Europäische Union

97/781/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 1997 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache IV/35.738 - Uniworld) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0781. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Uniworld und den Vertriebshändler in bezug auf ausschließliche Dienstleistungen von Uniworld, im Fall von Uniworld nicht aktiv um Kunden auf dem Gebiet des Vertriebshändlers und im Fall des Vertriebshändlers nicht aktiv um Kunden außerhalb dieses Gebiets zu werben. (32) Uniworld wird außerdem eine internationale Organisation für die Abwicklung eines globalen Großkundenmanagementprogramms einrichten, das auf die Ausweitung der Geschäftsbeziehungen mit multinationalen Kunden ausgerichtet ist. Es wird sich auf potentielle Kunden konzentrieren, die aufgrund ihrer Größe und/oder strategischen Bedeutung vom internationalen Uniworld-Vertriebsbeirat ausgewählt werden. Anstelle einer Zuordnung zu einem bestimmten Vertriebshändler nach den üblichen Regeln wird für jeden dieser Großkunden ein globales Kundenmanagementteam aufgestellt, das aus einem Teamleiter und mindestens einem regionalen oder nationalen Großkundenmanager besteht. Das globale Kundenmanagementteam wird die weltweiten Ressourcen von Uniworld, AT& T Business Solutions, WorldPartners, Unisource und deren Gesellschafter koordinieren und heranziehen, um die globalen Bedürfnisse dieser Kategorie von Großkunden als alleiniger Ansprechpartner besser erfuellen zu können. Dazu wird das globale Kundenmanagementteam die Unterstützung von verbundenen und assoziierten Unternehmen im Rahmen eines festgelegten weltweiten Vertriebsunterstützungsverfahrens in Anspruch nehmen, der eine unkomplizierte Koordinierung der Vertriebsunterstützung zu geringen Kosten ermöglicht. F. Relevanter Markt 1. Der Markt der nichtvorbehaltenen Telekommunikationsdienstleistungen für Unternehmen (17) a) Angebot (33) Uniworld wird folgende Dienstleistungen auf diesem Markt anbieten: - IVPN-Sprachtelefondienste (34) Den Kunden wird ein IVPN-Dienst (Uniworld VNS), der aus unterschiedlichen Paketen mit verschiedenen Merkmalen besteht, für innereuropäische Bedürfnisse angeboten (18). Das Grundnetz (die Basisübertragungskapazität) wird das Netz von UCS und in bestimmten Fällen das dritter Anbieter sein. Der VNS-Dienst (19)ist ein multilateraler Dienst (20) im Gegensatz zu den von den Unisource-Gesellschaftern an ihren inländischen Kundenstamm vermarkteten virtuellen Privatnetz (VPN (21))-Diensten. VPN-Dienste können auf ausländische Kundenstandorte ausgedehnt werden. Die Verfügbarkeit (und die Merkmale) einer derartigen VPN-Erweiterung hängen jedoch von bilateralen Vereinbarungen ab, die der nationale Anbieter mit Telekommunikationsbetreibern in anderen Ländern schließt. - Datendienste und Datennetze (35) Bei Datendiensten werden die Uniworld-Dienstleistungen anfänglich auf dem jetzigen europaweiten Angebot von Unisource und AT& Ts BCS-E beruhen, aber wegen der verschiedenen Einwahlknoten (nachfolgend: POP) für die bestehenden Datennetze der Muttergesellschaften eine bessere geographische Versorgung als die bisherigen Angebote aufweisen. Außerdem wird Uniworld neue Datendienste wie die Hochgeschwindigkeits-LAN (22)-Zusammenschaltung, Bandbreitendienste mit hoher Geschwindigkeit, Netzübergänge und Internet-Zugänge für Großkunden (mit erhöhter Qualität und Sicherheit) einführen. Daneben werden weitere Dienste eingeführt, nämlich integrierte Dienste (23) (für Sprache und Daten) wie Videokonferenzen, Festnetz-Mobilnetz-Integration, Telearbeit, Bandbreite auf Abruf und Anrufzentralen, einschließlich automatischer Anrufumleitung in Echtzeit (24), sowie das Fernmanagement von Kundendatennetzen. Uniworld wird die vorhandenen internationalen Datennetze, die von den Muttergesellschaften auf Uniworld übertragen wurden, integrieren. Da diese Netze zur Zeit nicht zusammenarbeiten, wird ein Teil der Integration die Standardisierung der Lieferplattformen für alle Dienste betreffen. Das