Europäische Union

1999/720/EG, EGKS: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihres Tochterunternehmens Walzwerk Burg GmbH gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2264) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0720. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gt deutlich, daß GS Beihilfen für betriebliche Zwecke ohne Klausel oder Mechanismus für die Zuordnung zu EGKS- bzw. Nicht-EGKS-Aktivitäten zur Verfügung gestellt wurden. Die Zuordnung wurde voll in das Ermessen des Unternehmens gestellt, und es existierten vorab keine Kriterien für eine logische Trennung zwischen den Geschäftsbereichen. (38) 93 % der Stahlproduktion von GS wurden nicht auf dem Markt verkauft, sondern innerhalb des Unternehmens zu Endprodukten verarbeitet. Ausgangspunkt für die interne Preisgestaltung und Buchführung des Unternehmens war, daß der Produktionsbereich Stahl seine Erzeugnisse an die nachgelagerten Produktionsbereiche weitergab und als Gegenleistung seine direkten und indirekten Kosten vollständig erstattet wurden, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß der Verkauf der Endprodukte für GS mit hohen Verlusten verbunden war. Die bei Einleitung des Verfahrens vorgelegten Zahlen lassen darauf schließen, daß GS seit 1990 keinen Gewinn erzielt hat; vielmehr liefen im Zeitraum 1992-1996 Verluste in Höhe von mehr als 317 Mio. DEM auf. In jedem Jahr dieses Zeitraums lagen die Betriebskosten weit über dem Umsatz (durchschnittlich 30 Mio. DEM jährlich). (39) Bei der Zuordnung von Gewinnen und Verlusten wird im internen Buchführungssystem daher willkürlich verfahren und der Umstand unberücksichtigt gelassen, daß der Fertigungsprozeß insgesamt mit Verlust arbeitet. Zwar sind im KPMG-Bericht die Ergebnisse der verschiedenen GS-Aktivitäten im Zeitraum 1991-1996 auf der Basis des internen Buchführungssystems wiedergegeben, doch zeigt der Bericht auch, daß 7 % der GS- Produktion (d. h. der Produktionsbereich Stahl) mit Gewinn, die übrigen 93 % (Schmiede, Ringwalzwerk und Gießerei) jedoch mit Verlust arbeiten. Daher erscheint die von GS auf seine Geschäftstätigkeit angewandte Kostenrechnung aus wirtschaftlicher Sicht kaum logisch. (40) Unter diesen Bedingungen konnten die Schmiede, die Gießerei und das Ringwalzwerk nur dank der ihnen gewährten Betriebsbeihilfen weiterarbeiten. Demnach konnte GS ihre eigenen Mittel vorrangig für die Stahlanlage (den EGKS-Produktionsbereich) einsetzen. Somit war der Produktionsbereich Stahl Nutznießer der Beihilfen zugunsten der nachgelagerten EG-Aktivitäten. (41) Aus den bisherigen Darlegungen folgt, daß der für die Trennung zwischen EG- und EGKS-Aktivitäten vorgebrachte Nachweis aus buchhalterischer Sicht nicht ausreicht, um zu belegen, daß Betriebsbeihilfen zugunsten dieser Aktivitäten auf der Grundlage beider Verträge geprüft werden sollten. Im Gegensatz zu den Investitionsbeihilfen besteht keine vollkommene Trennung zwischen den unterschiedlichen Bereichen des Unternehmens. Schlußfolgerung (42) Für die von Deutschland bereitgestellten Betriebsbeihilfen und Sozialbeihilfen gelten die Beihilferegeln des EGKS-Vertrags. In der Stahlbranche bestehen Überkapazitäten, und es ist eine strenge Disziplin einzuhalten. Für Investitionen in Verbindung mit Anlagevermögen von GS für die Produktion von EG-Erzeugnissen gelten aufgrund der Ausführungen im Erwägungsgrund 34 die Beihilferegeln des EG-Vertrags. Für Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit Anlagevermögen von GS für EGKS-Erzeugnisse gelten die Beihilferegeln des EGKS-Vertrags. 