Europäische Union

2004/903/EG: Beschluss des Rates vom 29. November 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0903. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

gen gewahrt bleibt. Die Unterzeichner dieser Gemeinsamen Absichtserklärung stellen fast, dass die Definition des Steuerbetrugs für Zwecke des Artikels 13 des Abkommens sich einzig auf die Notwendigkeit der Besteuerung von Zinseinkünften im Rahmen des Abkommens bezieht und in keiner Weise die Entwicklungen und/oder Entscheidungen im Hinblick auf Steuerbetrug unter anderen Bedingungen und in anderen Gremien präjudiziert. 2. Während des in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums nimmt die Gemeinschaft Gespräche mit anderen wichtigen Finanzzentren auf, die darauf abzielen, dass diese Länder ebenfalls Regelungen einführen, die den von der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind. 3. Unter Berücksichtigung des Wunsches von San Marino nach einer stärkeren Integration in das europäische wirtschaftliche Umfeld und dem deshalb eine volle Teilnahme am europäischen Banken- und Finanzsystem als angebracht und wünschenswert erscheint, werden die Gemeinschaft und San Marino umgehend in Beratungen eintreten, um die Voraussetzungen für eine gegenseitige Anerkennung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und Systeme der Vertragspartien für Finanzdienstleistungen, einschließlich Versicherungen, zu identifizieren. In diesem Kontext verpflichtet sich San Marino, das Funktionieren in den besagten Bereichen des Binnenmarktes zu gewährleisten, den entsprechenden, gegenwärtigen und zukünftigen, gemeinschaftlichen Besitzstand, einschließlich der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Regelungen und der Aufsicht über die Wirtschafsbeteiligten San Marinos, zu übernehmen und anzuwenden. Jedes Abkommen in diesem Bereich kann auch vorsehen, dass San Marino sich verpflichtet, die weiteren einschlägigen Gemeinschaftsregelungen, die gegenwärtigen oder die zukünftig noch einzuführenden, wie zum Beispiel im Wettbewerbs- oder Steuerbereich, zu übernehmen. 4. In diesem Zusammenhang der Vertiefung der Beziehungen würden der Abschluss von Steuerabkommen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt) und die Festlegung San Marinos in diesem Rahmen Informationsaustausch in Übereinstimmung mit den Standards der OECD zu gewährleisten, die ökonomische und steuerliche Zusammenarbeit verbessern. In Anerkennung der Bemühungen seitens San Marino könnten zwischen San Marino und den Mitgliedstaaten bilaterale Verhandlungen, die auf den Abschluss bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen abzielen, aufgenommen werden. 5. Die Gemeinschaft und San Marino nehmen weiterhin Verhandlungen auf, um — die Möglichkeiten einer Vereinfachung der in ihrem Interimsabkommen über Zusammenarbeit und eine Zollunion vorgesehenen Verfahren zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist San Marino bereit, elektronische Verfahren analog zum Intrastat-System einzuführen; — die bestehenden Zugangsmöglichkeiten für Staatsangehörige und Unternehmen von San Marino zu den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen der Gemeinschaft besser zu nutzen. Brüssel, den 7. Dezember 2004. In zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorstehenden Absatz genannten Sprachfassungen. Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien Za Českou republiku På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi nimel Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la République française Thar cheann Na hÉireann For Ireland Per la Repubblica italiana Για την Κυπριακή Δημοκρατία, Latvijas Republikas vārdā Lietuvos Respublikos vardu Pour le Grand-Duché de Luxembourg A Magyar Köztársaság részéről Għar-Republikka ta' Malta Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej Pela República Portuguesa Za Republiko Slovenijo Za Slovenskú republiku Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Per la Repubblica di San Marino

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.