Europäische Union

1999/720/EG, EGKS: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihres Tochterunternehmens Walzwerk Burg GmbH gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2264) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0720. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Höhe von 15 Mio. DEM entweder bei der Berechnung der Höhe der Liquidationskosten nicht berücksichtigt oder dem Betrag für die Privatisierung hinzugerechnet werden. Mit der Einbeziehung einer bereitgestellten Summe von 15 Mio. DEM in die Privatisierungskosten würden diese auf 355 Mio. DEM ansteigen. 5.5.3 Das Argument betreffend das Privatisierungsverfahren (84) Was das zweite Argument anbelangt, so hat Deutschland die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß der staatliche Anteilseigner am 12. Juni 1996 zwei Investmentbanken (M. M. Warburg & Co und Freyberg Hambros) mit der Suche nach einem Kandidaten beauftragt hat. Beide Banken gaben im September 1996 ein Memorandum mit Informationen zu GS und seinem Tochterunternehmen WWB heraus, auf dessen Grundlage die Gebote erfolgen sollten. Insgesamt 23 potentiell interessierte Investoren baten um zusätzliche Auskünfte. Von diesen wurden drei (GMH, Industrial Technology und JPS) ausgewählt, bei denen davon ausgegangen wurde, daß sie den erforderlichen technischen und finanziellen Hintergrund besitzen. Mit ihnen wurden zweiseitige Verhandlungen aufgenommen. (85) Deutschland legte eine kurze Zusammenfassung zum Stand der Verhandlungen mit den drei Parteien vor ("Angebotssynopse für GSW vor Endverhandlungen mit GMH"), die als Ausgangspunkt für die Übernahme zum 1. Januar 1997 galt. (86) Nach Auskunft Deutschlands erhielt GMH den Zuschlag vor allem deshalb, weil es das einzige Unternehmen war, das wie gefordert ein Unternehmenskonzept vorlegte. Zudem war sein Angebot sowohl aus finanzieller wie aus konzeptioneller Sicht das beste. Deutschland hat das Unternehmenskonzept von GMH ("Unternehmenskonzept Gröditzer Stahlwerke GmbH") übermittelt. (87) Die Kommission vermittelt die Auffassung, daß das Verfahren nicht bedingungsfrei war. In den Memoranden der Investmentbanken wurde nicht um ein verbindliches Angebot gebeten. Potentielle Interessenten wurden aufgefordert, ein Unternehmenskonzept vorzulegen, in dem die Bewerber detaillierte Verpflichtungen zur Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen, zu künftigen Investitionen und zur Finanzierung abgeben sollten. Daran anschließend würden die ausgewählten Parteien zu zweiseitigen Verhandlungen eingeladen, und die übernommenen Verpflichtungen hätten maßgeblichen Einfluß auf den Kaufpreis. In den Memoranden wird ausdrücklich auf die Möglichkeit der Gewährung staatlicher Beihilfen hingewiesen. Um ein konkretes Angebot wurde nicht ersucht, und für die Beurteilung der Angebote waren keine Parameter oder Hoechstgrenzen vorgegeben. (88) Die Kommission ist ferner der Ansicht, daß das Verfahren weder offen noch transparent war - auf der Basis von Unterlagen, die keinen offenen Aufruf zur Abgabe von Angeboten im Rahmen präziser Vorgaben beinhalteten, sondern lediglich eine Einladung zur Aufnahme individueller Verhandlungen auf der Grundlage von Verpflichtungen, die sowohl Verkäufer als auch Erwerber einzugehen hatten und die in einem Verhandlungsprozeß auf einer nicht klar umrissenen Grundlage zum Abschluß gebracht werden sollten. Die letztlich übernommenen Verpflichtungen beeinflußten den ausgehandelten Kaufpreis. Unterschiede in den Standpunkten während der Abschlußverhandlungen waren daher zwangsläufig auf die gewählten Verfahren zurückzuführen. Nach Auffassung der Kommission beinhaltete das von GMH vorgelegte Angebot (Unternehmenskonzept) kein verbindliches Angebot. (89) Unter diesen Umständen, da Unterschiede zwischen den Angeboten auf das gewählte Verfahren zurückzuführen waren, erhielt GMH als einziger Bewerber von den drei Kandidaten eine letzte Möglichkeit zu Endverhandlungen und zur Anpassung seiner Abschlußposition an die Anforderungen des Verkäufers. (90) Ausgehend von den bisherigen Ausführungen ist die Kommission der Meinung, daß die Privatisierung nicht auf der Basis eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Verfahrens erfolgte. Das Argument Deutschlands, das Ausschreibungsverfahren sei offen, transparent und bedingungsfrei gewesen, kann nicht aufrechterhalten werden. 