Europäische Union

2004/903/EG: Beschluss des Rates vom 29. November 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung

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28.12.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 381/32 BESCHLUSS DES RATES vom 29. November 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung (2004/903/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit der Republik San Marino, das sicherstellen soll, dass die Republik San Marino Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind. (2) Der Text des Abkommens entspricht den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer Gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik San Marino. (3) Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens angenommen wird, erscheint es wünschenswert, diese zwei am 12. Juli 2004 paraphierten Dokumente zu unterzeichnen und die Bestätigung der Genehmigung der Gemeinsamen Absichtserklärung durch den Rat zu erhalten — BESCHLIESST: Artikel 1 Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, angenommen wird, wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die ergänzende Gemeinsame Absichtserklärung und die Schreiben der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens und dem letzten Absatz der Gemeinsamen Erklärung auszutauschen sind, im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Die Gemeinsame Absichtserklärung wird vom Rat genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der Gemeinsamen Absichtserklärung ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. November 2004. Im Namen des Rates Der Präsident L. J. BRINKHORST ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, und DIE REPUBLIK SAN MARINO, im Folgenden „San Marino“ genannt, im Folgenden als „Vertragspartei“ oder „Vertragsparteien“ genannt, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziel (1)   Ziel dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und San Marino ist die Festigung und Ausweitung der bestehenden engen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien durch die Festlegung von Maßnahmen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Zinsbesteuerung natürlicher Personen, die wirtschaftlicher Eigentümer der Zinserträge sind und ihren steuerlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. (2)   San Marino trifft die erforderlichen Maßnahmen und führt insbesondere die erforderlichen Verfahren und Sanktionen ein, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen in seinem Gebiet wahrgenommen werden, und zwar unabhängig davon, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist. Artikel 2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h. dass sie a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 handelt oder b) im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder einer vergleichbaren oder gleichwertigen Einrichtung für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt, oder c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität gemäß Artikel 3 der Zahlstelle mitteilt. (2)   Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und ist auf diese natürliche Person weder Absatz 1 Buchstabe a) noch Absatz 1 Buchstabe b) anwendbar, so unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Artikel 3. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. Artikel 3 Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers Um Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne des Artikels 2 zu ermitteln, registriert die Zahlstelle gemäß den Rechtsvorschriften der Republik San Marino zur Bekämpfung von Wucher und Geldwäsche den Familiennamen, den Vornamen und Angaben zu Anschrift und Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die am oder nach dem 1. Januar 2004 eingegangen oder durchgeführt werden, wird für natürliche Personen mit einem Reisepass oder Personalausweis, der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaat“ genannt, ausgestellt ist, und die geltend machen, in einem anderem Staat als in einem Mitgliedstaat oder San Marino ansässig zu sein, wird der Wohnsitz anhand einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist, bestimmt. Bei Fehlen einer solchen Bescheinigung gilt jener Mitgliedstaat, der den Pass oder einen anderen amtlichen Identitätsausweis ausgestellt hat, als Ansässigkeitsstaat. Artikel 4 Definition der Zahlstelle Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zahlstelle“ in San Marino Banken nach dem sanmarinesischen Bankengesetz sowie in San Marino ansässige oder niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, d. h. natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig oder gelegentlich Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder lediglich Zinsen zahlen oder absichern. Artikel 5 Definition der zuständigen Behörde (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die in Anhang I aufgeführten Stellen als „zuständige Behörden der Vertragsparteien“. (2)   Die zuständigen Behörden von Staaten, die nicht Vertragspartei sind, sind diejenigen Behörden solcher Staaten, die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständig sind oder, in Ermangelung einer solchen, diejenigen, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig sind. Artikel 6 Definition der Zinszahlung (1)   Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlung“: a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung; b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne des Buchstaben a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von i) in dem Gebiet gemäß Artikel 19 errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbaren