union

2012/22/EU: Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0022. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

geltend machen können. Darüber hinaus kann der Beklagte die Einrede geltend machen, dass der Schaden aufgrund vorsätzlichen Verhaltens des Versicherten entstanden ist, jedoch kann der Beklagte keine anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Versicherten gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte geltend machen können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Beförderer und dem ausführenden Beförderer der Streit verkündet wird. 11.   Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Absatz 1 verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund dieses Übereinkommens zu verwenden; mit der Zahlung solcher Beträge werden die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen bis zur Höhe der gezahlten Beträge erfüllt. 12.   Ein Vertragsstaat gestattet einem seine Flagge führenden Schiff, auf das dieser Artikel Anwendung findet, den Betrieb nur dann, wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 15 ausgestellt worden ist. 13.   Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassene Schiff, das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit in der in Absatz 1 festgelegten Höhe besteht, soweit dieses Übereinkommen Anwendung findet. 14.   Unbeschadet des Absatzes 5 kann ein Vertragsstaat dem Generalsekretär notifizieren, dass Schiffe für die Zwecke des Absatzes 13 nicht verpflichtet sind, die gemäß Absatz 2 erforderliche Bescheinigung beim Anlaufen oder Verlassen eines Hafens in seinem Hoheitsgebiet an Bord mitzuführen oder vorzulegen, sofern der Vertragsstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, dem Generalsekretär notifiziert hat, dass er Unterlagen in elektronischer Form führt, die allen Vertragsstaaten zugänglich sind, das Vorhandensein der Bescheinigung belegen und es den Vertragsstaaten ermöglichen, ihren Verpflichtung nach Absatz 13 nachzukommen. 15.   Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und dass seine Haftung in Höhe des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Betrags gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem in Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen.“ Artikel 6 Artikel 7 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut: „Artikel 7 Haftungsbeschränkung bei Tod oder Körperverletzung 1.   Die Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden nach Artikel 3 ist in jedem Fall auf 400 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Vorfall beschränkt. Wird nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Rente festgesetzt, so darf der Kapitalwert der Rente den genannten Höchstbetrag nicht übersteigen. 2.   Ein Vertragsstaat kann die in Absatz 1 vorgeschriebene Haftungsbeschränkung durch besondere innerstaatliche Rechtsvorschriften regeln, wobei jedoch die gegebenenfalls vorgesehene innerstaatliche Haftungshöchstbetrag den in Absatz 1 vorgeschriebenen Betrag nicht unterschreiten darf. Ein Vertragsstaat, der von der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, notifiziert dem Generalsekretär den festgesetzten Haftungshöchstbetrag bzw. bzw. davon, dass es keinen solchen gibt.“ Artikel 7 Artikel 8 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Artikel 8 Haftungsbeschränkung für Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Fahrzeugen 1.   Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck ist in jedem Fall auf einen Betrag von 2 250 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Beförderung beschränkt. 2.   Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist in jedem Fall auf 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und je Beförderung beschränkt. 3.   Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung allen anderen als des in den Absätzen 1 und 2 genannten Gepäcks ist in jedem Fall auf 3 375 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Beförderung beschränkt. 4.   Der Beförderer und der Reisende können vereinbaren, dass der Beförderer nur unter Abzug eines Selbstbehalts haftet, der bei Beschädigung eines Fahrzeugs 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks 149 Rechnungseinheiten je Reisenden nicht übersteigen darf. Dieser Betrag wird von der Schadenssumme abgezogen.“ Artikel 8 Artikel 9 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut: „Artikel 9 Rechnungseinheit und Umrechnung 1.   Die in diesem Übereinkommen genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 7 Absatz l und Artikel 8 genannten Beträge sind in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts entsprechend dem Wert der betreffenden Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umzurechnen. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet. 2.   Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung von Absatz 1 nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die in Absatz 1 genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der in diesem Absatz genannte Goldfranken entspricht 65 1/2 Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates. 3.   Die in Absatz 1 letzter Satz genannte Berechnung und die in Absatz 2 genannte Umrechnung erfolgen in einer Weise, dass die Beträge nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8, in der Landeswährung der Vertragsstaaten ausgedrückt, so weit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Sätze 1 bis 3 ergeben würde. Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär die Art der Berechnung nach Absatz 1 oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 2 bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.“ Artikel 9 Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut: „3.   Die Gründe für eine Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfristen bestimmen sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts; eine Klage nach diesem Übereinkommen kann jedoch in keinem Fall nach Ablauf einer der nachstehend genannten Fristen erhoben werden: a) Einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tag der Ausschiffung des Reisenden oder von dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist; oder, wenn der folgende Zeitpunkt der frühere ist, b) einer Frist von drei Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem der Kläger von der Verletzung, dem Verlust oder Beschädigung infolge des Ereignisses Kenntnis hatte oder nach vernünftigem Ermessen hätte Kenntnis haben müssen.