5.5.4 Der zu berücksichtigende Beihilfebetrag für GS (91) Entsprechend ihrer ständigen Praxis stellt die Kommission fest, daß bei einem Verkauf, dessen Bedingungen für einen privaten Kapitalgeber unannehmbar wären, der negative Verkaufspreis insgesamt eine Beihilfe darstellt. (92) Der größte Teil des negativen Verkaufspreises besteht jedoch in Schuldbefreiung, Tilgung und/oder teilweiser Übernahme von Darlehen/Krediten sowie im Verzicht auf die Rückzahlung von Subventionen. Diese Maßnahmen sind bereits gewürdigt worden(23). Zur Berechnung der im Rahmen der Privatisierung relevanten Beihilfen sind die zusätzlichen in den Erwägungsgründen 17 und 18 genannten Finanzmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Verpflichtungen seitens des Verkäufers (BMGB) in der Privatisierungsvereinbarung in bezug auf GS belaufen sich insgesamt auf: a) 37,5 Mio. DEM als Subventionen für Investitions- und betriebliche Zwecke; b) 16,3 Mio. DEM in Form von Darlehen, die mit dem Erhalt von Regionalbeihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen sind. Bisher sind aber nur 13 Mio. DEM gezahlt worden. (93) All diese Maßnahmen wurden im Sinne der Privatisierungsvereinbarung gewährt, die am 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt wurde. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 53,8 Mio. DEM. Davon sind Beihilfen in Höhe von 50,5 Mio. DEM gezahlt worden. Weitere Beihilfen in Höhe von 3,3 Mio. DEM sind als Restdarlehen im Rahmen der Privatisierungsvereinbarung gebunden, aber noch nicht zur Auszahlung gelangt. (94) Was die Zuordnung der jeweiligen Beträge betrifft, so hat Deutschland angegeben, daß 1997 und 1998 eine Gesamtsumme von 33 Mio. DEM in GS investiert worden ist. Davon flossen 1 Mio. DEM in den Produktionsbereich Stahl, 32 Mio. DEM in unter den EG-Vertrag fallende Anlagen und die verbleibenden 17 Mio. DEM wurden für betriebliche Zwecke eingesetzt. 5.5.5 Beurteilung der Beihilfen zugunsten von GS (95) Die in den Erwägungsgründen 43-46 dargelegten Kriterien zur Beurteilung führen zu dem Schluß, daß die in den Produktionsbereich Stahl investierte 1 Mio. DEM und die Betriebsbeihilfen von 17 Mio. DEM nach dem Stahlbeihilfenkodex zu beurteilen sind. Die Investitionsbeihilfen für die Nicht-EGKS-(Produktions-)Anlagen, wozu u. a. Regionalbeihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe gehören, sind anhand der für regionale Beihilfen geltenden Hoechstgrenzen zu prüfen. (96) Nach dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex sind für die EGKS-Stahlindustrie weder allgemeine Investitionsbeihilfen noch Betriebsbeihilfen zulässig. Der damit verbundene Betrag von 18 Mio. DEM (1 Mio. DEM + 17 Mio. DEM) ist daher mit Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex unvereinbar. (97) Da von Deutschland keine Angaben hinsichtlich der Zuordnung der 3,3 Mio. DEM, deren Zahlung im Rahmen der Privatisierungsvereinbarung noch aussteht, gemacht wurden, kann nicht gefolgert werden, daß diese Beihilfen zur Abdeckung von Investitionen im Nicht-EGKS-Sektor zum Einsatz kommen. Diese Beihilfen sind daher gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar. (98) Die Investitionsbeihilfen für die Nicht-EGKS-(Produktions-)Anlagen können von der Kommission auf der Basis der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags beurteilt werden. Nach den