oder gleichwertigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten, iii) außerhalb des Gebiets gemäß Artikel 19 errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbaren oder gleichwertigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren; d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in den in Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben: i) in den Gebieten gemäß Artikel 19 errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbare oder gleichwertige Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten, iii) außerhalb der Gebiete gemäß Artikel 19 errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbare oder gleichwertige Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren; San Marino braucht jedoch die in Buchstabe d) genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a) und b) stammen. (2)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c) und d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung. (3)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition des genannten Absatzes angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gelten die Erlöse aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile als Höhe der Erträge. (4)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b) und d) kann San Marino von den in seinem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist. (5)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c) und d) kann San Marino von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Buchstaben ausschließen, die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) angelegt haben. Macht San Marino von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist dies für beide Vertragsparteien bindend, sobald dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt wurde. (6)   Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt nach dem 31. Dezember 2010 25 %. (7)   Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen. Artikel 7 Quellensteuer (1)   Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem Mitgliedstaat ansässig, so erhebt San Marino während der ersten drei Jahre der Anwendung dieses Abkommens eine Quellensteuer von 15 %, in den folgenden drei Jahren eine Quellensteuer von 20 % und danach eine Quellensteuer von 35 %. (2)   Die Zahlstelle behält die Quellensteuer nach folgenden Modalitäten ein: a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a): auf den Betrag der eingezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen; b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): entweder auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung; c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge; d) wenn San Marino von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 4 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen. (3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben a) und b) wird die Quellensteuer anteilig zu dem Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Datum er sie erworben hat. (4)   Andere Steuern als die in diesem Abkommen vorgesehene Steuer auf dieselbe Zinszahlung, insbesondere die von San Marino erhobenen Quellensteuern auf aus San Marino stammende Zinszahlungen, werden mit dem Betrag der gemäß diesem Artikel berechneten Quellensteuer verrechnet. (5)   Die Einbehaltung einer Quellensteuer durch eine Zahlstelle in San Marino hindert den Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers nicht, den Ertrag nach seinen nationalen Rechtsvorschriften zu besteuern. Erklärt der Steuerpflichtige den Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, Zinserträge, die von einer Zahlstelle in San Marino ausgezahlt wurden, so werden diese Zinserträge in dem Mitgliedstaat zu denselben Sätzen besteuert wie im Inland dieses Mitgliedstaats vereinnahmte Zinsen. Artikel 8 Aufteilung der Einnahmen (1)   San Marino behält 25 % seiner Einnahmen aus der in Artikel 7 genannten Quellensteuer und leitet 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat weiter, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen seinen Wohnsitz hat. (2)   Diese Weiterleitungen erfolgen in einer Zahlung pro Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres in San Marino. (3)   San Marino trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen. Artikel 9 Freiwillige Offenlegung (1)   San Marino sieht ein Verfahren vor, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 2 gestattet, die Quellensteuer gemäß Artikel 7 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle in San Marino ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde dieses Staates zu melden. Eine solche Ermächtigung gilt für alle Zinsen, die diese Zahlstelle an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt. (2)   Die Zahlstelle übermittelt im Falle der ausdrücklichen Ermächtigung durch den wirtschaftlichen Eigentümer mindestens die folgenden Angaben: a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers und, sofern bekannt, die ihm von dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, erteilte Steuer-Identifikationsnummer; b) Name und Anschrift der Zahlstelle; c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen; d) die gemäß Artikel 6 berechnete Höhe der Zinszahlung. (3)   Die zuständige Behörde von San Marino übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz hat. Die Informationen über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres in San Marino. Artikel 10 Vermeidung der Doppelbesteuerung (1)   Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes sorgt gemäß den Absätzen 2 und 3 dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer gemäß Artikel 7 ergeben könnte, ausgeschlossen wird. (2)   Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen in San Marino mit der Quellensteuer gemäß Artikel 7 belastet, so gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach nationalem Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der Steuer, die nach nationalem Recht auf den Gesamtbetrag der Quellensteuer gemäß Artikel 7 unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer. (3)   Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer gemäß Artikel 7 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftliche Eigentümers gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 gutgeschrieben. (4)   Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers kann anstelle des in den Absätzen 2 und 3 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine Erstattung der Quellensteuer gemäß Artikel 7 vorsehen. Artikel 11 Übergangsmaßnahmen für umlauffähige Schuldtitel (1)   Vom Tag der Anwendung dieses Abkommens an und solange mindestens ein Mitgliedstaat vergleichbare Bestimmungen anwendet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die ursprünglichen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden des Emissionsstaates genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a), wenn am oder nach dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Solange mindestens ein Mitgliedstaat ebenfalls Bestimmungen anwendet, die denen des Artikels 7 vergleichbar sind, gelten jedoch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels über den 31. Dezember 2010 hinaus für umlauffähige Schuldtitel, — die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten, und — bei denen die Zahlstelle gemäß Artikel 4 in San Marino ansässig ist und — bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt. Sobald kein Mitgliedstaat mehr Bestimmungen anwendet, die denen des Artikels 7 vergleichbar sind, gilt der vorliegende Artikel nur noch für jene umlauffähigen Schuldtitel: — die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten, und — bei denen die Zahlstelle des Emittenten in San Marino ansässig ist und — bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt. Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch ein internationales Abkommen anerkannt ist (eine Aufzählung dieser Einrichtungen enthält Anhang II) ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a). Tätigt eine von Unterabsatz 4 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a). (2)   Dieser Artikel hindert San Marino und die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus umlauffähigen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 weiterhin nach ihren nationalen Rechtsvorschriften zu besteuern. Artikel 12 Andere Quellensteuern — Beziehung zu anderen Abkommen (1)   Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die in diesem Abkommen vorgesehene Steuer zu erheben. (2)   Die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen San Marino und den Mitgliedstaaten stehen der in diesem Abkommen vorgesehenen Quellensteuer nicht entgegen. Artikel 13 Austausch von Auskünften auf Ersuchen (1)   Die zuständigen Behörden von San Marino und der einzelnen Mitgliedstaaten tauschen hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Erträge Informationen über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen. Als „ähnlich“ gelten ausschließlich Delikte, die denselben Unrechtsgehalt aufweisen wie Steuerbetrug nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates und eine nennenswerte Schädigung der Besteuerungsinteressen des ersuchenden Staates bewirken. Auf ein begründetes Ersuchen hin übermittelt der ersuchte Staat Auskünfte in Bezug auf Handlungen, die der ersuchende Staat in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren untersucht, bzw. untersuchen kann. (2)   Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Auskünfte übermittelt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen. (3)   Der ersuchte Staat übermittelt Auskünfte, wenn der ersuchende Staat einen begründeten Verdacht hat, dass eine Handlung einen Steuerbetrug oder einen ähnlichen Delikt darstellt. Der begründete Verdacht des ersuchenden Staates, dass Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt, muss sich stützen auf: a) beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, darunter unter anderem Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen, Informationen über Bankkonti; b) Aussagen des Steuerpflichtigen; c) Angaben von Informanten oder anderen Dritten, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen; d) Indizienbeweise. (4)   Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zusammen mit einem Auskunftsersuchen gemäß diesem Abkommen die nachstehend aufgeführten Details als Nachweis für die voraussichtliche Relevanz der angeforderten Auskünfte Folgendes: a) Identität der Person, die Gegenstand der Überprüfung oder Nachforschung ist; b) Bezeichnung der gewünschten Auskünfte einschließlich Angabe ihrer Art sowie der Form, in der der ersuchende Staat die gewünschten Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; c) steuerlicher Zweck, für den die Auskünfte benötigt werden; d) Grund für die Annahme, dass die gewünschten Informationen im ersuchten Staat vorhanden sind oder dass eine Person in seinem Gebiet über diese Informationen verfügt; e) soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt; f) Erklärung, dass das Ersuchen mit den Rechts- und Verwaltungspraktiken des ersuchenden Staates vereinbar ist und dass die zuständi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.