Europäische Union

2004/903/EG: Beschluss des Rates vom 29. November 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung

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Quellenkennung: 32004D0903. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ge Behörde des ersuchenden Staates diese gewünschten Informationen, wenn sie sich im Gebiet des ersuchenden Staates befänden, im Einklang mit den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates oder im Wege der normalen Verwaltungsverfahren einholen könnte, und dass das Ersuchen mit diesem Abkommen vereinbar ist; g) Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um die Informationen einzuholen, mit Ausnahme der Mittel, die übermäßige Schwierigkeiten verursachen würden. (5)   Die zuständige Behörde des ersuchten Staates übermittelt dem ersuchenden Staat die gewünschten Auskünfte so rasch wie möglich. (6)   San Marino nimmt mit jedem Mitgliedstaat bilaterale Verhandlungen auf, um Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß den Veranlagungsverfahren in diesen Staaten als „ähnliche“ Delikte anzusehen sind. Artikel 14 Vertraulichkeit Sämtliche von einer Vertragspartei in Anwendung dieses Abkommens erlangten Informationen sind vertraulich zu behandeln und können nur Personen oder Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsorganen) im Gebiet der Vertragspartei offen gelegt werden, die in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern für Festsetzung und Erhebung, Vollzug und Verfolgung oder für Entscheidung von Rechtsbehelfen zuständig sind. Diese Personen und Behörden verwenden die Informationen ausschließlich für die genannten Zwecke. Sie können die Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsentscheidungen offen legen. Die Informationen dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei einer anderen Person, Einrichtung oder Behörde oder einem anderen Staat offen gelegt werden. Artikel 15 Konsultation und Überprüfung (1)   Bestehen zwischen der zuständigen Behörde von San Marino und einer oder mehreren anderen zuständigen Behörden gemäß Anhang I Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, so bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden gemäß Anhang I kann die Kommission an diesen Konsultationen teilnehmen. (2)   Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren des Abkommens zu prüfen und — falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten — zu verbessern und um internationale Entwicklungen zu beurteilen. Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt. (3)   Auf der Grundlage einer solchen Beurteilung können sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob das Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (4)   Sobald ausreichende Erfahrungen mit der vollständigen Anwendung des Abkommens gesammelt wurden, werden sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob das Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (5)   Für die Zwecke der Konsultationen nach den Absätzen 1, 2 und 3 unterrichten sich die Vertragsparteien über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat. Artikel 16 Unterzeichnung, Inkrafttreten und Kündigung (1)   Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig über den Abschluss dieser Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft. (2)   Nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen und unbeschadet des Artikels 17 wird San Marino dieses Abkommen umsetzen und ab dem 1. Juli 2005 anwenden und dies der Gemeinschaft notifizieren. (3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird. (4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft. Artikel 17 Anwendung und Aussetzung der Anwendung (1)   Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat von Santa Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, die Schweizer Konföderation, Liechtenstein und Monaco Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind. (2)   Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannte Anforderung in Bezug auf das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den betroffenen Drittstaaten und den betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt ist. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderung nicht erfüllt ist, so legen sie für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 einvernehmlich ein neues Datum fest. (3)   Sollte die Richtlinie oder ein Teil der Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen, kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen. (4)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei aussetzen, sollte einer der in Absatz 1 genannten Drittstaaten oder eines der Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in Absatz 1 genannten Regelungen nicht mehr anwenden. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind. Artikel 18 Ansprüche und Schlussabrechnung (1)   Im Falle einer Kündigung oder einer Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen davon bleiben die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 10 unberührt. (2)   In diesem Fall erstellt San Marino bei Ende der Anwendbarkeit des Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Mitgliedstaaten. Artikel 19 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet von San Marino andererseits. Artikel 20 Anhänge (1)   Die Anhänge sind Teil dieses Abkommens. (2)   Die Liste der zuständigen Behörden des Anhangs I kann durch San Marino bezüglich der Behörde nach Buchstabe a) dieses Anhangs und bezüglich aller anderen Behörden durch die Gemeinschaft durch einfache Notifikation an die andere Vertragspartei geändert werden. Die Liste der verbundenen Einrichtungen des Anhangs II kann durch gegenseitige Verständigung geändert werden. Artikel 21 Sprachen (1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. (2)   Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorhergehenden Absatz genannten Sprachfassungen. EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo. NA DŮKAZ ČEHOŽ připojili níže podepsaní zplnomocnění zástupci k této smlouvě své podpisy. TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. SELLE KINNITUSEKS on täievolilised esindajad käesolevale lepingule alla kirjutanud. ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούσα συμφωνία. IN WITNESS WHEREOF, the undersigned Plenipotentiaries have hereunto set their hands. EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord. IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto la propria firma in calce al presente accordo. TO APLIECINOT, attiecīgi pilnvarotas personas ir parakstījušas šo nolīgumu. TAI PALIUDYDAMI, šį Susitarimą pasirašė toliau nurodyti įgaliotieji atstovai. FENTIEK HITELÉÜL e megállapodást az alulírott meghatalmazottak alább kézjegyükkel látták el. B'XIEHDA TA' DAN, il-Plenipotenzjari hawn taħt iffirmati ffirmaw dan il-Ftehim. TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben geplaatst. W DOWÓD CZEGO, niżej podpisani pełnomocnicy złożyli swoje podpisy. EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo assinados apuserem as suas assinaturas no final do presente Acordo. NA DÔKAZ ČOHO dolupodpísaní splnomocnení zástupcovia podpísali túto dohodu. V POTRDITEV TEGA so spodaj podpisani pooblaščenci podpisali ta sporazum. TÄMÄN VAKUUDEKSI allamainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen. TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal. Hecho en Bruselas, el siete de diciembre del dos mil cuatro. V Bruselu dne sedmého prosince dva tisíce čtyři. Udfærdiget i Bruxelles den syvende december to tusind og fire. Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zweitausendundvier. Kahe tuhande neljanda aasta detsembrikuu seitsmendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εφτά Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Brussels on the seventh day of December in the year two thousand and four. Fait à Bruxelles, le sept décembre deux mille quatre. Fatto a Bruxelles, addì sette dicembre duemilaquattro. Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada septītajā decembrī. Pasirašyta du tūkstančiai ketvirtų metų gruodžio septintą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kettőezer negyedik év december hetedik napján. Magħmul fi Brussel fis-seba' jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbgħa. Gedaan te Brussel, de zevende december tweeduizendvier. Sporządzono w Brukseli dnia siódmego grudnia roku dwutysięcznego czwartego. Feito em Bruxelas, em sete de Dezembro de dois mil e quatro. V Bruseli siedmeho decembra dvetisícštyri. V Bruslju, dne sedmega decembra leta dva tisoč štiri. Tehty Brysselissä seitsemäntenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Bryssel den sjunde december tjugohundrafyra. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Per la Repubblica di San Marino ANHANG I LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER VERTRAGSPARTEIEN Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“ a) in der Republik San Marino: Il Segretario di Stato per le Finanze e il Bilancio oder ein Beauftragter b) im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter, c) in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter, d) im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter, e) in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter, f) in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter, g) in Griechenland: Ο Υπουργός Οικονομίας και Οικονομικών oder ein Beauftragter, h) im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter, i) in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter, j) in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter, k) in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter, l) in der Republik Zypern: Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter, m) in der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter, n) in der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter, o) im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter; jedoch für Zwecke von Artikel 13 gilt als zuständige Behörde le Procureur Général d’Etat luxembourgeois, p) in der Republik Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter, q) in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter, r) im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter, s) in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter, t) in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter, u) in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter, v) in der Republik Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter, w) in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter, x) in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter, y) im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter, z) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre Beauftragten und die zuständige Behörde in Gibraltar, die das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß dem, am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union mitgeteilten, vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar in Hinsicht der EU- und EG-Instrumente und in Beziehung stehende Verträge, von dem eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union der Republik San Marino notifiziert wird, und welches auf dieses Abkommen Anwendung findet. ANHANG II LISTE DER VERBUNDENEN EINRICHTUNGEN Für Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „verbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkommen anerkannt ist“:   EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:   Belgien — Vlaams Gewest (Flämische Region) — Région wallonne (Wallonische Region) — Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt) — Communauté française (Französische Gemeinschaft) — Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft) — Deutschsprachige Gemeinschaft   Spanien — Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) — Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) — Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) — Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha) — Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) — Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) — Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) — Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) — Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) — Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) — Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) — Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) — Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) — Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland) — Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa) — Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya) — Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava) — Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) — Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) — Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) — Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa) — Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) — Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) — Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)   Griechenland — Оργανισμός Тηλεπικοινωνιών Ελλάδος (Griechische Telekommunikationsanstalt) — Оργανισμός Σιδηροδρόμων Ελλάδος (Griechisches Eisenbahnnetz) — ημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Öffentliche Stromgesellschaft)   Frankreich — La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) — L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung) — Réseau Ferré de France (RFF) (Französisches Eisenbahnnetz) — Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) — Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris) — Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen) — Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)   Italien — Regionen — Provinzen — Städte und Gemeinden — Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)   Lettland — Pašvaldības (Kommunalverwaltungen)   Polen — gminy (Gemeinden) — powiaty (Bezirke) — województwa (Woiwodschaften) — związki gmin (Gemeindeverbände) — związki powiatów (Bezirksverbände) — związki województw (Woiwodschaftsverbände) — miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau) — Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft) — Agencja Nieruchomości Rolnych (Amt für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)   Portugal — Região Autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) — Região Autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) — Städte und Gemeinden   Slowakei — mestá a obce (Gemeinden) — Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft) — Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfonds) — Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke) — Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft)   INTERNATIONALE EINRICHTUNGEN: — Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Europäische Investitionsbank — Asiatische Entwicklungsbank — Afrikanische Entwicklungsbank — Weltbank/IBRD/IWF — Internationale Finanzkorporation — Interamerikanische Entwicklungsbank — Sozialentwicklungsfonds des Europarats — Euratom — Europäische Gemeinschaft — Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft) — Eurofima — Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl — Nordische Investitionsbank — Karibische Entwicklungsbank Die Bestimmungen des Artikels 11 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.   EINRICHTUNGEN IN DRITTSTAATEN:   Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen: 1. Die Einrichtung ist nach nationalen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung. 2. Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird. 3. Eine solche öffentliche Einrichtung vergibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel. 4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet. GEMEINSAME ABSICHTSERKLÄRUNG zwischen der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Republik San Marino DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND UND DIE REPUBLIK SAN MARINO, im Folgenden „San Marino“ genannt, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Bei Abschluss eines Abkommens über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) gleichwertig sind, haben die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Republik San Marino folgende Gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet, die dieses Abkommen ergänzt. 1. Die Unterzeichner dieser Gemeinsamen Absichtserklärung erklären, dass sie das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie gleichwertig sind, als ausgewogene und akzeptable Regelung ansehen, die die legitimen Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Regelungen in gutem Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen. Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie in der am 3. Juni 2003 angenommenen Fassung und dem Anwendungsbereich des Abkommens, vor allem bezüglich der Artikel 4 und 6 des Abkommens, festgestellt, so nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens auf, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.