geltenden Regelungen für regionale Beihilfen ist jedoch einschließlich der Kumulierung mit anderen Regionalbeihilfenregelungen nur eine Intensität von 35 % brutto zulässig. Da die zu berücksichtigenden Investitionen 32 Mio. DEM ausmachen, können 11,2 Mio. DEM als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Bei dem Restbetrag von 20,8 Mio. DEM handelt es sich um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen. 5.5.6 Beihilfen zugunsten von WWB (99) Die zusätzlichen Beihilfen zugunsten von WWB im Rahmen der Privatisierung beliefen sich auf 4,5 Mio. DEM als Vorabzahlungen auf künftige Regionalbeihilfen. Unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 23 und 24 bestätigt die Kommission, daß die Beihilfen zugunsten von WWB innerhalb der Grenzen der jeweiligen Treuhand-Regelungen blieben. Demzufolge sind diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 5.6 Übertragung von Anlagevermögen (100) Um eine Entscheidung der Kommission, die eine Rückzahlung vorschreibt, ordnungsgemäß auszuführen, muß der Mitgliedstaat so wie ein privater Gläubiger vorgehen (und zumindest so sorgfältig, wie der Mitgliedstaat selbst z. B. bei der Eintreibung von Steuer- oder Sozialversicherungsschulden vorgehen würde). Dabei muß innerstaatliches Recht auf die gleiche Weise angewandt werden wie sonst bei einer nach rein innerstaatlichem Recht durchgeführten Eintreibung und auf eine solche Weise, daß die Eintreibung nicht unmöglich oder äußerst schwierig wird. Dies bedeutet, daß im Prinzip der Mitgliedstaat sofort die Eintreibung der Schulden betreiben und dabei alle verfügbaren Mittel einsetzen muß, wobei er dabei, wo immer möglich, Vollstreckungsmaßnahmen gegen alle verfügbaren Güter des Anlagevermögens ergreifen und schließlich, falls das Unternehmen außerstande ist, die Schuld zurückzuzahlen, die Liquidation des Unternehmens herbeiführen muß. (101) Es ist möglich oder sogar wahrscheinlich, daß im Verlauf der einem Insolvenzverfahren nachfolgenden Liquidation alle verbleibenden Anlagegüter des Unternehmens verkauft werden. Dies ist an sich nicht als besonders problematisch anzusehen, da der Verkauf unter Aufsicht eines Konkursverwalters stattfindet, der im Interesse der Gläubiger das bestmögliche Ergebnis erzielen muß, wobei der Erlös aus dem Verkauf der Anlagegüter der Befriedigung der Gläubigerforderungen dienen soll. Obwohl der Erlös aus dem Verkauf der Anlagegüter nicht ausreichend sein könnte, um alle Schulden des Unternehmens zu bedienen und damit eine vollständige Rückzahlung zu gewährleisten, ist die Liquidation nicht ohne Wert im Hinblick auf die Wettbewerbsbedingungen. Konkurrierende Unternehmen, denen durch die unvereinbaren staatlichen Beihilfen geschadet worden sein könnte, sollten die Gelegenheit haben, die vom liquidierten Unternehmen hinterlassene Marktlücke auszufuellen und schließlich auch die verkauften Anlagegüter zu erwerben und sie effizienter einzusetzen. (102) Im vorliegenden Fall erhielt die Kommission nach der Einleitung des Verfahrens und kurz vor der Annahme ihrer endgültigen Entscheidung Kenntnis davon, daß Anlagevermögen von GS zum aktuellen Unternehmenswert unter dem Marktpreis bzw. ohne offenes Verkaufsverfahren an andere, von der BvS kontrollierte Unternehmen übertragen wurde. Der Zweck oder die Wirkung eines solchen Vorgangs könnte in dem Versuch bestehen, die in Frage stehenden Vermögensanteile dem Geltungsbereich der Kommissionsentscheidung zu entziehen und die nicht tragfähige Wirtschaftstätigkeit fortzuführen. Dies würde im Widerspruch zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten stehen, für die Erfuellung der sich aus der Entscheidung der Kommission ergebenden Pflichten Sorge zu tragen. (103) Wie bei jeder Beitreibung muß der als gewöhnlicher Gläubiger handelnde Mitgliedstaat jedes Mittel nach nationalem Recht anwenden - beispielsweise