Europäische Union

97/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 1997 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache IV/35.738 - Uniworld) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0781. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e-Entscheidung eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz vertraulicher Informationen eingehalten werden und ihre Einhaltung nicht erschwert wird. 3. Verhinderung von Quersubventionen Alle Unisource-Gesellschafter verpflichten sich, keinem aufgrund der Uniworld-Vereinbarungen gegründeten Unternehmen Quersubventionen zu gewähren, die aus Erlösen aus dem Betrieb eines Geschäftsbereichs finanziert werden, den sie aufgrund ausschließlicher Rechte führen oder in dem sie eine beherrschende Stellung innehaben. 4. Verhinderung von Kopplungsgeschäften Alle Unisource-Gesellschafter verpflichten sich, den Verkauf einer Uniworld-Dienstleistung nicht an den Verkauf einer von ihnen erbrachten Dienstleistung zu koppeln. Solange sie bei der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen und/oder -infrastrukturen über eine beherrschenden Stellung verfügen, werden sie Angebote von Uniworld-Diensten in Verbindung mit eigenen Diensten im übrigen nur in der Weise abgeben, daß der Kunde in den Vertragsunterlagen den Preis und die sonstigen Bedingungen für diese Dienstleistungen klar erkennen kann, und gewährleisten, daß jede Angebotskomponente zu gleichartigen Bedingungen auch einzeln verfügbar ist. Verstöße gegen die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Anforderungen gelten nicht als Zuwiderhandlung gegen die in diesem Artikel genannten Bedingungen, sofern sie sich nicht wesentlich auf den Markt auswirken. Artikel 3 Diese Entscheidung ist mit folgenden Auflagen verbunden: 1. Buchprüfung Alle im Rahmen des vorliegenden Vorhabens gegründeten Unternehmen haben sich jährlich einer Buchprüfung zu unterziehen, die bestätigen muß, daß a) die Geschäfte zwischen diesen Unternehmen einerseits und den Unisource-Gesellschaftern andererseits wie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen abgewickelt worden sind; b) den Berechnungen korrekte Zahlen zugrunde liegen. Die ersten Prüfberichte für das Kalenderjahr 1997 sind der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres 1997 vorzulegen. 2. Aufzeichnungspflichten Alle Unisource-Gesellschafter und alle im Rahmen der Uniworld-Vereinbarungen gegründeten Unternehmen müssen Bücher und Unterlagen führen, anhand deren sie die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 2 bei einer Überprüfung durch die Kommission nachweisen können. 3. Einsicht in die Unterlagen Um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 2 durch die Unisource-Gesellschafter und Unisource festzustellen und zu gewährleisten, erteilen die Gesellschafter und alle aufgrund der Uniworld-Vereinbarungen gegründeten Unternehmen der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist während der üblichen Geschäftszeiten, und ohne daß die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse aufgrund der Verordnung Nr. 17 geltend zu machen braucht, Zugang zu ihren Geschäftsräumen, um in die aufzeichnungspflichtigen Unterlagen und Dokumente einzusehen und mündliche Erklärungen im Zusammenhang mit diesen Unterlagen zu erhalten. 