integrierte Netz wird durch die Einrichtung zusätzlicher Einwahlknoten (POP) erweitert, insbesondere in Schlüsselmärkten wie Deutschland und Italien, wo die Versorgung zur Zeit sehr schlecht ist. Die Verkehrsintegration wird die Einrichtung von Einwahlknoten in Ländern ermöglichen, in denen dies für eine einzige Verkehrsart unwirtschaftlich wäre. (36) Die inländischen Datendienste und Datennetze in den Heimatländern und im Vereinigten Königreich werden nicht auf Uniworld übertragen, sondern verbleiben bei Unisource bzw. AT& T UK. Jeder Unisource-Gesellschafter wird als Unisource-Vertriebshändler für diese inländischen Produkte in seinem Heimatland tätig werden. - Nachrichtenübermittlung (37) Die Nachrichtenübermittlung umfaßt elektronische Post und EDI (Electronic Data Interchange). Nach jetziger Planung soll Uniworld die Plattform von AT& T für die Nachrichtenübermittlung (Easylink) statt der vorhandenen Unisource-Plattform (400Net) nutzen. b) Nachfrage (38) Dienstleistungen innerhalb dieser beiden Kategorien werden im wesentlichen von großen multinationalen Unternehmen, über große Entfernungen hinweg tätigen Unternehmen sowie bedeutenden nationalen und sonstigen intensiven Telekommunikationsnutzern nachgefragt, häufig als Alternative zur Bereitstellung durch das Unternehmen selbst. Die Parteien haben diesbezüglich mehrere weltweit und europaweit tätige multinationale Unternehmen mit erheblichen Ausgaben im internationalen Telekommunikationsverkehr als die ersten Zielkunden für Uniworld ermittelt. Diese Auswahl schließt jedoch nicht aus, daß Uniworld-Dienste auch anderen Kunden mit ähnlichen Bedürfnissen angeboten werden. Sehr große Unternehmen, die in einer Vielzahl von Ländern präsent sind, benötigen Verbindungen zwischen räumlich weit voneinander entfernten Standorten in verschiedenen Ländern. Die dafür erforderlichen Dienstleistungen müssen besonderen Merkmalen entsprechen, die ihrerseits einer spezifischen Nachfrage der Benutzer entsprechen. Hierzu gehören insbesondere grenzüberschreitende Dienstleistungen bei gleichbleibend hohem Leistungsniveau, um etwaigen Unzulänglichkeiten der lokalen Infrastruktur zu begegnen, die zeitliche Verfügbarkeit, die problemlose Handhabung verschiedener Zeitzonen, Sprachen und Währungen. Außerdem erwarten die Kunden von den Anbietern der vorerwähnten Dienstleistungen, daß sie für alle globalen Dienste die volle Verantwortung übernehmen und für jede im Rahmen der Dienstleistungserbringung auftretende Eventualität einen einzigen Ansprechparter haben. Die Anbieter haben in diesem Zusammenhang viel unternommen, doch befindet sich die Erbringung wirklich nahtloser Dienstleistungen zur Zeit - insbesondere beim Kundendienst und der globalen Abrechnung sowie der Infrastrukturerrichtung im Ausland (letzteres aufgrund der unterschiedlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen in den verschiedenen Ländern) - noch im Anfangsstadium. 2. Geographischer Markt (39) Mit den Uniworld-Dienstleistungen sollen paneuropäische Kundenbedürfnisse befriedigt werden. Uniworld wird keine rein inländischen Dienstleistungen erbringen (mit Ausnahme der nationalen Ausläufer ihrer paneuropäischen Dienstleistungen). Wie in Randnummer 13 dargelegt wurde, wird eine Ausdehnung der Uniworld-Dienstleistungen über Europa hinaus nur mit Hilfe der bilateralen Vereinbarungen einer der Muttergesellschaften möglich sein. Als geographischer Markt sind demnach der EWR und die Schweiz zu betrachten (25). Wie bereits erwähnt wurde, kümmert sich Uniworld nicht um die Erbringung rein inländischer Dienstleistungen. Angesichts der zwischen Uniworld, Unisource und ihren Gesellschaftern bestehenden Beziehungen hat Uniworld Einfluß auf die einheimischen Märkte der Unisource-Gesellschafter, auf denen diese eine beherrschende Stellung innehaben. 3. Marktanteile der Parteien Der paneuropäische Markt für nichtvorbehaltene Telekommunikationsdienstleistungen für Unternehmen (40) Der gemeinsame Marktanteil der Parteien im EWR und in der Schweiz beträgt rund 10 % bei Datendiensten und 10 % in der Nachrichtenübermittlung. Für IVPN-Dienste und netzbezogene Auslagerung sind keine Daten verfügbar. 