Bestimmungen über Betrug zum Nachteil von Gläubigern oder über Verdacht auf Absprachen vor der Gesamtvollstreckung -, um zu erreichen, daß eine solche Beitreibung weder anfechtbar noch annullierbar ist. (104) Um zudem die Umgehung ihrer Entscheidung zu verhindern und sicherzustellen, daß jegliche Wettbewerbsverfälschung ausgeräumt wird, ist die Kommission gegebenenfalls verpflichtet zu verlangen, daß ein Beitreibungsvorgang nicht auf den ursprünglichen Empfänger beschränkt ist, sondern auch auf das Unternehmen ausgedehnt werden muß, das die Tätigkeit des ursprünglichen Unternehmens mit Hilfe der übertragenen Produktionsmittel fortführt, sofern bestimmte Aspekte der Übertragung bei den beiden Unternehmen die Feststellung einer Fortführung der Geschäftstätigkeit zulassen. Zu diesen Aspekten, die von der Kommission überprüft werden, gehören u. a. der Übertragungsgegenstand (Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Übernahme von Arbeitskräften, zusammengefaßte Vermögenswerte), der Kaufpreis, die Identität der Anteilseigner und/oder Eigentümer des ursprünglichen Unternehmens und des Erwerbers, der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung durchgeführt wurde (nach Einleitung der Überprüfungen, des förmlichen Prüfverfahrens oder nach Annahme der endgültigen Entscheidung) und die Wirtschaftlichkeit der Übertragung. (105) Auch wenn Deutschland die Erfuellung der erwähnten Absprachen informell verneint hat, erachtet es die Kommission für notwendig, in dieser Entscheidung festzuhalten, daß der Begriff Empfänger nicht nur GS, sondern auch jedes andere Unternehmen einschließt, an das Vermögenswerte übertragen worden sein könnten, um die Wirkung dieser Entscheidung zu umgehen. 6 Schlußfolgerungen (106) Die Maßnahmen zur Abdeckung von Kosten für beschäftigungsfördernde Maßnahmen gemäß § 249 AFG von bis 6,9 Mio. DEM stellen keine Beihilfen dar. Die Subventionen in Höhe von 54,4 Mio. DEM zur Abdeckung der Finanzierung des Sozialplans und zusätzlicher Maßnahmen sind mit Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und mit dem anwendbaren Stahlbeihilfenkodex vereinbar. (107) Die Kommission kommt zu dem Schluß, daß für GS im Zeitraum 1992-1999 unter verschiedenen Bezeichnungen bereitgestellte Investitionsbeihilfen in Höhe von 44,9 Mio. DEM mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 und Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vereinbar sind. (108) Die Kommission kommt ferner zu dem Schluß, daß Deutschland eine Reihe von Maßnahmen in bezug auf GS vor und nach deren Privatisierung rechtswidrig durchgeführt hat. Dies betrifft Beihilfen in Höhe von insgesamt 242,4 Mio. DEM. Dieser Betrag untergliedert sich wie folgt: a) Ein Betrag von 155,5 Mio. DEM, der nach dem EGKS-Vertrag zu beurteilen ist und sich wie folgt zusammensetzt: I 13,3 Mio. DEM Investitionsbeihilfen für den Produktionsbereich Stahl im Zeitraum 1992-1996, II 1,0 Mio. DEM Investitionsbeihilfen für den Produktionsbereich Stahl im Zeitraum 1997-1998, III 124,2 Mio. DEM Betriebsbeihilfen im Zeitraum 1992-1996, IV 17,2 Mio. DEM Betriebsbeihilfen in den Jahren 1997 und 1998. Diese Beihilfen sind unvereinbar mit Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und dem anwendbaren Stahlbeihilfenkodex. Deutschland muß diese Beihilfen zurückfordern. b) Ein Betrag von 83,2 Mio. DEM (62,4 Mio. DEM vor der Privatisierung und 20,8 Mio. DEM im Zuge der Privatisierung), bestehend aus Investitionsbeihilfen über die Hoechstintensität für Regionalbeihilfen von 35 % hinaus, zu beurteilen nach dem EG-Vertrag. Er ist unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 und Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Deutschland muß diese Beihilfen zurückfordern. c) Ein weiterer Betrag von 3,3 Mio. DEM, den Deutschland zugunsten der GS zu gewähren beabsichtigt und der nach dem EGKS-Vertrag beurteilt werden