5.2 Beurteilung der Finanzmaßnahmen vor der Privatisierung - Allgemeines (43) Den Angaben in der Notifizierung zufolge erfolgten Investitionsbeihilfen in Form von verbürgten Bankkrediten in Höhe von 53,4 Mio. DEM, Gesellschafterdarlehen in Höhe von 43,5 Mio. DEM und Regionalbeihilfen aus der Gemeinschaftsaufgabe in Höhe von 8,4 Mio. DEM, die im Jahr 1994 ausgezahlt wurden. Am 14. Oktober 1998 setzte Deutschland die Kommission davon in Kenntnis, daß in den Jahren 1992-1995 4,1 Mio. DEM als Investitionszulage bereitgestellt wurden, um die Investitionen bis 1994 abzudecken. (44) GS ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten, da seit seiner Gründung erhebliche Verluste aufgelaufen sind. Die jeweiligen staatlichen Stellen haben Kredite zinslos und ohne Rückzahlungspflicht zur Verfügung gestellt. Es liegt auf der Hand, daß ein privater Kapitalgeber GS niemals derartige Kredite gewährt hätte. Folglich stellen die Gesellschafterdarlehen in voller Höhe Beihilfen dar. (45) Gemäß der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten(9) sind staatliche Bürgschaften zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten Beihilfen in der Höhe des gesamten verbürgten Darlehens. Deutschland hat der Kommission im Laufe des Verfahrens mitgeteilt, daß die Bürgschaftsprovisionen bei 0,25 % lagen und eine Risikobewertung nicht erfolgte. Die Kommission vertritt die Meinung, daß angesichts der finanziellen Schwierigkeiten von GS der Satz von 0,25 % als Provision äußerst niedrig ist. Die verbürgten Darlehen stellen somit in vollem Umfang Beihilfen dar. (46) Wie im Erwägungsgrund 34 dargelegt, müssen die Investitionsbeihilfen nach zwei verschiedenen Verträgen beurteilt werden. Die EGKS-relevanten Investitionsbeihilfen sind nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und dem zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Stahlbeihilfenkodex zu würdigen. Die Investitionsbeihilfen im Zusammenhang mit EG-Aktivitäten sind nach den Vorschriften der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sowie den für Investitionsbeihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Bestimmungen zu beurteilen. 5.2.1 Beurteilung der Investitionsbeihilfen zugunsten des Produktionsbereichs Stahl (EGKS) (47) Laut Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag gelten von den Staaten in welcher Form auch immer bewilligte Subventionen oder Beihilfen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und sind daher untersagt. Ausnahmefälle sind im jeweiligen Stahlbeihilfenkodex festgelegt. (48) Deutschland trägt vor, daß die im Produktionsbereich Stahl vorgenommenen Investitionen in Höhe von 0,5 Mio. DEM über Investitionszulagen finanziert wurden. Der verbleibende Betrag entfiel auf Gesellschafterdarlehen und verbürgte Bankkredite. Die Regionalbeihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe wurden nicht zur Abdeckung von Investitionen im Produktionsbereich Stahl eingesetzt. (49) Ein Teil der Investitionsbeihilfen wurde in dem Zeitraum gewährt, in dem der Fünfte Stahlbeihilfenkodex galt. Nach dessen Artikel 5 können in allgemeinen Regionalbeihilferegelungen vorgesehene, zugunsten von Stahlunternehmen bewilligte Investitionsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn das begünstigte Unternehmen im Gebiet der ehemaligen DDR niedergelassen ist und wenn die Beihilfen bis zum 30. Juni 1994 angemeldet und bis zum 31. Dezember 1994 genehmigt und ausgezahlt worden sind (für Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz 1990 war der 31. Dezember 1995 der Stichtag). (50) Hinsichtlich der angemeldeten Beihilfen wurde erst am 6. Juni 1997 eine Notifizierung vorgelegt. Das Gericht Erster Instanz hat in seinem Urteil vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl/Kommission, bestätigt(10), daß Anmelde- und Genehmingungsfristen des Fünften Stahlbeihilfenkodex für die Kommission verbindlich sind. Folglich kann die Kommission keine dieser Beihilfen berücksichtigen, da sie nach dem 30. Juni 1994 angemeldet wurden und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beurteilt werden konnten. Die Frage, ob Elemente der Beihilfen aus materiell-rechtlicher Sicht zulässig gewesen wären, ist somit irrelevant. (51) Die Investitionsbeihilfen in Höhe von 13,3 Mio. DEM, die den Beihilfen für den Produktionsbereich Stahl zugeordnet wurden, sind daher mit dem EGKS-Vertrag und dem Fünften Stahlbeihilfenkodex unvereinbar. 