Europäische Union

2012/22/EU: Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-07-01

Quellenkennung: 32012D0022. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2012D0022 — DE — 01.07.2013 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DES RATES vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 (2012/22/EU) (ABl. L 008, 12.1.2012, p.1) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013   L 158 1 10.6.2013 ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 (2012/22/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 8 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im Folgenden „Athener Protokoll“) stellt eine wesentliche Verbesserung der Vorschriften über die Haftung von Beförderern und die Entschädigung von Seereisenden dar. Insbesondere schreibt es eine verschuldensunabhängige Haftung des Beförderers vor, einschließlich einer Versicherungspflicht mit dem Recht, die Versicherer bis zu festgelegten Höchstgrenzen unmittelbar in Anspruch zu nehmen; zudem enthält es Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. Das Athener Protokoll steht daher im Einklang mit dem Ziel der Union, die Rechtsvorschriften für die Haftung von Beförderern zu verbessern. (2) Durch das Athener Protokoll wird das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im Folgenden „Athener Übereinkommen“) geändert; in Artikel 15 ist festgelegt, dass die beiden Übereinkünfte im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien des Athener Protokolls zusammen als ein einheitliches Vertragswerk anzusehen und auszulegen sind. (3) Die meisten Bestimmungen des Athener Protokolls sind durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See ( 1 ) in das Unionsrecht übernommen worden. Somit hat die Union in Bezug auf die Angelegenheiten, die in dieser Verordnung geregelt werden, ihre Zuständigkeit ausgeübt. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch ihre Zuständigkeit in Bezug auf eine Reihe von Bestimmungen des Athener Protokolls, z. B. die Opt-out-Klausel, wonach sie höhere Haftungshöchstbeträge als im Athener Protokoll vorgesehen festlegen können. Die Angelegenheiten des Athener Protokolls, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind und solchen, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, hängen miteinander zusammen. Angesichts ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten in den Angelegenheiten des Athener Protokolls, die unter ihre Zuständigkeit fallen, in koordinierter Weise vorgehen. (4) Das Athener Protokoll steht Staaten sowie Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten gebildet werden, welche diesen Organisationen die Zuständigkeit für bestimmte in dem Athener Protokoll geregelte Angelegenheiten übertragen haben, zur Ratifizierung, Annahme und Genehmigung oder zum Beitritt offen. (5) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 des Athener Protokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration das Athener Protokoll schließen. (6) Der Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organisation — IMO) nahm im Oktober 2006 den IMO-Vorbehalt und die IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens (im Folgenden „IMO-Richtlinien“) geeinigt, mit denen bestimmte Fragen im Rahmen des Athener Übereinkommens — insbesondere der Schadensersatz für Schäden mit Terrorismusbezug — geregelt werden. (7) In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 sind die einschlägigen Bestimmungen der konsolidierten Fassung des Athener Übereinkommens mit den Änderungen durch das Athener Protokoll sowie die IMO-Richtlinien wiedergegeben. (8) Gemäß Artikel 19 des Athener Protokolls muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt erklären, inwieweit sie für die im Athener Protokoll geregelten Angelegenheiten zuständig ist. (9) Daher sollte die Union dem Athener Protokoll beitreten und dabei den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt einlegen. Ein solcher Vorbehalt ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erteilung von Bescheinigungen und die Durchführung von Kontrollen durch staatliche Behörden ändert. (10) Einige Bestimmungen des Athener Protokolls betreffen die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und fallen daher in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel V AEUV. Für diese Bestimmungen wird parallel zum vorliegenden Beschluss ein gesonderter Beschluss erlassen. (11) Diejenigen Mitgliedstaaten, die das Athener Protokoll ratifizieren oder ihm beitreten, sollten dies möglichst gleichzeitig tun. Die Mitgliedstaaten sollten daher Informationen über den Stand ihrer Ratifikations- oder Beitrittsverfahren austauschen, um so weit wie möglich eine gleichzeitige Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden vorzubereiten. Bei