Europäische Union

1999/720/EG, EGKS: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihres Tochterunternehmens Walzwerk Burg GmbH gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2264) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0720 1999/720/EG, EGKS: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihres Tochterunternehmens Walzwerk Burg GmbH gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2264) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 292 vom 13/11/1999 S. 0027 - 0041 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihres Tochterunternehmens Walzwerk Burg GmbH gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2264) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/720/EG, EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Protokoll 14, gestützt auf die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991(1) und die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(2), nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1 Das Verfahren (1) Mit Schreiben vom 6. Juni 1997 hat Deutschland der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die vor und während der Privatisierung der Gröditzer Stahlwerke GmbH (GS) und deren Tochterunternehmen Walzwerk Burg GmbH (WWB) zugunsten dieser Unternehmen gewährten Finanzierungsmaßnahmen notifiziert. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 5. August 1997 von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfen das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS einzuleiten. Der Beschluß der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat andere Beteiligte zur Äußerung zu den Maßnahmen aufgefordert. (3) Mit Schreiben vom 23. September und 13. November 1997, 24. Juli, 14. August und 14. Oktober 1998, 7. und 20. Januar, 1. Februar und 29. März 1999 übermittelte Deutschland der Kommission ergänzende Angaben und Unterlagen. Im Januar 1998 sowie am 1. Dezember 1998, 11. März sowie 23. und 29. April 1999 fanden Zusammenkünfte zwischen der Kommission und Deutschland statt. (4) Die Stellungnahmen, die die Kommission von anderen Beteiligten erhalten hat, sind Deutschland zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 27. April 1998 hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat. 2 Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen 2.1 Notifizierung (5) Am 6. Juni 1997 teilte Deutschland mit, daß GS im Zeitraum 1992-1996 Interventionsmittel in Höhe von 263,7 Mio. DEM erhalten hat. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 207, 3 Mio. DEM als Gesellschafterdarlehen der jeweiligen staatlichen Anteilseigner von GS; 53,4 Mio. DEM in Form von durch die Treuhandanstalt und die Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) verbürgten Bankkrediten und 3 Mio. DEM als Direktsubvention. Ein weiterer Betrag in Höhe von 8,4 Mio. DEM wurde gesondert im Rahmen des deutschen Regionalbeihilfeprogramms "Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" an GS gezahlt. In derselben Notifizierung setzte Deutschland die Kommission davon in Kenntnis, daß der staatliche Anteilseigner Beteiligungs-Management-Gesellschaft mbH (BMGB) am 1. Januar 1997 GS zusammen mit deren 100 %iger Tochter WWB an Georgsmarienhütte (GMH) verkauft hatte. Den Angaben in der Notifizierung zufolge war der Verkauf von GS wie WWB für BMGB mit Kosten in einer Gesamthöhe von 393 Mio. DEM verbunden, die sich vorwiegend aus dem Gesellschafterdarlehenerlaß und der Befreiung von Bankkrediten ergaben. Deutschland bestätigte, daß GMH unter Berücksichtigung seiner Verpflichtungen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, zu Investitionen und zum Transfer von Technologie das beste Angebot vorgelegt hatte. 