Europäische Union

97/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 1997 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache IV/35.738 - Uniworld) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0781. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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inschaftsunternehmen, 2. das Wettbewerbsverbot gemäß Artikel 2 der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen, 3. die Alleinvertriebsvereinbarungen für die Länder der Unisource-Gesellschafter in den Rahmenvereinbarungen über den Vertrieb. (65) Die Lieferbeziehungen zwischen Uniworld und den Muttergesellschaften aufgrund von Artikel 10 und das Wettbewerbsverbot aufgrund von Artikel 12 der GU-Vereinbarung sind als Nebenabreden anzusehen, die folglich nicht getrennt vom Uniworld-Vorhaben gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen gewürdigt werden. - Aufgrund der in den Vereinbarungen zwischen Uniworld und seinen Muttergesellschaften vorgesehenen Geschäftsbeziehungen wird gewährleistet, daß Uniworld zu den bestmöglichen Bedingungen Zugang zu den Dienstleistungen und Infrastrukturen der Muttergesellschaften haben wird. Dies ist Voraussetzung für einen erfolgreichen Eintritt von Uniworld in den Markt. - In dem Wettbewerbsverbot spiegelt sich das feste Engagement jeder Muttergesellschaft gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen wider. Dieses Verbot ist vor dem Hintergrund des endgültigen Rückzugs der Muttergesellschaften zumindest aus dem Markt der sogenannten ausschließlichen Dienstleistungen zu sehen. (66) Die Alleinvertriebsvereinbarungen für die Länder der Unisource-Gesellschafter fallen hingegen in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen, weil sie die Abschottung der nationalen Märkte, auf denen die einzelnen Unisource-Gesellschafter für die meisten Telekommunikationsnetze und -dienste über beherrschende Stellungen verfügen, bezwecken oder bewirken und Einfuhren aus anderen EWR-Ländern verhindern. Hierdurch könnten die Wettbewerbsbedingungen im EWR beeinträchtigt werden. Im Gegensatz zu den anderen wettbewerbsbeschränkenden Vorschriften kann die Kommission diese Alleinvertriebsvereinbarungen nicht als Nebenabreden zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens ansehen, da nichtausschließliche Formen des Vertriebs möglich sind, die weder der Qualität noch der Vermarktung der Dienstleistungen schaden würden. 4. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (67) Allein aufgrund der Art der in sein Geschäftsfeld fallenden Dienstleistungen wird Uniworld auf den innergemeinschaftlichen Handel spürbare Auswirkungen haben, weil es nichtvorbehaltene Dienstleistungen zwischen jeweils zwei Mitgliedstaaten bzw. innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten erbringen wird. Diese Auffassung steht im übrigen im Einklang mit der in den Telekommunikationsleitlinien von der Kommission vertretenen Ansicht, daß Vereinbarungen über nichtvorbehaltene Dienstleistungen sowie über technische Ausstattung und Raumsegment-Infrastruktur eine potentielle Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen (30). Die in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fallende Alleinvertriebsvereinbarung für die Länder der Unisource-Gesellschafter schützt die Muttergesellschaften auf ihren jeweiligen Inlandsmärkten und trägt zur Teilung des Binnenmarkts entlang der nationalen Grenzen bei. Daher beeinträchtigt diese Vorschrift, die keine Nebenabrede darstellt, den Handel zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und EFTA-Ländern. B. Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen 1. Technischer und wirtschaftlicher Fortschritt (68) Uniworld wird im Vergleich zum gegenwärtigen Angebot seiner Muttergesellschaften bessere Dienstleistungen bereitstellen. Auf diese Weise wird das Unternehmen für Großabnehmer eine effizientere Alternative als Unisource und AT& T sein. (69) Die Zusammenlegung der Unisource- und AT& T-Ressourcen in Uniworld wird eine billigere und schnellere Ausweitung von Paneuropäischen Diensten ermöglichen, die von der Qualität, der geographischen Reichweite und Nahtlosigkeit her fortgeschrittener sind, als es das Angebot der beiden Muttergesellschaften sein könnte. Uniworld stellt die notwendige Struktur für die einheitliche Erbringung der in seinen Geschäftsbereich fallenden paneuropäischen nahtlosen Dienstleistungen bereit, indem es die Elemente dieser Dienstleistungen definiert und dafür Sorge trägt, daß die Dienstequalität an allen Stellen der Struktur dasselbe hohe Niveau erreicht. Außerdem organisiert Uniworld den Vertrieb der IVPN-Sprachtelefondienste und anderer Dienstleistungen über die EVUA-Abnehmer hinaus und verbessert die Reichweite für die US-Niederlassungen europäischer Unternehmen. Neue Anbieter, auch bestehende Allianzen wie Unisource, sind noch nicht in der Lage, den Umfang an Dienstleistungen, die geographische Reichweite oder die Dienstequalität anzubieten, die multinationale Unternehmen für ihre zunehmend komplexen Geschäfte benötigen. So besteht nach Angaben der Parteien bei der Erbringung internationaler (paneuropäischer) Dienstleistungen für Unternehmen noch keine echte Nahtlosigkeit. Die gegenwärtigen Dienstleistungserbringer sind noch nicht zuverlässig genug, was auf die Kosten und die Schwierigkeiten bei der Errichtung der notwendigen Infrastruktur im Ausland sowie die Notwendigkeit eines rudimentären Kundendienstes und globaler Abrechnungssoftware zurückzuführen ist, die große Unternehmen benötigen, um ihr zunehmend internationales Geschäft verwalten zu können. (70) Die Erbringung von IVPN-Diensten wird im Vergleich zur bestehenden Situation verbessert. IVPN-Dienste werden auf Wunsch der größten Kunden entwickelt, die im grenzüberschreitenden Verkehr dieselben Merkmale haben wollen, wie sie die inländischen Telekommunikationsbetreiber für nationale VPN-Dienste anbieten. Bislang konnte keine multilaterale internationale VPN-Lösung durch einen einzigen Betreiber gefunden werden. Aus diesem Grunde holte das EVUA Erkundigungen bei potentiellen Verkäufern derartiger Dienstleistungen ein, weil in Europa keine IVPN-Dienste erhältlich waren. IVPN-Angebote erfolgten im Rahmen bilateraler Vereinbarungen mit anderen Telekommunikationsbetreibern, was die Nahtlosigkeit bei der Bereitstellung dieser Dienstleistungen und die Ausdehnung der Netzmerkmale auf das Ausland beeinträchtigte. Unisource und AT& T beabsichtigen, einen multilateralen IVPN-Dienst mit Hilfe des eigenen Netzes anzubieten. Dieser Dienst wird wirklich nahtlos sein und nach dem OSS-Grundsatz angeboten werden. AT& T leistet einen äußerst wichtigen Beitrag zu diesem Dienst und Netz in Form von Know-how, geistigen Eigentumsrechten und Expertise, einschließlich des Kundendienstes und der globalen Abrechnungssoftware, die kommerziell nicht erhältlich sind und für die AT& T keinem anderen Unternehmen eine Lizenz erteilt hat, auch nicht den anderen Mitgliedern der WorldPartners Company and Association. Durch den materiellen und inmateriellen Beitrag von AT& T wird sich z. B. die Zeit für die Vermarktung des Dienstes der Phase II um fast 12 Monate verkürzen. (71) Was die Datennetze und Datendienste betrifft, so wird Uniworld zunächst die Netze integrieren und rationalisieren und die verschiedenen Plattformen für die einzelnen Dienstleistungen aufeinander abstimmen und anschließend neue Übermittlungstechniken einführen. Außerdem wird durch die Übertragung der internationalen Datennetze und Datendienste auf Uniworld die geographische Reichweite (POP) der gegenwärtig bestehenden Einzelnetze verbessert, z. B. in den Heimatländern für AT& T und im Vereinigten Königreich für Unisource. Kurz- bis mittelfristig werden zusätzliche POP installiert, um die gegenwärtig sehr beschränkte Gesamtversorgung in wichtigen Märkten wie Italien oder Deutschland zu verbessern. Durch die Zusammenlegung werden Kosteneinsparungen erzielt, da der Zugang zum Ausland umso billiger wird, je mehr