4. Wettbewerb auf den Märkten Der paneuropäische Markt für nichtvorbehaltene Telekommunikationsdienstleistungen für Unternehmen (41) Nach Angaben der Parteien wird der in Frage kommende Teil des europäischen Marktes bei IVPN von 1,9 Mrd. USD im Jahr 1995 auf 4,2 Mrd. USD im Jahr 2005 und bei Datendiensten im gleichen Zeitraum von 2,9 Mrd. USD auf 4 Mrd. USD wachsen. Concert von BT-MCI und Atlas/Global One werden voraussichtlich bedeutende Marktteilnehmer werden. Außerdem sind andere wichtige Akteure wie Sita und IPSP (International Private Satellite Partners) zu berücksichtigen. G. Nach der Intervention der Kommission vorgenommene Änderungen und eingegangene Verpflichtungen (42) Bestimmte Merkmale des angemeldeten Vorhabens schienen mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft unvereinbar zu sein. Die Kommission hatte die Parteien daher am 7. Mai 1996 schriftlich von ihren Bedenken in Kenntnis gesetzt. Diese haben im Laufe des Anmeldeverfahrens die ursprünglichen Vereinbarungen geändert und sind gegenüber der Kommission Verpflichtungen eingegangen. 1. Vertragsänderungen betreffend die Mitteilung der Einzelhandelspreise an Uniworld (43) Die Parteien werden in den angemeldeten Vereinbarungen die Verpflichtung der Vertriebshändler, Preisinformationen über bestimmte Kunden an Uniworld weiterzugeben, aufheben. Entschließt sich ein Vertriebshändler, seine Einzelhandelspreise Uniworld nicht mitzuteilen, so können seine Kunden die Möglichkeiten der zentralen Abrechnung durch Uniworld nicht voll ausschöpfen. 2. Verpflichtungszusagen der Parteien (44) Die Parteien sind ferner die nachstehenden Verpflichtungen eingegangen. Ihre Einhaltung ist eine Bedingung für die Gültigkeit dieser Entscheidung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. a) Diskriminierungsverbot (45) Alle Unisource-Gesellschafter und Unisource erklären, daß weder Unisource noch seine Tochtergesellschaften Uniworld für die Zusammenschaltung mit PSTN-, ISDN- und PSDN-Netzen sowie Mietleitungen in den Heimatländern der Unisource-Gesellschafter Geschäftsbedingungen anbieten werden, die Uniworld begünstigen. (46) Alle Unisource-Gesellschafter verpflichten sich, nach der vollständigen, effektiven Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und -dienstleistungen in ihren jeweiligen Ländern sämtliche Transaktionen mit i) AT& T und ii) jedem anderen Gesellschafter im bilateralen Korrespondenzverkehr unter den gleichen Bedingungen abzuwickeln, die Dritten im Hinblick auf vorbehaltene Anlagen und Dienstleistungen sowie auf Anlagen und Dienstleistungen gewährt werden, bei denen sie über eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag verfügen. b) Schutz vertraulicher Informationen (47) Unisource und alle seine Gesellschafter verpflichten sich, von Dritten erhaltene vertrauliche Informationen nicht mißbräuchlich zugunsten von Uniworld zu verwenden, und werden bezüglich Uniworld dafür sorgen, daß die für den Schutz vertraulicher Informationen im Rahmen der Unisource-Entscheidung eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden und ihre Erfuellung nicht erschwert wird. c) Verhinderung von Quersubventionen (48) Alle Unisource-Gesellschafter verpflichten sich, keinem im Rahmen der Uniworld-Vereinbarungen gegründeten Unternehmen Quersubventionen zu gewähren, die aus Erlösen aus dem Betrieb eines Geschäftsbereichs finanziert werden, den sie aufgrund ausschließlicher Rechte betreiben oder in dem sie eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag innehaben. d) Verhinderung von Kopplungsgeschäften (49) Alle Unisource-Gesellschafter verpflichten sich, den Verkauf von Uniworld-Dienstleistungen nicht an den Verkauf einer von ihnen angebotenen Dienstleistung zu koppeln. Außerdem werden sie, solange sie auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen und/oder -infrastrukturen eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag innehaben, Angebote von Uniworld-Diensten in Verbindung mit eigenen Diensten in einer Weise abgeben, daß der Kunde in den Vertragsunterlagen den Preis und die sonstigen Bedingungen klar erkennen kann, und sie werden gewährleisten, daß jede Angebotskomponente zu gleichwertigen Bedingungen auch einzeln verfügbar ist. 3. Die Haltung von AT& T (50) Die Kommission setzte AT& T im Laufe ihrer Untersuchung ihre Bedenken bezüglich des Zugangs europäischer, am vorliegenden Vorhaben nicht beteiligter Telekommunikationsbetreiber zu den Vereinigten Staaten über die AT& T-Infrastruktur auseinander, die in diesem Land nach wie vor besonders zugänglich ist. Im Rahmen der nachfolgenden Diskussion erläuterte AT& T im Detail seine Verpflichtungen aufgrund der US-amerikanischen Vorschriften in bezug auf seine internationalen Einrichtungen und Dienste, insbesondere in bezug auf die Zusammenschaltung mit seinen Netzen. AT& T bestätigte außerdem, daß es alle relevanten US-amerikanischen Rechtsvorschriften und FCC-Regeln, denen es hinsichtlich seiner internationalen Einrichtungen und Dienstleistungen unterliegt, einhalten wird. (51) Um den Zugang europäischer Telekommunikationsbetreiber, die an dem vorliegenden Vorhaben nicht beteiligt sind, noch besser zu gewährleisten und negative Auswirkungen des Vorhabens auf diese Betreiber auszuschließen, hat AT& T der Europäischen Kommission folgende Angebote unterbreitet, die als solche akzeptiert wurden: 1. AT& T unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über alle bei der FCC eingereichten Beschwerden über den Zugang zu oder die Zusammenschaltung mit internationalen Einrichtungen von AT& T, einschließlich über bei der FCC eingereichte Beschwerden über bilaterale Korrespondenzvereinbarungen, sofern die Beschwerdeführer Telekommunikationsbetreiber oder Diensteanbieter aus dem EWR oder der Schweiz sind. AT& T unterrichtet die Europäische Kommission von allen von der FCC getroffenen abschließenden Entscheidungen über solche Beschwerden. 2. AT& T verpflichtet sich hinsichtlich der Betreiber mit Lizenzen für internationale Einrichtungen im EWR und in der Schweiz, mit denen AT& T zur Zeit eine Verrechnungspreisvereinbarung geschlossen hat, für Verkehr im Rahmen des bilateralen Korrespondenzsystems Verrechnungspreise auf Kostenbasis anzubieten, die in keinem Fall über den niedrigsten Verrechnungspreisen liegen, die zwischen AT& T und einem Unisource-Gesellschafter angewendet werden. 3. Hinsichtlich der Betreiber mit Lizenzen für internationale Einrichtungen im EWR und in der Schweiz, mit denen AT& T möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt Verrechnungspreisvereinbarungen schließen wird, verpflichtet sich AT& T, Verrechnungspreise auf Kostenbasis anzubieten, die in keinem Fall über dem niedrigsten Verrechnungspreis liegen, der zu diesem Zeitpunkt zwischen AT& T und einem Unisource-Gesellschafter angewendet wird. H. Bemerkungen Dritter (52) Nach der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 3 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen (26) gingen bei der Kommission drei Bemerkungen zum Uniworld-Vorhaben ein. Das Hauptaugenmerk dieser Bemerkungen lag auf den von den Parteien unterbreiteten Änderungen und Zusagen. Insgesamt wurden diese Änderungen und Zusagen begrüßt. In einigen Bemerkungen wurde jedoch auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Bedingung hingewiesen, die die auf Gegenseitigkeit beruhende Nichtdiskriminierung von AT& T im bilateralen Korrespondenzverkehr durch Unisource-Gesellschafter betraf. Eine generelle Bemerkung betraf die Notwendigkeit von Buchprüfungs-, Buchführungs- und Berichterstattungspflichten in bezug auf die Uniworld-Tätigkeiten als Möglichkeit zur Durchsetzung der auferlegten Bedingungen. Schließlich verwiesen einige Bemerkungen darauf, daß die Kommission alle Allianzen gleich behandeln, d. h. gleiche Bedingungen für alle schaffen müsse. (53) Die Kommission hat alle eingegangenen Bemerkungen sorgfältig geprüft und ist zu