2.2 Die Einleitung des Verfahrens (6) Im Anschluß an die Notifizierung beschloß die Kommission, das Verfahren gemäß Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS (nachfolgend "Sechster Stahlbeihilfenkodex"), zu eröffnen. Das Schreiben an Deutschland wurde am 5. August 1997 abgesandt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). (7) Bei der Einleitung des Verfahrens ging die Kommission davon aus, daß es sich bei den Gesellschafterdarlehen in Höhe von 207,3 Mio. DEM um Beihilfen handelte, da sie zinslos bereitgestellt wurden und das Unternehmen keine Sicherheiten geboten hat, und daß ferner die verbürgten Bankkredite in Höhe von 53,4 Mio. DEM Beihilfen darstellten, da das Bürgschaftsentgelt nur 0,5 % betrug. Schließlich wurde festgestellt, daß die Vereinbarkeit der 8,4 Mio. DEM Regionalbeihilfe zu überprüfen war. Hinsichtlich der Privatisierung äußerte die Kommission Bedenken, ob der Verkauf zu einem negativen Preis dem Kriterium des Verhaltens eines privaten Kapitalgebers entsprach. Nach den vorliegenden Zahlen wäre die Liquidation von GS kostengünstiger gewesen. Auch ließ sich anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilen, ob das Privatisierungsverfahren offen, transparent und bedingungsfrei durchgeführt wurde. Schließlich wurde festgestellt, daß die Privatisierungsvereinbarung offenbar Verpflichtungen zu Investitionsbeihilfen seitens BGMB für GS enthielt. 2.3 Vor der Privatisierung insgesamt übertragene staatliche Mittel (8) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Spalte "Direktinvestitionen" umfaßt nicht nur den angemeldeten Betrag von 3 Mio. DEM und die Regionalbeihilfe von 8,4 Mio. DEM, sondern auch die Finanzierung von Sozialmaßnahmen in einem Umfang von 28,3 Mio. DEM und steuerliche Anreize von 4,1 Mio. DEM, die von Deutschland im Verlaufe des Verfahrens angegeben wurden. (9) Diese Beträge lassen sich wie folgt näher beschreiben: 2.3.1 Investitionsmaßnahmen (10) GS erhielt für die Finanzierung eines Investitionsprogramms mit einem Umfang von 110,2 Mio. DEM staatliche Mittel in einer Gesamthöhe von 109,4 Mio. DEM. Aus den der Kommission zugeleiteten genaueren Angaben zu diesem Investitionsprogramm geht hervor, daß im gesamten Betrieb des Unternehmens in jedem Jahr zwischen 1992 und 1996 Investitionen getätigt wurden. Die Summe von 109,4 Mio. DEM besteht aus folgenden Elementen: a) ein Betrag von 43,5 Mio. DEM in Form von Gesellschafterdarlehen. Diese Darlehen waren zinslos, und ein Zeitplan für die Rückzahlung wurde nicht aufgestellt; b) ein Betrag von 53,4 Mio. DEM in Form von Bankkrediten, die durch die Treuhandanstalt und die BvS zu 100 % verbürgt wurden. c) Die Direktinterventionen setzten sich aus dem Betrag von 8,4 Mio. DEM Regionalbeihilfen und dem Betrag von 4,1 Mio. DEM steuerlicher Investitionsbeihilfen nach geltendem Recht (Investitionszulagengesetz) zusammen. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für diese Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften nahm Deutschland Bezug auf die allgemeine Verpflichtung zur Umstrukturierung gemäß Artikel 25 des Einigungsvertrags und §§ 2-6 des Treuhandgesetzes. (11) Was die Investitionsaufwendungen in Verbindung mit diesen Investitionsbeihilfemaßnahmen anbelangt, so hat Deutschland die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß ein Betrag von 13,3 Mio. DEM in den Produktionsbereich Stahl investiert wurde und 96,9 Mio. DEM in nicht unter den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fallende Produktionsanlagen geflossen sind. Die verschiedenen Investitionen sind im Beschluß zur Einleitung des Verfahrens im Detail dargelegt. 