neue POP installiert werden. Auf den Zugang entfallen immer noch die meisten direkten Kosten anderer Telekommunikationsanbieter. (72) Was Datendienste betrifft (31), so werden neue Dienste entwickelt, die sich weitgehend auf AT& T-Technologien und -Know-how stützen. Außerdem werden aufgrund der Nachfrage großer Kunden (oder von Verbänden wie den EVUA) neue Dienste lanciert, insbesondere integrierte (Sprachtelefon- und Daten-)Dienste. Derartige Dienste werden gegenwärtig in Europa von niemandem angeboten, wie aus der neuen Ausschreibung hervorgeht, die das EVUA veröffentlichen wird. (73) Was die Dienste im Bereich der Nachrichtenübermittlung betrifft, so handelt es sich bei der gegenwärtigen Unisource-Plattform (440Net) zwar um eine europaweite Plattform, die sich aber außerhalb Europas nur auf wenige Standorte erstreckt. Außerdem fehlen dieser Plattform mehrere von den Kunden geforderte Merkmale, z. B. eine billige und leichte Zusammenschaltung mit anderen LAN-Plattformen, elektronischer Datenaustausch (EDI), geringere Fax- und Telexkosten usw. Nach Angaben der Parteien werden viel Geld und Zeit nötig sein, um die geographische Reichweite zu verbessern und die vorerwähnten Merkmale zu entwickeln. Nach den gegenwärtigen Plänen soll Uniworld daher die AT& T-Plattform für die Nachrichtenübermittlung (Easylink) verwenden, die diese Merkmale auf globaler Ebene ermöglicht. AT& T wird die diesbezüglichen Vermögenswerte in Europa auf Uniworld übertragen. Über das Schicksal von 400Net liegen keine Angaben vor, doch wird diese Plattform angesichts der vorerwähnten Pläne wahrscheinlich nicht fortgeführt werden. (74) Abschließend ist also festzustellen, daß durch die Zusammenlegung der Vermögenswerte von Unisource und AT& T in Uniworld auf dem europäischen Telekommunikationsmarkt ein leistungsfähiger Wettbewerber entstehen wird, der glaubwürdig genug erscheint, um mit bedeutenden anderen Wettbewerbern wie Concert oder Atlas/Global One konkurrieren zu können. (75) Durch die Alleinvertriebsvereinbarungen wird der Vertrieb verbessert, weil die Vertriebshändler ihre gesamten Marketingbemühungen auf ein Gebiet konzentrieren können. Der Alleinvertrieb schließt Passivverkäufe keinesfalls aus - die Kunden werden jederzeit ihren Hauptvertriebshändler wählen können - und beschränkt sich auf die ausschließlichen Dienstleistungen von Uniworld. Durch die Ernennung von AT& T zum US-Vertriebshändler für Uniworld-Dienstleistungen werden die Reichweite und das Diensteangebot von Uniworld für die US-Niederlassungen europäischer Kunden verbessert. 2. Vorteile für die Verbraucher (76) Die Gründung von Uniworld bedeutet, daß die Verbraucher, vor allem die Großbenutzer von Telekommunikationsdienstleistungen, schneller in den Genuß eines verbesserten Sortiments neuer fortgeschrittener Dienstleistungen kommen werden, als die Muttergesellschaften in der Lage gewesen wären, im Alleingang zu bewerkstelligen. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, daß einige dieser Dienste, wie die integrierten Dienste, die das EVUA verlangen wird, in Europa noch nicht verfügbar sind. Außerdem werden diese Großbenutzer, also die Unternehmen, aufgrund des verbesserten Angebots auf europäischer und weltweiter Ebene effizienter operieren und mit ihren EWR- und weltweiten Wettbewerbern besser konkurrieren können. Durch die Konsolidierung von Uniworld als leistungsfähigen alternativen Diensteanbieter werden die Kunden unter einer größeren Zahl leistungsfähiger Diensteanbietern wählen können. (77) Die Alleinvertriebsregelung wird, wie weiter oben beschrieben wurde, dafür sorgen, daß bei Schwierigkeiten mit Verträgen im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung überall innerhalb desselben Gebiets nur ein Ansprechpartner kontaktiert werden muß. 3. Unerläßlichkeit (78) Uniworld ist unerläßlich, um die vorerwähnten Vorteile zu erzielen: - AT& T's Angebot an nichtvorbehaltenen Telekommunikationsdienstleistungen für Unternehmen in Europa war nicht komplett, da es