4. Berichterstattungspflichten Damit die Kommission feststellen kann, ob die Auflagen gemäß den Nummern 1 bis 3 von den Unisource-Gesellschaftern und allen aufgrund der Uniworld-Vereinbarungen gegründeten Unternehmen erfuellt werden, a) halten diese Bücher und Unterlagen bereit, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der Gesellschafter oder eines aufgrund der Uniworld-Vereinbarungen gegründeten Unternehmens befinden und für diese Feststellung erforderlich sind, und zwar alle sechs Monate nach dem ersten Jahr des Inkrafttretens der Freistellung gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung, und b) geben sie ergänzende mündliche oder schriftliche Erklärungen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Unisource NV Transpolis Polarisavenue 97 PO Box 2042 NL-2132 JH Hoofddorp, AT& T SA/NV Chaussée de Wavre/Waverse Steenweg 1945 B-1160 Brüssel. Brüssel, den 29. Oktober 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. C 44 vom 12. 2. 1997, S. 4. (3) Unisource Pan-European Services und AT& T Pan-European Services wurden speziell als Tochtergesellschaften gegründet, um die Anteile ihrer Gesellschafter an Uniworld VOF zu halten. (4) Siehe S. 1 dieses Amtsblatts. (5) Durch Verfügung vom 23. Oktober 1995 stufte die FCC AT& T auch auf den Märkten der Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Bundesstaaten (innerhalb der Vereinigten Staaten) als nicht beherrschenden Netzbetreiber ein. (6a) Die Angaben in eckigen Klammern bezeichnen Geschäftsgeheimnisse. (7) WorldPartners ist eine "limited partnership", die von AT& T gefördert wird, um vor allem von allen Mitgliedern vereinbarte und respektierte Qualitätsnormen für bestimmte Telekommunikationsdienste festzulegen. Diese Normen ermöglichen es, die Konnektivität für diese Dienste über die Grenzen jedes der Mitglieder hinaus auszuweiten. Die Mitglieder des Unternehmens WorldPartners haben in dieses investiert und sind u. a. an der Definition der Normen beteiligt. Die Mitglieder der WorldPartners-Vereinigung vertreiben die Dienste in bestimmten Gebieten. Die Vereinbarungen betreffend den Beitritt von Unisource und AT& T UK in WorldPartners wurden bei der Kommission gesondert angemeldet (IV/35.490 - WorldPartners). (8) Die WorldPartners-Palette von WorldSource-Diensten beschränkt sich auf das Angebot virtueller Netzdienste (VNS), von Frame Relay und Privatleitungen. Für diese Dienste wurden gemeinsame Mindeststandards festgelegt. Ein solcher Mindeststandard soll von jedem Mitglied oder assoziierten Mitglied von WorldPartners eingehalten werden. Dienste, die dem Mindeststandard entsprechen, können mit dem WorldSource-Warenzeichen versehen werden. (9) Nahtlosigkeit bedeutet die Erbringung einer aus Sicht des Benutzers zusammenhängenden, homogenen Dienstleistung, deren Komplexität er nicht wahrnimmt. (10) "Multilateral" schließt sowohl den Telekommunikationsverkehr vom Ausland ins Ausland als auch den Verkehr vom Heimatland ins Ausland und umgekehrt ein. Mit bilateralen Diensten kann kein Telekommunikationsverkehr vom Ausland ins Ausland abgewickelt werden. Bei einem IVPN-Dienst, der aufgrund bilateraler Abmachungen mit ausländischen Telekommunikationsbetreibern angeboten wird, entsprechen im übrigen die Merkmale der Anrufe, die im Gebiet des Dienstleistungserbringers enden, allen im anderen Land bestehenden Merkmalen. Demnach ist es möglich, daß nicht alle im Gebiet des Dienstleistungserbringers bestehenden Merkmale für den Verkehr ins Ausland verfügbar sind. (11) Die Niederlande, Schweden und die Schweiz. (12) Nach Angaben der Parteien wird ein Kunde, der sowohl internationale als auch inländische Dienstleistungen von einem Uniworld-Vertriebshändler bezieht, eindeutig erkennen können, daß zwei unterschiedliche Arten von Dienstleistungen erbracht werden. (13) "Präferenzzulieferer" bedeutet, daß es Uniworld unbenommen bleibt, Vertragsbeziehungen mit anderen Zulieferern aufzunehmen, falls die gewünschten Dienstleistungen nicht Unternehmensgegenstand von UCS sind oder UCS nicht ebenso vorteilhafte Konditionen wie andere