Ratifizierung des Athener Protokolls oder bei ihrem Beitritt zum Athener Protokoll sollten die Mitgliedstaaten den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt einlegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (im Folgenden „Athener Protokoll“) wird hiermit im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 genehmigt. Der Wortlaut des Athener Protokolls mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 ist im Anhang wiedergegeben. Artikel 2 (1)  Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde über den Beitritt der Union zum Athener Protokoll gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 17 Absatz 3 sowie Artikel 19 dieses Protokolls zu hinterlegen. (2)  Die Union gibt bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die folgende Zuständigkeitserklärung ab: „1. Nach Artikel 19 des Athener Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten gebildet werden, welche diesen Organisationen die Zuständigkeit für bestimmte in dem Athener Protokoll geregelte Angelegenheiten übertragen haben, das Protokoll vorbehaltlich der Abgabe der in jenem Artikel genannten Erklärung unterzeichnen. Die Europäische Union hat beschlossen, dem Athener Protokoll beizutreten, und gibt somit diese Erklärung ab. ▼M1 2. Mitglieder der Europäischen Union sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. ▼B 3. Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) keine Anwendung findet, und berührt nicht Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Athener Protokolls im Namen und im Interesse dieser Gebiete erlassen bzw. festlegen. 4. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben der Union die ausschließliche Zuständigkeit für Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 100 AEUV erlassen werden, übertragen. Derartige Maßnahmen sind hinsichtlich der Artikel 1 und 1a, des Artikels 2 Absatz 2, der Artikel 3 bis 16 sowie der Artikel 18, 20 und 21 des Athener Übereinkommens, geändert durch das Athener Protokoll, und hinsichtlich der IMO-Richtlinien durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See erlassen worden. 5. Die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV der Union übertragen haben, unterliegt naturgemäß einem ständigen Wandel. Im Rahmen des AEUV können die zuständigen Organe Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Union bestimmen. Die Europäische Union behält sich folglich das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies jedoch eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch das Athener Protokoll geregelten Angelegenheiten darstellt. Die Europäische Union wird die geänderte Erklärung dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation notifizieren.“ (3)  Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestellte(n) Person(en) macht (machen) bei der Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt der Europäischen Union zum Athener Protokoll den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt geltend. Artikel 3 Die Union hinterlegt ihre Urkunde über den Beitritt zum Athener Protokoll bis zum 31. Dezember 2011. Artikel 4 (1)  Die Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Schritte, um die Urkunden über die Ratifikation des Athener Protokolls oder über den Beitritt zum Athener Protokoll innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst bis zum 31. Dezember 2011 zu hinterlegen. (2)  Die Mitgliedstaaten machen bei der Hinterlegung ihrer Urkunden über die Ratifikation des Athener Protokolls oder über den Beitritt zum Athener Protokoll den in den IMO-Richtlinien enthaltenen Vorbehalt geltend. ANHANG ÜBERSETZUNG PROTOKOLL VON 2002 ZUM ATHENER ÜBEREINKOMMEN VON 1974 ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON REISENDEN UND IHREM GEPÄCK AUF SEE DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS, IN DER ERWÄGUNG der Zweckmäßigkeit einer Überarbeitung des Athener Übereinkommens vom 13. Dezember 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See zur Erhöhung der Entschädigungssummen, zur Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung, zur Festlegung eines vereinfachten Verfahrens zur Aktualisierung der Begrenzungsbeträge und zur Gewährleistung einer Pflichtversicherung zugunsten der Reisenden, UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Protokoll von 1976 zum Übereinkommen den Goldfranken als Rechnungseinheit durch Sonderziehungsrechte abgelöst hat, UNTER HINWEIS DARAUF, dass das Protokoll von 1990 zum Übereinkommen, das eine Erhöhung der Entschädigungssummen und ein vereinfachtes Verfahren zur Aktualisierung der Begrenzungsbeträge vorsieht, nicht in Kraft getreten ist, HABEN Folgendes VEREINBART: Artikel 1 Im Sinne dieses Protokolls sind die folgenden Ausdrücke in dem nachstehend angegebenen Sinn verwendet: 1. „Übereinkommen“ bedeutet das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. 