2.3.2 Sozialmaßnahmen (12) Für soziale Maßnahmen wurden insgesamt 61,3 Mio. DEM aufgewendet. Sie setzen sich aus folgenden Elementen zusammen: a) ein Betrag von 26,1 Mio. DEM zur Abdeckung eines Sozialplans für Entlassungs- und Vorruhestandsregelungen und einen Beschäftigungspool. Im Normalfall müßte das Unternehmen diese Kosten tragen, doch übernahm EREL Verwaltungs GmbH und Co Management KG (EREL) angesichts der finanziellen Schwierigkeiten von GS die Finanzierung mittels Gesellschafterdarlehen. b) BMGB zahlte an GS einen Zuschuß in Höhe von 28,3 Mio. DEM zur Deckung von Kosten für zusätzlich zum Sozialplan beschlossene Sozialmaßnahmen. Hierzu gehörte in erster Linie die Finanzierung einer Arbeitszeitverkürzung und von Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter im Personalüberhang. Den Angaben Deutschlands zufolge haben die verschiedenen staatlichen Anteilseigner derartige Maßnahmen für alle ostdeutschen Unternehmen gezahlt, für die sie verantwortlich waren. c) Ein Betrag von 6,9 Mio. DEM zur Finanzierung von beschäftigungsfördernden Maßnahmen gemäß Paragraph 249 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Auf der Grundlage dieses Gesetzes wurde ein Programm für die Beschäftigung von nicht mehr benötigten bzw. entlassenen Mitarbeitern von (ehemaligen) Treuhandunternehmen in Umweltsanierungsaktivitäten aufgestellt. Üblicherweise trugen die staatlichen Stellen und die betroffenen Unternehmen zu deren Finanzierung bei; der Betrag von 3 Mio. DEM schloß den Eigenanteil von GS ein, den letztere aufgrund ihrer schwierigen Finanzlage nicht aufbringen konnte. 2.3.3 Betriebliche Maßnahmen (13) Zur Abdeckung betrieblicher Maßnahmen wurden Gesellschafterdarlehen in Höhe von 133,8 Mio. DEM verwendet. In der Notifizierung wurde die für betriebliche Maßnahmen aufgewendete Beihilfesumme mit 166,8 Mio. DEM angegeben, doch im Verlauf des Verfahrens sickerte durch, daß 33 Mio. DEM davon eigentlich für Sozialmaßnahmen eingesetzt wurden (die im Erwägungsgrund 12 Buchstaben a) und c) genannten Beträge). (14) Am 14. August 1998 legte Deutschland der Kommission einen von KPMG verfaßten Bericht(5) vor. Darin ging es um eine "ex-posteriori"-Zuordnung der 133,8 Mio. DEM zu den einzelnen Produktionsbereichen von GS, indem der jeweilige Cash-flow-Bedarf (EBDIT-Ergebnis) für die Jahre 1991-1996 festgestellt wurde. Die Feststellungen von KPMG basierten auf dem internen Buchhaltungssystem von GS. Die deutsche Regierung pflichtete den von KPMG gezogenen Schlußfolgerungen bei. (15) KPMG ordnete die betrieblichen Maßnahmen wie folgt zu: a) ein Betrag von 49 Mio. DEM zur Deckung aufgelaufener betriebsbedingter Verluste in drei der vier Produktionsbereiche von GS (Schmiede, Ringwalzwerk und Gießerei). Die Verluste dieser Produktionsbereiche betrugen alles in allem 62 Mio. DEM, wurden jedoch zum Teil durch den Betriebsgewinn aus der Stahlproduktion wieder ausgeglichen (13 Mio. DEM); b) ein Betrag von 18 Mio. DEM zur Abdeckung allgemeiner Kosten; c) ein Betrag von 40 Mio. DEM zur Erfuellung vertraglicher Verpflichtungen und Begleichung von Forderungen, die im wesentlichen aus Entscheidungen zum Abbruch von Investitionsprogrammen resultieren, die ihren Ursprung in der DDR-Zeit haben; d) ein Betrag von 17 Mio. DEM für die Sanierung, d. h. die Geländesanierung und -beräumung; e) ein Betrag von 9 Mio. DEM für sonstige Kosten. (16) Von den im Erwägungsgrund 15 Buchstaben b) bis e) genannten Beträgen hat KPMG der Stahlproduktion eine Gesamtsumme von 3,6 Mio. DEM zugeordnet. Die übrigen Beträge wurden den Nicht-EGKS-Sektoren zugeordnet. 2.4 Finanzierungsmaßnahmen im Zuge der Privatisierung (17) Am 1. Januar 1997 wurden GS und sein Tochterunternehmen WWB an GMH verkauft. Den Angaben in der Notifizierung zufolge war diese Privatisierung mit Gesamtkosten (negativer Kaufpreis) in Höhe von 393 Mio. DEM verbunden. Diese bestanden größtenteils im Erlaß von Gesellschafterdarlehen, im Verzicht auf die Rückzahlung von Zweckzuwendungen und in der Tilgung der verbürgten Bankkredite (siehe oben Erwägungsgrund 5). (18) Dazu zählten aber auch neue Mittel, die vom (staatlichen) Verkäufer BMGB bereitgestellt wurden: a) ein Betrag von 37,5 Mio. DEM als Eigenkapitalhilfe. Den Angaben in der Notifizierung zufolge sollte dieser Betrag zur Finanzierung eines Investitionsplans mit einem Umfang von 43,5 Mio. DEM in den Jahren 1997 und 1998 verwendet werden. Der Privatisierungsvereinbarung zufolge waren diese Mittel jedoch für betriebliche Zwecke vorgesehen; b) ein Betrag von 20,8 Mio. DEM (wovon 16,3 Mio. DEM für GS und 4,5 Mio. DEM für WWB bestimmt waren), der in Form von "Zuschüssen zur Zwischenfinanzierung" gezahlt werden sollte, die mit empfangenen Regionalbeihilfen zu verrechnen waren. Ab der Privatisierung bis zum 10. Januar 1999 erhielt GS einen Betrag von 13 Mio. DEM als Regionalbeihilfe. Nach der Privatisierungsvereinbarung hat GS nach wie vor Anspruch auf den verbleibenden Anteil von 3,3 Mio. DEM (16,3 Mio. DEM abzüglich 13 Mio. DEM). 