muß. Er ist unvereinbar mit Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und mit dem Sechsten Stahlbeihilfenkodex. Er darf nicht gewährt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Zahlung von 6,9 Mio. DEM, die Deutschland zugunsten der Gröditzer Stahlwerke GmbH (GS) durchgeführt hat, um die Kosten von Maßnahmen nach § 249 Arbeitsförderungsgesetz abzudecken, stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag dar. Artikel 2 Folgende Maßnahmen, die Deutschland zugunsten von GS durchgeführt hat, um einen Sozialplan und zusätzliche Maßnahmen zugunsten von Mitarbeitern im Personalüberhang des Unternehmens zu finanzieren, sind mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl vereinbar: a) die Finanzierung von 26,1 Mio. DEM durch von den jeweiligen staatlichen Anteilseignern der GS (Treuhandanstalt/EREL/BMGB) gewährte Darlehen; b) eine von BMGB gezahlte Subvention von 28,3 Mio. DEM. Artikel 3 Investitionsbeihilfen, die zugunsten der GS bis zu einer Gesamthöhe von 44,9 Mio. DEM gewährt wurden und sich wie folgt zusammensetzen: a) 8,4 Mio. DEM im Rahmen des Programms "Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" 1994; b) 3,6 Mio. DEM steuerliche Investitionsbeihilfen nach dem Investitionszulagengesetz im Zeitraum 1992-1995; c) 32,9 Mio. DEM, bestehend aus zu 100 % von der Treuhandanstalt und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) verbürgten Bankkrediten, aus von den jeweiligen Anteilseignern der GS im Zeitraum 1992-1996 gewährten Gesellschafterdarlehen und aus im Rahmen des Programms "Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" im Zeitraum 1997-1999 gezahlten Regionalbeihilfen stellen staatliche Beihilfen dar, die gemäß Artikel 87 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Artikel 4 Investitionsbeihilfen, die der GS bis zu einer Gesamthöhe von 83,2 Mio. DEM gewährt wurden und aus von der Treuhandanstalt/BvS zu 100 % verbürgten Bankkrediten, aus von den jeweiligen staatlichen Anteilseignern der GS (Treuhandanstalt/EREL/BMGB) im Zeitraum 1992-1996 gewährten Gesellschafterdarlehen sowie aus Subvention im Rahmen der Privatisierungsvereinbarung und aus im Rahmen der "Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in den Jahren 1997-1999 ausgezahlten Regionalbeihilfen bestehen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 5 Maßnahmen, die Deutschland zugunsten der GS bis zu einer Gesamthöhe von 155,5 Mio. DEM durchgeführt hat und die aus Investitionsbeihilfen von bis zu 14,3 Mio. DEM und Betriebsbeihilfen von bis zu 141,2 Mio. DEM (wobei 17,0 Mio. DEM auf eine Subvention im Rahmen der Privatisierungsvereinbarung und 124,2 Mio. DEM auf eine Finanzierung durch die von der Treuhandanstalt/BvS zu 100 % verbürgten Bankkredite und die von den jeweiligen staatlichen Anteilseignern der GS (Treuhandanstalt/EREL/BMGB) gewährten Gesellschafterdarlehen entfallen) bestehen, stellen mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbare staatliche Beihilfen dar. Artikel 6 Die Beihilfen, die Deutschland zugunsten der GS gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung vom 27. Februar 1997 über den Verkauf von Anteilen an der Gröditzer Stahlwerke GmbH an die Georgsmarienhütte GmbH in einem Umfang von 3,3 Mio. DEM in Form von Darlehen als Vorabzahlungen auf zu erhaltende Regionalbeihilfen zu gewähren beabsichtigt, sind mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar. Artikel 7 (1) Deutschland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in den Artikeln 4 und 5 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Beitreibung erfolgt nach den nationalen Verfahren, sofern sie durch das nationale Recht nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Der beizutreibende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tage der Auszahlung der Beihilfen an den Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden. (3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet Empfänger nicht nur GS, sondern letztlich auch jedes andere Unternehmen, an das Vermögenswerte dergestalt übertragen worden sind, daß die Übertragung die Aufhebung der Wirkung von Erwägungsgrund 1 nach sich zieht. Artikel 8 Walzwerk Burg GmbH ist Nutznießer einer bestehenden Beihilferegelung. Daher sind keine weiteren Verfahrensschritte vorgesehen. Artikel 9 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 10 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1999 Für die Kommission Monika WULF-MATHIES Mitglied der Kommission (1) ABl. L 362 vom 31.12.1991, S. 57. (2) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (3) ABl. C 395 vom 31.12.1997, S. 5. (4) Siehe Fußnote 3. (5) Stellungnahme zur Finanzmittelverwendung für die Jahre 1991 bis 1996 der Gröditzer Stahlwerke GmbH, Gröditz. (6) Nach der Treuhandregelung mußten Beihilfen an Treuhand-Unternehmen in einem nichtsensiblen Sektor nicht angemeldet werden, wenn das betreffende Unternehmen im Zeitraum 1992-1994 weniger als 1500 Mitarbeiter beschäftigte und die Beihilfen unter dem Strich weniger als 150 Mio. DEM betrugen. Ab 1995 änderten sich diese Vorgaben in 250 Mitarbeiter bzw. 50 Mio. DEM. Die Personalstärke von WWB betrug im Schnitt 125, und die Summe der Beihilfen zugunsten von WWB belief sich von 1992 bis 1997 auf 56 Mio. DEM. (7) Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Januar 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte/Kommission, in den Slg. EuGH noch nicht veröffentlicht. (8) Die Haupterzeugnisse sind: im Ringwalzwerk Ringe, Flansche und Radreifen; in der Gießerei Gußteile für den Maschinenbau; in der Schmiede Stäbe, Schmiedestücke, Hohlschmiedestücke, Kurbelwellen. (9) ABl. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3. (10) Slg. 1998, II-629. (11) Schreiben der Kommission SG(91) D/17825 vom 26. Oktober 1991; Schreiben der Kommission SG(92) D/17613 vom 8. Dezember 1992 und Mitteilung Beihilfe E 15/92 vom 15. Oktober 1992; Schreiben der Kommission SG(95) D/1062 vom 1. November 1995. (12) Mitteilung im Fall C 35/94, ABl. C 18/7 vom 17.1.1997, S. 7. (13) SEK(95) 1309 endg., S. 10-11. (14) ABl. C 320 vom 13.12.1988. (15) Vgl. zuletzt ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (16) Vgl. zuletzt ABl. C 74 vom 10.1.1998, S. 9. (17) Schreiben der Kommission vom 13. Januar 1995, SG (95) D/341. (18) Im Bericht wird die Lage am 30. Juni 1996 beschrieben. Da die Privatisierung erst im Februar 1997 erfolgte, zeigt sich ein geringfügiger Unterschied zwischen den genannten Beträgen und den Beträgen im Fall der Privatisierung. Außerdem hat BMGB in der Zwischenzeit die Nachfolge des im Bericht genannten staatlichen Verkäufers (EREL) angetreten. (19) Slg. 1994, I-4103. (20) A. a. O. Entscheidungsgrund 26. (21) Die Ursache für diese Aufteilung ist der Beschluß zur Auflösung der Treuhand im Jahre 1994, was mit der Schaffung von drei verschiedenen Organisationen einherging, die jeweils Treuhand-Aktivitäten übernahmen. Die Bürgschaften wurden auf die BvS übertragen, die Verwaltung - und damit die Anteile - hingegen an EREL, später BMGB. (22) Die exakte Bemessung ihres Wertes würde eine eingehende Analyse des Unternehmens und seiner Zukunftsaussichten erforderlich machen. (23) Die Kosten der Privatisierung von GS (340 Mio. DEM) beliefen sich auf insgesamt 286 Mio. DEM aufgrund von Vereinbarungen im Vorfeld der Privatisierung: Erlaß von Gesellschafterdarlehen 198 Mio. DEM, Tilgung und Fortbestand der verbürgten Kredite 53 Mio. DEM, Subventionen für Sozialmaßnahmen 28 Mio. DEM, Verzicht auf Subventionen nach § 249 h AFG 7 Mio. DEM sowie weitere Positionen in Höhe des Saldos. Aus dieser Summe und der neuen Beihilfe (38 und 16 Mio. DEM) ergeben sich insgesamt 340 Mio. DEM.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.