dem Schluß gelangt, daß die meisten Kommentare von ihr bereits angesprochen und mit den Parteien, die zu den aufgeworfenen Fragen zufriedenstellende Antworten und Zusagen gegeben haben, ausführlich erörtert worden sind. Daher hatten diese Bemerkungen keinen Einfluß auf die in der Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 beschriebene grundlegende Haltung zu den angemeldeten Vereinbarungen. Im Interesse der Rechtssicherheit legt die Kommission jedoch eine zusätzliche Bedingung fest, die die auf Gegenseitigkeit beruhende Nichtdiskriminierung von AT& T durch die Unisource-Gesellschafter betrifft, und dehnt die in der Unisource-Entscheidung vorgesehenen Buchprüfungs-, Buchführungs- und Berichterstattungspflichten auf die Uniworld-Tätigkeiten aus. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen 1. Strukturelles kooperatives Gemeinschaftsunternehmen (54) In Uniworld werden die Geschäftstätigkeiten der Muttergesellschaften bei liberalisierten Telekommunikationsdienstleistungen auf einer Reihe von europaweiten und Drittlandsmärkten zusammengelegt; außerdem soll das Unternehmen diese Tätigkeiten auf den betreffenden Märkten fortentwickeln. Das Gemeinschaftsunternehmen führt zu erheblichen Veränderungen in der Struktur der Muttergesellschaften, denn es stellt einen wesentlichen Schritt zur Bereitstellung von Dienstleistungen dar, die ihrer Art und ihrem Umfang nach weit über die derzeitigen nationalen Aktivitäten hinausreichen. Zu diesem Zweck haben die Muttergesellschaften für die Erbringung und das Marketing von Telekommunikationsdienstleistungen erhebliche Vermögenswerte in Uniworld eingebracht. a) Gemeinsame Kontrolle (55) Die Struktur von Uniworld hat zur Folge, daß keine der Muttergesellschaften allein in der Lage ist, einen spürbaren Einfluß auf die Entscheidungen von Uniworld auszuüben. Da die meisten Entscheidungen mit der Mehrheit ("super majority") der Stimmen angenommen werden müssen und AT& T über Vetorechte verfügt, kontrollieren die beiden Muttergesellschaften Uniworld also gemeinsam. b) Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens (56) Vor dem Uniworld-Vorhaben waren die Muttergesellschaften bei der Erbringung von Datendiensten tatsächliche Wettbewerber und bei der Erbringung von IVPN-Sprachtelefondiensten zumindest potentielle Wettbewerber. Danach bleiben die Muttergesellschaften bei allen Dienstleistungen innerhalb des sogenannten Marktes für nichtausschließliche Dienste (27) zumindest potentielle Wettbewerber. Außerdem wird Uniworld keine eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen. Es wird aufgrund von Vereinbarungen über geistiges Eigentum Zugang zu den Forschungskapazitäten und den urheberrechtlich geschützten Technologien von AT& T, Unisource und den Unisource-Gesellschaftern haben. Diese Dienste sind nämlich, wie weiter oben beschrieben wurde, vom Wettbewerbsverbot ausgenommen. (57) Demnach vertritt die Kommission die Auffassung, daß Uniworld als kooperatives Gemeinschaftsunternehmen anzusehen ist. 2. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf Uniworld (58) Die Vereinbarungen zwischen Unisource und AT& T fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen, da sie den Wettbewerb zwischen den Muttergesellschaften bei einigen Dienstleistungen, die zum Markt der nichtvorbehaltenen Telekommunikationsdienstleistungen für Unternehmen gehören, einschränken. Derartige Wettbewerbsbeschränkungen beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten. a) Datendienste und Datennetze (59) AT& T und Unisource sind bei der Bereitstellung von Datendiensten und Datennetzen tatsächliche Wettbewerber. Beide Unternehmen verfügen über ein eigenes globales europäisches Datennetz und entsprechende Dienste. Nach eigenen Schätzungen (auf der Grundlage einer unabhängigen Studie) verfügen sie über einen gemeinsamen Anteil von rund 10 % am paneuropäischen Datenmarkt für Unternehmen (Unisource rund 6,5 % und AT& T weniger als 5 %). Diese Schätzung berücksichtigt jedoch nicht die Anteile der Parteien am