Zulieferer bieten kann. (14) Ausschließliche Dienste sind z. B.: virtuelle Netzdienste - VNS/IVPN/Sprachdienste für geschlossene Benutzergruppen, X.25-Übermittlungsdienst, Frame-Relay-Dienst, verwalteter Bandbreitendienst und X.400-Übermittlungsdienst. Nichtausschließliche Dienste sind z. B.: Dienste für Anrufzentralen, LAN-Zusammenschaltungsdienste, Nachrichtenübermittlungsdienste, VSAT-Satellitendienste, netzbezogene Auslagerung, Netzanlagenmanagement, Bereitstellung privater Netze, Internet-Zugangsdienste und VPN-Datendienste. (15) Nach Artikel 16.3.1 darf keine der Uniworld-Muttergesellschaften die Vereinbarung vor dem 1. Januar 2000 beenden. Die meisten Beendigungen vor diesem Datum gelten, insbesondere im Fall schwerwiegender Verstöße gegen die Vereinbarung, einer nicht zulässigen Übertragung von Anteilen oder im Fall von Entnahmen, eines Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit einer Partei, als nicht zulässiger Austritt. (16) Dieselbe Regel soll für die Zuordnung bestehender Kundenverträge angewandt werden. (17) Diese Marktdefinition entspricht der Definition der Kommission in der Sache BT-MCI (Entscheidung 94/579/EG der Kommission, ABl. L 223 vom 27. 8. 1994, S. 36, Randnummer 5) und in den Sachen Atlas und Global One (Entscheidungen 96/546/EG und 96/547/EG der Kommission, ABl. L 239 vom 19. 9. 1996, S. 23 bzw. 57, Randnummern 4 bis 15 bzw. 5 bis 16). (18) Dieser Dienst entspricht im wesentlichen dem Dienst der Phase II, der gemeinsam von Unisource und AT& T im Rahmen der EVUA-Ausschreibung entwickelt wurde. (19) Er bietet auch über den gemeinsamen Mindeststandard hinausgehende Merkmale, beschränkt sich jedoch auf ein kleineres geographisches Gebiet - nämlich Europa - als der WorldSource-VNS-Dienst, mit dessen Vertrieb Unisource und AT& T UK auf dem europäischen Festland bzw. in Großbritannien begonnen haben. (20) Definition siehe Fußnote 9. (21) Virtuelle Privatnetzdienste wurden entwickelt, um den Unternehmen die Funktionalität eines echten Privatnetzes anbieten zu können, ohne daß der betreffende Telekommunikationsbetreiber in Mietleitungen zu investieren braucht. Ein Teil des öffentlichen Netzes ist den Kunden vorbehalten, die dieses wie ein separates Netz benutzen. (22) Local Area Network. (23) EVUA hat 1996 eine neue Ausschreibung für integrierte Sprach- und Datendienste veröffentlicht. (24) Zu den Anwendungen dieses Dienstes werden Buchungszentren, Kundendienstzentren sowie Wartungs- und Garantieabwicklungszentren gehören. Für diese Dienste sind europaweit gebührenfreie Rufnummern erforderlich (0800). (25) Diese Definition stimmt mit der Definition des grenzüberschreitenden regionalen Marktes in der Entscheidung 96/546/EG in der Sache Atlas (Randnummer 12), vgl. Fußnote 16, und in der Unisource-Entscheidung (Randnummer 30) überein. (26) ABl. C 44 vom 12. 2. 1997, S. 4. (27) Siehe Fußnote 13. (28) In beiden Fällen aufgrund der Gesellschafter. (29) Unisource verfügt in den Niederlanden über einen Marktanteil von 45 %, in Schweden von 25 %, in der Schweiz von 20 % und in Portugal, Finnland und Dänemark von jeweils weniger als 5 %. Die Marktpräsenz in den anderen EWR-Ländern liegt unter 1 %. AT& T ist mit 10 % am britischen Markt und mit weniger als 1 % am restlichen EWR-Markt beteiligt. (30) Siehe Erwägungsgrund 39 der Richtlinien. (31) Von den Parteien unabhängige Quellen weisen auf die Bedeutung des Angebots von Basisdiensten (die jeder anbieten kann) in Form neuer Mehrwertdienste hin, da diese einen Wettbewerbsvorteil schaffen. (32) Siehe Entscheidung 96/546/EG, Atlas, Erwägungsgrund 58 (Fußnote 16). (33) Siehe Randnummern 39 bis 71.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.