2.5 WWB (19) WWB ist ein eigenständiges Unternehmen, das im Nicht-EGKS-Sektor tätig ist. Es wurde durch seinen staatlichen Anteilseigner EREL an GS im Zuge von deren Privatisierung verkauft; vor dieser Privatisierung war es zu keinem Zeitpunkt ein Tochterunternehmen von GS. 3 Stellungnahme anderer Beteiligter (20) Drei andere Beteiligte, die derselben Unternehmensgruppe angehören (Max Aicher GmbH & Co, neue Maxhütte Stahlwerke GmbH und Lech Stahlwerke GmbH) haben am 30. Januar 1998 und am 2. Februar 1998 der Kommission ihre Stellungnahmen zugeleitet. Ihren Ausführungen zufolge wurden GMH mit dem Verkauf zu einem Negativpreis (Cash-)Mittel zugeführt, mit deren Hilfe das Unternehmen seine Finanzlage verbessern konnte und die es ihm ermöglicht hätten, Käufe zu finanzieren. Zudem haben die mit dem Verkauf von GS verbundenen Bedingungen eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge. 4 Bemerkungen Deutschlands (21) Deutschland äußerte sich zur Einleitung des Verfahrens in einem Schreiben vom 23. September 1997 und hat in den im Erwägungsgrund 3 angeführten Unterlagen weitere Informationen vorgelegt. Diese Bemerkungen sind berücksichtigt worden. (22) Auf die Stellungnahmen der anderen Beteiligten eingehend, erwiderte Deutschland am 7. Mai 1998, daß der Verkauf von GS die Cash-Lage von GMH nicht beeinflußt habe. In der Privatisierungsvereinbarung hatte sich GMH verpflichtet, keinen Verkauf von GS-Vermögenswerten vorzunehmen. Sie sei auch gegenwärtig dazu nicht in der Lage, da der Verkauf von Anteilen wegen des noch ausstehenden Ergebnisses der Untersuchung der zugunsten von GS gewährten Beihilfen durch die Kommission ausgesetzt ist. Die Preise werden auf rein geschäftlicher Basis festgelegt, ein gemeinsames Finanzmanagement besteht nicht. GMH teilt den Standpunkt Deutschlands. 5 Beurteilung der Maßnahmen 5.1 Der auf WWB und GS anwendbare Vertrag 5.1.1 WWB (23) Wie im Beschluß zur Einleitung des Verfahrens dargelegt, handelt es sich bei WWB um ein eigenständiges Nicht-EGKS-Unternehmen, das von seinem staatlichen Anteilseigner im Rahmen der Privatisierung an GS verkauft wurde. Vor der Privatisierung war es kein Tochterunternehmen von GS. Seit der Privatisierung fungiert es als Stahl-Service-Center für GS. (24) Demzufolge ist WWB nach dem EG-Vertrag zu überprüfen. Deutschland hat vorgetragen, daß die Interventionsmittel, in deren Vorteil WWB kam, wegen der Größe dieses Unternehmens nicht auf der Basis der jeweiligen von der Kommission genehmigten Treuhand-Regelung (zuletzt im Rahmen der Entscheidung in der Sache N 786/94, Schreiben (95) D/1062) notifiziert werden mußten(6). Daher wird die Kommission die Position von WWB lediglich im Hinblick auf die Privatisierung und den Umfang, in dem es an den Gesamtliquidationskosten beteiligt ist, überprüfen. 5.1.2 GS EGKS-Regelungen für Stahlunternehmen/Einleitung des Verfahrens (25) GS ist ein Unternehmen, das Stahlerzeugnisse produziert, die in den Geltungsbereich von Anhang I des EGKS-Vertrags (fluessiger Stahl und Blöcke) und somit unter Artikel 80 EGKS-Vertrag fallen. Darüber hinaus unterliegt sie der Erhebung von Umlagen gemäß Artikel 49 EGKS-Vertrag. (26) In diesem Zusammenhang sei an die Stellung von EGKS-Stahlunternehmen in den neuen Bundesländern erinnert, die Gegenstand einer Reihe von Entscheidungen war. Ferner sei darauf hingewiesen, daß diese Unternehmen bis 1995 in den Genuß bestimmter Ausnahmebestimmungen