5.2.2 Beurteilung der Investitionen in die Nicht-EGKS-Produktionsbereiche (52) Die Investitionen in die Nicht-EGKS-Bereiche beliefen sich auf 96,9 Mio. DEM, und insgesamt wurden dafür Beihilfen in Höhe von 96,1 Mio. DEM gewährt. Davon entfielen 8,4 Mio. DEM auf Regionalbeihilfen, 3,6 Mio. DEM auf Investitionszulagen und der Restbetrag auf Gesellschafterdarlehen und verbürgte Bankkredite. Die Gewährung dieser Darlehen und Kredite stützte sich auf die allgemeinen Bestimmungen des Einigungsvertrags und des Treuhandgesetzes. (53) Deutschland hat die Kommission am 14. Oktober 1998 davon in Kenntnis gesetzt, daß die Gemeinschaftsaufgabe im fraglichen Zeitraum nicht für Treuhand-Unternehmen galt. Daher handelten die Treuhandanstalt, die EREL und die BvS bei der Gewährung und Besicherung dieser Darlehen bzw. Kredite de facto als regionale Beihilfestelle, und die Darlehen/Kredite waren ein Ersatz für regionale Investitionsbeihilfen. (54) Die Kommission erinnert daran, daß die Obergrenze für regionale Investitionsbeihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe, einschließlich der Kumulierung mit anderen regionalen Beihilferegelungen, für den fraglichen Zeitraum bei 35 % brutto lag. (55) Demgegenüber macht Deutschland geltend, daß nach der jeweils geltenden Treuhand-Regelung(11) ein höherer Betrag für Investitionsbeihilfen gewährt werden konnte. (56) Dieses Argument ist nicht haltbar. GS ist ein Stahlunternehmen, und nach dem Fünften Stahlbeihilfenkodex sind Investitionsbeihilfen nur als Ausnahme vom allgemeinen Verbotsgrundsatz, für einen begrenzten Zeitraum und mit einer maximalen Intensität von 35 % zulässig. Dies wurde bei EKO-Stahl(12) bestätigt und im Bericht der Kommission über die Anwendung des Fünften Stahlbeihilfenkodex 1994(13) erneut bekräftigt. Zudem ist GS in einem sensiblen Sektor im Sinne der Begriffsbestimmung der jeweiligen Treuhand-Regelung tätig. Der Begriff des sensiblen Sektors umfaßt nicht nur die EGKS-Stahlproduktion, sondern auch die Vorstufen von EGKS-Stahl wie Schmieden und Gießen, wie es in der Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche(14) dargelegt ist. GS ist in beiden Produktionssektoren und damit unzweifelhaft in einem sensiblen Sektor tätig. (57) Nach den Treuhand-Regelungen waren Beihilfen zugunsten von Unternehmen in sensiblen Sektoren jeweils unter allen Umständen mitzuteilen. Die in den aufeinander folgenden Treuhand-Regelungen vorgesehenen spezifischen Ausnahmeregelungen kamen nicht zur Anwendung, und daher hatte die Kommission, wie in den Treuhand-Regelungen selbst eindeutig bestimmt, diese Beihilfen auf der Grundlage der geltenden Vorschriften, z. B. der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(15) und der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(16) zu beurteilen. (58) Wie bereits dargelegt, sind die Möglichkeiten für eine Genehmigung von Beihilfen in einem EGKS-Sektor beschränkt. Da es sich bei GS um ein EGKS-Unternehmen handelt, gibt es keine Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen im Rahmen dieses Vertrags. Bei anderen EGKS-Unternehmen, für die im Rahmen von Entscheidungen nach Artikel 95 EGKS-Vertrag Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt wurden, bestand das wesentlichste Element in der Wiederherstellung ihrer Rentabilität im Zuge einer Privatisierung. Im Falle von GS wurde niemals ein Umstrukturierungsplan vorgelegt, der eine Wiederherstellung der Rentabilität vorsah. (59) Außerdem geht Deutschland selbst davon aus, daß die Investitionsbeihilfen als (Ersatz für) Regionalbeihilfen gewährt wurden. (60) Aus diesem Grund erachtet die Kommission die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Leitlinien für nationale Regionalbeihilfen als einzig anwendbare Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Investitionsbeihilfen. Hinsichtlich der EG-Aktivitäten von GS sei daran erinnert, daß sie in einem sensiblen Sektor stattfinden und daß gemäß der Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche die Hoechstgrenzen für Regionalbeihilfen ebenfalls gelten. (61) Daher geht die Kommission davon aus, daß die Gesamthöchstgrenze von 35 % für regionale Investitionsbeihilfen nicht überschritten werden kann und