2. „Organisation“ bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation. 3. „Generalsekretär“ bedeutet den Generalsekretär der Organisation. Artikel 2 Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens erhält folgende Fassung: „1.   a) ‚Beförderer‘ bedeutet eine Person, durch oder für die ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, unabhängig davon, ob die Beförderung tatsächlich von dieser Person oder von einem ausführenden Beförderer durchgeführt wird; b) ‚ausführender Beförderer‘ bedeutet eine andere Person als den Beförderer, unabhängig davon, ob es sich um den Schiffseigentümer, den Charterer oder den Ausrüster eines Schiffs handelt, welche die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, und c) ‚Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt‘ bedeutet den ausführenden Beförderer oder insoweit der Beförderer die Beförderung tatsächlich durchführt, den Beförderer.“ Artikel 3 1.  Artikel 1 Absatz 10 des Übereinkommens erhält folgende Fassung: „10.  ‚Organisation‘ bedeutet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation;“ 2.  Folgender Wortlaut wird als Artikel 1 Absatz 11 des Übereinkommens eingefügt: „11.  ‚Generalsekretär‘ bedeutet den Generalsekretär der Organisation.“ Artikel 4 Artikel 3 des Übereinkommens erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Haftung des Beförderers 1.  Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer insoweit, als der Schaden, der dem betreffenden Reisenden je Vorfall entsteht, 250 000 Rechnungseinheiten nicht überschreitet, es sei denn, der Beförderer weist nach, dass das Ereignis: a) infolge einer Kriegshandlung, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Naturereignisses verursacht wurde, oder b) ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, die von einem Dritten in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, begangen wurde. Wenn und insoweit der Schaden die oben genannte Grenze überschreitet, haftet der Beförderer darüber hinaus, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne ein Verschulden des Beförderers eingetreten ist. 2.  Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines anderen als eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Kläger. 3.  Für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung von Kabinengepäck entstanden ist, haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Bei Schäden, die durch ein Schifffahrtsereignis verursacht wurden, wird ein Verschulden des Beförderers vermutet. 4.  Für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung von anderem als dem Kabinengepäck entstanden ist, haftet der Beförderer, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist. 5.  Im Sinne dieses Artikels bezeichnen die nachstehenden Ausdrücke Folgendes: a) ‚Schifffahrtsereignis‘ bedeutet Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffs, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffs. b) ‚Verschulden des Beförderers‘ schließt ein Verschulden der Bediensteten des Beförderers in Ausübung ihrer Tätigkeit ein. c) ‚Mangel des Schiffes‘ bedeutet jede Funktionsstörung, jedes Versagen bzw. jede Nichteinhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf sämtliche Teile des Schiffes oder seiner Ausrüstung, die zur Rettung, Evakuierung, Ein- und Ausschiffung der Reisenden bzw. für den Antrieb, die Steuerung, das sichere Navigieren, das Anlegen, das Ankern, das Anlaufen oder Verlassen des Liege- bzw. Ankerplatzes oder für die Lecksicherung nach Wassereinbruch bzw. für das Aussetzen von Lebensrettungsgeräten verwendet wird. d) ‚Schaden‘ schließt keinen Schadenersatz mit Strafwirkung bzw. der Abschreckung dienenden Schadenersatz ein. 6.  Die Haftung des Beförderers gemäß diesem Artikel bezieht sich ausschließlich auf den Schaden, der durch während der Beförderung eingetretene Ereignisse entstanden sind. Die Beweislast dafür, dass das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist, und für das Ausmaß des Schadens liegt beim Kläger. 7.  Dieses Übereinkommen berührt nicht das Rückgriffsrecht des Beförderers gegen Dritte sowie das Recht des Beförderers, die Einrede des Mitverschuldens gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens geltend zu machen. Dieser Artikel berührt nicht das Recht auf Haftungsbeschränkung nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 dieses Übereinkommens. 8.  Der Umstand, dass das Verschulden einer Partei vermutet oder einer Partei die Beweislast auferlegt wird, verhindert nicht die Berücksichtigung von Beweisen zugunsten dieser Partei.“ Artikel 5 Folgender Wortlaut wird als Artikel 4a des Übereinkommens eingefügt: „Artikel 4a Pflichtversicherung 1.  