“ Artikel 10 [Nicht wiedergegeben] Artikel 11 [Nicht wiedergegeben] Artikel 12 Artikel 18 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut: „Artikel 18 Nichtige Vereinbarungen Jede Vereinbarung, die vor Eintritt des Ereignisses getroffen wurde, das den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks verursacht hat, und die bezweckt, eine nach diesem Übereinkommen haftbare Person von ihrer Haftung gegenüber dem Reisenden zu befreien oder einen niedrigeren Haftungshöchstbetrag als den in diesem Übereinkommen festgelegten zu bestimmen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung, sowie jede solche Vereinbarung, die bezweckt, die beim Beförderer oder beim ausführenden Beförderer liegende Beweislast umzukehren, oder die bewirkt, dass die Wahlmöglichkeit des Artikels 17 Absatz 1 oder Absatz 2 eingeschränkt wird, ist nichtig; die Nichtigkeit dieser Vereinbarung hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Beförderungsvertrags zur Folge; dieser bleibt den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterworfen.“ Artikel 13 Artikel 20 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut: „Artikel 20 Nukleare Schäden Eine Haftung nach diesem Übereinkommen besteht nicht für einen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde, a) wenn der Inhaber einer Kernanlage für einen solchen Schaden entweder nach dem Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, nach dem Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden oder nach einer in Kraft befindlichen Änderung bzw. einem in Kraft befindlichen Protokoll zu diesen Übereinkommen haftet oder b) wenn der Inhaber einer Kernanlage für einen solchen Schaden auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften über die Haftung für solche Schäden haftet, vorausgesetzt, dass diese Rechtsvorschriften für die Geschädigten in jeder Hinsicht ebenso günstig sind wie das Pariser oder das Wiener Übereinkommen oder eine in Kraft befindliche Änderung bzw. ein in Kraft befindliches Protokoll zu diesen Übereinkommen.“ Artikel 14 Musterbescheinigung 1.   Die als Anlage zu diesem Protokoll beigefügte Musterbescheinigung wird als Anlage in das Übereinkommen aufgenommen. 2.   Der nachstehende Wortlaut wird als Artikel 1a des Übereinkommens eingefügt: „Artikel 1a Anlage Der Anhang zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens.“ Artikel 15 Auslegung und Anwendung 1.   Das Übereinkommen und dieses Protokoll sind von den Vertragsparteien dieses Protokolls als ein einheitliches Vertragswerk anzusehen und auszulegen. 2.   Das Übereinkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung gilt nur für Ansprüche aufgrund von Ereignissen, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für jeden einzelnen Vertragsstaat dieses Protokolls eingetreten sind. 3.   Die Artikel 1 bis 22 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung stellen zusammen mit den Artikeln 17 bis 25 dieses Protokolls und des dazugehörigen Anhangs das Athener Übereinkommen von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See dar und werden als solches bezeichnet. Artikel 16 Der nachfolgende Wortlaut wird als Artikel 22a des Übereinkommens eingefügt. „Artikel 22a Schlussbestimmungen des Übereinkommens Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 17 bis 25 des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.“ SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt 1.   Dieses Protokoll liegt vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2004 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung; danach steht es zum Beitritt offen. 2.   Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen, oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen, oder c) indem sie ihm beitreten. 3.   Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär. 4.   Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle bestehenden Vertragsstaaten in Kraft getreten ist oder nachdem alle Maßnahmen getroffen worden sind, die erforderlich sind, damit die Änderung für diese Vertragsstaaten in Kraft tritt, gilt als auf das Protokoll in seiner geänderten Fassung anwendbar. 5.   Ist ein Staat Vertragspartei der folgenden Übereinkünfte bzw. Protokolle, so drückt er seine Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, nur dann aus, wenn er: a) das Athener Übereinkommen vom 13. Dezember 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See; b) das Protokoll zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, abgeschlossen in London am 19. November 1976 und c) das Protokoll von 1990 zur Änderung des Athener Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, abgeschlossen in London am 29. März 1990, mit Wirkung ab dem Tag kündigt, an dem dieses Protokoll nach Artikel 20 für den betreffenden Staat in Kraft tritt. Artikel 18 Staaten mit mehreren Rechtssystemen 1.   Umfasst ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen in Bezug auf die in diesem Protokoll geregelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, so kann er bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt erklären, dass sich der Geltungsbereich dieses Protokolls auf all seine Gebietseinheiten bzw. nur auf eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten erstrecken soll, und er kann diese Erklärung jederzeit durch Hinterlegung einer anderen Erklärung ändern. 2.   Eine solche Erklärung wird dem Generalsekretär notifiziert und bezeichnen ausdrücklich die Gebietseinheiten, für die dieses Protokoll gilt. 3.   In Bezug auf einen Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, a) sind Bezugnahmen auf den Staat des Schiffsregisters sowie — im Zusammenhang mit der Pflichtversicherungsbescheinigung — auf den ausstellenden oder bestätigenden Staat als Bezugnahmen auf die betreffenden Gebietseinheit zu verstehen, in der das Schiff eingetragen ist und die die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt; b) sind Bezugnahmen auf die Anforderungen des innerstaatlichen Rechts, die innerstaatliche Haftungsbeschränkung und die Landeswährung als Bezugnahmen auf die Anforderungen des Rechts, die Haftungsbeschränkung und die Währung der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen; und c) sind Bezugnahmen auf Gerichte und Urteile, die in den Vertragsstaaten anerkannt werden müssen, als Bezugnahmen auf Gerichte und Urteile, die in der betreffenden Gebietseinheit anerkannt werden müssen, zu verstehen. Artikel 19 Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration 1.   