kamen, die in den strengen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS ("Fünfter Stahlbeihilfenkodex") vorgesehen waren: Insbesondere war es ihnen nach dem Stahlbeihilfenkodex gestattet, regionale Investitionsbeihilfen zu erhalten. Außerdem hat der Rat im Wege einstimmiger Zustimmungen nach Artikel 95 EGKS-Vertrag die Zahlung einer Vielzahl verschiedener Beihilfemaßnahmen in unterschiedlicher Höhe an EKO Stahl und SEW Freital genehmigt, um ihnen die Wiederherstellung ihrer Rentabilität zu ermöglichen. Eine wesentliche Komponente dabei war ihre Privatisierung auf der Grundlage weitreichender Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen. Im Falle von GS erfolgte keine Notifizierung der Beihilfemaßnahmen an die Kommission. Dies stand im Widerspruch zu den Bedingungen in der jeweiligen Treuhand-Regelung, denen zufolge die vorherige Notifizierung von Beihilfemaßnahmen zugunsten von in sensiblen Sektoren tätigen Unternehmen erforderlich war. Eine Notifizierung erfolgte erst, nachdem das Unternehmen 1997 privatisiert worden war, sowie nach der Zahlung von Beihilfen in Form von Gesellschafterdarlehen usw. Da es sich bei GS um ein EGKS-Unternehmen handelt, durften zu seinen Gunsten allein solche Beihilfen gewährt werden (1997), die nach dem jeweils geltenden Stahlbeihilfenkodex zulässig waren, d. h. Beihilfen für Forschung und Entwicklung, Umweltschutzmaßnahmen und Schließung. Folglich gab es für EGKS-Unternehmen, um in den Genuß anderer Beihilfemaßnahmen zu kommen (z. B. Betriebsbeihilfen, regionale Investitionsbeihilfen), nur den Weg über Artikel 95 EGKS-Vertrag. (27) Wie die Kommission in ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens geltend macht, ergibt sich das Prinzip, die Beihilfen zugunsten eines EGKS-Stahlunternehmens nach dem EGKS-Vertrag zu beurteilen, uneingeschränkt aus dem EGKS-Vertrag selbst(7). Dieses Prinzip gilt auch dann, wenn ein EGKS-Unternehmen auch Nicht-EGKS-Erzeugnisse herstellt. (28) Die Kommission hat jedoch akzeptiert, daß als Ausnahme zu dieser Regel bestimmte Beihilfen an ein EGKS-Unternehmen nach den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags beurteilt werden können. Die begünstigten Aktivitäten müssen allerdings vom EG-Vertrag erfaßt und vollkommen von den in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrag fallenden Aktivitäten getrennt sein. (29) Bei der Einleitung des Verfahrens hielt die Kommission diese Bedingungen für nicht erfuellt. Da es sich bei GS um ein Einzelunternehmen ohne separate Buchführung handelte, ging die Kommission davon aus, daß das Risiko von Spill-over bestand und es zudem nicht möglich war zu unterscheiden, welche staatlichen Beihilfen für EGKS- bzw. Nicht-EGKS-Aktivitäten empfangen wurden. Erwiderung Deutschlands (30) Als Reaktion auf die Verfahrenseinleitung hat Deutschland die Schlußfolgerung der Kommission, wonach GS ein EGKS-Unternehmen im Bereich der Stahlproduktion ist, nicht in Frage gestellt. Deutschland hält es dagegen für möglich, die finanziellen Maßnahmen den EGKS- und Nicht-EGKS-Aktivitäten jeweils zuzuordnen. (31) In seiner Erwiderung hat Deutschland angegeben, daß im Jahresmittel 6 bis 7 % der von GS hergestellten EGKS-Stahlerzeugnisse an Dritte verkauft werden - und diese Sachlage besteht auch jetzt noch unverändert fort. Die übrigen 93 bis 94 % verwendet GS selbst als Vormaterial für seine Produktionsbereiche Schmiede, Gießerei und Ringwalzwerk. In diesen Bereichen wird der Stahl zu Nicht-EGKS-Stahlerzeugnissen verarbeitet. Daher betreffen die Beihilfen für diese Anlagen lediglich den Wettbewerb bei Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen. Folglich seien diese Beihilfen im Rahmen der Bestimmungen für staatliche Beihilfen des EG-Vertrags zu beurteilen. Hinsichtlich der Investitionsmaßnahmen behauptet Deutschland, daß das betreffende Anlagevermögen in Verbindung mit speziellen Fertigungsanlagen gebracht werden kann, so daß anhand des