Markt für öffentliche Datennetzdienste (X.25 und Frame-Relay), auf dem Unisource gegenwärtig und auch nach dem Vorhaben für eigene Rechnung (ausschließlich inländische Dienste in den Heimatländern und vermutlich in anderen Ländern innerhalb des Vertragsgebiets) und als Uniworld-Vertriebshändler in den Heimatländern (28) aktiv sein wird und auch AT& T bereits tätig ist und tätig bleiben wird. Die Marktanteile in den Heimatländern und im Vereinigten Königreich sind wesentlich größer. Außerdem hatten beide Muttergesellschaften bereits Dienstleistungsverträge mit einer Vielzahl von Abnehmern in verschiedenen EWR-Ländern unterzeichnet. (60) Die geographische Reichweite und die Merkmale beider Netze ähneln einander stark, wobei die einzelnen Einwahlknoten (POP) zuweilen verschiedene Standorte innerhalb derselben Länder abdecken. Unisource verfügt über ein weitreichendes Angebot in den Heimatländern seiner Gesellschafter, während AT& T über ein ausgedehntes Netz im Vereinigten Königreich verfügt. In anderen großen Märkten (wie Frankreich, Deutschland oder Italien) bieten sie mit einigen Einwahlknoten in einigen der größten Städte eine ähnlich große Reichweite an. (61) Im Bereich der Datendienste wird Uniworld anfangs die gegenwärtigen Datendienste seiner Muttergesellschaften vermarkten. Zumindest während der Anfangszeit also werden die Uniworld-Dienstleistungen aus technischer Sicht nicht brandneu sein. Im übrigen wird ihre Reichweite nur in Europa besser als anderswo sein. b) IVPN-Sprachtelefondienste (62) AT& T, Unisource und die Unisource-Gesellschafter müssen bei diesen Dienstleistungen aus folgenden Gründen zumindest als potentielle Wettbewerber angesehen werden: Vor dem Uniworld-Vorhaben verfügten AT& T und Unisource über getrennte Aktivitäten im Bereich der IVPN-Sprachtelefondienste. - Unisource hatte gerade begonnen, ein begrenztes IVPN-Angebot auf der Grundlage einer über PTT Telecom verfügbaren Technologie und mit Hilfe der Netze und Plattformen der einzelnen Unisource-Gesellschafter zu vermarkten (das sogenannte Netz der Phase I). - AT& T bietet den US-Kunden seit 1985 einen VPN-Dienst unter der Marke SDN (Software Defined Network) an. Eines der Merkmale dieses Dienstes (das Global Software Defined Network bzw. GSDN) gibt US-Kunden die Möglichkeit, außeramerikanische Standorte in ihr SDN-Netzumfeld einzubeziehen. Mit GSDN sind Anrufe aus den USA mit denselben Merkmalen wie innerhalb der USA möglich. Für Anrufe, die in den USA enden, gelten hingegen alle im Nicht-US-Dienst vorhandenen Merkmale. GSDN wird im Rahmen bilateraler Vereinbarungen mit AT& T und ausländischen Telekommunikationsbetreibern angeboten. - Im Rahmen seiner Beteiligung an WordPartners Company and Association haben Unisource und AT& T UK außerdem gegen Ende des Jahres 1995 in 14 europäischen Ländern den WorldPartners-VNS-Dienst lanciert. Dieser Dienst wird zunächst an einen begrenzten Kundenstamm vermarktet. Der von Uniworld (Uniworld VNS) zu vermarktende IVPN-Dienst und der WorldSource-VNS-Dienst eignen sich für i) alle potentiellen Abnehmer des Uniworld-VNS-Dienstes in Europa und ii) alle Abnehmer mit innereuropäischem Bedarf (d. h. mit zumindest in zwei europäischen Ländern zu verbindenden Standorten). Außerdem werden beide Dienste über dasselbe Grundnetz erbracht. c) Nachrichtenübermittlung (63) Sowohl Unisource als auch AT& T sind am Gemeinschaftsmarkt der Nachrichtenübermittlung mit einem von ihnen genannten Anteil von 10 % tätig (Unisource (29) mit seiner Plattform und seinem Dienst 400Net mit 5 % und AT& T mit seinem Easylink Messaging Network mit 5 %). 3. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf vertragliche Bestimmungen (64) Die vertraglichen Vereinbarungen enthalten Vorschriften, die den Wettbewerb zwischen AT& T, Unisource und den Unisource-Gesellschaften noch weiter einschränken: 1. die Lieferbeziehungen zwischen Uniworld und seinen Muttergesellschaften gemäß Artikel 10 der Vereinbarung über das Geme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.