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten gebildet wird, welche dieser Organisation die Zuständigkeit für bestimmte in diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten übertragen haben, kann dieses Protokoll unterzeichnen, ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Protokolls ist, hat die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für in diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten zuständig ist. 2.   Übt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, ihr Stimmrecht aus, so entspricht die Anzahl ihrer Stimmen der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind und ihr für die betreffende Angelegenheit die Zuständigkeit übertragen haben. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten das Ihrige ausüben; dasselbe gilt umgekehrt. 3.   Soweit in diesem Protokoll die Anzahl der Vertragsstaaten maßgeblich ist — insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, im Hinblick auf die Artikel 20 und 23 dieses Protokolls — so zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind. 4.   Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt gibt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Generalsekretär eine Erklärung ab, in der sie die durch dieses Protokoll geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten, die Unterzeichner oder Vertragsparteien dieses Protokolls sind, die Zuständigkeit übertragen wurde, sowie alle anderen rechtserheblichen Beschränkungen dieser Zuständigkeit. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Generalsekretär umgehend jede Änderung in der Verteilung der Zuständigkeiten, einschließlich neu übertragene Zuständigkeiten, die in der nach diesem Absatz abgegebenen Erklärung bezeichnet sind. Alle solche Erklärungen werden vom Generalsekretär nach Maßgabe des Artikels 24 dieses Protokolls zugänglich gemacht. 5.   Bei Vertragsstaaten, die einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration angehören, welche Vertragspartei dieses Protokolls ist, wird davon ausgegangen, dass sie für alle durch dieses Protokoll geregelten Angelegenheiten zuständig sind, bezüglich derer nicht ausdrücklich nach Absatz 4 die Übertragung der Zuständigkeit auf die Organisation erklärt bzw. notifiziert worden ist. Artikel 20 Inkrafttreten 1.   Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem zehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben. 2.   Für jeden Staat, der dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt das Protokoll drei Monate nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft, jedoch nicht, bevor das Protokoll gemäß Absatz 1 in Kraft getreten ist. Artikel 21 Kündigung 1.   Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. 2.   Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär. 3.   Die Kündigung wird nach Ablauf von zwölf Monaten oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitraums nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam. 4.   Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieses Protokolls wird die Kündigung des Übereinkommens durch einen von ihnen nach Artikel 25 des Übereinkommens nicht als Kündigung des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls ausgelegt. Artikel 22 Revision und Änderung 1.   Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen. 2.   Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt. Artikel 23 Änderung der Haftungshöchstbeträge 1.   Unbeschadet des Artikels 22 ist das besondere Verfahren dieses Artikels lediglich für die Zwecke der Änderung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbeträge anwendbar. 2.   Auf Ersuchen von mindestens der Hälfte der Vertragsstaaten dieses Protokolls, keinesfalls jedoch weniger als sechs von ihnen, übermittelt der Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten jeden Vorschlag zur Änderung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4a Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbeträge einschließlich der Selbstbehalte. 3.   Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation (nachstehend als „Rechtsausschuss“ bezeichnet) frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt. 4.   Alle Vertragsstaaten des Übereinkommens in seiner durch das Protokoll geänderten Fassung, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen. 5.   Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung beschlossen, die in dem nach Absatz 4 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung bei der Abstimmung anwesend sind. 6.   Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Höchstbeträge berücksichtigt der Rechtsausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden, die Geldwertveränderungen sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Versicherungskosten. 7. a) Eine Änderung der Höchstbeträge aufgrund dieses Artikels darf frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten einer früheren Änderung aufgrund dieses Artikels beraten werden. b) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem in dem Übereinkommen in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrag, zuzüglich 6 v.H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip von dem Tag an, an dem das Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, entspricht. c) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des in dem Übereinkommen in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrags entspricht. 8.   Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 5 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsstaaten waren, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam. 9.   Eine nach Absatz 8 als angenommen geltende Änderung tritt achtzehn Monate nach ihrer Annahme in Kraft. 10.   Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderung gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 21 Absatz 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam. 11.   Ist eine Änderung beschlossen worden, die Frist von achtzehn Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Auflauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 8 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änd

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.