keinen IVPN-Sprachtelefondienst auf einem hierfür geeigneten Netz umfaßte. AT& T veranschlagte 1993 die Kosten für einen einseitigen Einstieg in den IVPN-Sektor in Europa auf 1 Mrd. USD in zehn Jahren. AT& T kann mit seinem gegenwärtigen GDSN-Dienst in den Vereinigten Staaten in Europa keinen entsprechenden Service bieten, der mit den Unzulänglichkeiten der lokalen Infrastruktur fertig wird und Nahtlosigkeit oder einheitliche Merkmale/Funktionalität unabhängig vom Standort gewährleistet. - Der gegenwärtige von Unisource erbrachte Dienst, der sogenannte Dienst der Phase I, war eine Zwischenlösung, die nicht dem gemeinsamen WorldSource-Mindeststandard entsprach. Der Dienst der Phase II war, wie bereits gesagt, nur aufgrund der bedeutenden Beiträge von AT& T insbesondere im Bereich des Kundendienstes und der globalen Abrechnungssoftware möglich. Die Beiträge von AT& T führten im übrigen dazu, daß der Dienst der Phase II 12 Monate früher in Betrieb genommen werden konnte. (79) In dem vorliegenden besonderen Fall reichen weniger wettbewerbsbeschränkende Lösungen wie die ursprünglich von den Muttergesellschaften geschlossenen Teamvereinbarungen nicht aus, um die vorerwähnten Vorteile zu erzielen, weil sie keinen stabilen Rahmen für eine partnerschaftliche Fortentwicklung bieten. (80) Außerdem ist die Beteiligung von Unisource an WorldPartners als Ersatz für die Gründung von Uniworld nicht ausreichend, weil WorldPartners kein Diensteanbieter ist, sondern für eine leichtere globale Konnektivität zwischen seinen Mitgliedern sorgt. WorldPartners stellt lediglich gemeinsame Standards für die Merkmale bestimmter Dienstleistungen auf. Auch dies stellt keinen stabilen Rahmen für eine Fortentwicklung der Partnerschaft dar. Außerdem bietet Uniworld ein kompletteres Sortiment als WorldPartners an, dessen Angebot sich auf IVPN, Frame-Relay und Privatleitungen beschränkt. (81) Im Bereich des Alleinvertriebs behalten sich die Investoren in einer Allianz wie der vorliegenden sehr häufig das Vertriebsrecht in ihren jeweiligen Heimatmärkten als Gegenleistung für ihre Investitionsaufwendungen vor. Im vorliegenden Falle werden die Gebiete der Vertriebshändler nicht völlig geschlossen sein, da das letzte Wort hinsichtlich der Wahl des Vertriebshändlers beim Kunden liegt und auf jeden Fall bei den meisten Verträgen mehr als ein Vertriebshändler beteiligt sein wird (entweder als Haupt- oder als Nebenvertriebshändler). Derartige Vertriebsrechte können als unerläßlich angesehen werden, um das von den Vertriebshändlern gegenüber Uniworld eingegangene Engagement zu untermauern. Im übrigen hat die Kommission bei anderen ähnlichen Allianzen anerkannt, daß die geistigen Eigentumsrechte der Muttergesellschaften durch den Alleinvertrieb besser geschützt werden als durch andere Vereinbarungen (32). 4. Wahrung des Wettbewerbs (82) Die Kommission hat die Erfuellung dieser Voraussetzung in den oben beschriebenen relevanten Märkten auf der grenzüberschreitenden regionalen Ebene und auf der inländischen Ebene überprüft. a) Paneuropäischer Markt (83) Im grenzüberschreitenden regionalen Markt der nichtvorbehaltenen Telekommunikationsdienstleistungen für Unternehmen wird Uniworld mit einem bedeutenden Wettbewerb konfrontiert. Fast alle Telekommunikationsallianzen versuchen, in diese Märkte einzusteigen. Die Hauptkunden, auf die es die Telekommunikationsunternehmen absehen, sind definitionsgemäß sehr groß und verfügen über eine starke Verhandlungsposition. Es ist äußerst wichtig, in diesem Segment einige sehr große Kunden zu gewinnen. Diese stellen nämlich nicht nur eine wesentliche Einnahmequelle dar, sondern bedeuten für die Allianz einen wesentlichen Zuwachs ihres Bekanntheitsgrads und ihrer Glaubwürdigkeit. Kunden dieser Art sind gut informiert und können auf Allianzen Druck ausüben, damit sich diese besser auf ihre Bedürfnisse einstellen (und die Preise senken). Ein Paradebeispiel für diesen bei Großkunden feststellbaren Trend ist die EVUA. Von den EVUA-Mitgliedern