Werden Reisende an Bord eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffes befördert, das für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassen ist und findet dieses Übereinkommen Anwendung, so hat jeder Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen Finanzinstituts aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach diesem Übereinkommens in Bezug auf den Tod oder die Körperverletzung von Reisenden abzudecken. Die Deckungsgrenze der Pflichtversicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit muss mindestens 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall betragen. 2.  Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach diesem Übereinkommen besteht. Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt bzw. bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt bzw. bestätigt werden. Die Form dieser Bescheinigung hat dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: a) Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen; b) Name und Hauptniederlassung des Beförderers, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt; c) IMO-Schiffsidentifizierungsnummer; d) Art und Laufzeit der Sicherheit; e) Name und Hauptniederlassung des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Niederlassung, bei der die Versicherung abgeschlossen oder die sonstige finanzielle Sicherheit gewährt wurde, und f) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit. 3.   a) Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder Organisation zur Ausstellung der Bescheinigung ermächtigen. Die betreffende Einrichtung oder Organisation unterrichtet den betreffenden Staat von der Ausstellung jeder Bescheinigung. In allen Fällen garantiert der Vertragsstaat uneingeschränkt die Vollständigkeit und Richtigkeit der so ausgestellten Bescheinigung und verpflichtet sich, für die erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. b) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär i) die genauen Zuständigkeiten und Bedingungen der Ermächtigung, die er der von ihm anerkannten Einrichtung oder Organisation erteilt hat; ii) den Widerruf einer solchen Ermächtigung und iii) das Datum, von dem an die Ermächtigung oder der Widerruf der Ermächtigung wirksam wird. Eine erteilte Ermächtigung wird frühestens drei Monate nach dem Datum wirksam, an dem die diesbezügliche Notifikation an den Generalsekretär erfolgte. c) Die Einrichtung oder Organisation, die gemäß diesem Absatz zur Ausstellung von Bescheinigungen ermächtigt wurde, ist mindestens ermächtigt, die betreffenden Bescheinigungen zu widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, nicht erfüllt werden. In allen Fällen meldet die Einrichtung oder Organisation einen solchen Widerruf dem Staat, für den die Bescheinigung ausgestellt wurde. 4.  Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen und die Fassung in der betreffenden Amtssprache kann weggelassen werden, wenn der ausstellende Staat dies beschließt. 5.  Die Bescheinigung ist an Bord des Schiffes mitzuführen; eine Durchschrift ist bei der Behörde zu hinterlegen, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister des Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausgestellt bzw. bestätigt hat. 6.  Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als dem Ablauf der in der Bescheinigung bezeichneten Geltungsdauer früher als drei Monate nach dem Tag, an dem ihre Beendigung der in Absatz 5 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, die dazu führen, dass die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt. 7.  Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die Bescheinigung. 8.  Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es einen Vertragsstaat daran hindert, sich auf Informationen von anderen Staaten oder der Organisation oder anderen internationalen Organisationen über die finanzielle Lage von Versicherern oder sonstigen Sicherheitsgebern für die Zwecke dieses Übereinkommens zu berufen. In solchen Fällen ist der Vertragsstaat, der sich auf solche Informationen beruft, nicht seiner Verantwortung als der die Bescheinigung ausstellende Staat enthoben. 9.  Die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen werden von den anderen Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Versicherungsbescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. 10.  Ein Schadenersatzanspruch, der gemäß diesem Artikel durch eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt ist, kann unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die finanzielle Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. Hierbei gilt der in Absatz 1 genannte Betrag als Haftungshöchstbetrag des Versicherers oder der anderen Person, die finanzielle Sicherheit leistet, selbs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.