darf. (62) Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Genehmigung einer höheren Beihilfeintensität als 35 % eine unannehmbare Wettbewerbsverzerrrung darstellen würde. Folglich sind sämtliche Investitionsbeihilfen zugunsten von EG-Aktivitäten auf der Basis der genehmigten Hoechstgrenzen für regionale Investitionsbeihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zu beurteilen. Nach dieser Regelung für Regionalbeihilfen ist, einschließlich der Kumulierung mit anderen regionalen Beihilferegelungen, für den fraglichen Zeitraum eine Intensität von 35 % brutto zulässig. (63) Ausgehend davon stellt die Kommission fest, daß von den zur Abdeckung von Investitionsaufwendungen in den Nicht-EGKS-Aktivitäten von GS gezahlten Beihilfen (96,1 Mio. DEM) gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag 35 % bzw. 33,7 Mio. DEM als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. Der Betrag von 62,4 Mio. DEM ist gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. 5.3 Beurteilung der Sozialmaßnahmen (64) In Sozialmaßnahmen flossen, wie im Erwägungsgrund 12 dargelegt, 61,3 Mio. DEM. (65) Die für beschäftigungsfördernde Maßnahmen gemäß § 249 AFG verwendete Subvention in Höhe von 6,9 Mio. DEM gilt nicht als Beihilfe(17). (66) Die Kommission akzeptiert nicht die Argumentation Deutschlands, daß 28,3 Mio. DEM für den Sozialplan eine allgemeine Maßnahme darstellten, denn die Maßnahmen wurden zugunsten eines bestimmten Unternehmens gewährt und stammten nicht aus öffentlichen Mitteln, die unterschiedslos für alle Unternehmen bestimmt sind. Daher beläuft sich die Gesamtsumme für die sozialen Beihilfen auf 54,4 Mio. DEM. (67) Wie bereits dargelegt, sind sämtliche sozialen Beihilfen nach dem EGKS-Vertrag zu beurteilen. Laut Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag gelten von den Staaten in welcher Form auch immer bewilligte Subventionen oder Beihilfen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und sind daher untersagt. Ausnahmefälle sind in dem jeweils geltenden Stahlbeihilfenkodex festgelegt. Diese Beihilfen sind in dem Zeitraum gewährt worden, in dem der Fünfte Stahlbeihilfenkodex galt. Die Kommission betont, daß der Sechste Stahlbeihilfenkodex die gleichen Vorschriften beinhaltet. (68) Damit Sozialmaßnahmen nach dem geltenden Stahlbeihilfenkodex beihilfefähig sind, müssen sie an freigesetzte oder vorzeitig in den Ruhestand getretene Arbeitnehmer gezahlt werden; sie müssen mit der vollständigen oder teilweisen Schließung von Stahlwerksanlagen verbunden sein, die bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfen ständig in Betrieb waren, und sie dürfen nicht die Zahlungen überschreiten, die in den Mitgliedstaaten am 1. Januar 1991 üblich waren. (69) Nach den von Deutschland vorgelegten Informationen ist die Produktionskapazität von GS im Zeitraum 1989-1996 von 285000 t/Jahr auf 150000 t/Jahr zurückgegangen. Die jährliche Stahlerzeugung ist auf 69000 t abgesunken. Von 1990 bis Ende 1996 haben aufgrund des Kapazitätsabbaus etwa 4300 von 5000 Mitarbeitern das Unternehmen verlassen. Die Mittel sind verwendet worden, um Freisetzungs- und Vorruhestandsregelungen, Kurzarbeit und Schulungseinrichtungen zum Nutzen der ehemaligen Beschäftigten von GS zu finanzieren. Daher waren sämtliche Sozialmaßnahmen auf Mitarbeiter gerichtet, die das Unternehmen letztlich verließen. (70) Ausgehend davon vertritt die Kommission die Auffassung, daß diese Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. 