werden für Sprachtelefondienstleistungen jährlich insgesamt 2 Mrd. USD ausgegeben. b) Nationale Märkte der Unisource-Gesellschafter (84) Die Bedenken der Kommission bezüglich der Stellung der Unisource-Gesellschafter auf ihren jeweiligen nationalen Märkten wurden durch die in der Unisource-Entscheidung beschriebenen Bedingungen und Auflagen und die darin genannten Änderungen der aufsichtsrechtlichen Situation aus dem Wege geräumt (33). Die Kommission hat jedoch gegenüber den Parteien Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Nichtdiskriminierung, des Schutzes vertraulicher Informationen, der Verhinderung von Quersubventionen und von Kopplungsgeschäften festgelegt, durch die die Tragweite der gegenüber den Unisource-Muttergesellschaften festgelegten ähnlichen Bedingungen und Auflagen auf die Uniworld-Tätigkeiten ausgedehnt werden. (85) Hinsichtlich des Alleinvertriebs gelangte die Kommission zu dem Schluß, daß Passivverkäufe den Kunden mit einer gewissen Verhandlungsmacht die Möglichkeit geben, Wettbewerbsmargen zwischen der Uniworld-Muttergesellschaft, die in ihrem Gebiet als Alleinvertriebshändler tätig ist, und der anderen Muttergesellschaft, die dieselbe Uniworld-Dienstleistung möglicherweise zu einem niedrigeren Preis anbietet, auszunutzen. Dabei ist noch wichtiger, daß die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Alleinvertriebsvereinbarungen wahrscheinlich in zunehmendem Maße durch die Verfügbarkeit alternativer Infrastrukturen und die Zusammenschaltung mit dem inländischen PSTN-Netz unter nichtdiskriminierenden Bedingungen aufgewogen werden, wodurch Wettbewerb für Uniworld und für jede der als Uniworld-Alleinvertriebshändler tätige Muttergesellschaften entstehen wird. 5. Schlußfolgerung (86) Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Einzelfreistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen für die Gründung von Uniworld und die vorstehend erörterten Wettbewerbsbeschränkungen erfuellt sind. C. Dauer der Freistellung, Bedingungen und Auflagen (87) Gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 und Protokoll 21 zum EWR-Abkommen ist eine Entscheidung in Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 darf der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer solchen Entscheidung nicht vor dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen. Deshalb wird die mit dieser Entscheidung gewährte Freistellung für die Gründung von Uniworld und die mit ihr verbundenen, oben beschriebenen Vereinbarungen vom Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit der Unisource-Entscheidung bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang der Beziehung zwischen den beiden Fällen und insbesondere der Tatsache Rechnung getragen, daß Unisource eine der Uniworld-Muttergesellschaften ist. (88) Die Freistellungsentscheidung unterliegt den in den Randnummern 45 bis 49 beschriebenen Bedingungen. Außerdem unterliegt sie bestimmten Auflagen. Diese Bedingungen und Auflagen sind unerläßlich, um die Ausschaltung des Wettbewerbs auf den relevanten EWR-Märkten zu verhindern. Die Kommission wird auf Antrag der Parteien bestimmte Bedingungen und Auflagen auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen, wenn sich die Situation vor Ablauf der Freistellung wesentlich ändern sollte. (89) Soweit die nachstehend beschriebenen Auflagen mit nach nationalem oder nach Gemeinschaftsrecht bestehenden Auflagen in Beziehung stehen, sollen sie die strikte Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die Parteien gewährleisten. Diese Auflagen bleiben für die Dauer der Freistellung in Kraft. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission die vorliegende Entscheidung bei Nichterfuellung der Auflagen durch die Parteien widerrufen. 