EGKS-Vertrags nur Investitionen für Anlagen beurteilt werden sollten, mit denen EGKS-Erzeugnisse hergestellt werden (13,3 Mio. DEM). Andere Investitionsbeihilfen sollten nach dem EG-Vertrag beurteilt werden. Was die Sozialplanmaßnahmen und betrieblichen Maßnahmen betrifft, nimmt Deutschland Bezug auf den im Erwägungsgrund 14 genannten KPMG-Bericht und pflichtet dessen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Zuordnung von Beihilfen zu EGKS- und Nicht-EGKS-Anlagen bei. (32) Deutschland vertritt daher die Auffassung, daß Interventionsmittel, die sich auf Aktivitäten beziehen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Herstellung von EGKS-Stahlerzeugnissen stehen, auf der Grundlage der Vorschriften für staatliche Beihilfen des EG-Vertrags beurteilt werden sollten. In einem Schreiben vom 29. März 1999 hat Deutschland erklärt, daß sämtliche Beihilfen an GS nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen des EG-Vertrags geprüft werden sollten. Auffassung der Kommission (33) Mit den EGKS-Vorschriften für staatliche Beihilfen bestehen Regelungen für Beihilfen, die den Wettbewerb zwischen dem begünstigten Unternehmen und seinen Wettbewerbern auf den Märkten für EGKS-Erzeugnisse verfälschen. In ähnlicher Weise gelten die im EG-Vertrag enthaltenen Vorschriften für staatliche Beihilfen für diejenigen Beihilfen, die den Wettbewerb zwischen den Unternehmen auf den Märkten für EG-Erzeugnisse verfälschen. In der Regel werden Beihilfen zugunsten eines EGKS-Unternehmens nach dem EGKS-Vertrag beurteilt. Unter bestimmten Umständen jedoch kann bei Beihilfen für Nicht-EGKS-Aktivitäten eines Unternehmens, in dem die begünstigten Aktivitäten klar von den EGKS-Aktivitäten getrennt sind, der EG-Vertrag anwendbar sein. Um festzustellen, ob die begünstigten Aktivitäten eindeutig getrennt sind, muß eine Unterscheidung zwischen den einzelnen gewährten Beihilfeformen getroffen werden. Investitionsbeihilfen (34) Zwar ist GS ein Einzelunternehmen ohne separate Buchführung für seine verschiedenen Aktivitäten, was die Lösung des Problems der Zuordnung von Beihilfen zu dessen verschiedenen Geschäftsbereichen erschwert, doch trifft davon unabhängig zu, daß die begünstigten Investitionen in diesem Fall im Zusammenhang mit Anlagevermögen stehen, das mit bestimmten Produktionsanlagen in Verbindung steht. Die EGKS- und anderen Produktionsbereiche von GS sind physisch getrennt. Im Produktionsbereich Stahl hergestellter Stahl wird zu anderen Anlagen auf dem GS-Gelände (Schmiede, Ringwalzwerk und Gießerei) befördert. Die Endprodukte dieser Anlagen(8) unterscheiden sich eindeutig von den Endprodukten der Stahlanlage und werden auf unterschiedlichen relevanten Märkten verkauft. Da sie in jeweils eigenen Produktionsbereichen hergestellt werden, sind diese Produktionsverfahren nicht integriert und physisch voneinander getrennt. Daher ist es möglich, in bezug auf die Investionsbeihilfen klar zwischen den relevanten EGKS- und EG-Aktivitäten zu unterscheiden. Betriebsbeihilfen und Sozialmaßnahmen (35) Auf die betrieblichen Maßnahmen und die Sozialmaßnahmen trifft dies jedoch nicht zu. Hier besteht kein direkter Zusammenhang zwischen dem gewährten Darlehen/Kredit oder Zuschuß und der zu finanzierenden Aktivität. Eine getrennte Beurteilung nach dem EGKS- oder dem EG-Vertrag ist nur dort möglich, wo zwischen Beihilfen für EGKS-Aktivitäten und solchen für andere Aktivitäten unterschieden werden kann. Im Falle von GS bestehen weder getrennte Konten noch separate Buchführungssysteme, die eine solche Unterscheidung erleichtert hätten. Unter diesen Umständen ist der Schluß zu ziehen, daß Beihilfen zugunsten eines EGKS-Unternehmens, bei denen das reale Risiko eines Spill-over-Effekts von einer Aktivität zu einer anderen besteht, nach den EGKS-Bestimmungen zu beurteilen sind. (36) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (37) Dies zei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.