5.4 Beurteilung der Betriebsbeihilfen (71) Zur Abdeckung betrieblicher Kosten im Zeitraum 1992-1996 wurde ein aus Gesellschafterdarlehen finanzierter Betrag von 133,8 Mio. DEM gezahlt. Seine Aufschlüsselung ist in den Erwägungsgründen 13-16 zu finden. (72) Wie bereits dargelegt, sind all diese Beihilfen nach dem EGKS-Vertrag zu beurteilen. Laut Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag gelten von den Staaten in welcher Form auch immer bewilligte Subventionen oder Beihilfen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und sind daher untersagt. Ausnahmefälle sind in dem jeweils geltenden Stahlbeihilfenkodex festgelegt, der derartige Betriebsbeihilfen nicht zuläßt. In den Erwägungsgründen 35-41 wurde zudem auf die Fungibilität solcher Betriebsbeihilfen insbesondere unter Berücksichtigung des Fehlens jeglicher logischer Trennung der Beihilfen im vorhinein hingewiesen. Demzufolge sind sie unvereinbar mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex. (73) Die Kommission stellt fest, daß nach der Privatisierung ein Betrag von 9,6 Mio. DEM für die teilweise Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen verwendet worden ist. Die Gesamtsumme der für betriebliche Zwecke gewährten Darlehen beläuft sich daher auf 124,2 Mio. DEM. 5.5 Beurteilung der Maßnahmen im Zuge der Privatisierung 5.5.1 Zusammenfassung der von Deutschland vorgebrachten Argumente (74) Die Erklärung Deutschlands, die Privatisierung enthalte keine Beihilfen, stützt sich auf zwei Argumente: a) Zum ersten sei diese Lösung für den staatlichen Anteilseigner/Verkäufer vorteilhafter, auch wenn das Angebot von GMH mit Kosten verbunden war (negativer Kaufpreis), da die Liquidation von GS höhere Kosten verursacht hätte. Somit hätte auch ein privater Kapitalgeber GS auf dieser Basis verkauft. b) Zum zweiten stelle das Angebot von GMH das beste Angebot in einem bedingungsfreien, offenen und transparenten Verfahren dar. In diesem Verfahren war GMH der einzige Bewerber, der ein Unternehmenskonzept vorlegte, das den Anforderungen des Verkäufers genügte. Deutschland habe erneut auf die Politik der Kommission verwiesen, wonach der sich aus einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Privatisierungsverfahren ergebende Verkauf keine Beihilfe darstellt. 5.5.2 Das Argument betreffend die mit der Privatisierung von GS verbundenen Kosten (75) Mit seinem ersten Argument behauptet Deutschland, die Privatisierung sei immer noch vorteilhafter als die Liquidation gewesen, obwohl der Verkaufspreis negativ war. Die Liquidation von GS hätte Kosten in Höhe von brutto 475 Mio. DEM(18) und nach Berücksichtigung des Liquidationswerts von GS-Vermögenswerten netto 381 Mio. DEM verursacht. (76) Für die Privatisierung fielen schließlich Kosten von insgesamt 340 Mio. DEM für GS an. Deutschland behauptet, daß die Privatisierung daher immer noch die kostengünstigste Lösung gewesen sei. Demzufolge stuende auch die Festlegung des Preises noch im Einklang mit dem Kriterium des privaten Investors. (77) Wie aus dem von Deutschland übersandten KPMG-Liquidationsbericht hervorgeht, betragen die Liquidationskosten für GS 475 Mio. DEM und bestehen aus folgenden Elementen: a) Verbindlichkeiten: 418 Mio. DEM (davon Gesellschafterdarlehen 196 Mio. DEM, verbürgte Bankkredite 49 Mio. DEM, sonstige Verbindlichkeiten 26 Mio. DEM und Rückstellungen für verschiedene Kosten 147 Mio. DEM); b) Kosten des Liquidationsverfahrens: 57 Mio. DEM, vor allem Betriebs- und Auslaufkosten während des Liquidationszeitraums. (78) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission ("Hytasa")(19) jedoch haftet ein privater Anteilseigner einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung für deren Verbindlichkeiten nur in Höhe des Liquidationswerts ihrer Vermögenswerte. Dem Liquidationsbericht zufolge liegt dieser bei 94 Mio. DEM. Diese Summe soll dazu dienen, sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens in der Reihenfolge gemäß dem geltenden deutschen Insolvenzrecht zu tilgen. Die Liquidationskosten sind daher auf den Betrag von 94 Mio. DEM begrenzt. (79) Die Zahl 475 Mio. DEM basiert auf der vollständigen Tilgung aller Verbindlichkeiten durch die staatlichen Stellen, was die Bereitstellung zusätzlicher Mittel bedeuten würde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist diese Berechnung nicht korrekt. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, daß ein privater Investor selbst dann, wenn es ihm um langfristige Rentabilität und seinen Ruf geht, keine Kapitalzuführungen in ein zum Verkauf anstehendes Unternehmen in Betracht ziehen würde, da hierbei selbst langfristig(20) keine Gewinnaussichten bestehen und höhere Kosten entstehen als beim Verkauf der Vermögenswerte. (80) Ferner hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, daß bei der Würdigung der Liquidation zu unterscheiden ist zwischen den Verpflichtungen, die der Staat als Eigentümer des Grundkapitals übernehmen muß, und seinen Verpflichtungen als staatliche Behörde. Im Falle von GS hat Deutschland als Teil der Gesamtkosten einer Liquidation eine Reihe von Kosten für den Anteilseigner angeführt, die im Grunde Kosten für den Staat als öffentliche Behörde darstellen. Dabei handelt es sich um: a) die Rückzahlung von 49 Mio. DEM verbürgter Bankkredite. Diese Bürgschaften waren von der Treuhandanstalt und der BvS geleistet worden. Beide sind Bundesinstitutionen in direktem Eigentum des Staats. Sie waren zum Zeitpunkt des Privatisierungsverfahrens nicht die staatlichen Anteilseigner (zunächst EREL und später BMGB, bei denen es sich ebenfalls um Bundesinstitutionen unter direkter Kontrolle des Staates handelte(21)). Jegliche Bürgschaftsansprüche aus Krediten, bei denen die Bezahlung aus der Liquidationsmasse unmöglich wäre, würden also nicht EREL als Anteilseigner, sondern die Treuhandanstalt/BvS als staatliche Institutionen betreffen; b) eine Rückstellung für Altlasten von 15 Mio. DEM (siehe Erwägungsgrund 83), den Betrag von 22 Mio. DEM für Sozialplankosten, die nicht aus einer zwingenden Verpflichtung resultieren, und eine Rückstellung von 87 Mio. DEM für die Kosten der Standortsanierung (d. h. Abriß sämtlicher Gebäude, vollständige Sanierung des Standorts und Verkauf des Standorts an Dritte, obwohl der Verkaufspreis für den Standort höchstens 9 Mio. DEM betragen würde). Angesichts der finanziellen Lage von GS ist es unwahrscheinlich, daß ein privater Investor zusätzliche Mittel für einen Sozialplan aufgewendet hätte. Ebensowenig hätte ein privater Investor bei einerm Verkaufswert des Geländes von nur ca. 9 Mio. DEM eine Sanierung des Standorts beschlossen. Auch wenn das Unternehmen gesetzlich zur Sanierung verpflichtet war, hätte der Anteilseigner GS in einer Liquidationssituation keine zusätzlichen Mittel zugeführt. Derartige Kosten würde der Staat tragen. (81) Deutschland macht geltend, daß nach deutschem Recht im Fall einer Insolvenz Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital angesehen werden (der sogenannte "Eigenkapitalersatz"), was zur Folge hat, daß sie nicht aus der Insolvenzmasse eingefordert werden können. Aus diesem Grund stellen diese Gesellschafterdarlehen Kapital dar, das der Gesellschafter dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hat und das bei einer Liquidation nicht zurückgefordert werden kann. Die Kommission bleibt bei ihrer Meinung, daß entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur der vorgenannte Liquidationswert der Vermögenswerte, d. h. 94 Mio. DEM, als Liquidationskosten zu berücksichtigen sind. Aber auch wenn die Gesellschafterdarlehen in vollem Umfang in die Liquidationskosten einzubeziehen wären, würden diese bei 292 Mio. DEM liegen (Vermögenswerte 94 Mio. DEM + Gesellschafteranteile 198 Mio. DEM)(22). (82) Gemessen an den Privatisierungskosten in Höhe von 340 Mio. DEM wäre die Liquidation von GS kostengünstiger gewesen als eine Privatisierung. Daraus folgt, daß ein privater Investor das Unternehmen liquidiert hätte. (83) Hinsichtlich der Umweltkosten von 15 Mio. DEM betrachtet es die Kommission als zusätzliches Argument, daß Deutschland bei der Begründung der Kosten einer Liquidation gegenüber einer Privatisierung keine Vergleichszahlen anführt. Deutschland hat angegeben, daß diese Kosten im Falle einer Liquidation vom Anteilseigner zu tragen wären. Im Falle einer Privatisierung waren die im Zusammenhang mit Altlasten anfallenden Kosten durch eine Ausnahmeregelung des Freistaats Sachsen abgedeckt. Die von Deutschland vorgelegten Privatisierungskosten beinhalten allerdings keine Rückstellung für zuvor bestehende Umwelthaftung. Für einen objektiven Vergleich sollte zumindest der Betrag für die Sanierung in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.