1. Buchprüfung Alle im Rahmen des vorliegenden Vorhabens gegründeten Unternehmen haben sich jährlich einer Buchprüfung zu unterziehen, die bestätigen muß, daß a) die Geschäfte zwischen diesen Unternehmen einerseits und den Unisource-Gesellschaftern andererseits wie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen abgewickelt worden sind; b) den Berechnungen korrekte Zahlen zugrunde liegen. Die ersten Prüfberichte für das Kalenderjahr 1997 sind der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres 1997 vorzulegen. 2. Aufzeichnungspflichten Alle Unisource-Gesellschafter und alle im Rahmen der Uniworld-Vereinbarungen gegründeten Unternehmen führen Bücher und Unterlagen, anhand deren sie die Einhaltung der vorstehenden Auflagen bei einer Überprüfung durch die Kommission nachweisen können. 3. Einsicht in die Unterlagen Um die Einhaltung der vorerwähnten Bedingungen durch die Unisource-Gesellschafter bzw. Unisource festzustellen und zu gewährleisten, erteilen die Gesellschafter und alle aufgrund der Uniworld-Vereinbarungen gegründeten Unternehmen der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist während der üblichen Geschäftszeiten und ohne daß die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse aufgrund der Verordnung Nr. 17 geltend zu machen braucht, Zugang zu ihren Geschäftsräumen, um die aufzeichnungspflichtigen Unterlagen und Dokumente einzusehen und mündliche Erklärungen im Zusammenhang mit diesen Unterlagen zu erhalten. 4. Berichterstattungspflichten Damit die Kommission feststellen kann, ob die vorgenannten Auflagen von den Unisource-Gesellschaftern und allen aufgrund der Uniworld-Vereinbarungen gegründeten Unternehmen erfuellt werden, a) halten diese Bücher und Unterlagen bereit, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Gesellschafter oder eines aufgrund der Uniworld-Vereinbarungen gegründeten Unternehmens befinden und für diese Feststellung erforderlich sind, und zwar alle sechs Monate nach dem ersten Jahr des Inkrafttretens der Freistellung gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung, und b) geben sie ergänzende mündliche oder schriftliche Erklärungen. (90) Diese Entscheidung ergeht unbeschadet der Anwendbarkeit des Artikels 86 EG-Vertrag und des Artikels 54 EWR-Abkommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen werden Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen für den Zeitraum der Gültigkeitsdauer der Unisource-Entscheidung für nicht anwendbar erklärt auf: 1. das bei der Kommission angemeldete Gemeinschaftsunternehmen Uniworld, einschließlich der Nebenabreden betreffend i) die Lieferbeziehungen zwischen Uniworld und seinen Muttergesellschaften gemäß Artikel 10 der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen und ii) das Wettbewerbsverbot gemäß Artikel 12 der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen, 2. die Alleinvertriebsvereinbarungen für die Länder der Unisource-Gesellschafter. Artikel 2 Die Freistellung von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung wird mit folgenden Bedingungen verbunden: 1. Diskriminierungsverbot a) Alle Unisource-Gesellschafter und Unisource verpflichten sich, daß weder Unisource noch seine Tochtergesellschaften Uniworld für die Zusammenschaltung mit PSTN-, ISDN- und PSDN-Netzen sowie Mietleitungen in den Heimatländern der Unisource-Gesellschafter Bedingungen anbieten, die Uniworld begünstigen. b) Alle Unisource-Gesellschafter verpflichten sich, nach der vollständigen, tatsächlichen Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und -dienstleistungen in ihren Ländern sämtliche Transaktionen mit i) AT& T und ii) jedem anderen Gesellschafter im Bereich des bilateralen Korrespondenzverkehrs unter den gleichen Bedingungen abzuwickeln, die Dritten bei vorbehaltenen Anlagen und Dienstleistungen sowie Anlagen und Dienstleistungen gewährt werden, bei denen sie über eine beherrschende Stellung verfügen. 2. Schutz vertraulicher Informationen Unisource und alle seine Gesellschafter verpflichten sich, von Dritten erhaltene vertrauliche Informationen nicht mißbräuchlich zugunsten von Uniworld zu verwenden, und werden in bezug auf Uniworld dafür sorgen, daß die im Rahmen der Unisourc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.