Europäische Union

1999/797/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den von der spanischen Regierung gestellten Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/7) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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gerung (34) Der spanische Antrag gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG besteht aus zwei Teilen: Der erste Teil betrifft die CTC-Regelung. Diese wurde auf der Grundlage von Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie bewertet. Der zweite Teil betrifft die Regelung für die Netze auf den Inseln sowie außerhalb der Iberischen Halbinsel. Diese wurde auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie bewertet. (35) Die Kommission kommt in beiden Fällen zu dem Ergebnis, daß eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 nicht gebilligt werden kann und auch nicht der Billigung bedarf, weil die gewählten Maßnahmen keine Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, V (nur in bezug auf Artikel 24 Absatz 3), VI und VII der Richtlinie darstellen. (36) Schließlich ist sowohl in der CTC-Regelung als auch in der Regelung für die Netze auf den Inseln sowie außerhalb der Iberischen Halbinsel die Leistung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Elektrizitätserzeuger vorgesehen, deren Finanzierung über eine von den Verbrauchern zu erhebende Gebühr oder Abgabe erfolgen soll. Solche Maßnahmen sind nicht unmittelbar Gegenstand der Richtlinie, müssen jedoch nach den Bestimmungen über staatliche Beihilfen, insbesondere Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, geprüft werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die vorliegende Entscheidung betrifft den von der spanischen Regierung gestellten Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG, der der Kommission am 18. Februar 1998 notifiziert wurde. Diese Notifizierung betrifft a) die Kosten für den Übergang zum Wettbewerb ("Costes de Transición a la Competencia") gemäß der sechsten Übergangsbestimmung des spanischen Elektrizitätsgesetzes 54/1997 vom 27. November 1997; b) die Netze auf den Inseln und außerhalb der Iberischen Halbinsel ("Sistemas insulares y extrapeninsulares") gemäß der fünfzehnten Übergangsbestimmung des spanischen Elektrizitätsgesetzes 54/1997 vom 27. November 1997. Artikel 2 Die Übergangsregelung "Costes de Transición a la Competencia" gemäß der sechsten Übergangsbestimmung des spanischen Elektrizitätsgesetzes 54/1997 enthält keine Maßnahmen, die Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG darstellen würden, wie dies in Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie festgelegt ist. Artikel 24 der Richtlinie ist folglich auf diesen Teil der von der spanischen Regierung notifizierten Übergangsregelung nicht anwendbar. Artikel 3 Die von der spanischen Regierung notifizierte Übergangsregelung "Sistemas insulares y extrapeninsulares" enthält keine Maßnahmen, die Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, V, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG darstellen würden, wie dies in Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG festgelegt ist. Artikel 24 der Richtlinie ist folglich auf diesen Teil der von der spanischen Regierung notifizierten Übergangsregelung nicht anwendbar. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1999. Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. (2) Die Richtlinie 96/92/EG schreibt eine Marktöffnung von mindestens 26,48 % ab dem 19. Februar 1999 vor. (3) Es ist zu beachten, daß die Notifikation vom 28. Januar gemäß Artikel 88 EG-Vertrag den ursprünglichen Unterschied zwischen standardisierten Produktionskosten und geschätzten Marktpreis mit 3074000000000 PTA angibt; dieser Betrag wurde um 565000000000 PTA gekürzt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.